Nouvelle teneur selon le ch. 3 de l’annexe à la loi du 6 oct. 1995 sur les cartels, en vigueur depuis le 1erjuil. 1996 (RO 1996 546,1805;FF 1995 I 472). ↩
19 commentaries
Es ist zu prüfen, ob der streitige Preis von einer Legislative oder Exekutive behördlich festgesetzt oder genehmigt wurde; nur in diesem Fall ist Art. 14 PüG anwendbar.
“Ob der streitbetroffene Verbrennungspreis behördlich festgesetzt oder genehmigt wurde und damit in den Anwendungsbereich von Art. 14 PüG fällt, ist nachstehend zu untersuchen.”
Praxisrelevant ist die Auslegung des Begriffs «Exekutive der Gemeinde». In der Rechtsprechung wird offen geprüft, ob dieser Begriff weit zu verstehen ist, sodass auch exekutive Organe von gemeindeübergreifenden Unternehmen (z. B. Gremien, die sich aus Exekutivmitgliedern mehrerer Gemeinden zusammensetzen) erfasst sein und damit der Anhörung nach Art. 14 Abs. 2 PüG unterliegen könnten.
“Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung zuständig, hört sie den Preisüberwacher zuvor an (Art. 14 Abs. 1 PüG). Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 2 PüG). Nachfolgend ist als erstes zu prüfen, ob der Begriff der Exekutive einer Gemeinde in einem weiten Sinne verstanden werden muss, sodass auch Organe eines Unternehmens, welche aus Exekutivmitglieder von mehreren Gemeinden bestehen, davon erfasst werden, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.”
Eine Verletzung der aus Art. 14 PüG fliessenden Anhörungs- und Begründungspflichten begründet Bundesrechtswidrigkeit und führt im Beschwerdefall grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Aktes.
“Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung vor dem Verwaltungsgericht mit dem unterbliebenen Beizug der Preisüberwachung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äussern. Es handelt sich zudem um eine Rechtsfrage, bei der das Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vorne E. 1.3). Die Gehörsverletzung wird demnach vor Verwaltungsgericht geheilt (vgl. zu den Folgen für die Kostenliquidation hinten E. 5). 3.3 Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor die Preisüberwachung an. Diese kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG; SR 942.20]). Die Behörde führt die Stellungnahme der Preisüberwachung in ihrem Entscheid an; folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Eine Verletzung der sich aus Art. 14 PüG ergebenden Pflichten begründet eine Bundesrechtswidrigkeit und führt im Beschwerdefall grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Aktes (BGer 2A.142/2A.173/2A.174/1994 vom 24.3.1995, in JdT 1995 I S. 277 E. 4g; BVR 2024 S. 235 E. 4.1 und 4.3, 2016 S. 560 E. 3.1, mit Hinweisen). 3.4 Gemeinden haben aufgrund ihrer Herrschaft über Sachen im Gemeingebrauch, namentlich den öffentlichen Grund, ein faktisches Monopol bezüglich deren Nutzung; sie sind insofern dem PüG unterstellt (Art. 2 PüG). Das dürfte auch gelten, soweit sie Sondernutzungskonzessionen für die Plakatierung auf öffentlichem Grund erteilen, wie es der Ansicht der Preisüberwachung entspricht (vgl. Plakatierung auf öffentlichem Grund: Ausschreibungen als wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument?, Bericht der Preisüberwachung PUE, Januar 2012 [nachfolgend: Bericht PUE Plakatierung], S. 2, abrufbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Dokumentation/Publikationen/Studien & Analysen/2012»).”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) haben Gemeindeorgane vor der Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, die Preisüberwachung anzuhören. Diese kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. Die zuständige Behörde hat die Stellungnahme der Preisüberwachung in ihrem Entscheid anzuführen; folgt sie ihr nicht, so hat sie die Abweichungen zu begründen (Art. 14 Abs. 2 PüG).”
Folgt die Behörde der Stellungnahme der Preisüberwachung nicht, hat sie die Abweichungen zu begründen. Eine Verletzung der daraus resultierenden Pflichten begründet Bundesrechtswidrigkeit und führt im Beschwerdefall grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Aktes.
“Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor die Preisüberwachung an. Diese kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG; SR 942.20]). Die Behörde führt die Stellungnahme der Preisüberwachung in ihrem Entscheid an; folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Eine Verletzung der sich aus Art. 14 PüG ergebenden Pflichten begründet eine Bundesrechtswidrigkeit und führt im Beschwerdefall grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Aktes (BGer 2A.142/2A.173/2A.174/1994 vom 24.3.1995, in JdT 1995 I S. 277 E. 4g; BVR 2024 S. 235 E. 4.1 und 4.3, 2016 S. 560 E. 3.1, mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) haben Gemeindeorgane vor der Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, die Preisüberwachung anzuhören. Diese kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. Die zuständige Behörde hat die Stellungnahme der Preisüberwachung in ihrem Entscheid anzuführen; folgt sie ihr nicht, so hat sie die Abweichungen zu begründen (Art. 14 Abs. 2 PüG).”
Eine Abweichung von den Empfehlungen der Preisüberwachung ist im Entscheid zu begründen (Art. 14 Abs. 2 PüG). Das Unterlassen einer solchen Begründung stellt einen Rechtsmangel dar; ob dieser als schwerwiegend zu qualifizieren ist, hängt jedoch vom konkreten Zusammenhang ab. Liegen die Reglemente sonst inhaltlich nachvollziehbar vor, entsprechen sie dem kantonalen Muster oder wurden sie von zuständigen kantonalen Stellen überprüft, kann nicht ohne Weiteres von einem schwerwiegenden Mangel ausgegangen werden.
