1 commentary
Die Vorinstanz stützte sich auf Art. 10 Abs. 3 SERV‑V und stellte fest, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete nachträgliche Vertragsanpassung nicht durch Urkunden belegt worden sei; nach Art. 10 Abs. 3 (lit. a) gilt die Versicherung mit Zusendung des unterzeichneten Vertrags als zustandegekommen.
“Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vertragsänderung hat das Verwaltungsgericht zunächst festgehalten, dass die heutige Beschwerdeführerin, namentlich aufgrund der unterzeichneten Ermächtigungs- und Verpfichtungserklärungen (vgl. E. 1.2 i.f. hiervor), um die Zweckbindung der Kreditmittel für die Herstellung der Exportgüter (vgl. auch Art. 21 SRVG) gewusst habe. Indessen habe sie die zwei Fabrikationskredite unbestrittenermassen ausschliesslich für die Entwicklung eines Prototyps und nicht, wie vereinbart, für die Herstellung der 40 für den Export vorgesehenen Reinigungsroboter verwendet. Eine nachträgliche Vertragsanpassung in einen "Entwicklungskredit", wie von ihr behauptet, sei nicht durch Urkunden belegt worden (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. a SERV-V, wonach die Versicherung mit der Zusendung des unterzeichneten Versicherungsvertrags an die Versicherungsnehmerin als zustandegekommen gilt). Sodann hat die Vorinstanz erwogen, dass eine solche Vertragsanpassung ohnehin rechtswidrig gewesen wäre, da die Fabrikationskreditversicherungen in Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen abgeschlossen worden seien und solche Verträge sowie allfällige im Nachgang erfolgte Verfügungen mit den Rechtsnormen jeder Stufe übereinstimmen müssten. Zudem könne sich die Beschwerdeführerin ihrer Erstattungsverpflichtung nicht entziehen, mit der Behauptung, sie habe den Kredit anders als ursprünglich vereinbart verwendet, zumal eine an das Finanzinstitut geleistete Entschädigung nach der gesetzlichen (Art. 21a Abs. 2 SERVG) und vertraglichen Regelung (Ziff.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.