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Die Abgabe eines Passes an schriftenlose ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 RDV. Das Vorliegen eines Reisegrundes nach Art. 9 RDV ist dafür nicht erforderlich; ein solcher Reisegrund begründet die Passabgabe nach dieser Rechtsprechung nicht.
“Die geltend gemachte Erkrankung der Mutter ist keinesfalls zu verharmlosen, vorliegend jedoch nicht entscheiderheblich. Die Abgabe eines Passes an eine schriftenlose ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach Art. 59 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 RDV und setzt das Vorliegen eines Reisegrundes nach Art. 9 RDV nicht voraus. Umso weniger vermag ein entsprechender Reisegrund die Passabgabe hinreichend zu begründen.”
Art. 10 Abs. 2 RDV stellt klar, dass blosse Verzögerungen bei der Ausstellung durch Behörden des Heimat‑/Herkunftsstaates Schriftenlosigkeit nicht begründen. Die Rechtsprechung stellt jedoch darauf ab, dass unter den Voraussetzungen von Art. 10 (insbesondere wenn die betroffene Person nachweist, dass sie alle zumutbaren Schritte unternommen hat) Schriftenlosigkeit anzuerkennen sein kann, wenn die Beschaffung trotz untadeliger Bemühungen unverschuldet unmöglich bleibt. Ferner hat das SEM die tatsächlichen Möglichkeiten der Passbeschaffung konkret zu prüfen; dies kann, je nach Sachverhalt, das Einholen einer konsularischen Bestätigung einschliessen.
“Ausländerinnen und Ausländer, die schriftenlos sind und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, haben Anspruch auf die Ausstellung von Reisedokumenten (Art. 59 Abs. 2 Bst. c AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV).”
“Seiner Schwester gehe es gesundheitlich nicht gut, weshalb es ihm besonders wichtig sei, so schnell wie möglich in den Irak reisen zu können. Das Ende der Unmöglichkeit, aus der Schweiz ausreisen zu können, sei ohne die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person durch das SEM nicht absehbar. Es sei zu beachten, dass ein Eingriff in die Reisefreiheit mit zunehmender Integration - die bei ihm, der seit rund sieben Jahren in der Schweiz lebe, über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und unabhängig von der Sozialhilfe lebe, gegeben sei - immer weniger gerechtfertigt sei. Die Verweigerung der Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Grundrechte dar und sei daher nicht rechtmässig. Er habe alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternommen, um einen syrischen Reisepass zu erhalten. Er werde auch in absehbarer Zeit unverschuldet keine Möglichkeit haben, einen Reisepass zu beschaffen. Entsprechend seien die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 RDV erfüllt und er sei als schriftenlos anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen und dieses analog zu den jüngsten Urteilen zum Irak anzuweisen, konkret aufzuzeigen, wie es ihm trotz Verlust der ID und dem ergangenen Strafurteil möglich und zumutbar sein solle, einen Pass zu beschaffen. Das SEM begründe seinen Entscheid mit vergangenen Erfahrungen, welche nicht weiter ausgeführt würden. Diese Begründung sei ungenügend. Sie lasse keine Überprüfung zu, ob der Vergleich zu den vergangenen Erfahrungen gerechtfertigt sei. Die angebliche Möglichkeit der Passbeschaffung mittels einer Kopie der ID sei nicht genügend begründet, womit das rechtliche Gehör verletzt sei. Da ihn kein Verschulden am Verlust seiner ID treffe, wäre es ausserdem das Mindeste gewesen, dass sich das SEM beim syrischen Konsulat um die verlangte schriftliche Bestätigung bemüht hätte. Entsprechend sei das SEM anzuweisen, eine Bestätigung des syrischen Konsulats über die Möglichkeit der Passbeschaffung mittels ID-Kopie und trotz Strafurteil einzuholen.”
Fehlende oder ungenügende Mitwirkung der betroffenen Person kann dazu führen, dass nicht von Schriftenlosigkeit i.S.v. Art. 10 Abs. 1 RDV ausgegangen wird und das Passgesuch deshalb abgelehnt wird. Bei Vorliegen neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände steht es der betroffenen Person offen, ein neues Gesuch einzureichen.
“Dementsprechend kann nicht als erstellt erachtet werden, dass sich die ausländischen Behörden ohne zureichenden Grund weigerten, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen, und es kann nicht von einer Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV ausgegangen werden. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Ein allfälliger Eingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV ist vorliegend aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gerechtfertigt, sofern der Schutzbereich überhaupt tangiert wird (vgl. dazu Urteile des BVGer F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 7, F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 8). An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers keine Schulden hat, er und seine Ehefrau in der Schweiz arbeiten und sie nicht auf Arbeitslosengelder angewiesen sind, nichts zu ändern.”
