12 commentaries
Der Begriff «Unternehmen» in Art. 2 PüG folgt einem funktionalen Ansatz. Entscheidend sind die Teilnahme am Wirtschaftsprozess und die wirtschaftliche Selbständigkeit; Rechts‑ oder Organisationsform sind unerheblich.
“Die historische, systematische und teleologische Auslegung des Begriffs «Unternehmen» in Art. 2 PüG ergibt somit, dass dieser dem Unternehmensbegriff in Art. 2 Abs. 1bis KG entspricht und einem funktionalen Ansatz folgt. Vorausgesetzt ist die Teilnahme am Wirtschaftsprozess und wirtschaftliche Selbständigkeit, wobei die Rechts- oder Organisationsform unerheblich ist.”
“Die historische, systematische und teleologische Auslegung des Begriffs «Unternehmen» in Art. 2 PüG ergibt somit, dass dieser dem Unternehmensbegriff in Art. 2 Abs. 1bis KG entspricht und einem funktionalen Ansatz folgt. Vorausgesetzt ist die Teilnahme am Wirtschaftsprozess und wirtschaftliche Selbständigkeit, wobei die Rechts- oder Organisationsform unerheblich ist.”
Nach den Materialien und der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der in Art. 2 PüG verwendete Unternehmensbegriff an den Unternehmensbegriff des Kartellgesetzes angelehnt ist; dies entspricht auch der herrschenden Lehre. (Zu beachten ist, dass der Wortlaut streng genommen nur bei «Wettbewerbsabreden» ausdrücklich auf das KG verweist, die Materialien aber keine Absicht erkennen lassen, den Unternehmensbegriff im PüG abweichend zu regeln.)
“Vielmehr handelte es sich diesbezüglich gemäss Botschaft um «rein formelle Anpassungen» des PüG (Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG], BBl 1995 I 468, 627, nachfolgend: Botschaft zum KG 1995). Es ist daher davon auszugehen, dass in Art. 2 PüG auch für den Begriff «Unternehmen» auf den Unternehmensbegriff des KG verwiesen wird. Diese Ansicht vertritt auch die Lehre. Unternehmen im Sinne des KG gälten auch als Unternehmen im Sinne des PüG (Pierre-Alain Killias, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence [nachfolgend zit.: {Autor}, in: CR Concurrence], 2. Aufl. 2013, Art. 2 PüG N. 9; Künzler/Lötscher, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], OFK-Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 2 PüG N. 3; Rudolf Lanz, in: Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 3. Aufl. 2020, Rz. 20; Rolf H. Weber, in: SHK-Preisüberwachungsgesetz, 2009, Art. 2 PüG N. 4).”
“1 wie folgt: «Das Gesetz gilt für Kartelle und kartellähnliche Organisationen des privaten und öffentlichen Rechts im Sinne des Kartellgesetzes». Zusammen mit der Totalrevision des KG wurden im PüG ebenfalls einige Anpassungen vorgenommen. So wurde der Wortlaut von Art. 2 aPüG (1986) per 1. Februar 1996 wie folgt geändert: Das Gesetz gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts. Diese bis heute unveränderte Formulierung verweist zwar streng genommen nur bei Wettbewerbsabreden auf das KG. Es lassen sich den Materialien jedoch keine Hinweise entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff des (marktmächtigen) Unternehmens im PüG nicht mehr an das KG anlehnen wollte. Vielmehr handelte es sich diesbezüglich gemäss Botschaft um «rein formelle Anpassungen» des PüG (Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG], BBl 1995 I 468, 627, nachfolgend: Botschaft zum KG 1995). Es ist daher davon auszugehen, dass in Art. 2 PüG auch für den Begriff «Unternehmen» auf den Unternehmensbegriff des KG verwiesen wird. Diese Ansicht vertritt auch die Lehre. Unternehmen im Sinne des KG gälten auch als Unternehmen im Sinne des PüG (Pierre-Alain Killias, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence [nachfolgend zit.: {Autor}, in: CR Concurrence], 2. Aufl. 2013, Art. 2 PüG N. 9; Künzler/Lötscher, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], OFK-Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 2 PüG N. 3; Rudolf Lanz, in: Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 3. Aufl. 2020, Rz. 20; Rolf H. Weber, in: SHK-Preisüberwachungsgesetz, 2009, Art. 2 PüG N. 4).”
