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Unter den konkreten Umständen durfte die SERV sich auf schriftliche Sachstandsberichte und Zusicherungen der Versicherungsnehmerin verlassen; dies wurde unter Berücksichtigung der vorhandenen Informationsdefizite als vertretbar erachtet. Eine allgemeine, unbeschränkte Regel, dass die SERV sich stets auf rechtzeitige und detaillierte Zusicherungen verlassen darf, ist aus der Quelle nicht ableitbar.
“Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht den Umfang der gesetzlichen und vertraglichen Informations- und Sorgfaltspflichten dargelegt, welche die Beschwerdeführerin während Laufzeit des Versicherungsgeschäfts zwecks Vermeidung von Verlusten treffen (vgl. namentlich Art. 16 Abs. 1 und 2 SERVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SERV-V). Es hat gestützt auf die Akten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin schriftlich mit Sachstandsberichten (erstmals am 23. September 2015) über den nicht plangemäss erfolgten Beginn der Fabrikation und über die zweckentfremdete Verwendung der Kreditmittel informiert habe. Zu diesem Zeitpunkt seien aber bereits rund drei Viertel der gesamten Kreditlimiten benutzt worden. In den insgesamt drei Sachstandsberichten habe die Beschwerdeführerin den unmittelbar bevorstehenden Produktionsbeginn mit anschliessender Auslieferung der Exportgüter versprochen. Noch im dritten Sachstandsbericht vom 17. März 2016 habe sie unter anderem zugesichert, dass der Prototyp erstellt sei und funktioniere, was sich nachträglich als unzutreffend erwiesen habe. Gestützt auf diese schriftlichen Zusicherungen sei die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt, es bestehe immer noch eine realistische Aussicht auf eine schadensfreie Durchführung des Exportgeschäfts. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz - unter Berücksichtigung der Informationsdefizite seitens der Beschwerdeführerin - eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin verneint.”
Die Versicherungsnehmerin hat die Pflicht zur vollständigen, richtigen und unverzüglichen Mitteilung wesentlicher Änderungen; verspätete oder falsche Angaben (z. B. zum verschobenen Fabrikationsbeginn) sind ein deutliches Indiz für ein Informations- und Sorgfaltspflichtverletzung und können auf die Nichterfüllung der gesetzlichen/vertraglichen Auskunftspflichten hinweisen.
“In die Beurteilung, ob eine Informations- und Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ist miteinzubeziehen, dass die Beklagte als Herstellerin der Exportgüter die Tatsachen betreffend Beginn, Durchführung und Abschluss der Fabrikation besser kennt als die Klägerin. Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie gestützt auf Art. 2 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 16 SERVG und Art. 14 Abs. 1 SERV-V sowie vertraglich verpflichtet ist, in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Dies hätte insbesondere auch die vollständige, richtige und zeitnahe Information über die nicht plangemäss aufgenommene Fabrikation des Exportgutes per 4. Februar 2015 und per 6. Februar 2015 beziehungsweise per 1. März 2015 miteingeschlossen (KB 13 und 55, Ziff. 2.4; KB 54, Ziff. 17; KB 5 und 51, Ziff. 9: Abwicklungsdaten; KB 94, Ablaufplan). Dass der Fabrikationsbeginn in der zweiten Fabrikationsrisikoversicherungs-Police vom 18. Juni 2015 (VP [...]) nachweislich falsch auf den 6. Februar 2015 datiert wurde, ist ein deutliches Indiz für das Bestehen eines Informationsdefizits auf Seiten der Klägerin. Diese war am 18. Juni 2015 offenbar noch immer nicht über den bereits seit über vier Monaten verschobenen Fabrikationsbeginn in Kenntnis gesetzt worden. Würde sich diese Indiztatsache bewahrheiten, wäre die Beklagte bei Vertragsabschluss ihrer gesetzlichen und vertraglichen Rechtspflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunft nicht nachgekommen (Art.”
Die Versicherungsnehmerin hat der SERV wesentliche Änderungen der für die Versicherung massgeblichen Grundlagen unverzüglich zu melden. Die Pflicht umfasst, die für die Beurteilung und Abwicklung des Versicherungsgeschäfts relevanten Umstände vollständig und richtig darzustellen und Änderungen zeitnah mitzuteilen. Ferner ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die durch die Umstände gebotenen Massnahmen zur Verlustverhütung zu treffen.
“Die SERV prüft den Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestützt auf die schriftlichen Angaben der Antragstellerin (vgl. Art. 9 Abs. 1 SERV-V). Die Verträge des versicherten Grundgeschäfts werden nur in begründeten Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalls geprüft (Art. 11 SERV-V). Für Antragssteller und Versicherungsnehmer sieht das Gesetz Informations- und Sorgfaltspflichten vor: Wer eine Versicherung abschliessen will oder abgeschlossen hat, muss die zur Beurteilung des Exportgeschäfts sowie zur Abwicklung des Versicherungsgeschäfts nötigen Angaben liefern und sie überprüfen lassen (Art. 16 Abs. 1 SERVG). Die Antragstellerin ist namentlich verpflichtet, der SERV alle Informationen zu liefern, die für das Versicherungsgeschäft von Bedeutung sind. Dies beinhaltet insbesondere, den Sachverhalt vollständig und richtig darzustellen und Sachverhaltsänderungen der SERV unverzüglich mitzuteilen (Art. 8 Bst. b SERV-V). Art. 14 Abs. 1 SERV-V legt sodann fest, dass die Versicherungsnehmerin der SERV wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Versicherung beruht, unverzüglich melden muss. Die Versicherungsnehmerin ist sodann verpflichtet, alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen zu treffen, um einen Verlust zu vermeiden (Art. 16 Abs. 2 SERVG).”
Die Meldepflicht nach Art. 14 Abs. 1 SERV‑V kann auch vertragliche Änderungen und Informationen umfassen, die sich aus einer Dritteinbindung ergeben (z. B. EVE‑Einbindung) und aufgrund vertraglicher Auskunftsverpflichtungen gegenüber dem Versicherer oder einem Finanzinstitut relevant sind.
“Die Beklagte trifft für die gesamte Laufzeit des Versicherungsgeschäfts eine Informations- und Sorgfaltspflicht, um Verluste zu vermeiden (Art. 16 Abs. 1 und 2 SERVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SERV-V). Mit Blick auf die umstrittenen Erstattungsforderungen aus zwei Fabrikationskreditversicherungen ist die Beklagte über die EVE in das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Finanzinstitut eingebunden. Die Beklagte hat sich zudem vertraglich verpflichtet, der Klägerin gegenüber jederzeit Auskunft über den Stand der Herstellung der Lieferung/Leistung und sonstige Umstände zu erteilen, welche für die Fabrikationskreditversicherung von Bedeutung sein können (Ziff.”
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