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Bei einer Gebühr von Fr. 150.– hat das SEM keinen Gebührenerlass gewährt; das Bundesverwaltungsgericht hielt diese Beurteilung für nicht zu beanstanden. Die Erhebung der Gebühr durch die Vorinstanz war gestützt auf die Allgemeine Gebührenverordnung (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, vgl. Art. 27 RDV) zulässig, und die Kosten erschienen angemessen und verhältnismässig.
“Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren, ist dies als Rüge der Unzulässigkeit der Erhebung von Verfahrenskosten durch das SEM aufzufassen. Das SEM hat ihren entsprechenden Antrag in der angefochtenen Verfügung nicht direkt behandelt. In der Vernehmlassung führt sie aus, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Gebühr von Fr. 150.- kein Gebührenerlass gewährt worden sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war gestützt auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) befugt, für die Veranlassung einer Verfügung Gebühren zu erheben (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, siehe auch Art. 27 RDV). Die erhobenen Kosten von Fr. 150.- erscheinen angemessen (vgl. Art. 4 AllgGebV) und verhältnismässig.”
“Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren, ist dies als Rüge der Unzulässigkeit der Erhebung von Verfahrenskosten durch das SEM aufzufassen. Das SEM hat ihren entsprechenden Antrag in der angefochtenen Verfügung nicht direkt behandelt. In der Vernehmlassung führt sie aus, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Gebühr von Fr. 150.- kein Gebührenerlass gewährt worden sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war gestützt auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) befugt, für die Veranlassung einer Verfügung Gebühren zu erheben (Art. 2 Abs. 1 AllgGebV, siehe auch Art. 27 RDV). Die erhobenen Kosten von Fr. 150.- erscheinen angemessen (vgl. Art. 4 AllgGebV) und verhältnismässig.”
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