Der räumlich relevante Markt kann jedenfalls auf das potenzielle Einzugsgebiet der Betroffenen beschränkt werden. Innerhalb dieses potenziellen Einzugsgebiets kann bereits Marktmächtigkeit i.S.v. Art. 2 PüG festgestellt werden.
“Der räumlich relevante Markt ist deshalb mit der WEKO zumindest auf das potentielle Einzugsgebiet der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich zu beschränken. Für die von der Vorinstanz vorgenommene weitere Eingrenzung dieses Marktes auf das Gebiet der Gemeinden, die im Verfügungszeitpunkt ihren Siedlungsabfall effektiv bei der Beschwerdeführerin entsorgt haben, bedürfte es - wie erwähnt - weitergehender Untersuchungsmassnahmen. Eine solche Untersuchung kann aber unterbleiben, da die Beschwerdeführerin bereits in ihrem potentiellen Einzugsgebiet i.S.v. Art. 2 PüG marktmächtig ist, wie sich nachstehend zeigen wird.”
Der Begriff «Unternehmen» im PüG ist weit auszulegen; es kommt für die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht darauf an, ob ein Preismissbrauch von einem öffentlichen oder einem privaten Unternehmen ausgeht. Öffentlich-rechtliche Unternehmen können daher — wie private — als marktmächtig im Sinne des PüG erfasst werden.
“Die Begriffe «Kartell» und «kartellähnliche Organisationen», die sowohl im aPüG (1986) als auch im Kartellgesetz vom 20. Dezember 1985 (aKG, AS 1986 874) verwendet worden sind, umfassen die massgeblichen Formen des Markteinflusses, die zu einem wettbewerbspolitisch motivierten Preismissbrauch führen können (Botschaft zum PüG 1984, BBl 1984 II 755, 780). Schliesslich kann es unter Berücksichtigung des Zwecks des PüG, welcher in der umfassenden Verhinderung von Preismissbräuchen besteht, nicht darauf ankommen, ob der Preismissbrauch von einem öffentlichen oder privaten Unternehmen ausgeht (vgl. Jacobs, a.a.O., Art. 96 BV N. 6; Weber, a.a.O., Vorbemerkungen PüG N. 67). Es ist daher auch im PüG von einem weiten Verständnis des Begriffs «Unternehmen» auszugehen (Künzler/Lötscher, a.a.O., Art. 2 PüG N. 3; Weber, a.a.O., Art. 2 PüG N. 5).”
“Die Begriffe «Kartell» und «kartellähnliche Organisationen», die sowohl im aPüG (1986) als auch im Kartellgesetz vom 20. Dezember 1985 (aKG, AS 1986 874) verwendet worden sind, umfassen die massgeblichen Formen des Markteinflusses, die zu einem wettbewerbspolitisch motivierten Preismissbrauch führen können (Botschaft zum PüG 1984, BBl 1984 II 755, 780). Schliesslich kann es unter Berücksichtigung des Zwecks des PüG, welcher in der umfassenden Verhinderung von Preismissbräuchen besteht, nicht darauf ankommen, ob der Preismissbrauch von einem öffentlichen oder privaten Unternehmen ausgeht (vgl. Jacobs, a.a.O., Art. 96 BV N. 6; Weber, a.a.O., Vorbemerkungen PüG N. 67). Es ist daher auch im PüG von einem weiten Verständnis des Begriffs «Unternehmen» auszugehen (Künzler/Lötscher, a.a.O., Art. 2 PüG N. 3; Weber, a.a.O., Art. 2 PüG N. 5).”
