1 commentary
RéférenÎ : OS art. 69 ch. 1 Si une entreprise d'assuranÎ est en liquidation, la FINMA était habilitée à exiger d'elle, pour la protection des intérêts des assurés, des calculs « worst‑case » des provisions techniques d'assuranÎ; cela, notamment, pour l'examen de distributions de dividendes demandées.
“Die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und zum gebundenen Vermögen (vgl. Art. 16, aArt. 17 und Art. 18 f. VAG sowie Art. 54 ff. AVO) verschaffen der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen (unbedingten) Anspruch auf die Ausschüttung liquider Mittel. Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Kontext, dass sich die Beschwerdeführerin in der Abwicklung befindet, die besagten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - wiewohl auf sie anwendbar - nicht auf Run-Off-Versicherungsunternehmen zugeschnitten sind, die FINMA sichernde Massnahmen ergreifen muss, sofern die Wahrung der Versicherteninteressen dies erheischt, und die Versicherten im Abwicklungsverfahren besonderen Schutzes bedürfen. In Anbetracht dieser Ausgangslage verstiess die Vorinstanz insbesondere nicht gegen Art. 16 VAG (und Art. 69 AVO), indem sie es als zulässig erachtete, dass die FINMA von der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der von ihr beantragten Dividendenausschüttungen für die Jahre 2019 und 2020 "Worst Case"-Berechnungen der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangte.”
“Die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und zum gebundenen Vermögen (vgl. Art. 16, aArt. 17 und Art. 18 f. VAG sowie Art. 54 ff. AVO) verschaffen der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen (unbedingten) Anspruch auf die Ausschüttung liquider Mittel. Entscheidend ist vielmehr auch in diesem Kontext, dass sich die Beschwerdeführerin in der Abwicklung befindet, die besagten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - wiewohl auf sie anwendbar - nicht auf Run-Off-Versicherungsunternehmen zugeschnitten sind, die FINMA sichernde Massnahmen ergreifen muss, sofern die Wahrung der Versicherteninteressen dies erheischt, und die Versicherten im Abwicklungsverfahren besonderen Schutzes bedürfen. In Anbetracht dieser Ausgangslage verstiess die Vorinstanz insbesondere nicht gegen Art. 16 VAG (und Art. 69 AVO), indem sie es als zulässig erachtete, dass die FINMA von der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der von ihr beantragten Dividendenausschüttungen für die Jahre 2019 und 2020 "Worst Case"-Berechnungen der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangte.”
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