“Mit Blick auf die Verhältnismässigkeitsprüfung ist der hier in Frage stehende Normverstoss wie folgt zu gewichten: Die vorgängige Anhörung der Preisüberwachung ist zwar zwingend vorgeschrieben, deren Empfehlungen sind aber unverbindlich (vorne E. 4.3). Selbst wenn das WVR (inkl. WT) und das AWR (inkl. AT) durch die Preisüberwachung beanstandet worden wären, hätte der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin die Reglemente unverändert beschliessen dürfen. Dafür bestehen gute Gründe, entsprechen die fraglichen Reglemente doch soweit hier interessierend dem kantonalen Musterreglement (hierzu hinten E. 7.4.3) und wurden vom kantonalen Amt für Wasser und Abfall überprüft (hierzu act. 6A Beilage 3b und 3c). Zwar hätte der Gemeinderat eine (allfällige) Abweichung von den Empfehlungen der Preisüberwachung begründen müssen (Art. 14 Abs. 2 PüG). Insgesamt ist aber nicht von einem schwerwiegenden Mangel auszugehen (vgl. auch Ralph David Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Diss. Zürich 2019, S. 732, mit Hinweis auf VGer AG WNO.2008.2 vom”
“Mit Blick auf die Verhältnismässigkeitsprüfung ist der hier in Frage stehende Normverstoss wie folgt zu gewichten: Die vorgängige Anhörung der Preisüberwachung ist zwar zwingend vorgeschrieben, deren Empfehlungen sind aber unverbindlich (vorne E. 4.3). Selbst wenn das WVR (inkl. WT) und das AWR (inkl. AT) durch die Preisüberwachung beanstandet worden wären, hätte der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin die Reglemente unverändert beschliessen dürfen. Dafür bestehen gute Gründe, entsprechen die fraglichen Reglemente doch soweit hier interessierend dem kantonalen Musterreglement (hierzu hinten E. 7.4.3) und wurden vom kantonalen Amt für Wasser und Abfall überprüft (hierzu act. 6A Beilage 3b und 3c). Zwar hätte der Gemeinderat eine (allfällige) Abweichung von den Empfehlungen der Preisüberwachung begründen müssen (Art. 14 Abs. 2 PüG). Insgesamt ist aber nicht von einem schwerwiegenden Mangel auszugehen (vgl. auch Ralph David Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Diss. Zürich 2019, S. 732, mit Hinweis auf VGer AG WNO.2008.2 vom”
Bei behördlich festgesetzten oder -genehmigten Preisen nach Art. 14 PüG verfügt die Vorinstanz bzw. der Preisüberwacher nicht über eine Verfügungskompetenz gegenüber Legislative oder Exekutive; ihm kommt lediglich ein Anhörungs‑ bzw. Empfehlungsrecht zu.
“Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass der Vorinstanz die Verfügungskompetenz auch deshalb fehle, weil auf ihre Verbrennungspreise die Art. 14 bzw. Art. 15 PüG anwendbar seien. Bei behördlich festgesetzten oder genehmigten Preisen (Art. 14 PüG; s. E. 14) sowie bei anderen bundesrechtlichen Preisüberwachungen (Art. 15 PüG; s. E. 15) kommt der Vorinstanz keine Verfügungskompetenz, sondern bloss ein Anhörungs- bzw. Empfehlungsrecht zu.”
“Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass der Vorinstanz die Verfügungskompetenz auch deshalb fehle, weil auf ihre Verbrennungspreise die Art. 14 bzw. Art. 15 PüG anwendbar seien. Bei behördlich festgesetzten oder genehmigten Preisen (Art. 14 PüG; s. E. 14) sowie bei anderen bundesrechtlichen Preisüberwachungen (Art. 15 PüG; s. E. 15) kommt der Vorinstanz keine Verfügungskompetenz, sondern bloss ein Anhörungs- bzw. Empfehlungsrecht zu.”
Die Stellungnahme der Preisüberwachung ist vor der Beschlussfassung einzuholen und hat Praxisrelevanz für die Entscheidbildung. Das zuständige Organ muss die Bemerkungen kennen, um gestützt darauf zu entscheiden und gegebenenfalls seine Abweichung von den Empfehlungen zu begründen.
“Entgegen der Vorinstanz ist eine Anhörung nicht deshalb gänzlich entbehrlich, weil sich die Preisüberwachung für ihre Empfehlung nach PüG auch an der gebührenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts orientiert; decken sich die Beurteilungskriterien doch nicht in jedem Fall (vgl. insb. Art. 12 und 13 PüG und zu deren Anwendbarkeit auch im Bereich der administrierten Preise Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 14 N. 42 ff.; vgl. zum Ganzen Artikel der Preisüberwachung zum Äquivalenzprinzip vom 1.1.2022, einsehbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken: «Dokumentation/Studien & Analysen/2022»). Zudem ist wie dargelegt Sinn und Zweck von Art. 14 PüG, dass das für die Festsetzung der Gebühr zuständige Organ vor Beschlussfassung von den allfälligen Bemerkungen der Preisüberwachung Kenntnis hat, um gestützt auf diese Informationen eine Entscheidung zu fällen und diese zu begründen, sollte es den Empfehlungen der Preisüberwachung nicht folgen.”
“Entgegen der Vorinstanz ist eine Anhörung nicht deshalb gänzlich entbehrlich, weil sich die Preisüberwachung für ihre Empfehlung nach PüG auch an der gebührenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts orientiert; decken sich die Beurteilungskriterien doch nicht in jedem Fall (vgl. insb. Art. 12 und 13 PüG und zu deren Anwendbarkeit auch im Bereich der administrierten Preise Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 14 N. 42 ff.; vgl. zum Ganzen Artikel der Preisüberwachung zum Äquivalenzprinzip vom 1.1.2022, einsehbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken: «Dokumentation/Studien & Analysen/2022»). Zudem ist wie dargelegt Sinn und Zweck von Art. 14 PüG, dass das für die Festsetzung der Gebühr zuständige Organ vor Beschlussfassung von den allfälligen Bemerkungen der Preisüberwachung Kenntnis hat, um gestützt auf diese Informationen eine Entscheidung zu fällen und diese zu begründen, sollte es den Empfehlungen der Preisüberwachung nicht folgen.”
Motion Giger (90.571) verlangte, dem Preisüberwacher keine Verfügungskompetenz mehr zuzuweisen, wenn Preise durch das oberste Organ eines vollständig öffentlich-rechtlich gehaltenen Unternehmens festgesetzt oder genehmigt werden (insbesondere wenn in diesen Organen Vertreter von Legislative oder Exekutive sitzen). Der Bundesrat empfahl die Ablehnung der Motion mit der Begründung, für die Abgrenzung sei die Funktion der entscheidenden Stelle (gesellschaftsrechtlich) und nicht deren personelle Zusammensetzung (z. B. Regierungsvertreter) massgeblich.