Gemeinden mit einem rechtlichen oder faktischen Monopol über die Nutzung von öffentlichem Grund oder über die lokale Wasser‑ und Abwasserentsorgung fallen unter Art. 2 PüG. Soweit sie hierfür Bestimmungen über Gebühren oder Nutzungsregelungen erlassen, ist das Verfahren nach Art. 14 PüG einzuhalten (Anhörung der Preisüberwachung).
“3 Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor die Preisüberwachung an. Diese kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG; SR 942.20]). Die Behörde führt die Stellungnahme der Preisüberwachung in ihrem Entscheid an; folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Eine Verletzung der sich aus Art. 14 PüG ergebenden Pflichten begründet eine Bundesrechtswidrigkeit und führt im Beschwerdefall grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Aktes (BGer 2A.142/2A.173/2A.174/1994 vom 24.3.1995, in JdT 1995 I S. 277 E. 4g; BVR 2024 S. 235 E. 4.1 und 4.3, 2016 S. 560 E. 3.1, mit Hinweisen). 3.4 Gemeinden haben aufgrund ihrer Herrschaft über Sachen im Gemeingebrauch, namentlich den öffentlichen Grund, ein faktisches Monopol bezüglich deren Nutzung; sie sind insofern dem PüG unterstellt (Art. 2 PüG). Das dürfte auch gelten, soweit sie Sondernutzungskonzessionen für die Plakatierung auf öffentlichem Grund erteilen, wie es der Ansicht der Preisüberwachung entspricht (vgl. Plakatierung auf öffentlichem Grund: Ausschreibungen als wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument?, Bericht der Preisüberwachung PUE, Januar 2012 [nachfolgend: Bericht PUE Plakatierung], S. 2, abrufbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Dokumentation/Publikationen/Studien & Analysen/2012»). Beim Erlass von Bestimmungen über Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundes hat die Gemeinde somit das Verfahren nach Art. 14 PüG einzuhalten (vgl. zum Ganzen BVR 2024 S. 235 E. 4.2, 2016 S. 560 E. 3.2, je mit Hinweisen). Art. 14 PüG betrifft von einer staatlichen Behörde festgelegte oder genehmigte Preise. Eine solche Preisfestlegung oder Preisgenehmigung erfolgt in aller Regel systematisch von Amtes wegen und von vornherein, d.h. nicht in einem konkreten Einzelfall, sondern in generell-abstrakter Weise (vgl.”
“Gemeinden bzw. die von ihnen beauftragten Organisationen verfügen in ihrem Ver- und Entsorgungsgebiet über ein rechtliches oder faktisches Monopol in der Wasserver- und Abwasserentsorgung; sie sind damit Art. 2 PüG unterstellt und haben für den Erlass von Bestimmungen über Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsgebühren das Verfahren nach Art. 14 PüG einzuhalten (Rolf H. Weber, in Handkommentar PüG, 2009, Art. 14 N. 33; Künzler/Lötscher, in Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 14 PüG N. 2 und 7; vgl. auch Informationen der Preisüberwachung für Gemeinden und Kantone zur Anhörungspflicht gemäss Art. 14 PüG vom Juli 2019, S. 2; einsehbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Themen/Infrastruktur/Was-ser»; KGer GR A 20 21/22 vom 7.9.2021, in PVG 2021 S. 111 E. 5.3).”
Der Begriff «Unternehmen» im PüG ist weit zu verstehen; ob ein Preismissbrauch von einem öffentlichen oder einem privaten Unternehmen ausgeht, ist im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes nicht entscheidend.
