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Die SERV prüft die Verträge des versicherten Grundgeschäfts nur in begründeten Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalles. Antragstellende und Versicherungsnehmerinnen sind gemäss den gesetzlichen Informations‑ und Sorgfaltspflichten verpflichtet, der SERV alle für das Versicherungsgeschäft erheblichen Angaben vollständig und unverzüglich zu liefern und Änderungen mitzuteilen.
“Die SERV prüft den Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestützt auf die schriftlichen Angaben der Antragstellerin (vgl. Art. 9 Abs. 1 SERV-V). Die Verträge des versicherten Grundgeschäfts werden nur in begründeten Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalls geprüft (Art. 11 SERV-V). Für Antragssteller und Versicherungsnehmer sieht das Gesetz Informations- und Sorgfaltspflichten vor: Wer eine Versicherung abschliessen will oder abgeschlossen hat, muss die zur Beurteilung des Exportgeschäfts sowie zur Abwicklung des Versicherungsgeschäfts nötigen Angaben liefern und sie überprüfen lassen (Art. 16 Abs. 1 SERVG). Die Antragstellerin ist namentlich verpflichtet, der SERV alle Informationen zu liefern, die für das Versicherungsgeschäft von Bedeutung sind. Dies beinhaltet insbesondere, den Sachverhalt vollständig und richtig darzustellen und Sachverhaltsänderungen der SERV unverzüglich mitzuteilen (Art. 8 Bst. b SERV-V). Art. 14 Abs. 1 SERV-V legt sodann fest, dass die Versicherungsnehmerin der SERV wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen die Versicherung beruht, unverzüglich melden muss. Die Versicherungsnehmerin ist sodann verpflichtet, alle durch die Umstände notwendigen Massnahmen zu treffen, um einen Verlust zu vermeiden (Art. 16 Abs. 2 SERVG).”
Die SERV prüft ausserhalb eines Versicherungsfalls die Verträge zum versicherten Grundgeschäft grundsätzlich nicht und stützt sich auf die im Versicherungsantrag gemachten Angaben. Meldet der Versicherungsnehmer eine notleidende Forderung an, stützt sich die SERV auch im Entschädigungsverfahren auf dessen Darstellung und kann nur insoweit abstellen, als diese nach dem Regelbeweismass als nachgewiesen erscheint; der Schuldner ist am Verfahren nicht beteiligt.
“AGB-L) "zweifelsfrei nachgewiesen" sind (vgl. auch BGE 118 Ib 100 E. 3b, wonach eine Entschädigung grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn der Bestand und der Umfang der Forderung "verbindlich feststehen"). Der Zweck des Erfordernisses des zweifelsfreien Nachweises ist darin zu erblicken, dass die SERV weder zuständig noch dazu in der Lage ist, über die versicherte Forderung materiell zu befinden. Ausserhalb eines Versicherungsfalls prüft die SERV die Verträge betreffend das versicherte Grundgeschäft grundsätzlich nicht (vgl. Art. 11 Abs. 1 SERV-V) und verlässt sich dabei auf die gemachten Angaben im Versicherungsantrag. Meldet der Versicherungsnehmer eine notleidende Forderung an (Art. 17 Abs. 1 SERVG), hat sich die SERV im Rahmen der Prüfung der Entschädigungsvoraussetzungen wiederum auf die Angaben des Versicherungsnehmers abzustützen, während der Schuldner der versicherten Forderung am Entschädigungsverfahren nicht beteiligt ist. Daher kann die SERV nur auf die vom Versicherungsnehmer vorgetragene Sachdarstellung abstellen, soweit diese im Sinne des Regelbeweismasses als nachgewiesen erscheint. Dies ist allgemein dann der Fall, wenn nach objektiven Gesichtspunkten keine ernsthaften Zweifel (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2) am Bestand und am Umfang der versicherten Forderung bestehen.”
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