Le sostanze o le miscele di sostanze che come tali sono comprese nello stato della tecnica, eccetto per quanto concerne la loro utilizzazione in un metodo per il trattamento chirurgico o terapeutico o in un metodo di diagnosi di cui all’articolo 2 capoverso 2 lettera a1laddove tale utilizzazione risulti specifica rispetto all’indicazione medica primaria giusta l’articolo 7c , sono considerate nuove nella misura in cui sono destinate unicamente alla fabbricazione di un prodotto a scopi chirurgici, terapeutici o diagnostici.
Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 58 cpv. 1 LParl;RS 171.10 ). ↩
1 commentary
Die blossen Angabe einer Wirkung oder das blosses Aufzeigen eines Wirkungsmechanismus stellen kein technisches Merkmal zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik dar und begründen für sich keinen zusätzlichen Patentschutz nach Art. 7d PatG. Ebenso lässt das Aufdecken des Wirkungsmechanismus einer bereits bekannten Anwendung allein keinen patentrechtlichen Schutz zu.
“Insbesondere offenbarten WO uuu und WO vvv nicht, dass Matrixmetalloproteinase-1 nach Infrarotstrahlung ausgeschüttet werde. Diese beiden Patentanmeldungen seien daher nicht neuheitsschädlich für die streitpatentgemässen Zubereitungen. Unter welchen Voraussetzungen Erfindungen unter dem Titel "weitere medizinische Indikationen" im Einzelnen patentierbar sind (dazu BGE 137 III 170 E. 2), kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass die blosse Erklärung einer Wirkung jedenfalls kein technisches Merkmal ist, das zur Abgrenzung der Erfindung vom Stand der Technik dienen kann (vgl. BGE 137 III 170 E. 2.2.8; PETER HEINRICH, PatG/EPÜ, Kommentar zum Schweizerischen Patentgesetz und den entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens synoptisch dargestellt, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 7d PatG/Art. 54 EPÜ). Das blosse Aufdecken des Wirkungsmechanismus einer schon bekannten Anwendung lässt keinen patentrechtlichen Schutz zu (ANDREAS DETKEN, in: Schweizer/Zech [Hrsg.], Patentgesetz [PatG], Handkommentar, 2019, N. 15 zu Art. 7d PatG). Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, und die Beschwerdeführerin vermag keine rechtsfehlerhafte Anwendung dieses Grundsatzes aufzuzeigen. Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass sich die durch Matrixmetalloproteinase-1 bewirkte Hautschädigung in irgendeiner Weise unterscheidet, ob sie nun durch Infrarotstrahlung oder durch UV-Strahlung verursacht wird.”
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