“Zusammenfassend ist vorliegend nicht erstellt, die Heimat- und Herkunftsstaaten weigerten sich ohne zureichenden Grund, den Beschwerdeführenden ein Identitätspapier, geschweige denn einen Reisepass auszustellen. Eine Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV liegt nicht vor, womit es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments fehlt. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Eine allfällige Einschränkung der Bewegungs- und Reisefreiheit haben die Beschwerdeführenden angesichts ihrer mangelnden Mitwirkung hinzunehmen (vgl. dazu Urteile des BVGer F-2335/2020 E. 6.7; F-1327/2021 E. 8; F-4477/2018 E. 6.4).”
“Entsprechend kann auch auf Basis der nach dem Rückweisungsentscheid gemachten Angaben und Abklärungen aufgrund der weiterhin ungeklärten Identität und der ungenügenden Bemühungen zur Papierbeschaffung bei den infrage kommenden ausländischen Vertretungen nicht von einer Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV ausgegangen werden. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Ein allfälliger Eingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV ist vorliegend aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gerechtfertigt, sofern der Schutzbereich überhaupt tangiert wird (vgl. dazu Urteile des BVGer F-4477/2018 E. 6.4; F-1327/2021 E. 8).”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person. Im Falle neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände steht es ihm selbstredend offen, bei der Vorinstanz erneut ein entsprechendes Gesuch zu stellen.”
Die Feststellung, dass eine Person schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV ist, stellt eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments dar. Die Ausstellung darf nicht mit der unbegründeten Behauptung verweigert werden, die Person sei nicht schriftenlos.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt noch keine Umstände vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es auch an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person.”
“Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer als schriftenlos anzusehen. Die Ausstellung eines Reisedokuments für ausländische Personen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, der Beschwerdeführer sei nicht schriftenlos (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 Abs. 1 RDV).”
Ist die betroffene Person nicht schutzbedürftig oder asylsuchend, kann ihr die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates grundsätzlich zugemutet werden. Gleiches kann nach den Entscheiden auch für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen gelten, es sei denn, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der festgestellten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und den zu erwartenden Handlungen der Heimatbehörden. Unabhängig davon bleibt zu prüfen, ob die Beschaffung gültiger Reisedokumente tatsächlich möglich ist.
“Dasselbe gilt im Übrigen für anerkannte Flüchtlinge sowie für Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 und 3 AIG vorläufig aufgenommen wurden, es sei denn, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der festgestellten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und den (zu erwartenden) Handlungen der Behörden des Heimatstaates (vgl. Urteil des BVGer F-1862/2022 vom 16. Januar 2022 E. 3.4). Vom Beschwerdeführer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist und der seit geraumer Zeit über einen ausländerrechtlich geregelten Aufenthalt in der Schweiz verfügt, kann deshalb grundsätzlich verlangt werden, dass er sich bei der zuständigen eritreischen Vertretung in der Schweiz um die Abgabe gültiger Reisepapiere bemüht. Die heimatliche Papierbeschaffung ist ihm mit anderen Worten zumutbar. Dies gilt umso mehr, als blosse subjektive Empfindlichkeiten von Gesuchstellern, die - wie in casu - auf keiner (potentiellen) Gefährdungslage gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV beruhen, nicht als Hindernis anerkannt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-6458/2010 vom 20. Mai 2011 E. 4.2 mit Hinweis auf die frühere bundesgerichtliche Praxis).”
“Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Da er weder schutzbedürftig noch asylsuchend ist, kann ihm eine Kontaktaufnahme mit den serbischen Behörden unbestrittenermassen zugemutet werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Zu Recht erhebt er denn auch keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und hat sich bereits einmal mit denjenigen in der Schweiz in Verbindung gesetzt. Somit bleibt einzig darüber zu befinden, ob ihm die Papierbeschaffung möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV).”
“Der Beschwerdeführer ist weder schutzbedürftig noch asylsuchend, weshalb ihm eine Kontaktaufnahme mit den afghanischen Behörden unbestrittenermassen zugemutet werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Somit bleibt einzig darüber zu befinden, ob ihm die Papierbeschaffung möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV).”
Ist die betroffene Person weder schutzbedürftig noch asylsuchend, kann ihr eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat‑ oder Herkunftsstaates zugemutet bzw. verlangt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV).
