(art. 40 LSA)
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L'art. 182a al. 2 OS ne constitue pas une nouvelle règle matérielle autonome, mais précise, selon la doctrine dominante, les obligations déjà résultant de la correcte interprétation de l'art. 40 al. 1 LSA. La critique selon laquelle l'art. 182a al. 2 OS serait contraire à la loi ou à la Constitution a été jugée non fondée.
“Angesichts der dargelegten, überzeugenden Meinungen aus der Literatur und dem Fehlen von gegenteiligen Urteilen ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen von Art. 182a Abs. 1 AVO und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO lediglich konkretisieren, was sich gemäss herrschender Auffassung ohnehin aus der richtigen Auslegung von Art. 40 Abs. 1 VAG ergibt, beziehungsweise sich bereits aus aArt. 40 VAG ergeben hatte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, Art. 182a Abs. 2 AVO sei gesetzwidrig, erweist sich daher als unbegründet.”
“Angesichts der dargelegten, überzeugenden Meinungen aus der Literatur und dem Fehlen von gegenteiligen Urteilen ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen von Art. 182a Abs. 1 AVO und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO lediglich konkretisieren, was sich gemäss herrschender Auffassung ohnehin aus der richtigen Auslegung von Art. 40 Abs. 1 VAG ergibt, beziehungsweise sich bereits aus aArt. 40 VAG ergeben hatte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, Art. 182a Abs. 2 AVO sei gesetzwidrig, erweist sich daher als unbegründet.”
“Angesichts der dargelegten, überzeugenden Meinungen aus der Literatur und dem Fehlen von gegenteiligen Urteilen ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen von Art. 182a Abs. 1 AVO und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO lediglich konkretisieren, was sich gemäss herrschender Auffassung ohnehin aus der richtigen Auslegung von Art. 40 Abs. 1 VAG ergibt, beziehungsweise sich bereits aus aArt. 40 VAG ergeben hatte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, Art. 182a Abs. 2 AVO sei gesetzwidrig, erweist sich daher als unbegründet.”
L'art. 182a al. 2 OS couvre, selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, également les plateformes de comparaison en ligne, dans la mesure où elles, par la présentation, la sélection ou la mise en relation d'offres, influencent la propension des utilisateurs à conclure et favorisent ainsi la conclusion de contrats d'assuranÎ. Selon les décisions, cela vaut aussi lorsque la plateforme a un intérêt économique à la conclusion du contrat, notamment si elle tire parti de la conclusion via ses propres sites Internet ou ceux de tiers.
“November 2023 ein genehmigungsfähiges Gesuch um Eintragung ins Register der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einzureichen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz erklärte beide Dispositiv-Ziffern der Verfügung vom 15. September 2023 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 3). Sie auferlegte der Beschwerdeführerin zudem Verfahrenskosten von Fr. 21'500.- (Dispositiv-Ziffer 4). Zur Begründung führte sie aus, vom Begriff des Anbietens von Versicherungsverträgen seien Tätigkeiten erfasst, bei denen auf die Abschlussbereitschaft des Versicherungsnehmers hingewirkt und der Vertragsabschluss gefördert werde. Auch die am 9. Dezember 2002 von der Europäischen Union (EU) verabschiedete Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung erfasse explizit das "Durchführen anderer Vorbereitungshandlungen" im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags. An dieser Richtlinie habe sich die schweizerische Regelung der Versicherungsvermittlung weitgehend orientiert. Der per 1. Januar 2024 in Kraft tretende neue Art. 182a Abs. 2 AVO (zitiert in E. 3.6) entspreche inhaltlich der Stossrichtung der Richtlinie (EU) 2016/97 vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) und erfasse die typischen Vorgänge von Vergleichsplattformen im Internet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe unter anderem darin, dass sie Angebote und Tarife von Versicherungen vergleiche. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells vor dem 1. Juli 2023 habe sie den Nutzern diejenigen Angebote gezeigt, welche den nutzerseitig gewählten Kriterien entsprochen hätten, und die direkte Kontaktaufnahme mit dem Versicherer ermöglicht, sofern dieser mit der Beschwerdeführerin eine entsprechende Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen habe. Per 1. Juli 2023 habe sie eine registrierte Versicherungsvermittlerin, die Optimatis, eingebunden, welche in einem separat ausgewiesenen Bereich auf der Website der Beschwerdeführerin auf eigene Verantwortung ihre Offertvermittlungs-Dienstleistungen anbieten könne. Auch im neuen Prozess werde indessen durch den Beitrag der Beschwerdeführerin auf die Abschlussbereitschaft des Versicherungsnehmers hingewirkt und der Vertragsabschluss gefördert.”
