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Im Rahmen von Art. 15 NHV können im Baubewilligungsverfahren unversiegelte Aufenthalts‑ und Abstellflächen als Massnahme des ökologischen Ausgleichs verlangt werden. Solche Flächen können Lebensraum für kriechende Kleintiere bieten und zur Vernetzung isolierter Biotope beitragen. In der Praxis ist ein Nachweis der vorgesehenen Massnahmen im Bewilligungsverfahren zu erbringen; Abstell‑ und Aufenthaltsflächen sind daher möglichst unversiegelt auszuführen.
“Laut Art. 17 SBV sind im Baubewilligungsverfahren Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenös- sischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen. Art. 15 NHV lautet wie folgt: "Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbe- sondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Sied- lungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben". In Erwägung G.m. der angefochtenen Bewilligung wird festgehalten, dass oberflächlich nicht versiegelte Flächen Lebensräume für kriechende Kleintiere bieten und eine Vernetzung der Ökotope erlauben würden. Abstell- und Aufenthaltsflä- chen etc. seien deshalb möglichst unversiegelt auszuführen. Insgesamt sei ein Nachweis der Massnahmen bezüglich ökologischem Ausgleich zu erbrin- gen. Die betreffende Auflage findet sich in Dispositivziffer B.1.i. Nach ständiger Praxis darf die Regelung von Nebenpunkten, die für die Be- willigungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht von ausschlaggebender Bedeu- tung sind, in ein späteres Verfahren verwiesen werden.”
Eine Baubewilligungsauflage kann die Erbringung konkreter ökologischer Ausgleichsmassnahmen verlangen. Fehlen solche in den Gesuchsunterlagen oder sind die Auflagen nicht nachvollziehbar ausgestaltet, kann dies Gegenstand einer Anfechtung sein.
Grossflächige, zusammenhängende Dachbegrünungen können laut Gerichtsbegründung als Ausgleichsmassnahme zur Förderung von Arten und Kleinlebensräumen beitragen und damit Vernetzungs- und Ersatzfunktionen erfüllen. Die Entscheidung verweist ferner darauf, dass Art. 48 GPV Bauten, Anlagen und Umschwung im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich (Art. 15 NHV) zu optimieren verpflichtet und Art. 17 Abs. 2–3 GPV die ökologisch wertvolle Begrünung der Dachflächen vorsieht; hierdurch wird die praktische Umsetzung entsprechender Ausgleichsmassnahmen gestützt.
“Bläuling und der Malven-Dickkopffalter. Für eine Schutzwürdigkeit des Biotops wäre insbesondere eine Bedeutung als Lebensraum oder Jagdgebiet für die geschützten oder gefährdeten Arten wichtig. Dies ist bei den beiden stark gefährdeten Tierarten nicht der Fall. Gleichwohl sind mehrere Kriterien von Art. 14 Abs. 3 NHV erfüllt, wie dies die Rekurrierenden zutreffend erwähnen. Ob zusätzlich noch Lebensraum- typen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. a NHV vorkommen, wie dies die Rekur- rierenden geltend machen, würde nicht mehr sonderlich ins Gewicht fallen. Wichtig ist allerdings, dass ein Grossteil der nachgewiesenen Arten auch künftig einen Lebensraum auf dem Areal finden sollte bzw. hierfür Ersatz- massnahmen getroffen werden. Insbesondere die grossflächigen und zu- sammenhängenden Dachbegrünungen werden die Möglichkeit bieten, eine Vielzahl von Arten und Kleinlebensräumen fördern zu können. Art. 48 GPV sieht explizit vor, dass Bauten, Anlagen und Umschwung im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 NHV zu optimieren sind. Art. 17 Abs. 2 und 3 GPV verpflichtet dabei zur ökologisch wertvollen Begrünung der Dachflächen. Damit wird die Umsetzung der ökologischen Ausgleichs- massnahmen entgegen den Rekurrierenden stufengerecht rechtlich gesi- chert. Im Sinne weiterer Schutzmassnahmen ist vorgesehen, während der Bauphase allfällige vorhandene Individuen der Amphibien umzusiedeln. Zu- dem sollen während der Bauphase Ersatznistkästen für Gebäudebrüter an- geboten werden (Umweltverträglichkeitsbericht, S. 111). Zentral ist aber schliesslich folgender, von der Rekursgegnerschaft erwähnter Umstand: Be- kanntlich war das Hardturm-Areal bereits einmal überbaut. Die ökologisch wertvolle Fläche konnte sich nach den Abbrucharbeiten nur deshalb bilden, R1S.2022.05185 Seite 67 weil sie nicht sofort wieder überbaut wurde. Sie resultierte aus der mehrjäh- rigen Planungsgeschichte für den stets geplanten und planerisch vorgese- henen Ersatzneubau. Es wäre stossend, die Zuweisung zur Bauzone wegen einer (gewollten oder gar ungewollten) kurzfristigen Zwischennutzung des Bauareals nachträglich zu hinterfragen.”
