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Die SERV stützt sich auf die schriftlichen Angaben der Versicherungsnehmerin und prüft die Verträge des Grundgeschäfts ausserhalb eines Versicherungsfalls grundsätzlich nicht. Bei der Prüfung einer angemeldeten Forderung kann sie auf die vorgebrachte Sachdarstellung abstellen, soweit diese nach objektiven Gesichtspunkten — im Sinne des Regelbeweismasses — als nachgewiesen erscheint (keine ernsthaften Zweifel am Bestand und Umfang der versicherten Forderung).
“AGB-L setzt eine Leistung aus der Lieferantenkreditversicherung voraus, dass der Bestand, die Fälligkeit sowie die Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung "zweifelsfrei nachgewiesen" sind. Der Gehalt dieser vertraglichen Regelung deckt sich im Grundsatz mit den in der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genannten Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 7.2.1 hiervor ["Bestand und Umfang der Forderung des schweizerischen Exporteurs verbindlich feststehen"]). Der Zweck des Erfordernisses des zweifelsfreien Nachweises ist darin zu erblicken, dass die Beschwerdegegnerin weder zuständig noch dazu in der Lage ist, über die versicherte Forderung materiell zu befinden. Ausserhalb eines Versicherungsfalls prüft die Beschwerdegegnerin die Verträge betreffend das versicherte Exportgeschäft grundsätzlich nicht (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [SERV-V; SR 946.101]). Sie hat sich auf die im Versicherungsantrag gemachten Angaben zu verlassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 SERV-V). Meldet die Versicherungsnehmerin eine notleidende Forderung an, hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung der Entschädigungsvoraussetzungen wiederum auf die Angaben der Versicherungsnehmerin abzustützen, während der Schuldner der versicherten Forderung am Entschädigungsverfahren nicht beteiligt ist. Daher kann die Beschwerdegegnerin nur auf die von der Versicherungsnehmerin vorgetragene Sachdarstellung abstellen, soweit diese im Sinne des Regelbeweismasses als nachgewiesen erscheint - d.h., wenn nach objektiven Gesichtspunkten keine ernsthaften Zweifel am Bestand und am Umfang der versicherten Forderung bestehen (vgl. BGE 149 III 218 2.2.3; 141 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2).”
Die SERV stützt die Prüfung des Antrags auf die schriftlichen Angaben der Antragstellerin (Art. 9 Abs. 1 SERV‑V). Die Rechtsprechung betont, dass Antragstellerin/Versicherungsnehmerin verpflichtet ist, der SERV die für das Versicherungsgeschäft wesentlichen Angaben vollständig und richtig zu liefern und wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen; die SERV prüft die zugrunde liegenden Verträge grundsätzlich nur in Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalls.
“AGB-L setzt eine Leistung aus der Lieferantenkreditversicherung voraus, dass der Bestand, die Fälligkeit sowie die Einrede- und Einwendungsfreiheit der versicherten Forderung "zweifelsfrei nachgewiesen" sind. Der Gehalt dieser vertraglichen Regelung deckt sich im Grundsatz mit den in der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genannten Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 7.2.1 hiervor ["Bestand und Umfang der Forderung des schweizerischen Exporteurs verbindlich feststehen"]). Der Zweck des Erfordernisses des zweifelsfreien Nachweises ist darin zu erblicken, dass die Beschwerdegegnerin weder zuständig noch dazu in der Lage ist, über die versicherte Forderung materiell zu befinden. Ausserhalb eines Versicherungsfalls prüft die Beschwerdegegnerin die Verträge betreffend das versicherte Exportgeschäft grundsätzlich nicht (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [SERV-V; SR 946.101]). Sie hat sich auf die im Versicherungsantrag gemachten Angaben zu verlassen (vgl. Art. 9 Abs. 1 SERV-V). Meldet die Versicherungsnehmerin eine notleidende Forderung an, hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung der Entschädigungsvoraussetzungen wiederum auf die Angaben der Versicherungsnehmerin abzustützen, während der Schuldner der versicherten Forderung am Entschädigungsverfahren nicht beteiligt ist. Daher kann die Beschwerdegegnerin nur auf die von der Versicherungsnehmerin vorgetragene Sachdarstellung abstellen, soweit diese im Sinne des Regelbeweismasses als nachgewiesen erscheint - d.h., wenn nach objektiven Gesichtspunkten keine ernsthaften Zweifel am Bestand und am Umfang der versicherten Forderung bestehen (vgl. BGE 149 III 218 2.2.3; 141 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2).”
“Die SERV prüft den Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestützt auf die schriftlichen Angaben der Antragstellerin (vgl. Art. 9 Abs. 1 SERV-V). Die Verträge des versicherten Grundgeschäfts werden nur in begründeten Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalls geprüft (Art. 11 SERV-V). Für Antragssteller und Versicherungsnehmer sieht das Gesetz Informations- und Sorgfaltspflichten vor: Wer eine Versicherung abschliessen will oder abgeschlossen hat, muss die zur Beurteilung des Exportgeschäfts sowie zur Abwicklung des Versicherungsgeschäfts nötigen Angaben liefern und sie überprüfen lassen (Art. 16 Abs. 1 SERVG). Die Antragstellerin ist namentlich verpflichtet, der SERV alle Informationen zu liefern, die für das Versicherungsgeschäft von Bedeutung sind. Dies beinhaltet insbesondere, den Sachverhalt vollständig und richtig darzustellen und Sachverhaltsänderungen der SERV unverzüglich mitzuteilen (Art. 8 Bst. b SERV-V). Art. 14 Abs. 1 SERV-V legt sodann fest, dass die Versicherungsnehmerin der SERV wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Versicherung beruht, unverzüglich melden muss. Die Versicherungsnehmerin ist sodann verpflichtet, alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen zu treffen, um einen Verlust zu vermeiden (Art.”
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