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Die Abgabe eines Passes an schriftenlose ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 RDV und setzt das Vorliegen eines Reisegrundes nach Art. 9 RDV nicht voraus. Ein geltend gemachter Reisegrund nach Art. 9 RDV begründet damit allein keinen Anspruch auf Passabgabe.
“Die geltend gemachte Erkrankung der Mutter ist keinesfalls zu verharmlosen, vorliegend jedoch nicht entscheiderheblich. Die Abgabe eines Passes an eine schriftenlose ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach Art. 59 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 10 RDV und setzt das Vorliegen eines Reisegrundes nach Art. 9 RDV nicht voraus. Umso weniger vermag ein entsprechender Reisegrund die Passabgabe hinreichend zu begründen.”
Das Rückreisevisum wird vorläufig aufgenommenen Personen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt, namentlich in Not‑, Sonder‑ oder humanitären Fällen. Aus den Akten ergibt sich, dass kurzfristig eingereichte Gesuche problematisch sein können; dadurch ist die internationale Mobilität der Betroffenen eingeschränkt, und Auslandeinsätze sind nur mit genügend Vorlaufszeit realistisch möglich.
“8 Schliesslich ist auf die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundene Einschränkung der internationalen Mobilität hinzuweisen: Ausländische Personen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim Staatssekretariat für Migration hinterlegen (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Gemäss Art. 7 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) muss den vorläufig aufgenommenen Personen für Auslandsreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Das Rückreisevisum wird nur unter bestimmten Voraussetzungen – namentlich in Not- und Sonderfällen oder aus humanitären Gründen ausgestellt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 RDV). Ansonsten ist einer vorläufig aufgenommenen Person (mit dem Ausländerausweis F) der Grenzübertritt gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 3 VVWAL nicht möglich (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin, welche auch international als Musikerin tätig sein könnte, kann zwar vom SEM ein Rückreisevisum zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland erhalten (siehe Art. 9 Abs. 1 lit. d RDV). Als sie vom Orchester V mit Schreiben vom 1. Februar 2024 zu einem Vorspiel am 15. und 16. Februar 2024 eingeladen wurde, benötigte die Beschwerdeführerin kurzfristig ein Rückreisevisum. Dabei musste das Migrationsamt Zürich aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit am 9. Februar 2024 Kontakt mit dem SEM aufnehmen, um die Reise nach V noch in letzter Sekunde ermöglichen zu können. Ein weiteres Beispiel war die Einladung zu einem Musikfestival in (…): Hier stellte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 ein Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums. Gemäss dem in den Akten liegenden Auszug aus dem eISR vom 3. Juni 2024 des SEM sei dieses Gesuch viel zu knapp eingereicht worden, es bestehe keine Dringlichkeit und die Einladung sei nicht mit offiziellem Brief erfolgt. Ob das Gesuch abgewiesen wurde oder nicht, geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht aber, dass die Beschwerdeführerin Auslandeinsätze nur eingeschränkt und mit genügend Vorlaufszeit wahrnehmen kann. Die Einschränkungen in der internationalen Mobilität treffen die Beschwerdeführerin als Berufsmusikerin daher besonders hart.”
“8 Schliesslich ist auf die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundene Einschränkung der internationalen Mobilität hinzuweisen: Ausländische Personen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim Staatssekretariat für Migration hinterlegen (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Gemäss Art. 7 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) muss den vorläufig aufgenommenen Personen für Auslandsreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Das Rückreisevisum wird nur unter bestimmten Voraussetzungen – namentlich in Not- und Sonderfällen oder aus humanitären Gründen ausgestellt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 RDV). Ansonsten ist einer vorläufig aufgenommenen Person (mit dem Ausländerausweis F) der Grenzübertritt gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 3 VVWAL nicht möglich (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin, welche auch international als Musikerin tätig sein könnte, kann zwar vom SEM ein Rückreisevisum zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland erhalten (siehe Art. 9 Abs. 1 lit. d RDV). Als sie vom Orchester V mit Schreiben vom 1. Februar 2024 zu einem Vorspiel am 15. und 16. Februar 2024 eingeladen wurde, benötigte die Beschwerdeführerin kurzfristig ein Rückreisevisum. Dabei musste das Migrationsamt Zürich aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit am 9. Februar 2024 Kontakt mit dem SEM aufnehmen, um die Reise nach V noch in letzter Sekunde ermöglichen zu können. Ein weiteres Beispiel war die Einladung zu einem Musikfestival in (…): Hier stellte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 ein Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums. Gemäss dem in den Akten liegenden Auszug aus dem eISR vom 3. Juni 2024 des SEM sei dieses Gesuch viel zu knapp eingereicht worden, es bestehe keine Dringlichkeit und die Einladung sei nicht mit offiziellem Brief erfolgt. Ob das Gesuch abgewiesen wurde oder nicht, geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht aber, dass die Beschwerdeführerin Auslandeinsätze nur eingeschränkt und mit genügend Vorlaufszeit wahrnehmen kann. Die Einschränkungen in der internationalen Mobilität treffen die Beschwerdeführerin als Berufsmusikerin daher besonders hart.”
Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich ein Reisedokument erhalten, sodass Reisen ins Ausland möglich sind. Bei einer vorläufigen Aufnahme von weniger als drei Jahren kann hingegen kein Rückreisevisum aus anderen als humanitären Gründen beantragt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 f i.V.m. Art. 9 Abs. 4 RDV).
“Inwiefern die Mutter-Kind-Beziehung ohne eine Aufenthaltsbewilligung "nicht Kindeswohlgerecht gelebt werden kann", ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin seit August 2016 zusammen mit ihren Kindern und dem Kindsvater in E wohnt. Die in diesem Kontext gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin zum umgekehrten Familiennachzug gehen an der Sache vorbei. Des Weiteren fällt nicht massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem derzeitigen Aufenthaltsstatus Reisen ins Ausland erschwert sind, zumal sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn (derzeit) nicht an Fussballspiele oder -turniere ins Ausland begleiten kann, tangiert ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nicht. Hinzu kommt, dass auch ihr Status als vorläufig Aufgenommene im Rahmen der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV, SR 143.5) Reisen ins Ausland grundsätzlich zulässt; dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer noch nicht drei Jahre dauernden vorläufigen Aufnahme kein Rückreisevisum aus anderen als humanitären Gründen beantragen kann (Art. 7 Abs. 1 f. in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 RDV), tangiert ihr Recht auf Achtung des Familienlebens ebenfalls nicht. 2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar mit ihren beiden Söhnen und dem Vater der Kinder zusammenwohnt. Mit Letzterem ist sie jedoch weder verheiratet noch behauptet sie, mit diesem in einer Konkubinatsbeziehung zu leben; entsprechende Hinweise gehen denn auch nicht aus den Akten hervor. Die Beschwerdeführerin kann demnach weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 43 AIG einen Bewilligungsanspruch ableiten (vgl. zu den Voraussetzungen eines Bewilligungsanspruchs aufgrund eines Konkubinats BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art.”
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