Nouvelle teneur selon le ch. 3 de l’annexe à la loi du 6 oct. 1995 sur les cartels, en vigueur depuis le 1erjuil. 1996 (RO 1996 546,1805;FF 1995 I 472). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 22 mars 1991, en vigueur depuis le 1eroct. 1991 (RO 1991 2092;FF 1990 I 85). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 22 mars 1991, en vigueur depuis le 1eroct. 1991 (RO 1991 2092;FF 1990 I 85). ↩
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Kantonale Instrumente (z. B. das vom Kanton herausgegebene finanzielle Führungssystem FFS) und kantonales/regionales Vollzugshandeln sind keine bundesrechtlichen Vorschriften und begründen damit keine «andere bundesrechtliche Preisüberwachung» im Sinne von Art. 15 PüG.
“Ob im kantonalen oder kommunalen Recht eine Preisaufsicht vorgesehen ist, ist für die Beantwortung der Frage, ob vorliegend eine andere bundesrechtliche Preisüberwachung i.S.v. Art. 15 PüG vorliegt, nicht relevant. Nur schon deshalb ist auch nicht näher darauf einzugehen, ob das von der kantonalen Behörde AWEL herausgegebene finanzielle Führungssystem FFS Vorschriften über die Preisüberwachung enthält. Denn beim FFS handelt es sich um ein kantonales «Instrument für die strategische finanzielle Führung und Planung» (Baudirektion Kanton Zürich, Wegleitung Finanzielles Führungssystem KVA [FFS KVA], Version 2.2, 11. Mai 2015, S. 5, nachfolgend: Wegleitung FFS) und nicht um eine bundesrechtliche Vorschrift.”
Nach der zitierten Rechtsprechung unterliegt der von Gemeinden zu entrichtende Verbrennungspreis für die Verwertung von Siedlungsabfall keiner anderen bundesrechtlichen Überwachung im Sinn von Art. 15 PüG; damit bleibt die Vorinstanz in diesem Fall zuständig.
“Damit unterliegt der Verbrennungspreis, den Gemeinden für die Verwertung von Siedlungsabfall zu zahlen haben, auch keiner anderen bundesrechtlichen Überwachung i.S.v. Art. 15 PüG, die das Verfügungsrecht der Vorinstanz zurückdrängen könnte. Die Kompetenz der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist folglich zu bejahen.”
Die kantonalen Vollzugs‑, Gesetzgebungs‑ oder Aufsichtsmassnahmen nach Art. 32a Abs. 1 USG dienen danach primär dazu sicherzustellen, dass in Abgaben nur die in Art. 32a Abs. 1 genannten Kostenbestandteile berücksichtigt werden. Aus Art. 32a Abs. 1 USG ergibt sich nicht eine umfassende Aufsichtskompetenz der Kantone über Preise und nicht eine konkrete Tarifüberprüfung durch eine Behörde. Art. 32a Abs. 1 USG ist daher nicht als «andere bundesrechtliche Preisüberwachung» im Sinne von Art. 15 PüG zu qualifizieren.
“Die Kantone haben im Rahmen ihres Vollzugsauftrags zwar mittels Gesetzgebungs- oder Aufsichtsmassnahmen sicherzustellen, dass die Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften die Vorgaben von Art. 32a USG einhalten (Brunner, in: USG-Kommentar, Art. 32a USG N. 20; Heribert Rausch, Rechtsgutachten betreffend bundesrechtswidrigen Abfallgebühren, Umweltrecht in der Praxis [URP] 1998, S. 641). Diese Gesetzgebungs- oder Aufsichtsmassnahmen haben jedoch nur zu gewährleisten, dass die in Art. 32a Abs. 1 USG genannten Kosten in der zu erhebenden Abgabe enthalten sind. Eine umfassende Aufsichtskompetenz der Kantone bezüglich des Preises ist Art. 32a Abs. 1 USG hingegen nicht zu entnehmen. Es handelt sich bei Art. 32a Abs. 1 USG somit nicht um eine konkrete Tarifüberprüfung oder -überwachung durch eine Behörde. Art. 32a Abs. 1 USG ist deshalb nicht als «andere bundesrechtliche Preisüberwachung» im Sinne von Art. 15 PüG zu qualifizieren.”
“Die Kantone haben im Rahmen ihres Vollzugsauftrags zwar mittels Gesetzgebungs- oder Aufsichtsmassnahmen sicherzustellen, dass die Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften die Vorgaben von Art. 32a USG einhalten (Brunner, in: USG-Kommentar, Art. 32a USG N. 20; Heribert Rausch, Rechtsgutachten betreffend bundesrechtswidrigen Abfallgebühren, Umweltrecht in der Praxis [URP] 1998, S. 641). Diese Gesetzgebungs- oder Aufsichtsmassnahmen haben jedoch nur zu gewährleisten, dass die in Art. 32a Abs. 1 USG genannten Kosten in der zu erhebenden Abgabe enthalten sind. Eine umfassende Aufsichtskompetenz der Kantone bezüglich des Preises ist Art. 32a Abs. 1 USG hingegen nicht zu entnehmen. Es handelt sich bei Art. 32a Abs. 1 USG somit nicht um eine konkrete Tarifüberprüfung oder -überwachung durch eine Behörde. Art. 32a Abs. 1 USG ist deshalb nicht als «andere bundesrechtliche Preisüberwachung» im Sinne von Art. 15 PüG zu qualifizieren.”