“Der Beschwerdeführer ist weder schutzbedürftig noch asylsuchend, weshalb ihm eine Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden zugemutet werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Auf seine Ausführungen, wonach gegen ihn ein Haftbefehl wegen Dienstverweigerung ausgestellt worden sei, ist nicht näher einzugehen, da sein Asylgesuch bereits rechtskräftig abgewiesen wurde (s. Bst. A und H). Somit bleibt darüber zu befinden, ob ihm die Papierbeschaffung möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV).”
“Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Da er weder schutzbedürftig noch asylsuchend ist, kann ihm eine Kontaktaufnahme mit den serbischen Behörden unbestrittenermassen zugemutet werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Zu Recht erhebt er denn auch keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und hat sich bereits einmal mit denjenigen in der Schweiz in Verbindung gesetzt. Somit bleibt einzig darüber zu befinden, ob ihm die Papierbeschaffung möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV).”
“Der Beschwerdeführer ist weder schutzbedürftig noch asylsuchend. Eine Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunftstaates kann ihm daher unbestrittenermassen zugemutet werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Es stellt sich somit die Frage, ob er schriftenlos ist, weil ihm die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist, respektive ob sich die zuständigen Behörden ohne zureichende Gründe einer Ausstellung von Papieren verschliessen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV).”
“Der Beschwerdeführer ist weder schutzbedürftig noch asylsuchend, weshalb ihm eine Kontaktaufnahme mit den afghanischen Behörden unbestrittenermassen zugemutet werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV). Somit bleibt einzig darüber zu befinden, ob ihm die Papierbeschaffung möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV).”
Als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat‑ oder Herkunftsstaates besitzt und bei der entweder die Beschaffung solcher Dokumente unmöglich ist oder ihr zugemutet werden kann, sich bei den zuständigen Behörden um deren Ausstellung oder Verlängerung zu bemühen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann einer solchen schriftenlosen Person einen Pass für ausländische Personen ausstellen (Ermessen).
“Das SEM kann einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung Reisedokumente ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst.”
“Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von solchen Dokumenten unmöglich ist (Bst. b).”
Schriftenlosigkeit liegt vor, wenn die betroffene ausländische Person keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat‑ oder Herkunftsstaates besitzt und von ihr nicht verlangt werden kann, sich bei den zuständigen Behörden um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments zu bemühen. Die Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden. Als unmöglich gilt die Beschaffung von Reisedokumenten grundsätzlich nur, wenn die Person sich zwar um einen Reisepass bemüht hat, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wurde, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, überhaupt Papiere vom Heimat‑ bzw. Herkunftsstaat zu erlangen.
“Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). Als schriftenlos gilt gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Als unmöglich im Sinne dieser Bestimmung gilt die Beschaffung eines Reisepapiers - zu der ausländische Staatsangehörige im Übrigen aufgrund von Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AIG verpflichtet sind - grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E.”
“Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). Als schriftenlos gilt gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Als unmöglich im Sinne dieser Bestimmung gilt die Beschaffung eines Reisepapiers - zu der ausländische Staatsangehörige im Übrigen aufgrund von Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AIG verpflichtet sind - grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E.”
Das blosse Fehlen eines gültigen Reisedokuments genügt nicht. Voraussetzung für die Anerkennung als «schriftenlos» nach Art. 10 Abs. 1 RDV ist zusätzlich, dass die betroffene Person sich nicht vernünftigerweise um Ausstellung/Verlängerung bemühen kann (z. B. unzumutbar) oder die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist.
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Der Umstand, nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes des Heimat- oder Herkunftsstaates zu sein, reicht für sich allein genommen nicht aus, um die sog. Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1658/2021 vom 7. Februar 2022 E. 4.1).”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinn von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person.”
Die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat‑ oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden. Als «unmöglich» im Sinne von Art. 10 Abs. 3 RDV gilt insbesondere, wenn sich die Person bei den Behörden um einen Reisepass bemüht hat und dessen Ausstellung ohne zureichende Gründe verweigert wurde.
“Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). Als schriftenlos gilt gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Als unmöglich im Sinne dieser Bestimmung gilt die Beschaffung eines Reisepapiers - zu der ausländische Staatsangehörige im Übrigen aufgrund von Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AIG verpflichtet sind - grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E. 5.3-5.4; ferner statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-4477/2019 E. 4.2; F-4075/2019 vom 17. März 2020 E. 4.2; F-499/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.2; je m.H.).”
Fehlt die Kooperation ausländischer Behörden, begründet dies nicht automatisch Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV. Es ist zu prüfen, ob sich die ausländischen Behörden ohne zureichenden Grund weigerten, ein Reisedokument auszustellen; zudem kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers die Verweigerung der Ausstellung rechtfertigen.
