4 commentaries
art. 136 al. 2 OS prévoit que la part du bénéfiÎ annuel réalisé, affectée au collectif des assurés, est mise en réserve dans le fonds de participation. Les commentaires indiquent que cela vise à permettre une gestion appropriée en lissant les attributions entre exercices plus ou moins favorables ; les prélèvements annuels reflètent dès lors seulement partiellement le déroulement d'un exerciÎ isolé.
“Es sind insbesondere folgende Angaben zu machen: die aktuellen Grundlagen zur Berechnung der Überschussbeteiligung und die Grundsätze ihrer Verteilung; die Höhe der Überschussbeteiligung; bei Verträgen mit Schlussüberschuss: Stand des Mindestanspruchs auf einen Schlussüberschussanteil bei Ablauf der vollen Vertragsdauer sowie Stand des Anteils der Rückstellung für den Schlussüberschuss, der bei Rückkauf zugesichert wird. Bei allen Verträgen, bei denen es möglich und sinnvoll ist, soll eine Differenzierung der Überschussbeteiligung nach Zins, Risiko und Kosten vorgenommen werden (Art. 36 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 123 ff.). Die Versicherungsunternehmen bilden für Überschüsse in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Dieser ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherten zustehenden Überschussanteile (Art. 136 Abs. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen [AVO; SR 961.011]). Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert (Art. 136 Abs. 2 AVO). Überschussanteile an die Versicherten dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden (Art. 136 Abs. 3 AVO). Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art.”
OS art. 136 n. 3 Le prélèvement annuel sur le fonds de participation ne représente qu'une partie du résultat d'exploitation courant et entraîne un lissage de l'attribution des excédents entre les années favorables et les années moins favorables. D'après les explications, l'affectation annuelle peut, certaines années, être nulle.
“Bei allen Verträgen, bei denen es möglich und sinnvoll ist, soll eine Differenzierung der Überschussbeteiligung nach Zins, Risiko und Kosten vorgenommen werden (Art. 36 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 123 ff.). Die Versicherungsunternehmen bilden für Überschüsse in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Dieser ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherten zustehenden Überschussanteile (Art. 136 Abs. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen [AVO; SR 961.011]). Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert (Art. 136 Abs. 2 AVO). Überschussanteile an die Versicherten dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden (Art. 136 Abs. 3 AVO). Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art. 137 Abs. 1 AVO). Die Überschusszuteilung hat nach anerkannten aktuariellen Methoden zu erfolgen (Art. 32 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie, die in Art.”
OS art. 136 ch. 2 Un prélèvement sur le fonds d'excédent n'est autorisé que si les produits de l'entreprise d'assuranÎ ne suffisent pas à couvrir les provisions techniques prévues par le plan d'exploitation. Le fonds d'excédent remplit par ailleurs une fonction de lissage entre les années prospères et les années moins favorables.
“Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert (Art. 136 Abs. 2 AVO). Überschussanteile an die Versicherten dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden (Art. 136 Abs. 3 AVO). Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art. 137 Abs. 1 AVO). Die Überschusszuteilung hat nach anerkannten aktuariellen Methoden zu erfolgen (Art. 32 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie, die in Art. 32 Abs. 1 lit. a ff. in nicht abschliessender Weise zulässige Methoden nennt; siehe auch Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 104). Die Überschussbeteiligung besteht aus Zins-, Risiko- und Kostenkomponenten, die bei der Überschusszuteilung pro Teilbestand bestimmt werden müssen. Die Überschusskomponenten können negativ sein und miteinander verrechnet werden. Pro Teilbestand und pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein (Art. 32 Abs. 2 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 105).”
“Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert (Art. 136 Abs. 2 AVO). Überschussanteile an die Versicherten dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden (Art. 136 Abs. 3 AVO). Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art. 137 Abs. 1 AVO). Die Überschusszuteilung hat nach anerkannten aktuariellen Methoden zu erfolgen (Art. 32 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie, die in Art. 32 Abs. 1 lit. a ff. in nicht abschliessender Weise zulässige Methoden nennt; siehe auch Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 104). Die Überschussbeteiligung besteht aus Zins-, Risiko- und Kostenkomponenten, die bei der Überschusszuteilung pro Teilbestand bestimmt werden müssen. Die Überschusskomponenten können negativ sein und miteinander verrechnet werden. Pro Teilbestand und pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein (Art. 32 Abs. 2 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 105).”
OS art. 136 n. 1 Le fonds d'excédents est un poste du bilan technique d'assuranÎ dans lequel est thésaurisée la part du bénéfiÎ annuel réalisé affectée au collectif d'assurés; les parts d'excédent revenant aux assurées et aux assurés ne peuvent être prélevées que sur ce fonds.
“Es sind insbesondere folgende Angaben zu machen: die aktuellen Grundlagen zur Berechnung der Überschussbeteiligung und die Grundsätze ihrer Verteilung; die Höhe der Überschussbeteiligung; bei Verträgen mit Schlussüberschuss: Stand des Mindestanspruchs auf einen Schlussüberschussanteil bei Ablauf der vollen Vertragsdauer sowie Stand des Anteils der Rückstellung für den Schlussüberschuss, der bei Rückkauf zugesichert wird. Bei allen Verträgen, bei denen es möglich und sinnvoll ist, soll eine Differenzierung der Überschussbeteiligung nach Zins, Risiko und Kosten vorgenommen werden (Art. 36 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 123 ff.). Die Versicherungsunternehmen bilden für Überschüsse in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Dieser ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherten zustehenden Überschussanteile (Art. 136 Abs. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen [AVO; SR 961.011]). Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert (Art. 136 Abs. 2 AVO). Überschussanteile an die Versicherten dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden (Art. 136 Abs. 3 AVO). Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art.”
“Es sind insbesondere folgende Angaben zu machen: die aktuellen Grundlagen zur Berechnung der Überschussbeteiligung und die Grundsätze ihrer Verteilung; die Höhe der Überschussbeteiligung; bei Verträgen mit Schlussüberschuss: Stand des Mindestanspruchs auf einen Schlussüberschussanteil bei Ablauf der vollen Vertragsdauer sowie Stand des Anteils der Rückstellung für den Schlussüberschuss, der bei Rückkauf zugesichert wird. Bei allen Verträgen, bei denen es möglich und sinnvoll ist, soll eine Differenzierung der Überschussbeteiligung nach Zins, Risiko und Kosten vorgenommen werden (Art. 36 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 123 ff.). Die Versicherungsunternehmen bilden für Überschüsse in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Dieser ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherten zustehenden Überschussanteile (Art. 136 Abs. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen [AVO; SR 961.011]). Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert (Art. 136 Abs. 2 AVO). Überschussanteile an die Versicherten dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden (Art. 136 Abs. 3 AVO). Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art.”
“Es sind insbesondere folgende Angaben zu machen: die aktuellen Grundlagen zur Berechnung der Überschussbeteiligung und die Grundsätze ihrer Verteilung; die Höhe der Überschussbeteiligung; bei Verträgen mit Schlussüberschuss: Stand des Mindestanspruchs auf einen Schlussüberschussanteil bei Ablauf der vollen Vertragsdauer sowie Stand des Anteils der Rückstellung für den Schlussüberschuss, der bei Rückkauf zugesichert wird. Bei allen Verträgen, bei denen es möglich und sinnvoll ist, soll eine Differenzierung der Überschussbeteiligung nach Zins, Risiko und Kosten vorgenommen werden (Art. 36 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 123 ff.). Die Versicherungsunternehmen bilden für Überschüsse in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Dieser ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherten zustehenden Überschussanteile (Art. 136 Abs. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen [AVO; SR 961.011]). Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert (Art. 136 Abs. 2 AVO). Überschussanteile an die Versicherten dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden (Art. 136 Abs. 3 AVO). Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art.”
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