Liegt eine andere bundesrechtliche Preisüberwachung vor, entfällt die Verfügungskompetenz des Preisüberwachers; die zuständige Behörde beurteilt die Preise an seiner Stelle (vgl. die Prüfung der Verfügungskompetenz gemäss Art. 15 PüG).
Liegt, wie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, kein anderer bundesrechtlicher Überwachungsbereich i.S.v. Art. 15 PüG vor (z.B. für kommunale Verbrennungsentgelte), bleibt die Vorinstanz für die Preisbeurteilung zuständig.
“Damit unterliegt der Verbrennungspreis, den Gemeinden für die Verwertung von Siedlungsabfall zu zahlen haben, auch keiner anderen bundesrechtlichen Überwachung i.S.v. Art. 15 PüG, die das Verfügungsrecht der Vorinstanz zurückdrängen könnte. Die Kompetenz der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist folglich zu bejahen.”
Bei einer bundesrechtlichen Preisüberwachung nach Art. 15 PüG steht der kantonalen Vorinstanz keine Verfügungskompetenz zu; sie hat lediglich ein Anhörungs- bzw. Empfehlungsrecht.
“Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass der Vorinstanz die Verfügungskompetenz auch deshalb fehle, weil auf ihre Verbrennungspreise die Art. 14 bzw. Art. 15 PüG anwendbar seien. Bei behördlich festgesetzten oder genehmigten Preisen (Art. 14 PüG; s. E. 14) sowie bei anderen bundesrechtlichen Preisüberwachungen (Art. 15 PüG; s. E. 15) kommt der Vorinstanz keine Verfügungskompetenz, sondern bloss ein Anhörungs- bzw. Empfehlungsrecht zu.”
Schon vor Erlass des PüG hatten bestimmte Bundesgesetze Preisüberwachungskompetenzen und eine staatliche Preisaufsicht vorgesehen; Art. 15 Abs. 1 PüG bestätigt, dass in solchen Fällen die fachlich zuständige Behörde weiterhin die überwachten Preise beurteilt.
“Einige Bundesgesetze gewährten schon vor Erlass des PüG gewisse Preisüberwachungskompetenzen und sahen eine staatliche Preisaufsicht vor (Botschaft zum PüG 1984, BBl 1984 II 755, 776). Werden Preise eines marktmächtigen Unternehmens bereits aufgrund anderer bundesrechtlicher Vorschriften überwacht, soll die zuständige Behörde diese Preise anstelle des Preisüberwachers weiterhin beurteilen (Art. 15 Abs. 1 PüG).”
“Einige Bundesgesetze gewährten schon vor Erlass des PüG gewisse Preisüberwachungskompetenzen und sahen eine staatliche Preisaufsicht vor (Botschaft zum PüG 1984, BBl 1984 II 755, 776). Werden Preise eines marktmächtigen Unternehmens bereits aufgrund anderer bundesrechtlicher Vorschriften überwacht, soll die zuständige Behörde diese Preise anstelle des Preisüberwachers weiterhin beurteilen (Art. 15 Abs. 1 PüG).”
Das Unterlassen der Einbeziehung der Preisüberwachung führt nicht zwangsläufig zur Nichtanwendung der Reglemente. Die Rechtssicherheit und die Vermeidung unerwünschter rechtlicher Folgen können gegenüber dem formellen Mangel des fehlenden Kontakts zur Preisüberwachung überwiegen, insbesondere wenn die materiellen Auswirkungen gering sind. Zudem sind die privaten Interessen der Betroffenen nur am Rand berührt und die beanstandete Gebührenhöhe lässt sich anhand allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze überprüfen.
“E. 4.3.3 betreffend Art. 15 Abs. 2bis PüG, der bloss eine Orientierungspflicht statuiert). Die erhebliche Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und die unerwünschten rechtlichen Folgen einer Nichtanwendung der Reglemente gewichten mithin stärker als der formelle Mangel des fehlenden Einbezugs der Preisüberwachung, zumal dieser nur sehr beschränkt materielle Auswirkungen hat. Zudem sind die privaten Interessen der Beschwerdeführer nur am Rand betroffen, kann doch die von ihnen beanstandete Gebührenhöhe anhand der allgemeinen gebührenrechtlichen Prinzipien überprüft werden (hinten E. 7) und ist nicht zu erwarten, dass sich die Preisüberwachung zu ihrem Spezialfall überhaupt geäussert hätte. Ohnehin erscheinen die streitigen Gebühren im Gesamtbetrag von Fr. 1'447.35 für vier Jahre (durchschnittlich Fr.”
“E. 4.3.3 betreffend Art. 15 Abs. 2bis PüG, der bloss eine Orientierungspflicht statuiert). Die erhebliche Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und die unerwünschten rechtlichen Folgen einer Nichtanwendung der Reglemente gewichten mithin stärker als der formelle Mangel des fehlenden Einbezugs der Preisüberwachung, zumal dieser nur sehr beschränkt materielle Auswirkungen hat. Zudem sind die privaten Interessen der Beschwerdeführer nur am Rand betroffen, kann doch die von ihnen beanstandete Gebührenhöhe anhand der allgemeinen gebührenrechtlichen Prinzipien überprüft werden (hinten E. 7) und ist nicht zu erwarten, dass sich die Preisüberwachung zu ihrem Spezialfall überhaupt geäussert hätte. Ohnehin erscheinen die streitigen Gebühren im Gesamtbetrag von Fr. 1'447.35 für vier Jahre (durchschnittlich Fr.”