“Zur vorliegend interessierenden Thematik lässt sich den Ratsprotokollen aber nichts entnehmen. Eine indirekte Antwort gibt jedoch eine im Jahr 1990 eingereichte Motion von Nationalrat Titus Giger. Die Motion «Preisüberwachung behördlich festgesetzter oder genehmigter Preise» (90.571, nachfolgend: Motion Giger) sah eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 14 PüG vor. Neu sollte dem Preisüberwacher auch dann, wenn die Preise durch das oberste Organ einer Unternehmung mit öffentlichem Leistungsauftrag, welche vollumfänglich der öffentlichen Hand gehört, festgesetzt oder genehmigt werden, keine Verfügungskompetenz mehr zukommen. Der Motionär sah die Notwendigkeit dieser Anpassung darin, dass nicht die «Zufälligkeit der gewählten Organisationsform die Möglichkeit der Einflussnahme durch den Preisüberwacher» bestimmen solle. Die obersten Organe dieser Unternehmen, in denen Mitglieder oder Vertreter der Legislative oder Exekutive vertreten seien, fielen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 PüG, was zu einer Rechtsungleichheit führe. Der Bundesrat empfahl die Ablehnung dieser Motion. Er begründete dies damit, dass die obersten Organe eines Unternehmens, welches sich im Besitz der Öffentlichkeit befinde, keine direkte politische Verantwortung tragen würden. Selbst wenn sich das oberste Organ eines Unternehmens ganz oder teilweise aus Regierungsvertretern zusammensetze, ändere dies aus Sicht des Bundesrats daran nichts. Entscheidend sei die Funktion der entscheidenden Behörde und nicht ihre Zusammensetzung. Die obersten Organe eines Unternehmens würden primär eine gesellschaftsrechtliche und nicht eine politische Funktion ausüben. Aus der Begründung der Motion und der dazugehörigen Antwort des Bundesrats muss geschlossen werden, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 14 PüG bis anhin nicht auf die obersten Organe von Unternehmen der öffentlichen Hand erstreckte. Dies galt selbst dann, wenn sich diese Organe aus Behördenmitgliedern der Exekutive oder der Legislative zusammensetzten.”
“Zur vorliegend interessierenden Thematik lässt sich den Ratsprotokollen aber nichts entnehmen. Eine indirekte Antwort gibt jedoch eine im Jahr 1990 eingereichte Motion von Nationalrat Titus Giger. Die Motion «Preisüberwachung behördlich festgesetzter oder genehmigter Preise» (90.571, nachfolgend: Motion Giger) sah eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 14 PüG vor. Neu sollte dem Preisüberwacher auch dann, wenn die Preise durch das oberste Organ einer Unternehmung mit öffentlichem Leistungsauftrag, welche vollumfänglich der öffentlichen Hand gehört, festgesetzt oder genehmigt werden, keine Verfügungskompetenz mehr zukommen. Der Motionär sah die Notwendigkeit dieser Anpassung darin, dass nicht die «Zufälligkeit der gewählten Organisationsform die Möglichkeit der Einflussnahme durch den Preisüberwacher» bestimmen solle. Die obersten Organe dieser Unternehmen, in denen Mitglieder oder Vertreter der Legislative oder Exekutive vertreten seien, fielen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 PüG, was zu einer Rechtsungleichheit führe. Der Bundesrat empfahl die Ablehnung dieser Motion. Er begründete dies damit, dass die obersten Organe eines Unternehmens, welches sich im Besitz der Öffentlichkeit befinde, keine direkte politische Verantwortung tragen würden. Selbst wenn sich das oberste Organ eines Unternehmens ganz oder teilweise aus Regierungsvertretern zusammensetze, ändere dies aus Sicht des Bundesrats daran nichts. Entscheidend sei die Funktion der entscheidenden Behörde und nicht ihre Zusammensetzung. Die obersten Organe eines Unternehmens würden primär eine gesellschaftsrechtliche und nicht eine politische Funktion ausüben. Aus der Begründung der Motion und der dazugehörigen Antwort des Bundesrats muss geschlossen werden, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 14 PüG bis anhin nicht auf die obersten Organe von Unternehmen der öffentlichen Hand erstreckte. Dies galt selbst dann, wenn sich diese Organe aus Behördenmitgliedern der Exekutive oder der Legislative zusammensetzten.”
Die Praxis verlangt in der Regel ein vorgängiges Einholen des Vorentscheids des Preisüberwachers. Das Befolgen interner Empfehlungen oder eines Tarifverzeichnisses genügt danach nicht als Ersatz für die vorgeschriebene Anhörung.
“1 que si une autorité législative ou exécutive de la Confédération, d'un canton ou d'une commune est compétente pour décider ou approuver une augmentation de prix proposée par les parties à un accord en matière de concurrence ou par une entreprise puissante sur le marché, elle prend au préalable l'avis du Surveillant des prix. Il est précisé que par décision au sens de l'art. 14 al. 2 LSPr, on entend une décision d'augmenter ou d'approuver une augmentation de prix ou de maintenir un prix, mais aussi une proposition d'une autorité législative (message à l'appui d'un projet de loi par exemple). Selon la doctrine et la jurisprudence, la demande de préavis doit en principe être formulée avant la prise de décision par l'autorité, selon la lettre de la loi ("au préalable"). Renoncer à consulter le Surveillant des prix constitue ainsi une violation du droit fédéral, de même que demander l'avis et s'en écarter sans fournir d'explications (Bonvin/Schaller in Martenet/Bovet/Tercier [édit.], Droit de la concurrence, Commentaire, 2ème éd. 2013, art. 14 LSPr n. 47, 51; arrêt TAF C-2921/2014 du 12 avril 2018 consid. 4.2.2; en matière de tarif relatif à la distribution d’eau potable et à l’évacuation et l’épuration des eaux, voir arrêt TC FR 604 2019 115 du 15 septembre 2020 consid. 4.2). Il en résulte qu’a priori, les tarifs en matière de ramonage révisés en application des nouvelles dispositions de la LECAB auraient en tout état de cause dus être soumis à l’approbation préalable de la Surveillance fédérale des prix. Il peut encore être ajouté à cet égard que le seul fait que ces tarifs s’appuient sur des recommandations figurant dans le Tarif indicatif précité (voir consid. 3.4.3.) ne paraît en soi pas suffisant pour remplir cette exigence, même si les recommandations qu’il contient ont quant à elle été approuvées par la Surveillance fédérale des prix. En effet, celles-ci ne constituent que des lignes directrices qui ne déterminent notamment pas le tarif horaire appliqué pour fixer les émoluments facturés. 5.4. Quant aux griefs relatifs à l’application concrète des règles sur les tarifs de ramonage, notamment les critiques de la recourante quant au calcul des émoluments sur la base d’un temps excédant la durée effective de l’intervention pour le ramonage de la cheminée de salon (voir détermination du 6 mai 2019), ils peuvent également rester indécis en l’état.”
