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Das ergänzende Schutzzertifikat (ESZ) ist kein blosses Verlängerungsinstrument des Patents, sondern ein eigenständiges, hybrides Schutzrecht: Es setzt ein gültiges Patent voraus und knüpft seine Laufzeit an dessen Ende an; zugleich beruht es auf der Marktzulassung des in Art. 140e Abs. 1 genannten Erzeugnisses und dient dem Ausgleich der während des Zulassungsverfahrens entstandenen Wartezeit.
“Mit dem ESZ soll die Wartezeit vom Anmeldetag des Patents für einen pharmazeutischen Wirkstoff bis zu dessen Marktzulassung als Arzneimittel ausgeglichen werden, da das Patent während des zeit- und kostenintensiven Zulassungsverfahrens nicht kommerziell genutzt werden kann (Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente vom 18. August 1993 [Botschaft PatG], BBl 1993 III 710; Christoph Gasser, Das ergänzende Schutzzertifikat, in: von Büren/David [Hrsg.], SIWR IV, Patentrecht und Know-how, 2006, S. 683). Das ESZ ist aber keine blosse Verlängerung der Patentlaufzeit, sondern ein eigenständiges Schutzrecht, obwohl es nur im Rahmen eines gültigen Patents Bestand hat und seine Laufzeit an das Ende des Patentschutzes anschliesst (Art. 140e Abs. 1 PatG; Botschaft PatG, BBl 1993 III 711; BGE 144 III 285 E. 2.1.1 "Tenofovir"; Gasser, a.a.O., S. 691; BVGE 2010/48 E. 2.1 "Etanercept"). Es basiert einerseits auf dem Patent, andererseits auf der Marktzulassung für ein das Erzeugnis enthaltendes Arzneimittel und ist insofern ein hybrides Instrument (Art. 140b PatG; Valérie Junod, in: de Werra/Gilliéron [Hrsg.], Propriété intellectuelle, Commentaire romand, 2013, Art. 140a LBI N 3).”
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