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Der Reiseausweis für Flüchtlinge ist zu entziehen, wenn einer der in Art. 22 Abs. 1 RDV genannten Tatbestände vorliegt. Nach der zitierten Rechtsprechung gehört hierzu insbesondere, wenn die Person die Voraussetzungen für die Ausstellung des Reiseausweises nicht mehr erfüllt (Bst. a), wenn die zuständige Behörde den Entzug beantragt, weil die Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird (Bst. c), oder wenn die Person rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist (Bst. d).
“Für eine schriftenlose ausländische Person, die gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sieht die RDV die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG). Auf dessen Erteilung besteht gemäss Art. 59 Abs. 2 AIG ein Anspruch, wenn kein Verweigerungsgrund nach Art. 19 RDV gegeben ist, und er ist zu entziehen, wenn einer der Tatbestände des Art. 22 Abs. 1 RDV vorliegt. Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person die Voraussetzungen für die Ausstellung des Passes nicht mehr erfüllt (Bst. a), ferner wenn die zuständige Behörde den Entzug beantragt, weil die ausländische Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird (Bst. c), oder von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist (Bst. d).”
“Für eine schriftenlose ausländische Person, die gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sieht die RDV die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG). Auf dessen Erteilung besteht gemäss Art. 59 Abs. 2 AIG ein Anspruch, wenn kein Verweigerungsgrund nach Art. 19 RDV gegeben ist, und er ist zu entziehen, wenn einer der Tatbestände des Art. 22 Abs. 1 RDV vorliegt. Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person die Voraussetzungen für die Ausstellung des Passes nicht mehr erfüllt (Bst. a), ferner wenn die zuständige Behörde den Entzug beantragt, weil die ausländische Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird (Bst. c), oder von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist (Bst. d).”
Ein Entzug von Reisedokumenten nach Art. 22 RDV ist nicht gerechtfertigt, wenn keine Belege für eine vom Betroffenen ausgehende Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit im Sinn von Art. 59 Abs. 3 AIG vorliegen.
“Im Ergebnis liegen keine Belege für eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes im Sinn von Art. 59 Abs. 3 AIG vor, die einen Entzug der Reisepapiere gemäss Art. 22 RDV (oder eine Verweigerung im Sinn von Art. 19 RDV) gebieten würden. Indem die Vorinstanz eine dementsprechende Gefahr bejahte, verletzte sie mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Februar 2021 aufzuheben. Die Sache ist mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG Reisedokumente auszustellen.”
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