“Die Begriffe «Kartell» und «kartellähnliche Organisationen», die sowohl im aPüG (1986) als auch im Kartellgesetz vom 20. Dezember 1985 (aKG, AS 1986 874) verwendet worden sind, umfassen die massgeblichen Formen des Markteinflusses, die zu einem wettbewerbspolitisch motivierten Preismissbrauch führen können (Botschaft zum PüG 1984, BBl 1984 II 755, 780). Schliesslich kann es unter Berücksichtigung des Zwecks des PüG, welcher in der umfassenden Verhinderung von Preismissbräuchen besteht, nicht darauf ankommen, ob der Preismissbrauch von einem öffentlichen oder privaten Unternehmen ausgeht (vgl. Jacobs, a.a.O., Art. 96 BV N. 6; Weber, a.a.O., Vorbemerkungen PüG N. 67). Es ist daher auch im PüG von einem weiten Verständnis des Begriffs «Unternehmen» auszugehen (Künzler/Lötscher, a.a.O., Art. 2 PüG N. 3; Weber, a.a.O., Art. 2 PüG N. 5).”
Zur Qualifikation als «Unternehmen» i.S.v. Art. 2 PüG genügt die selbständige Teilnahme am Wirtschaftsprozess. Gesetzliche und kantonale Vorgaben sowie kantonale Eingriffsmöglichkeiten stehen dieser Qualifikation im vorliegenden Fall nicht entgegen (vgl. BVGer B‑5194/2020, E.9.5).
“Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin selbständig am Wirtschaftsprozess teilnimmt. Die gesetzlichen und kantonalen Vorgaben, die bei der wirtschaftlichen Tätigkeit einzuhalten sind, sowie die Eingriffsmöglichkeiten des Kantons ändern daran vorliegend nichts. Die Beschwerdeführerin ist daher als Unternehmen i.S.v. Art. 2 PüG zu qualifizieren.”
Die Qualifikation als marktmächtiges Unternehmen i.S.v. Art. 2 PüG begründet den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes; ist ein Unternehmen dementsprechend marktmächtig, unterliegt es persönlich dem PüG.
Marktmächtige Unternehmen des öffentlichen Rechts unterliegen grundsätzlich der Preisüberwachung durch den Preisüberwacher. Die Überwachung bestimmter Preise kann jedoch anderen Behörden vorbehalten sein. Bei einer von Legislative oder Exekutive (Bund, Kanton, Gemeinde) festgesetzten oder genehmigten Preiserhöhung ist der Preisüberwacher vorher anzuhören. Stellt der Preisüberwacher einen Preismissbrauch fest, strebt er eine einvernehmliche Regelung mit den Betroffenen an; kommt diese nicht zustande, kann er eine Preissenkung verfügen.
“Preise für Waren und Dienstleistungen (Art. 1 PüG) von marktmächtigen Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG) werden grundsätzlich vom Preisüberwacher überwacht (Art. 3 PüG), wobei die Überwachung bestimmter Preise durch andere Behörden vorbehalten wird (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 PüG). Bei einer Preiserhöhung, die von der Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde festgesetzt oder genehmigt wird, ist der Preisüberwacher zuvor anzuhören (Art. 14 PüG). Der Preisüberwacher bzw. die Vorinstanz verhindert oder beseitigt die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen (Art. 4 Abs. 2 PüG). Ein Preismissbrauch kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 PüG). Bei der Prüfung, ob ein Preismissbrauch vorliegt, hat der Preisüberwacher insbesondere die in Art. 13 PüG festgehaltenen Beurteilungselemente zu berücksichtigen. Falls der Preisüberwacher einen Preismissbrauch feststellt, strebt er mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Kommt keine solche einvernehmliche Regelung zustande, verfügt er eine Preissenkung (Art.”