“1 que si une autorité législative ou exécutive de la Confédération, d'un canton ou d'une commune est compétente pour décider ou approuver une augmentation de prix proposée par les parties à un accord en matière de concurrence ou par une entreprise puissante sur le marché, elle prend au préalable l'avis du Surveillant des prix. Il est précisé que par décision au sens de l'art. 14 al. 2 LSPr, on entend une décision d'augmenter ou d'approuver une augmentation de prix ou de maintenir un prix, mais aussi une proposition d'une autorité législative (message à l'appui d'un projet de loi par exemple). Selon la doctrine et la jurisprudence, la demande de préavis doit en principe être formulée avant la prise de décision par l'autorité, selon la lettre de la loi ("au préalable"). Renoncer à consulter le Surveillant des prix constitue ainsi une violation du droit fédéral, de même que demander l'avis et s'en écarter sans fournir d'explications (Bonvin/Schaller in Martenet/Bovet/Tercier [édit.], Droit de la concurrence, Commentaire, 2ème éd. 2013, art. 14 LSPr n. 47, 51; arrêt TAF C-2921/2014 du 12 avril 2018 consid. 4.2.2; en matière de tarif relatif à la distribution d’eau potable et à l’évacuation et l’épuration des eaux, voir arrêt TC FR 604 2019 115 du 15 septembre 2020 consid. 4.2). Il en résulte qu’a priori, les tarifs en matière de ramonage révisés en application des nouvelles dispositions de la LECAB auraient en tout état de cause dus être soumis à l’approbation préalable de la Surveillance fédérale des prix. Il peut encore être ajouté à cet égard que le seul fait que ces tarifs s’appuient sur des recommandations figurant dans le Tarif indicatif précité (voir consid. 3.4.3.) ne paraît en soi pas suffisant pour remplir cette exigence, même si les recommandations qu’il contient ont quant à elle été approuvées par la Surveillance fédérale des prix. En effet, celles-ci ne constituent que des lignes directrices qui ne déterminent notamment pas le tarif horaire appliqué pour fixer les émoluments facturés. 5.4. Quant aux griefs relatifs à l’application concrète des règles sur les tarifs de ramonage, notamment les critiques de la recourante quant au calcul des émoluments sur la base d’un temps excédant la durée effective de l’intervention pour le ramonage de la cheminée de salon (voir détermination du 6 mai 2019), ils peuvent également rester indécis en l’état.”
Die zuständige Behörde muss die Preisüberwachung vorgängig anhören; deren Stellungnahme ist im Entscheid anzugeben und Abweichungen sind zu begründen. Die Empfehlungen der Preisüberwachung sind praktisch bedeutsam, aber rechtlich nicht verbindlich. Eine Verletzung der Anhörungs- bzw. Auskunftspflichten nach Art. 14 PüG begründet eine Bundesrechtswidrigkeit, die im Beschwerdefall grundsätzlich zur Aufhebung bzw. zur Nichtanwendung des angefochtenen Akts führen kann.
“Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor die Preisüberwachung an. Diese kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG; SR 942.20]). Die Behörde führt die Stellungnahme der Preisüberwachung in ihrem Entscheid an; folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Eine Verletzung der sich aus Art. 14 PüG ergebenden Pflichten begründet eine Bundesrechtswidrigkeit und führt im Beschwerdefall grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Aktes (BGer 2A.142/2A.173/2A.174/1994 vom 24.3.1995, in JdT 1995 I S. 277 E. 4g; BVR 2024 S. 235 E. 4.1 und 4.3, 2016 S. 560 E. 3.1, mit Hinweisen).”
“Den Empfehlungen kommt zwar eine grosse praktische Bedeutung zu, rechtlich sind sie indessen nicht verbindlich. Ein Abweichen davon ist zu begründen, bleibt letztlich aber folgenlos (Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 14 N. 3, 9 f. und 49; Bovin/Schaller, Loi fédérale concernant la surveillance des prix, in Martenet/Bovet/Tercier [édit.], Droit de la concurrence, Commentaire, 2ème éd. 2013, Art. 14 LSpr N. 2). Die Stellungnahme hat deshalb vorgängig zu erfolgen, kann die Preisüberwachung auf die Preisfestsetzung doch keinen Einfluss mehr nehmen, wenn die Entscheidbildung bereits abgeschlossen ist (Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 14 N. 53; vgl. auch Künzler/Lötscher, a.a.O., Art. 14 PüG N. 14; Bonvin/Schaller, a.a.O., Art. 14 N. 47 und 52; Preisüberwachung in ihrer Stellungnahme act. 13). Aus dem Gesagten erhellt, dass der Anhörung der Preisüberwachung und deren allfälliger Stellungnahme im Vorfeld und im Rahmen des Zustandekommens eines Tarifbeschlusses einiges Gewicht zukommt. Eine Verletzung der sich aus Art. 14 PüG ergebenden Pflichten begründet deshalb bereits für sich genommen eine Bundesrechtswidrigkeit, die grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Akts bzw. zur Nichtanwendung der betroffenen Normen führt (BGer 2A.142/2A.173/2A.174/1994 vom 24.3.1995, in JdT 1995 I S. 277 E. 4b; BVR 2016 S. 560 E. 3.1, 2011 S. 220 [VGE 2009/339 vom 23.9.2010], nicht publ. E. 6.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesrats vom 27.6.2001, in VPB 66/2002 Nr. 74 E. 4.2; vgl. auch Bonvin/Schaller, a.a.O., Art. 14 N. 54, die gar von einer Nichtigkeit ausgehen).”
Nach den Materialien zur Motion Giger (1990) erstreckt sich Art. 14 PüG bisher nicht auf die obersten Organe von Unternehmen der öffentlichen Hand. Der Bundesrat begründete die Ablehnung der Ausweitung damit, dass diese Organe primär gesellschaftsrechtliche und nicht politische Funktionen ausübten; die Überweisung der Motion wurde anschliessend abgelehnt (36 zu 31 Stimmen), so dass der Anwendungsbereich von Art. 14 PüG unverändert blieb.
