Nuovo testo giusta l’all. n. 23 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 21971069;FF 2001 3764). ↩
Nuovo testo giusta l’art. 2 del DF del 22 giu. 2007, in vigore dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2677;FF 2006 1). ↩
Abrogata dall’art. 2 del DF del 16 dic. 2005 che approva l’Atto di revisione della Conv. sul brevetto europeo e modifica la L sui brevetti, con effetto dal 13 dic. 2007 (RU 2007 6479;FF 2005 3397). ↩
Abrogata dall’art. 2 del DF del 22 giu. 2007, con effetto dal 1° lug. 2008 (RU 2008 2677;FF 2006 1). ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 18 mar. 2016, in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2017 2745, 2018 35753793;FF 2013 1). ↩
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Die Weiterbehandlung nach Art. 46a PatG kann verschuldensunabhängig beantragt werden und stellt damit eine Möglichkeit dar, den drohenden Rechtsverlust wegen Nichtzahlung von Gebühren abzuwenden. Im dargestellten Fall waren die Fristen für die Weiterbehandlung zum Zeitpunkt des Arrestvollzugs noch nicht abgelaufen, weshalb der Bestand des Patents nicht als offensichtlich erloschen galt.
“Vorliegend ist erstellt, dass der Schweizer Teil des Patents EP Y._____ im Patentregister des IGE am 31. Juli 2020 gelöscht wurde (BB 10). Im Unterschied zum zitierten Bundesgerichtsurteil erfolgte die Löschung jedoch nicht «definitiv» wegen Ablauf der maximalen Schutzdauer, sondern wegen Nichtbezahlung der nationalen Jahresgebühr (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b PatG). Im Falle eines Fristversäumnisses betreffend die Bezahlung von Gebühren bestehen nach dem Patentrecht verschiedene Möglichkeiten bzw. Verfahren, um den drohenden (totalen) Rechtsverlust abzuwenden und den früheren Zustand wiederherzustellen. So kann ein Patentinhaber beim IGE verschuldensunabhängig die Weiterbehandlung nach Art. 46a PatG beantragen oder – bei schuldlosem Versäumnis – gemäss Art. 47 PatG um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ersuchen. Zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges waren diese teils relativ langen Fristen noch nicht abgelaufen. Damit bestand Unsicherheit, ob das Patent tatsächlich wertlos, oder schliesslich doch noch bzw. wieder bestehen würde. Anders, als wenn ein Patent definitiv nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer gelöscht wird, ging das Betreibungsamt daher zu Recht nicht davon aus, dass das gelöschte Patent offensichtlich nicht mehr existiert.”