“Preise für Waren und Dienstleistungen (Art. 1 PüG) von marktmächtigen Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG) werden grundsätzlich vom Preisüberwacher überwacht (Art. 3 PüG), wobei die Überwachung bestimmter Preise durch andere Behörden vorbehalten wird (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 PüG). Bei einer Preiserhöhung, die von der Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde festgesetzt oder genehmigt wird, ist der Preisüberwacher zuvor anzuhören (Art. 14 PüG). Der Preisüberwacher bzw. die Vorinstanz verhindert oder beseitigt die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen (Art. 4 Abs. 2 PüG). Ein Preismissbrauch kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 PüG). Bei der Prüfung, ob ein Preismissbrauch vorliegt, hat der Preisüberwacher insbesondere die in Art. 13 PüG festgehaltenen Beurteilungselemente zu berücksichtigen. Falls der Preisüberwacher einen Preismissbrauch feststellt, strebt er mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Kommt keine solche einvernehmliche Regelung zustande, verfügt er eine Preissenkung (Art.”
Gemeinden verfügen über ein rechtliches oder faktisches Monopol an Sachen des Gemeingebrauchs (etwa öffentlicher Grund, Wasser‑/Abwasserversorgung) und sind damit dem Anwendungsbereich von Art. 2 PüG unterstellt. Beim Erlass von Bestimmungen über Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundes beziehungsweise über Sondernutzungskonzessionen (z. B. Plakatierung) ist das Verfahren gemäss Art. 14 PüG einzuhalten.
“Gemeinden haben aufgrund ihrer Herrschaft über Sachen im Gemeingebrauch, namentlich den öffentlichen Grund, ein faktisches Monopol bezüglich deren Nutzung; sie sind insofern dem PüG unterstellt (Art. 2 PüG). Das dürfte auch gelten, soweit sie Sondernutzungskonzessionen für die Plakatierung auf öffentlichem Grund erteilen, wie es der Ansicht der Preisüberwachung entspricht (vgl. Plakatierung auf öffentlichem Grund: Ausschreibungen als wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument?, Bericht der Preisüberwachung PUE, Januar 2012 [nachfolgend: Bericht PUE Plakatierung], S. 2, abrufbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Dokumentation/Publikationen/Studien & Analysen/2012»). Beim Erlass von Bestimmungen über Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundes hat die Gemeinde somit das Verfahren nach Art. 14 PüG einzuhalten (vgl. zum Ganzen BVR 2024 S. 235 E. 4.2, 2016 S. 560 E. 3.2, je mit Hinweisen). Art. 14 PüG betrifft von einer staatlichen Behörde festgelegte oder genehmigte Preise. Eine solche Preisfestlegung oder Preisgenehmigung erfolgt in aller Regel systematisch von Amtes wegen und von vornherein, d.h. nicht in einem konkreten Einzelfall, sondern in generell-abstrakter Weise (vgl.”
“Gemeinden bzw. die von ihnen beauftragten Organisationen verfügen in ihrem Ver- und Entsorgungsgebiet über ein rechtliches oder faktisches Monopol in der Wasserver- und Abwasserentsorgung; sie sind damit Art. 2 PüG unterstellt und haben für den Erlass von Bestimmungen über Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsgebühren das Verfahren nach Art. 14 PüG einzuhalten (Rolf H. Weber, in Handkommentar PüG, 2009, Art. 14 N. 33; Künzler/Lötscher, in Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 14 PüG N. 2 und 7; vgl. auch Informationen der Preisüberwachung für Gemeinden und Kantone zur Anhörungspflicht gemäss Art. 14 PüG vom Juli 2019, S. 2; einsehbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Themen/Infrastruktur/Was-ser»; KGer GR A 20 21/22 vom 7.9.2021, in PVG 2021 S. 111 E. 5.3).”
Bleibt die Marktmacht bereits in der Antragsphase nachgewiesen, gilt dies in der Regel auch für die gebundene Phase: Während der gebundenen Phase ist der Wettbewerbsdruck tendenziell geringer, sodass die Marktstellung tendenziell stärker ist. Die nachfolgenden Ausführungen zur Marktmacht können sich daher auf die Antragsphase beschränken.