“Selbst wenn sich das oberste Organ eines Unternehmens ganz oder teilweise aus Regierungsvertretern zusammensetze, ändere dies aus Sicht des Bundesrats daran nichts. Entscheidend sei die Funktion der entscheidenden Behörde und nicht ihre Zusammensetzung. Die obersten Organe eines Unternehmens würden primär eine gesellschaftsrechtliche und nicht eine politische Funktion ausüben. Aus der Begründung der Motion und der dazugehörigen Antwort des Bundesrats muss geschlossen werden, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 14 PüG bis anhin nicht auf die obersten Organe von Unternehmen der öffentlichen Hand erstreckte. Dies galt selbst dann, wenn sich diese Organe aus Behördenmitgliedern der Exekutive oder der Legislative zusammensetzten. Die Überweisung der Motion Giger wurde in der Folge mit 36 (zu 31) Stimmen abgelehnt (AB 1990 IV N 1846 f.). Die Motion war damit erledigt (vgl. Art. 15 des damals geltenden Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 [AS 1962 773]). Der Anwendungsbereich von Art. 14 PüG blieb seither unverändert.”
“Der Motionär sah die Notwendigkeit dieser Anpassung darin, dass nicht die «Zufälligkeit der gewählten Organisationsform die Möglichkeit der Einflussnahme durch den Preisüberwacher» bestimmen solle. Die obersten Organe dieser Unternehmen, in denen Mitglieder oder Vertreter der Legislative oder Exekutive vertreten seien, fielen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 PüG, was zu einer Rechtsungleichheit führe. Der Bundesrat empfahl die Ablehnung dieser Motion. Er begründete dies damit, dass die obersten Organe eines Unternehmens, welches sich im Besitz der Öffentlichkeit befinde, keine direkte politische Verantwortung tragen würden. Selbst wenn sich das oberste Organ eines Unternehmens ganz oder teilweise aus Regierungsvertretern zusammensetze, ändere dies aus Sicht des Bundesrats daran nichts. Entscheidend sei die Funktion der entscheidenden Behörde und nicht ihre Zusammensetzung. Die obersten Organe eines Unternehmens würden primär eine gesellschaftsrechtliche und nicht eine politische Funktion ausüben. Aus der Begründung der Motion und der dazugehörigen Antwort des Bundesrats muss geschlossen werden, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 14 PüG bis anhin nicht auf die obersten Organe von Unternehmen der öffentlichen Hand erstreckte. Dies galt selbst dann, wenn sich diese Organe aus Behördenmitgliedern der Exekutive oder der Legislative zusammensetzten. Die Überweisung der Motion Giger wurde in der Folge mit 36 (zu 31) Stimmen abgelehnt (AB 1990 IV N 1846 f.). Die Motion war damit erledigt (vgl. Art. 15 des damals geltenden Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 [AS 1962 773]). Der Anwendungsbereich von Art. 14 PüG blieb seither unverändert.”
Bei Konzessionsvergaben, deren Gebühren im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung festgesetzt werden, wird in der Praxis nicht durchgehend eine vorgängige Konsultation der Preisüberwachung als erforderlich angesehen. Die Preisüberwachung hat in einem Bericht ausgeführt, dass die Vergabe mittels Ausschreibung ein wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument für die Höhe der offerierten Preise sein kann; eine vorgängige Konsultation im Sinn von Art. 14 PüG wird dabei nicht erwähnt.
“Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Konsultation der Preisüberwachung Sinn ergeben würde bei Konzessionsgebühren, die aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung festgesetzt werden, ist die Preisüberwachung doch generell dort für eine Preisbeurteilung zuständig, wo sich die Preise nicht im freien Wettbewerb gebildet haben, sondern durch eine marktbeherrschende Unternehmung, ein Kartell oder den Staat festgesetzt worden sind (vgl. <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Dienstleistungen/F.A.Q./Konsumenten/Welche Preise kann der Preisüberwacher überprüfen?»; Botschaft des Bundesrats zum PüG, in BBl 1984 II 755 ff., 771). Dies ist bei den vorliegenden Konzessionsgebühren nicht der Fall. Die Preisüberwachung hat in ihrem Bericht zur Plakatierung auf öffentlichem Grund selber festgehalten, dass die Vergabe von Konzessionsverträgen mittels Ausschreibungen ein wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument für die Höhe der offerierten Preise sein kann. Eine vorgängige Konsultation der Preisüberwachung im Sinn von Art. 14 PüG wird nicht erwähnt (vgl. Bericht PUE Plakatierung S. 3 f.).”
Art. 14 PüG ist auf die Legislative und Exekutive des Bundes, der Kantone und der Gemeinden beschränkt. Oberste Organe eines Unternehmens — auch wenn deren Mitglieder zugleich Mandats- oder Behördenmitglieder sind — sowie Kontrollorgane eines Unternehmens gehören nicht ohne Weiteres zur im Art. 14 PüG gemeinten Exekutive, insbesondere wenn sie überwiegend gesellschaftsrechtliche Aufgaben wahrnehmen.
“Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, sie habe in der Verfügung begründet, wieso der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und das Kontrollorgan der Beschwerdeführerin nicht als Exekutive einer Gebietskörperschaft im Sinne von Art. 14 PüG zu betrachten seien. Diese Organe trügen keine direkte politische Verantwortung und verfolgten nicht das Gesamtinteresse der vertretenen Gebietskörperschaft. Bei der autonomen Preisfestlegung durch die (Geschäftsleitung der) Beschwerdeführerin handle es sich mithin nicht um einen durch eine politische Exekutive festgelegten oder genehmigten Preis i.S.v. Art. 14 PüG, welcher die Entscheidkompetenz der Vorinstanz zurückdränge. Es fänden sich darüber hinaus und entgegen der Ausführung der Beschwerdeführerin auch keine Bestimmungen im Gründungsvertrag oder im Organisationsreglement, wonach die konkreten Verbrennungspreise vom Kontrollorgan zu genehmigen seien.”
“Diesem Auslegungsergebnis entsprechend ist der Anwendungsbereich von Art. 14 PüG auf Exekutiven und Legislativen des Bundes, Kantons und der Gemeinden beschränkt. Explizit nicht erfasst sind die obersten Organe eines Unternehmens, die sich lediglich aus Mitgliedern der Legislative oder Exekutive zusammensetzen.”