“Dementsprechend kann nicht als erstellt erachtet werden, dass sich die ausländischen Behörden ohne zureichenden Grund weigerten, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen, und es kann nicht von einer Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV ausgegangen werden. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Ein allfälliger Eingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV ist vorliegend aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gerechtfertigt, sofern der Schutzbereich überhaupt tangiert wird (vgl. dazu Urteile des BVGer F-958/2023 vom 6. Mai 2024 E. 7, F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 8). An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers keine Schulden hat, er und seine Ehefrau in der Schweiz arbeiten und sie nicht auf Arbeitslosengelder angewiesen sind, nichts zu ändern.”
Das SEM hat die Feststellung der Schriftenlosigkeit im entschiedenen Fall auf ein Gesuch hin formlos abgelehnt. Ein erneutes Gesuch ist möglich; die Beschwerdeführerin kann insbesondere bei veränderten Umständen oder nach erfolglosen Bemühungen um einen heimatlichen Pass ein Gesuch um Anerkennung der Schriftenlosigkeit nachholen.
“Gegebenenfalls sind die Fragen der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Papierbeschaffung unter Einbezug des SEM zu beurteilen, sei es mittels Einfordern von Amtsberichten, sei es via Antrag der Beschwerdeführerin um Feststellung der Schriftenlosigkeit. So stellen die Ausnahmegründe von Art. 8 Abs. 2 Bst. a bzw. b VZAE dieselben Anforderungen, wie sie für die Annahme der Schriftenlosigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a bzw. b der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) gelten. Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen einer Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). Aus den Akten geht hervor, dass es das SEM am 22. März 2022 auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin formlos abgelehnt hat, diese als schriftenlos anzuerkennen. Zur Begründung hielt das SEM fest, es sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich bei den heimatlichen Behörden ihres Heimatstaats in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen (Akten SID pag. 24). Die Beschwerdeführerin hat es soweit ersichtlich unterlassen, nach ihren erfolglosen Bemühungen zur Erlangung eines heimatlichen Reisepasses bei der eritreischen Vertretung im Juli 2022 (vgl. vorne E. 4.4) unter Berufung auf veränderte Umstände erneut ein Gesuch um Anerkennung der Schriftenlosigkeit beim SEM einzureichen. Es ist ihr unbenommen, dies nachzuholen. Sollte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Verfahren um Feststellung der Schriftenlosigkeit einleiten, würde sich die Frage stellen, ob das Verfahren vor der SID bis zum förmlichen Entscheid des SEM zu sistieren ist.”
“Gegebenenfalls sind die Fragen der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Papierbeschaffung unter Einbezug des SEM zu beurteilen, sei es mittels Einfordern von Amtsberichten, sei es via Antrag der Beschwerdeführerin um Feststellung der Schriftenlosigkeit. So stellen die Ausnahmegründe von Art. 8 Abs. 2 Bst. a bzw. b VZAE dieselben Anforderungen, wie sie für die Annahme der Schriftenlosigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a bzw. b der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) gelten. Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen einer Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). Aus den Akten geht hervor, dass es das SEM am 22. März 2022 auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin formlos abgelehnt hat, diese als schriftenlos anzuerkennen. Zur Begründung hielt das SEM fest, es sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich bei den heimatlichen Behörden ihres Heimatstaats in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen (Akten SID pag. 24). Die Beschwerdeführerin hat es soweit ersichtlich unterlassen, nach ihren erfolglosen Bemühungen zur Erlangung eines heimatlichen Reisepasses bei der eritreischen Vertretung im Juli 2022 (vgl. vorne E. 4.4) unter Berufung auf veränderte Umstände erneut ein Gesuch um Anerkennung der Schriftenlosigkeit beim SEM einzureichen. Es ist ihr unbenommen, dies nachzuholen. Sollte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Verfahren um Feststellung der Schriftenlosigkeit einleiten, würde sich die Frage stellen, ob das Verfahren vor der SID bis zum förmlichen Entscheid des SEM zu sistieren ist.”
Verzögerungen bei der Ausstellung durch die Behörden begründen keine Schriftenlosigkeit. Massgeblich ist, dass es der betroffenen Person tatsächlich nicht zugemutet werden kann oder faktisch unmöglich ist, sich bei den zuständigen Behörden um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments zu bemühen.
“Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV).”
“Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von solchen Dokumenten unmöglich ist (Bst. b).”
“Das SEM kann einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung Reisedokumente ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst.”
Schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV ist eine ausländische Person, die über kein gültiges Reisedokument ihres Heimat‑ oder Herkunftsstaates verfügt und bei der entweder (a) von ihr nicht verlangt werden kann, sich bei den zuständigen Behörden des Heimat‑/Herkunftsstaates um Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments zu bemühen, oder (b) die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist. Verzögerungen bei der Ausstellung durch die Behörden des Heimat‑/Herkunftsstaates begründen keine Schriftenlosigkeit.
“Die Vorinstanz kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen keine Schriftenlosigkeit (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).”
“Das SEM kann einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung Reisedokumente ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst.”
“Einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung kann die Vorinstanz einen Pass für eine ausländische Person abgeben (vgl. Art. 59 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Schriftenlos ist eine ausländische Person gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV dann, wenn sie über kein gültiges Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates verfügt und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung von Reisedokumenten bemüht (Bst.”
“Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Als schriftenlos gilt gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).”
“Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). Als schriftenlos gilt gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Als unmöglich im Sinne dieser Bestimmung gilt die Beschaffung eines Reisepapiers - zu der ausländische Staatsangehörige im Übrigen aufgrund von Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AIG verpflichtet sind - grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E.”
Verzögerungen bei der Ausstellung eines Reisedokuments durch die zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates begründen keine Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 RDV.
“Die Vorinstanz kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen keine Schriftenlosigkeit (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).”
“oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).”
“Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Als schriftenlos gilt gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).”
Die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden; dasselbe gilt in der Regel für Personen, die infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (Art. 10 Abs. 3 RDV).
“Juli 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einschluss in die vorläufige Aufnahme zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder ab. Am 13. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder. Aus den Erwägungen: 9.5 Im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten an Schriftenlose hält das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, also die Zumutbarkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5), nach objektiven Massstäben zu beurteilen ist. Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt in der Regel auch für Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AIG [SR 142.20]). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV gilt die Beschaffung eines Reisepapiers grundsätzlich dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um dessen Ausstellung bemüht, diese aber ohne zureichende Gründe verweigert wird (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E. 5.2-5.4 m.w.H.). 9.6 Schliesslich ist auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze hinzuweisen, welchen auch das Familiennachzugsverfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG grundsätzlich folgt. Für das Vorliegen einer Tatsache ist vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmungen der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des”
“Juli 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einschluss in die vorläufige Aufnahme zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder ab. Am 13. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder. Aus den Erwägungen: 9.5 Im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten an Schriftenlose hält das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, also die Zumutbarkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5), nach objektiven Massstäben zu beurteilen ist. Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt in der Regel auch für Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AIG [SR 142.20]). Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV gilt die Beschaffung eines Reisepapiers grundsätzlich dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um dessen Ausstellung bemüht, diese aber ohne zureichende Gründe verweigert wird (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E. 5.2-5.4 m.w.H.). 9.6 Schliesslich ist auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze hinzuweisen, welchen auch das Familiennachzugsverfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG grundsätzlich folgt. Für das Vorliegen einer Tatsache ist vorbehältlich gesetzlicher Sonderbestimmungen der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung des”
Verzögerungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten durch die zuständigen Behörden des Heimat‑ oder Herkunftsstaates begründen die Schriftenlosigkeit nicht. Die Kontaktaufnahme mit diesen Behörden kann schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht zugemutet werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV).
“oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).”
“Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV).”
“Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV).”
Fehlt der Nachweis, dass die betroffene Person alle zumutbaren und möglichen Schritte zur Beschaffung von Reisedokumenten unternommen hat, kann sie nicht als schriftenlos i.S.v. Art. 10 Abs. 1 RDV angesehen werden. Mangels hinreichender Mitwirkung fehlt damit die Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments.
“Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht und durch Beweismittel belegt, dass sie alle möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um eine nepalesische Geburtsurkunde und darauf gestützt eine Bestätigung der nepalesischen Staatsangehörigkeit und hernach einen nepalesischen Pass zu erhalten. Demnach kann sie nicht nachweisen, dass sie sich hinreichend bei den nepalesischen Behörden um die Beschaffung von Reisedokumenten bemüht hat (vgl. E. 4). Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die nepalesischen Behörden ihr diese Dokumente ohne zureichende Gründe verweigert hätten. Wenngleich sich die Beschaffung eines nepalesischen Reisepasses schwierig und langwierig gestalten kann, vermag dies die Schriftenlosigkeit nicht zu begründen. Folglich gilt die Beschwerdeführerin nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV, womit es an einer notwendigen Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments fehlt.”