“Mit diesem Zuteilungsbeschluss wird eine Gemeinde faktisch zu einem Vertragsschluss mit der zugewiesenen KVA verpflichtet. Während der «gebundenen Phase» von fünf Jahren ist ein Wechsel zu einer anderen KVA nicht möglich und die Gemeinde hat sämtlichen Siedlungsabfall bei der ihr zugeteilten KVA zu entsorgen. Auch bei den Gemeinden, die aufgrund langfristiger Verträge, wegen ihrer Mitgliedschaft bei einem Zweckverband oder aufgrund ihrer Eigenschaft als Trägergemeinde einer KVA, nicht am Flexibilisierungsmodell teilnehmen, ist davon auszugehen, dass diese während einer bestimmten Zeit (vertraglich) gebunden sind und bei voraussehbarem Ablauf dieser Zeit oder bei Kündigung in eine Art «Antragsphase» übergehen. Da die Gemeinden in der gebundenen Phase an die zugeteilte KVA gebunden sind, ist der Wettbewerbsdruck auf die Beschwerdeführerin in dieser Phase tendenziell geringer und ihre Marktstellung entsprechend stärker. Wenn somit bereits in der Antragsphase eine marktmächtige Stellung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 2 PüG nachgewiesen wird, kann - wie die WEKO in ihrem Fachbericht zu Recht ausführt - für die gebundene Phase nichts anderes gelten. Die nachstehenden Ausführungen zur Marktmacht der Beschwerdeführerin können sich deshalb auf die Antragsphase beschränken.”
Für die Anwendbarkeit von Art. 2 PüG ist vorausgesetzt, dass das Unternehmen marktmächtig ist. Zur Beurteilung der Marktmacht ist demnach zunächst der relevante Markt abzugrenzen (sachlich, räumlich, zeitlich). In den zugrunde liegenden Entscheidungsgrundlagen wurde der sachlich relevante Markt als die Entsorgung von Siedlungsabfall in einer KVA bezeichnet und die zeitliche Abgrenzung als unbestritten angesehen; vielmehr war allein die räumliche Marktabgrenzung streitig.
“Damit das PüG anwendbar ist, ist gemäss Art. 2 PüG weiter vorausgesetzt, dass das Unternehmen marktmächtig ist. Um die verlangte Marktmacht beurteilen zu können, muss analog zum Kartellrecht zuerst der relevante Markt abgegrenzt werden (BGE 129 II 18 E. 7.2; 130 II 449 E. 5.1). Die Vorinstanz und die WEKO bestimmten den Markt für die Entsorgung von Siedlungsabfall (brennbarer, nicht verwertbarer Abfall) in einer KVA als sachlich relevanten Markt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Ebenfalls unbestritten ist die zeitliche Marktabgrenzung. Gemäss angefochtener Verfügung sind für die Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen die Marktverhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (Herbst 2020) massgebend. Zwischen den Parteien strittig ist jedoch, ob die Vorinstanz den räumlich relevanten Markt korrekt abgegrenzt hat, weshalb nachfolgend nur darauf einzugehen ist.”
“Damit das PüG anwendbar ist, ist gemäss Art. 2 PüG weiter vorausgesetzt, dass das Unternehmen marktmächtig ist. Um die verlangte Marktmacht beurteilen zu können, muss analog zum Kartellrecht zuerst der relevante Markt abgegrenzt werden (BGE 129 II 18 E. 7.2; 130 II 449 E. 5.1). Die Vorinstanz und die WEKO bestimmten den Markt für die Entsorgung von Siedlungsabfall (brennbarer, nicht verwertbarer Abfall) in einer KVA als sachlich relevanten Markt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Ebenfalls unbestritten ist die zeitliche Marktabgrenzung. Gemäss angefochtener Verfügung sind für die Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen die Marktverhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (Herbst 2020) massgebend. Zwischen den Parteien strittig ist jedoch, ob die Vorinstanz den räumlich relevanten Markt korrekt abgegrenzt hat, weshalb nachfolgend nur darauf einzugehen ist.”
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