“Aus den Akten ist ersichtlich, dass auch der Verbrennungspreis im Anhang zum Budget aufgeführt ist. Weiter ist das Kontrollorgan unter anderem zur Wahrnehmung der folgenden Aufgaben befugt: Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates; Bezeichnung der Revisionsstelle; Beschlussfassung über neue Ausgaben gem. Art. 6 des Gründungsvertrags; Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung; Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; Erlass bestimmter Reglemente; Beschlussfassung über diverse Gegenstände (z.B. den Anschluss von Gemeinden, Auslagerung von Aufgaben, Beteiligung an anderen Unternehmen); sowie Antragsstellung an die Trägergemeinden betreffend Erweiterung der Anstalt oder Änderung des Gründungsvertrags. Aus dieser exemplarischen Aufzählung der unübertragbaren Befugnisse wird ersichtlich, dass dem Kontrollorgan hauptsächlich eine gesellschaftsrechtliche und nicht eine Funktion im Gesamtinteresse der vertretenen Gebietskörperschaft zukommt. Das Kontrollorgan ist daher nicht als «Gemeindeexekutive» im Sinne von Art. 14 PüG zu qualifizieren.”
Gemeinden bzw. von ihnen beauftragte Organisationen, die in ihrem Versorgungsgebiet ein rechtliches oder faktisches Monopol in der Wasser‑ bzw. Abwasserentsorgung haben, unterliegen Art. 2 PüG und müssen beim Erlass von Wasser‑ und Abwassergebühren das Verfahren nach Art. 14 PüG einhalten. Zu Art. 14 PüG existieren Praxishinweise und Leitfäden der Preisüberwachung.
“Gemeinden bzw. die von ihnen beauftragten Organisationen verfügen in ihrem Ver- und Entsorgungsgebiet über ein rechtliches oder faktisches Monopol in der Wasserver- und Abwasserentsorgung; sie sind damit Art. 2 PüG unterstellt und haben für den Erlass von Bestimmungen über Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsgebühren das Verfahren nach Art. 14 PüG einzuhalten (Rolf H. Weber, in Handkommentar PüG, 2009, Art. 14 N. 33; Künzler/Lötscher, in Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 14 PüG N. 2 und 7; vgl. auch Informationen der Preisüberwachung für Gemeinden und Kantone zur Anhörungspflicht gemäss Art. 14 PüG vom Juli 2019, S. 2; einsehbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Themen/Infrastruktur/Was-ser»; KGer GR A 20 21/22 vom 7.9.2021, in PVG 2021 S. 111 E. 5.3).”
Ein Kontrollorgan einer Anstalt fällt nicht unter den Begriff «Gemeindeexekutive» im Sinn von Art. 14 PüG, wenn seine Befugnisse überwiegend gesellschaftsrechtlicher Natur sind und es primär Verwaltungsrats- und Revisionsaufgaben wahrnimmt. In einem solchen Fall ist es nach der Rechtsprechung nicht als Exekutive der Trägergemeinde zu qualifizieren.
“Aus den Akten ist ersichtlich, dass auch der Verbrennungspreis im Anhang zum Budget aufgeführt ist. Weiter ist das Kontrollorgan unter anderem zur Wahrnehmung der folgenden Aufgaben befugt: Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates; Bezeichnung der Revisionsstelle; Beschlussfassung über neue Ausgaben gem. Art. 6 des Gründungsvertrags; Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung; Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; Erlass bestimmter Reglemente; Beschlussfassung über diverse Gegenstände (z.B. den Anschluss von Gemeinden, Auslagerung von Aufgaben, Beteiligung an anderen Unternehmen); sowie Antragsstellung an die Trägergemeinden betreffend Erweiterung der Anstalt oder Änderung des Gründungsvertrags. Aus dieser exemplarischen Aufzählung der unübertragbaren Befugnisse wird ersichtlich, dass dem Kontrollorgan hauptsächlich eine gesellschaftsrechtliche und nicht eine Funktion im Gesamtinteresse der vertretenen Gebietskörperschaft zukommt. Das Kontrollorgan ist daher nicht als «Gemeindeexekutive» im Sinne von Art. 14 PüG zu qualifizieren.”
Erfolgt die konkrete Festsetzung eines Preises autonom durch Organe wie Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung, liegt danach in der Regel kein von Exekutive oder Legislative des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde genehmigter oder festgelegter Preis i.S.v. Art. 14 PüG vor. Sachdienlich ist zu prüfen, ob der Gründungsvertrag oder das Organisationsreglement der betreffenden Institution ausdrückliche Genehmigungspflichten für die konkreten Preise vorsehen.
“Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, sie habe in der Verfügung begründet, wieso der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und das Kontrollorgan der Beschwerdeführerin nicht als Exekutive einer Gebietskörperschaft im Sinne von Art. 14 PüG zu betrachten seien. Diese Organe trügen keine direkte politische Verantwortung und verfolgten nicht das Gesamtinteresse der vertretenen Gebietskörperschaft. Bei der autonomen Preisfestlegung durch die (Geschäftsleitung der) Beschwerdeführerin handle es sich mithin nicht um einen durch eine politische Exekutive festgelegten oder genehmigten Preis i.S.v. Art. 14 PüG, welcher die Entscheidkompetenz der Vorinstanz zurückdränge. Es fänden sich darüber hinaus und entgegen der Ausführung der Beschwerdeführerin auch keine Bestimmungen im Gründungsvertrag oder im Organisationsreglement, wonach die konkreten Verbrennungspreise vom Kontrollorgan zu genehmigen seien.”
Art. 14 PüG bestätigt, dass auch öffentliche Dienstleistungen dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen; das folgt aus dem weiten Dienstleistungsverständnis des Kartellrechts und dem systematischen Aufbau des PüG. Der Preisüberwacher soll demnach auch im öffentlichen Bereich tätig sein, wobei staatsrechtliche Grenzen zu beachten sind.
“Oktober 1995 (KG, SR 251) als Unternehmen sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform. Im Kartellgesetz findet sich jedoch ebenfalls keine Definition des Begriffs «Dienstleistung». Gemäss Lehre lässt der offene Wortlaut darauf schliessen, dass weder die Art, die Eigenschaften noch die Erzeugung der Dienstleistungen massgeblich sei, solange diese marktfähig sind. Als marktfähig gelten (private oder öffentliche) Individualgüter, somit Güter, die im Anschluss an ein Austauschgeschäft einer individuellen Nutzung zuführbar sind (Heizmann/Meyer, in: Dike Kommentar Kartellgesetz [nachfolgend zit.: {Autor}, in: DIKE KG], 2018, Art. 2 KG N. 14 f.; Sophie Henckel von Donnersmarck, Art. 2 Abs. 1bis KG, Die Unternehmensdefinition des Schweizer Kartellgesetzes, 2008, S. 91 ff. m.w.H.; Walter A. Stoffel, Wettbewerbsrecht und staatliche Wirtschaftstätigkeit, 1994, S. 9 f.). Auch dem KG liegt demnach ein weites Verständnis des Begriffs «Dienstleistung» zugrunde. Es umfasst sowohl private als auch öffentliche Dienstleistungen. Weiter regelt Art. 14 PüG die Massnahmen bei Preisen, die behördlich festgesetzt oder genehmigt werden (vgl. dazu hinten E. 14). Der Preisüberwacher soll demgemäss auch im «öffentlichen Bereich» tätig sein, ohne aber die staatsrechtlichen Grenzen zu überschreiten (Botschaft zum PüG 1984, BBl 1984 II 755, 775). Aus dem systematischen Aufbau des PüG und dem Verhältnis zum KG ergibt sich somit, dass öffentliche Dienstleistungen der Preisüberwachung ebenfalls unterstehen.”