“Zusammenfassend ist vorliegend nicht erstellt, die Heimat- und Herkunftsstaaten weigerten sich ohne zureichenden Grund, den Beschwerdeführenden ein Identitätspapier, geschweige denn einen Reisepass auszustellen. Eine Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV liegt nicht vor, womit es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments fehlt. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Eine allfällige Einschränkung der Bewegungs- und Reisefreiheit haben die Beschwerdeführenden angesichts ihrer mangelnden Mitwirkung hinzunehmen (vgl. dazu Urteile des BVGer F-2335/2020 E. 6.7; F-1327/2021 E. 8; F-4477/2018 E. 6.4).”
“Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschaffung eines gültigen indischen Reisedokuments durch den Beschwerdeführer als zumutbar und als möglich einzustufen. Er ist nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen. Damit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments für eine ausländische Person.”
Ist die Herkunft einer ausländischen Person nicht zweifelsfrei feststellbar, lässt sich gemäss Rechtsprechung nicht feststellen, bei welchen Behörden Bemühungen zur Beschaffung von Reisedokumenten nachzuweisen wären, noch ob eine Kontaktaufnahme mit diesen Behörden zumutbar ist. Die Offenlegung der Herkunft ist demnach eine logische Vorbedingung für die Prüfung der Frage der Schriftenlosigkeit und für das Gesuch um Ausstellung von Reisepapieren.
“In der Konsequenz hat die Beschwerdeführerin in Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG die Unklarheiten betreffend ihre Identität und Nationalität nicht ausräumen können. Die Mitwirkungspflicht obliegt ihr gemäss Bst. c der besagten Bestimmung insbesondere betreffend die Beschaffung von Ausweispapieren. Von einer Schriftenlosigkeit wird gemäss den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 RDV nur unter gewissen Voraussetzungen ausgegangen, wozu namentlich zumutbare Bemühungen der Papierbeschaffung beim Heimat- oder Herkunftsstaat gehören (siehe E. 3). Steht, wie im vorliegenden Fall, die Herkunft jedoch nicht zweifelsfrei fest, kann auch nicht näher geprüft werden, bei welchen Behörden entsprechende Bemühungen nachzuweisen sind respektive ob eine Kontaktaufnahme mit ihnen zumutbar ist. Die Offenlegung der Herkunft ist mit anderen Worten die logische Vorbedingung zur Prüfung der Schriftenlosigkeit und der Prüfung eines Gesuchs um Ausstellung von Reisepapieren. Insofern überschneidet sich das vorliegende Verfahren mit Fragen, die auch bei der Prüfung eines Asylgesuchs von Relevanz sind. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine unrechtmässige Übertragung der Asylpraxis betreffend Asylsuchende tibetischer Ethnie auf die Frage der Ausstellung von Reisepapieren. Sie ist der Ansicht, dass die Mitwirkungspflichten betreffend die Identitätsfeststellung, die tibetischen Asylsuchenden im Asylverfahren obliegen, nicht auf das Verfahren zur Ausstellung von Reisepapieren übertragen werden können.”
Als schriftenlos im Sinn von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat‑ oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht; ferner werden Personen erfasst, für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist.
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV ist eine Person schriftenlos, wenn sie über kein gültiges Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates verfügt und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung von Reisedokumenten bemüht (Bst.”
“Das SEM kann einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung Reisedokumente ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b).”
“Das SEM kann einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung Reisedokumente ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b).”
Das blosse Fehlen eines gültigen Reisedokuments begründet für sich allein keine Schriftenlosigkeit. Art. 10 Abs. 1 RDV setzt zusätzlich voraus, dass der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann, sich um die Ausstellung/Verlängerung zu bemühen (Bst. a) oder die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen bei der Ausstellung durch die Behörden des Heimat-/Herkunftsstaates begründen die Schriftenlosigkeit nicht.
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Der Umstand, nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes des Heimat- oder Herkunftsstaates zu sein, reicht für sich allein genommen nicht aus, um die sog. Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1658/2021 vom 7. Februar 2022 E. 4.1).”
“Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV).”
Verzögerungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten durch die zuständigen Behörden des Heimat‑ oder Herkunftsstaates begründen keine Schriftenlosigkeit. Die Schweizer Behörden haben die Passhoheit des Heimatstaates zu respektieren; es obliegt grundsätzlich der betroffenen Person, die vom Heimatstaat verlangten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokuments zu erfüllen, dies gilt auch bei längeren oder sachlich begründeten Verzögerungen.