“Gemäss dieser Verordnungsbestimmung gilt auch als Versicherungsvermittler, wer lediglich eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellt, sofern er am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse hat und nicht nur, im Sinne von Art. 182a Abs. 3 AVO, Daten oder Informationen zur Verfügung stellt. Der Unterschied zwischen dieser Verordnungsbestimmung und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO liegt darin, dass beim Tatbestand von Bst. a der Nutzer der Website einen vorgeschlagenen Vertrag über diese Website wählen kann, während dies im Tatbestand von Bst. b nicht der Fall ist, sondern der Betreiber der Website lediglich am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine (andere) Website ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Frage, ob die Verordnungsbestimmung von Art. 182a Abs. 2 Bst. b AVO den Rahmen der Delegationsbestimmung von Art. 88 Abs. 1 VAG sprengt oder - was die Beschwerdeführerin aber gar nicht gerügt hat - verfassungswidrig ist, kann im vorliegenden Fall indessen offengelassen werden, da, wie noch darzulegen ist, der Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 VAG und Art. 182a Abs. 2 AVO erfüllt ist.”
Citation : OS art. 182a n. 4 L'art. 182a OS souligne, d'après la jurisprudenÎ citée, que les portails de comparaison classiques doivent en principe être qualifiés d'intermédiaires d'assuranÎ au sens de l'art. 40 LSA. Les décisions mettent en avant la neutralité technologique de la réglementation des marchés financiers et constatent que la possibilité de l'intermédiation en ligne n'est pas une nouveauté. Il est en outre rappelé que cette qualification est conforme à la doctrine dominante, aux règles pertinentes de l'UE et à la convention sectorielle des associations.
“Die Beschwerdeführerin erfülle damit sämtliche Voraussetzungen für die Unterstellung als Versicherungsvermittlerin, weshalb im Hinblick auf die Einbindung der Optimatis nicht auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden müsse, wonach bei einer unerlaubten Tätigkeit die formaljuristische Trennung von Gruppenstrukturen einer Gesamtbetrachtung zu weichen habe. Der Einbezug der Optimatis in das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin deute auf eine Umgehung hin mit dem Ziel, die Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin zu vermeiden. In der Finanzmarktregulierung gelte der Grundsatz der Technologieneutralität. Dass die Versicherungsvermittlung auch online erfolgen könne, sei weder eine Neuerung noch umstritten. Schon 2021, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin dargelegt habe, dass ihr Geschäftsmodell als Vergleichsportal eine Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 40 VAG sei, habe dies der herrschenden Lehre entsprochen, der Regulierung der Europäischen Union und derjenigen in der Branchenvereinbarung " Vermittler " der Verbände santésuisse und curafutura betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung. Art. 182a AVO mache lediglich noch deutlicher, was schon davor gegolten habe, nämlich, dass klassische Vergleichsportale im Grundsatz als Versicherungsvermittler im Sinne von Art. 40 VAG zu qualifizieren seien.”
“Die Beschwerdeführerin erfülle damit sämtliche Voraussetzungen für die Unterstellung als Versicherungsvermittlerin, weshalb im Hinblick auf die Einbindung der Optimatis nicht auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden müsse, wonach bei einer unerlaubten Tätigkeit die formaljuristische Trennung von Gruppenstrukturen einer Gesamtbetrachtung zu weichen habe. Der Einbezug der Optimatis in das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin deute auf eine Umgehung hin mit dem Ziel, die Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin zu vermeiden. In der Finanzmarktregulierung gelte der Grundsatz der Technologieneutralität. Dass die Versicherungsvermittlung auch online erfolgen könne, sei weder eine Neuerung noch umstritten. Schon 2021, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin dargelegt habe, dass ihr Geschäftsmodell als Vergleichsportal eine Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 40 VAG sei, habe dies der herrschenden Lehre entsprochen, der Regulierung der Europäischen Union und derjenigen in der Branchenvereinbarung "Vermittler" der Verbände santésuisse und curafutura betreffend die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung. Art. 182a AVO mache lediglich noch deutlicher, was schon davor gegolten habe, nämlich, dass klassische Vergleichsportale im Grundsatz als Versicherungsvermittler im Sinne von Art. 40 VAG zu qualifizieren seien.”
art. 182a al. 1 OS constitue, selon l'opinion dominante, une concrétisation des exigences découlant de l'art. 40 al. 1 LSA. Compte tenu de l'opinion exprimée dans la doctrine et de l'absenÎ d'une jurisprudenÎ contraire, la disposition ne peut être considérée comme contraire à la loi.
“Angesichts der dargelegten, überzeugenden Meinungen aus der Literatur und dem Fehlen von gegenteiligen Urteilen ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen von Art. 182a Abs. 1 AVO und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO lediglich konkretisieren, was sich gemäss herrschender Auffassung ohnehin aus der richtigen Auslegung von Art. 40 Abs. 1 VAG ergibt, beziehungsweise sich bereits aus aArt. 40 VAG ergeben hatte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, Art. 182a Abs. 2 AVO sei gesetzwidrig, erweist sich daher als unbegründet.”
