1 commentary
Vom SEM ausgestellte Reisedokumente gelten als fremdenpolizeiliche Papiere und dienen weder dem Nachweis der Identität noch der Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund verlangen Zivilstandsämter zur Feststellung der Identität in der Regel Ausweisdokumente, die vom Heimatstaat ausgestellt wurden (Art. 12 Abs. 1 RDV; Art. 99 ZGB; Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV).
“Dezember 2019 übergebene Liste der für das Ehevorbereitungsverfahren notwendigen Dokumente. Was diese enthielt, ist nicht aktenkundig. So oder anders liesse sich aus dieser Liste aber kein Vertrauensschutz ableiten: Im Zuge des mit dem Erscheinen der Verlobten auf dem Zivilstandsamt am 7. Oktober 2021eingeleiteten Gesuches wurde ihnen von Anfang an klar gemacht, dass es Identitätspapiere brauche. Dies ist in rechtlicher Hinsicht denn auch unabdingbar, weil das Zivilstandsamt die Identität der Verlobten feststellen muss (Art. 99 Abs. Ziff. 2 ZGB; Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV). Die gesetzliche Verpflichtung der Zivilstandsbeamten zur Feststellung der Identität der Verlobten wird typischerweise anhand einer Überprüfung der Ausweisdokumente erfüllt. Diese müssen im Übrigen durch den Heimatstaat ausgestellt worden sein, denn vom SEM für Ausländer ausgestellte Reisedokumente wären blosse fremdenpolizeiliche Papiere, mit welchen weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden könnte (Art. 12 Abs. 1 RDV, SR 143.5). Inwiefern bei dieser rechtlichen Ausgangslage im Zusammenhang gegen Art. 99 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB oder anderweitig gegen Recht verstossen worden sein könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Soweit sie abschliessend behauptet, sie habe bislang keinen Reisepass in der Republik Kongo beantragen können, betrifft dies nicht die Rechtsanwendung, sondern den Sachverhalt; diesbezüglich genügen appellatorische Ausführungen nicht, sondern wären Verfassungsrügen erforderlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). Abgesehen davon ist die Behauptung neu und damit ohnehin unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vor dem geschilderten Hintergrund bzw. als Folge, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und es demnach beim Verfahrensausgang des angefochtenen Urteils bliebt, geht schliesslich die Kritik an der im verwaltungsgerichtlichen Urteil vorgenommenen Kostenverteilung an der Sache vorbei, so dass auch darauf nicht eingetreten werden kann.”
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