“Der hohe Stellenwert des sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergebenden Prinzips der Passhoheit souveräner Staaten führt zu einer entsprechenden Zurückhaltung der Schweizer Behörden bei der Ausstellung von Reisedokumenten an ausländische Staatsangehörige (Urteil des BVGer C-6096/2012 vom 6. Februar 2015 E. 5.2.2 m.w.H.). Dem Heimatstaat kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit denn auch ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es seitens der Eidgenossenschaft zu respektieren gilt. Besteht eine realistische Möglichkeit, innert absehbarer Zeit vom jeweiligen Heimatstaat einen Pass erhältlich machen zu können, hat die Schweiz die Passhoheit des ausländischen Staates zu respektieren, selbst wenn dies für die betroffenen Personen zu erheblichem Aufwand führt. Ebenso haben es ausländische Staatsangehörige hinzunehmen, wenn die Ausstellung von Pässen durch die zuständigen heimatlichen Behörden sachlich begründete Verzögerungen erfährt. Dies gilt praxisgemäss selbst dann, wenn es sich um längere Verzögerungen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 2 RDV sowie Urteil des BVGer F-2067/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.4). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen (vgl. Urteil des BVGer F-3997/2022 vom 19. September 2024 E. 3.3).”
“oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments durch die zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV).”
“Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV).”
Ist die betroffene Person nicht mehr Flüchtling und weder asylsuchend noch schutzbedürftig, kann von ihr verlangt werden, mit den zuständigen Behörden des Heimat‑ oder Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen; anschliessend ist zu prüfen, ob die Beschaffung von Reisedokumenten tatsächlich möglich ist.
“Zunächst ist hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung von Reisedokumenten beim Heimat- respektive Herkunftsstaat mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr besitzt, weder asylsuchend ist noch als schutzbedürftig gilt. Es kann daher von ihm verlangt werden, dass er mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates Kontakt aufnimmt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Art. 10 Abs. 3 RDV). Entgegen seiner Annahme gilt dies auch weiterhin beziehungsweise nach dem - seinen Angaben zufolge - bereits am (...) 2021 wahrgenommenen Termin auf dem türkischen Konsulat in Zürich, bei welchem sein bisheriger Reisepass eingezogen worden sein soll. Somit bleibt im Folgenden darüber zu befinden, ob ihm die Papierbeschaffung auch möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV).”
Lässt sich die Herkunft nicht zweifelsfrei feststellen, kann nicht geprüft werden, bei welchen Behörden zumutbare Bemühungen zur Beschaffung von Ausweispapieren nachzuweisen sind. Die Offenlegung der Herkunft ist folglich eine logische Vorbedingung für die Prüfung der Schriftenlosigkeit nach Art. 10 Abs. 1 RDV.
“In der Konsequenz hat die Beschwerdeführerin in Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG die Unklarheiten betreffend ihre Identität und Nationalität nicht ausräumen können. Die Mitwirkungspflicht obliegt ihr gemäss Bst. c der besagten Bestimmung insbesondere betreffend die Beschaffung von Ausweispapieren. Von einer Schriftenlosigkeit wird gemäss den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 RDV nur unter gewissen Voraussetzungen ausgegangen, wozu namentlich zumutbare Bemühungen der Papierbeschaffung beim Heimat- oder Herkunftsstaat gehören (siehe E. 3). Steht, wie im vorliegenden Fall, die Herkunft jedoch nicht zweifelsfrei fest, kann auch nicht näher geprüft werden, bei welchen Behörden entsprechende Bemühungen nachzuweisen sind respektive ob eine Kontaktaufnahme mit ihnen zumutbar ist. Die Offenlegung der Herkunft ist mit anderen Worten die logische Vorbedingung zur Prüfung der Schriftenlosigkeit und der Prüfung eines Gesuchs um Ausstellung von Reisepapieren. Insofern überschneidet sich das vorliegende Verfahren mit Fragen, die auch bei der Prüfung eines Asylgesuchs von Relevanz sind. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine unrechtmässige Übertragung der Asylpraxis betreffend Asylsuchende tibetischer Ethnie auf die Frage der Ausstellung von Reisepapieren. Sie ist der Ansicht, dass die Mitwirkungspflichten betreffend die Identitätsfeststellung, die tibetischen Asylsuchenden im Asylverfahren obliegen, nicht auf das Verfahren zur Ausstellung von Reisepapieren übertragen werden können.”