“Angesichts der dargelegten, überzeugenden Meinungen aus der Literatur und dem Fehlen von gegenteiligen Urteilen ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen von Art. 182a Abs. 1 AVO und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO lediglich konkretisieren, was sich gemäss herrschender Auffassung ohnehin aus der richtigen Auslegung von Art. 40 Abs. 1 VAG ergibt, beziehungsweise sich bereits aus aArt. 40 VAG ergeben hatte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, Art. 182a Abs. 2 AVO sei gesetzwidrig, erweist sich daher als unbegründet.”
Les exploitants de simples classements de prix/produits ou de sites de comparaison peuvent alors être considérés comme des intermédiaires d'assuranÎ lorsqu'ils ont un intérêt économique à proposer ou à conclure des contrats d'assuranÎ via un site wë ou tout autre support électronique et ne se contentent pas de fournir des données ou des informations. L'art. 182a al. 2 OS concrétise ainsi, selon la jurisprudenÎ, l'interprétation déjà dominante de l'art. 40 al. 1 VAG.
“Gemäss dieser Verordnungsbestimmung gilt auch als Versicherungsvermittler, wer lediglich eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellt, sofern er am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse hat und nicht nur, im Sinne von Art. 182a Abs. 3 AVO, Daten oder Informationen zur Verfügung stellt. Der Unterschied zwischen dieser Verordnungsbestimmung und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO liegt darin, dass beim Tatbestand von Bst. a der Nutzer der Website einen vorgeschlagenen Vertrag über diese Website wählen kann, während dies im Tatbestand von Bst. b nicht der Fall ist, sondern der Betreiber der Website lediglich am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine (andere) Website ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Frage, ob die Verordnungsbestimmung von Art. 182a Abs. 2 Bst. b AVO den Rahmen der Delegationsbestimmung von Art. 88 Abs. 1 VAG sprengt oder - was die Beschwerdeführerin aber gar nicht gerügt hat - verfassungswidrig ist, kann im vorliegenden Fall indessen offengelassen werden, da, wie noch darzulegen ist, der Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 VAG und Art. 182a Abs. 2 AVO erfüllt ist.”
“Gemäss dieser Verordungsbestimmung gilt auch als Versicherungsvermittler, wer lediglich eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellt, sofern er am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anders elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse hat und nicht nur, im Sinne von Art. 182a Abs. 3 AVO, Daten oder Informationen zur Verfügung stellt. Der Unterschied zwischen dieser Verordnungsbestimmung und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO liegt darin, dass beim Tatbestand von Bst. a der Nutzer der Website einen vorgeschlagenen Vertrag über diese Website wählen kann, während dies im Tatbestand von Bst. b nicht der Fall ist, sondern der Betreiber der Website lediglich am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine (andere) Website ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Frage, ob die Verordnungsbestimmung von Art. 182a Abs. 2 Bst. b AVO den Rahmen der Delegationsbestimmung von Art. 88 Abs. 1 VAG sprengt oder - was die Beschwerdeführerin aber gar nicht gerügt hat - verfassungswidrig ist, kann im vorliegenden Fall indessen offengelassen werden, da, wie noch darzulegen ist, der Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 VAG und Art. 182a Abs. 2 AVO erfüllt ist.”
“Angesichts der dargelegten, überzeugenden Meinungen aus der Literatur und dem Fehlen von gegenteiligen Urteilen ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen von Art. 182a Abs. 1 AVO und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO lediglich konkretisieren, was sich gemäss herrschender Auffassung ohnehin aus der richtigen Auslegung von Art. 40 Abs. 1 VAG ergibt, beziehungsweise sich bereits aus aArt. 40 VAG ergeben hatte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, Art. 182a Abs. 2 AVO sei gesetzwidrig, erweist sich daher als unbegründet.”
Les fournisseurs de classements ou de comparateurs de prix et de produits peuvent être considérés comme des intermédiaires d'assuranÎ, dans la mesure où ils ont un intérêt économique à proposer ou à conclure des contrats d'assuranÎ via un site wë ou tout autre support électronique et ne fournissent pas « seulement » des données ou des informations au sens de l'art. 182a al. 3 OS.