“Preise für Waren und Dienstleistungen (Art. 1 PüG) von marktmächtigen Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG) werden grundsätzlich vom Preisüberwacher überwacht (Art. 3 PüG), wobei die Überwachung bestimmter Preise durch andere Behörden vorbehalten wird (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 PüG). Bei einer Preiserhöhung, die von der Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde festgesetzt oder genehmigt wird, ist der Preisüberwacher zuvor anzuhören (Art. 14 PüG). Der Preisüberwacher bzw. die Vorinstanz verhindert oder beseitigt die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen (Art. 4 Abs. 2 PüG). Ein Preismissbrauch kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (Art. 12 PüG). Bei der Prüfung, ob ein Preismissbrauch vorliegt, hat der Preisüberwacher insbesondere die in Art. 13 PüG festgehaltenen Beurteilungselemente zu berücksichtigen. Falls der Preisüberwacher einen Preismissbrauch feststellt, strebt er mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an (Art. 9 PüG). Kommt keine solche einvernehmliche Regelung zustande, verfügt er eine Preissenkung (Art. 10 PüG). Bei Fragen bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs und des wirksamen Wettbewerbs hat der Preisüberwacher die Wettbewerbskommission zu konsultieren (Art. 5 Abs. 4 PüG).”
Gemeinden verfügen über ein faktisches Monopol über die Nutzung des öffentlichen Grundes und unterliegen daher dem PüG. Soweit sie Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundes – etwa im Zusammenhang mit Sondernutzungskonzessionen für Plakatierung – festsetzen, ist das Verfahren nach Art. 14 PüG zu beachten.
“14 PüG ergebenden Pflichten begründet eine Bundesrechtswidrigkeit und führt im Beschwerdefall grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Aktes (BGer 2A.142/2A.173/2A.174/1994 vom 24.3.1995, in JdT 1995 I S. 277 E. 4g; BVR 2024 S. 235 E. 4.1 und 4.3, 2016 S. 560 E. 3.1, mit Hinweisen). 3.4 Gemeinden haben aufgrund ihrer Herrschaft über Sachen im Gemeingebrauch, namentlich den öffentlichen Grund, ein faktisches Monopol bezüglich deren Nutzung; sie sind insofern dem PüG unterstellt (Art. 2 PüG). Das dürfte auch gelten, soweit sie Sondernutzungskonzessionen für die Plakatierung auf öffentlichem Grund erteilen, wie es der Ansicht der Preisüberwachung entspricht (vgl. Plakatierung auf öffentlichem Grund: Ausschreibungen als wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument?, Bericht der Preisüberwachung PUE, Januar 2012 [nachfolgend: Bericht PUE Plakatierung], S. 2, abrufbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Dokumentation/Publikationen/Studien & Analysen/2012»). Beim Erlass von Bestimmungen über Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundes hat die Gemeinde somit das Verfahren nach Art. 14 PüG einzuhalten (vgl. zum Ganzen BVR 2024 S. 235 E. 4.2, 2016 S. 560 E. 3.2, je mit Hinweisen). Art. 14 PüG betrifft von einer staatlichen Behörde festgelegte oder genehmigte Preise. Eine solche Preisfestlegung oder Preisgenehmigung erfolgt in aller Regel systematisch von Amtes wegen und von vornherein, d.h. nicht in einem konkreten Einzelfall, sondern in generell-abstrakter Weise (vgl. Administrierte Preise: Rechtssituation, Ökonomie und Inventarisierung, Bericht der Preisüberwachung an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, April 2005, S. 20 und 31, abrufbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Themen/Hochpreisinsel - Preispolitik/Administrierte Preise»). 3.5 Die hier betroffenen Konzessionsgebühren sind das Resultat einer öffentlichen Vergabe von Sondernutzungskonzessionen durch die EG Bern. Diese setzte die Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundes zur Anbringung von Plakaten nicht generell-abstrakt in einem Erlass, sondern im konkreten Fall für die beiden erteilten Sondernutzungskonzessionen fest.”
“Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äussern. Es handelt sich zudem um eine Rechtsfrage, bei der das Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vorne E. 1.3). Die Gehörsverletzung wird demnach vor Verwaltungsgericht geheilt (vgl. zu den Folgen für die Kostenliquidation hinten E. 5). 3.3 Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor die Preisüberwachung an. Diese kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG; SR 942.20]). Die Behörde führt die Stellungnahme der Preisüberwachung in ihrem Entscheid an; folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Eine Verletzung der sich aus Art. 14 PüG ergebenden Pflichten begründet eine Bundesrechtswidrigkeit und führt im Beschwerdefall grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Aktes (BGer 2A.142/2A.173/2A.174/1994 vom 24.3.1995, in JdT 1995 I S. 277 E. 4g; BVR 2024 S. 235 E. 4.1 und 4.3, 2016 S. 560 E. 3.1, mit Hinweisen). 3.4 Gemeinden haben aufgrund ihrer Herrschaft über Sachen im Gemeingebrauch, namentlich den öffentlichen Grund, ein faktisches Monopol bezüglich deren Nutzung; sie sind insofern dem PüG unterstellt (Art. 2 PüG). Das dürfte auch gelten, soweit sie Sondernutzungskonzessionen für die Plakatierung auf öffentlichem Grund erteilen, wie es der Ansicht der Preisüberwachung entspricht (vgl. Plakatierung auf öffentlichem Grund: Ausschreibungen als wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument?, Bericht der Preisüberwachung PUE, Januar 2012 [nachfolgend: Bericht PUE Plakatierung], S. 2, abrufbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Dokumentation/Publikationen/Studien & Analysen/2012»). Beim Erlass von Bestimmungen über Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundes hat die Gemeinde somit das Verfahren nach Art.”