“Entsprechend kann auch auf Basis der nach dem Rückweisungsentscheid gemachten Angaben und Abklärungen aufgrund der weiterhin ungeklärten Identität und der ungenügenden Bemühungen zur Papierbeschaffung bei den infrage kommenden ausländischen Vertretungen nicht von einer Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV ausgegangen werden. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments. Die Vorinstanz hat demnach die Ausstellung eines Passes für ausländische Personen zu Recht verweigert. Ein allfälliger Eingriff in die Bewegungs- und Reisefreiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV ist vorliegend aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gerechtfertigt, sofern der Schutzbereich überhaupt tangiert wird (vgl. dazu Urteile des BVGer F-4477/2018 E. 6.4; F-1327/2021 E. 8).”
Fehlendes gültiges heimatliches Reisedokument kann als Tatbestand im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV genügen. Entfällt der Status «schriftenlos», wenn aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschaffung eines solchen Dokuments weder als unzumutbar noch als unmöglich gilt bzw. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die heimatlichen Behörden sich ohne zureichende Gründe willkürlich weigern würden, ein Dokument auszustellen.
“Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den Akten über keine eritreischen Reisepapiere, obschon er geltend macht eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Das derzeitige «Nichtbesitzen» gültiger Reisedokumente im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV ist vorliegend als erstellt zu erachten.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments durch den Beschwerdeführer weder als unzumutbar im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV noch als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV zu qualifizieren. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die heimatlichen Behörden sich ohne zureichende Gründe - und damit willkürlich - weigern würden, ihm ein eritreisches Reisepapier auszustellen (vgl. Urteil des BVGer F-1004/2019 vom 11. Februar 2021 E. 5.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen.”
Art. 10 Abs. 3 RDV bestimmt, dass von schutzbedürftigen Personen und Asylsuchenden keine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden ihres Heimat‑ oder Herkunftsstaates verlangt werden kann.
“Die Vorinstanz kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen keine Schriftenlosigkeit (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).”
“Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).”
Die Beschaffung eines heimatlichen Reisedokuments gilt nur dann als «unmöglich» im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV, wenn die zuständigen Heimatbehörden die Ausstellung ohne zureichende Gründe (willkürlich) verweigern oder wenn es an rechtlichen Möglichkeiten fehlt, überhaupt Papiere zu erlangen. Blosse Schwierigkeiten oder Verzögerungen genügen nicht.
“Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). Als schriftenlos gilt gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Als unmöglich im Sinne dieser Bestimmung gilt die Beschaffung eines Reisepapiers - zu der ausländische Staatsangehörige im Übrigen aufgrund von Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AIG verpflichtet sind - grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, dessen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (zum Ganzen siehe BVGE 2014/23 E.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments durch den Beschwerdeführer weder als unzumutbar im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV noch als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV zu qualifizieren. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die heimatlichen Behörden sich ohne zureichende Gründe - und damit willkürlich - weigern würden, ihm ein eritreisches Reisepapier auszustellen (vgl. Urteil des BVGer F-1004/2019 vom 11. Februar 2021 E. 5.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen.”
“Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschaffung eines gültigen indischen Reisedokuments durch den Beschwerdeführer als zumutbar und als möglich einzustufen. Er ist nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen. Damit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments für eine ausländische Person.”
Art. 10 Abs. 2 RDV stellt klar, dass blosse Verzögerungen bei den zuständigen Behörden des Heimat‑ oder Herkunftsstaates die Schriftenlosigkeit nicht begründen. Im Prüfverfahren bleibt es Sache der Behörde, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 (und Abs. 4) RDV festzustellen, ob die Beschaffung von Reisedokumenten tatsächlich unmöglich ist.
“Ausländerinnen und Ausländer, die schriftenlos sind und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, haben Anspruch auf die Ausstellung von Reisedokumenten (Art. 59 Abs. 2 Bst. c AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV).”
“Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Als schriftenlos gilt gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).”
Liegt eine Aufenthaltsbewilligung vor, kann die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV zumutbar sein. Unabhängig davon ist jedoch gesondert zu prüfen, ob die Beschaffung von Reisedokumenten gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV möglich bzw. zumutbar ist.
“Die Beschwerdeführenden verfügen jeweils über Aufenthaltsbewilligungen (vgl. Bst. A.f hiervor). In der Schweiz wurde ihnen weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch wurde ihnen Asyl gewährt. Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ist ihnen unbestritten zumutbar im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Strittig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden die Beschaffung von Reisedokumenten möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV), sodass sie im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV als schriftenlos zu gelten hätten.”
“Die Beschwerdeführenden verfügen jeweils über Aufenthaltsbewilligungen (vgl. Bst. A.f hiervor). In der Schweiz wurde ihnen weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch wurde ihnen Asyl gewährt. Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ist ihnen unbestritten zumutbar im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Strittig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden die Beschaffung von Reisedokumenten möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV), sodass sie im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV als schriftenlos zu gelten hätten.”
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