“Weniger klar ist, ob die neue Bestimmung von Art. 182a Abs. 2 Bst. b AVO sich ebenfalls bereits aus Art. 40 Abs. 1 VAG ergibt oder nicht. Gemäss dieser Verordnungsbestimmung gilt auch als Versicherungsvermittler, wer lediglich eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellt, sofern er am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse hat und nicht nur, im Sinne von Art. 182a Abs. 3 AVO, Daten oder Informationen zur Verfügung stellt. Der Unterschied zwischen dieser Verordnungsbestimmung und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO liegt darin, dass beim Tatbestand von Bst. a der Nutzer der Website einen vorgeschlagenen Vertrag über diese Website wählen kann, während dies im Tatbestand von Bst. b nicht der Fall ist, sondern der Betreiber der Website lediglich am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine (andere) Website ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Frage, ob die Verordnungsbestimmung von Art. 182a Abs. 2 Bst. b AVO den Rahmen der Delegationsbestimmung von Art. 88 Abs. 1 VAG sprengt oder - was die Beschwerdeführerin aber gar nicht gerügt hat - verfassungswidrig ist, kann im vorliegenden Fall indessen offengelassen werden, da, wie noch darzulegen ist, der Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 VAG und Art. 182a Abs. 2 AVO erfüllt ist.”
“Weniger klar ist, ob die neue Bestimmung von Art. 182a Abs. 2 Bst. b AVO sich ebenfalls bereits aus Art. 40 Abs. 1 VAG ergibt oder nicht. Gemäss dieser Verordungsbestimmung gilt auch als Versicherungsvermittler, wer lediglich eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellt, sofern er am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anders elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse hat und nicht nur, im Sinne von Art. 182a Abs. 3 AVO, Daten oder Informationen zur Verfügung stellt. Der Unterschied zwischen dieser Verordnungsbestimmung und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO liegt darin, dass beim Tatbestand von Bst. a der Nutzer der Website einen vorgeschlagenen Vertrag über diese Website wählen kann, während dies im Tatbestand von Bst. b nicht der Fall ist, sondern der Betreiber der Website lediglich am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine (andere) Website ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Frage, ob die Verordnungsbestimmung von Art. 182a Abs. 2 Bst. b AVO den Rahmen der Delegationsbestimmung von Art. 88 Abs. 1 VAG sprengt oder - was die Beschwerdeführerin aber gar nicht gerügt hat - verfassungswidrig ist, kann im vorliegenden Fall indessen offengelassen werden, da, wie noch darzulegen ist, der Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 VAG und Art. 182a Abs. 2 AVO erfüllt ist.”
“Weniger klar ist, ob die neue Bestimmung von Art. 182a Abs. 2 Bst. b AVO sich ebenfalls bereits aus Art. 40 Abs. 1 VAG ergibt oder nicht. Gemäss dieser Verordnungsbestimmung gilt auch als Versicherungsvermittler, wer lediglich eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellt, sofern er am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse hat und nicht nur, im Sinne von Art. 182a Abs. 3 AVO, Daten oder Informationen zur Verfügung stellt. Der Unterschied zwischen dieser Verordnungsbestimmung und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO liegt darin, dass beim Tatbestand von Bst. a der Nutzer der Website einen vorgeschlagenen Vertrag über diese Website wählen kann, während dies im Tatbestand von Bst. b nicht der Fall ist, sondern der Betreiber der Website lediglich am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine (andere) Website ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Frage, ob die Verordnungsbestimmung von Art. 182a Abs. 2 Bst. b AVO den Rahmen der Delegationsbestimmung von Art. 88 Abs. 1 VAG sprengt oder - was die Beschwerdeführerin aber gar nicht gerügt hat - verfassungswidrig ist, kann im vorliegenden Fall indessen offengelassen werden, da, wie noch darzulegen ist, der Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 VAG und Art. 182a Abs. 2 AVO erfüllt ist.”
“Weniger klar ist, ob die neue Bestimmung von Art. 182a Abs. 2 Bst. b AVO sich ebenfalls bereits aus Art. 40 Abs. 1 VAG ergibt oder nicht. Gemäss dieser Verordungsbestimmung gilt auch als Versicherungsvermittler, wer lediglich eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellt, sofern er am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anders elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse hat und nicht nur, im Sinne von Art. 182a Abs. 3 AVO, Daten oder Informationen zur Verfügung stellt. Der Unterschied zwischen dieser Verordnungsbestimmung und Art. 182a Abs. 2 Bst. a AVO liegt darin, dass beim Tatbestand von Bst. a der Nutzer der Website einen vorgeschlagenen Vertrag über diese Website wählen kann, während dies im Tatbestand von Bst. b nicht der Fall ist, sondern der Betreiber der Website lediglich am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine (andere) Website ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Frage, ob die Verordnungsbestimmung von Art. 182a Abs. 2 Bst. b AVO den Rahmen der Delegationsbestimmung von Art. 88 Abs. 1 VAG sprengt oder - was die Beschwerdeführerin aber gar nicht gerügt hat - verfassungswidrig ist, kann im vorliegenden Fall indessen offengelassen werden, da, wie noch darzulegen ist, der Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 VAG und Art. 182a Abs. 2 AVO erfüllt ist.”
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