“Gemeinden haben aufgrund ihrer Herrschaft über Sachen im Gemeingebrauch, namentlich den öffentlichen Grund, ein faktisches Monopol bezüglich deren Nutzung; sie sind insofern dem PüG unterstellt (Art. 2 PüG). Das dürfte auch gelten, soweit sie Sondernutzungskonzessionen für die Plakatierung auf öffentlichem Grund erteilen, wie es der Ansicht der Preisüberwachung entspricht (vgl. Plakatierung auf öffentlichem Grund: Ausschreibungen als wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument?, Bericht der Preisüberwachung PUE, Januar 2012 [nachfolgend: Bericht PUE Plakatierung], S. 2, abrufbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Dokumentation/Publikationen/Studien & Analysen/2012»). Beim Erlass von Bestimmungen über Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundes hat die Gemeinde somit das Verfahren nach Art. 14 PüG einzuhalten (vgl. zum Ganzen BVR 2024 S. 235 E. 4.2, 2016 S. 560 E. 3.2, je mit Hinweisen). Art. 14 PüG betrifft von einer staatlichen Behörde festgelegte oder genehmigte Preise. Eine solche Preisfestlegung oder Preisgenehmigung erfolgt in aller Regel systematisch von Amtes wegen und von vornherein, d.h. nicht in einem konkreten Einzelfall, sondern in generell-abstrakter Weise (vgl. Administrierte Preise: Rechtssituation, Ökonomie und Inventarisierung, Bericht der Preisüberwachung an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, April 2005, S. 20 und 31, abrufbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Themen/Hochpreisinsel - Preispolitik/Administrierte Preise»).”
Bestehende Lehre und die zitierte Rechtsprechung legen nahe, dass Konzessionsgebühren, die konkret im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung auf Grundlage der eingereichten Angebote festgelegt werden, nicht als «behördlich festgesetzte oder genehmigte Preise» im Sinne von Art. 14 PüG anzusehen sind. Vor diesem Hintergrund erachtet die Rechtsprechung eine vorgängige Konsultation der Preisüberwachung bei solchen ausschreibungsbasierten Konzessionsgebühren in der Regel als entbehrlich.
“Administrierte Preise: Rechtssituation, Ökonomie und Inventarisierung, Bericht der Preisüberwachung an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, April 2005, S. 20 und 31, abrufbar unter: <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Themen/Hochpreisinsel - Preispolitik/Administrierte Preise»). 3.5 Die hier betroffenen Konzessionsgebühren sind das Resultat einer öffentlichen Vergabe von Sondernutzungskonzessionen durch die EG Bern. Diese setzte die Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Grundes zur Anbringung von Plakaten nicht generell-abstrakt in einem Erlass, sondern im konkreten Fall für die beiden erteilten Sondernutzungskonzessionen fest. Sie bestimmte die Höhe der Gebühren dabei nicht frei, sondern stützte sich auf die von der Beschwerdeführerin offerierten Preise (vgl. auch Ausschreibung SIMAP vom 31.10.2018 Ziff. 4.2, BB 7 vor der Vorinstanz, act. 6A3). Bei den fraglichen Konzessionsgebühren handelt es sich somit nicht um behördlich festgesetzte oder genehmigte Preise im Sinn von Art. 14 PüG. Die Vorinstanz macht zu Recht geltend, dass die fraglichen Konzessionsgebühren bzw. deren Reduktion für die Jahre 2020 und 2021 nicht in den Anwendungsbereich des PüG fallen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Konsultation der Preisüberwachung Sinn ergeben würde bei Konzessionsgebühren, die aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung festgesetzt werden, ist die Preisüberwachung doch generell dort für eine Preisbeurteilung zuständig, wo sich die Preise nicht im freien Wettbewerb gebildet haben, sondern durch eine marktbeherrschende Unternehmung, ein Kartell oder den Staat festgesetzt worden sind (vgl. <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Dienstleistungen/F.A.Q./Konsumenten/Welche Preise kann der Preisüberwacher überprüfen?»; Botschaft des Bundesrats zum PüG, in BBl 1984 II 755 ff., 771). Dies ist bei den vorliegenden Konzessionsgebühren nicht der Fall. Die Preisüberwachung hat in ihrem Bericht zur Plakatierung auf öffentlichem Grund selber festgehalten, dass die Vergabe von Konzessionsverträgen mittels Ausschreibungen ein wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument für die Höhe der offerierten Preise sein kann.”
“Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Konsultation der Preisüberwachung Sinn ergeben würde bei Konzessionsgebühren, die aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung festgesetzt werden, ist die Preisüberwachung doch generell dort für eine Preisbeurteilung zuständig, wo sich die Preise nicht im freien Wettbewerb gebildet haben, sondern durch eine marktbeherrschende Unternehmung, ein Kartell oder den Staat festgesetzt worden sind (vgl. <www.preisueberwacher.admin.ch>, Rubriken «Dienstleistungen/F.A.Q./Konsumenten/Welche Preise kann der Preisüberwacher überprüfen?»; Botschaft des Bundesrats zum PüG, in BBl 1984 II 755 ff., 771). Dies ist bei den vorliegenden Konzessionsgebühren nicht der Fall. Die Preisüberwachung hat in ihrem Bericht zur Plakatierung auf öffentlichem Grund selber festgehalten, dass die Vergabe von Konzessionsverträgen mittels Ausschreibungen ein wirkungsvolles Wettbewerbsinstrument für die Höhe der offerierten Preise sein kann. Eine vorgängige Konsultation der Preisüberwachung im Sinn von Art. 14 PüG wird nicht erwähnt (vgl. Bericht PUE Plakatierung S. 3 f.). 3.6 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum Beizug der Preisüberwachung bei städtischen Parkgebühren kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 8 f.): Zum einen hat das Verwaltungsgericht in jenem Urteil offengelassen, ob die Gemeinde bei den dort streitigen Parkgebühren dem PüG unterstanden hätte. Zum anderen ging es um die in einem kommunalen Parkierungsreglement festgehaltenen Parkierungsgebühren und damit um von der Gemeinde in einem Erlass festgesetzte Preise (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 3.2 und 4.1). Im Unterschied dazu betrifft der vorliegende Fall die Reduktion von Konzessionsgebühren aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall, was grundsätzlich nicht durch die Preisüberwachung zu begutachten ist. 4. In der Folge ist zu prüfen, ob der Gemeinderat eine Reduktion bzw. den teilweisen Erlass der Konzessionsgebühren für die Jahre 2020 und 2021 zu Recht verweigert hat.”
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