“Bläuling und der Malven-Dickkopffalter. Für eine Schutzwürdigkeit des Biotops wäre insbesondere eine Bedeutung als Lebensraum oder Jagdgebiet für die geschützten oder gefährdeten Arten wichtig. Dies ist bei den beiden stark gefährdeten Tierarten nicht der Fall. Gleichwohl sind mehrere Kriterien von Art. 14 Abs. 3 NHV erfüllt, wie dies die Rekurrierenden zutreffend erwähnen. Ob zusätzlich noch Lebensraum- typen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. a NHV vorkommen, wie dies die Rekur- rierenden geltend machen, würde nicht mehr sonderlich ins Gewicht fallen. Wichtig ist allerdings, dass ein Grossteil der nachgewiesenen Arten auch künftig einen Lebensraum auf dem Areal finden sollte bzw. hierfür Ersatz- massnahmen getroffen werden. Insbesondere die grossflächigen und zu- sammenhängenden Dachbegrünungen werden die Möglichkeit bieten, eine Vielzahl von Arten und Kleinlebensräumen fördern zu können. Art. 48 GPV sieht explizit vor, dass Bauten, Anlagen und Umschwung im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 NHV zu optimieren sind. Art. 17 Abs. 2 und 3 GPV verpflichtet dabei zur ökologisch wertvollen Begrünung der Dachflächen. Damit wird die Umsetzung der ökologischen Ausgleichs- massnahmen entgegen den Rekurrierenden stufengerecht rechtlich gesi- chert. Im Sinne weiterer Schutzmassnahmen ist vorgesehen, während der Bauphase allfällige vorhandene Individuen der Amphibien umzusiedeln. Zu- dem sollen während der Bauphase Ersatznistkästen für Gebäudebrüter an- geboten werden (Umweltverträglichkeitsbericht, S. 111). Zentral ist aber schliesslich folgender, von der Rekursgegnerschaft erwähnter Umstand: Be- kanntlich war das Hardturm-Areal bereits einmal überbaut. Die ökologisch wertvolle Fläche konnte sich nach den Abbrucharbeiten nur deshalb bilden, R1S.2022.05185 Seite 67 weil sie nicht sofort wieder überbaut wurde. Sie resultierte aus der mehrjäh- rigen Planungsgeschichte für den stets geplanten und planerisch vorgese- henen Ersatzneubau. Es wäre stossend, die Zuweisung zur Bauzone wegen einer (gewollten oder gar ungewollten) kurzfristigen Zwischennutzung des Bauareals nachträglich zu hinterfragen.”
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Vernetzungsfunktion und die ökologische Bedeutung des Biotops (Schutzwürdigkeit; Bedeutung für geschützte, gefährdete und seltene Arten; Ausgleichsfunktion; biologische Eigenart/typischer Charakter) gesondert zu berücksichtigen. Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, wenn er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Lässt sich eine Beeinträchtigung unter Abwägung nicht vermeiden, hat der Verursacher besondere Massnahmen zum bestmöglichen Schutz, zur Wiederherstellung oder sonst zum angemessenen Ersatz zu leisten.
“Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhal- tung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Mas- snahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 bis NHG sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaf- ten, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1 ter NHG). Der Schutz und der Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung obliegt den Kantonen (Art. 18b Abs. 1 NHG). Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit R2.2021.00071 Seite 24 dem ökologischen Ausgleich (Art. 15 NHV) und den Artenschutzbestimmun- gen (Art. 20 NHV) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflan- zen- und Tierwelt sichern. Biotope werden aufgrund der durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen, der nach Art. 20 NHV geschützten Pflanzen- und Tierarten, der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse, der gefährdeten und seltenen Pflanzen und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind sowie aufgrund weiterer Kriterien wie Mobilitätsansprüche der Arten o- der Vernetzung ihrer Vorkommen als schützenswert bezeichnet (Art. 14 Abs. 3 NHV). Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit (ge- mäss Art. 14 Abs. 3 NHV) seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt, seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope und seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter massgebend (Art.”
Die Gemeinde bzw. die zuständige Planungsbehörde hat vor Erlass oder Revision von Nutzungsplänen im Planungsperimeter festzustellen, ob und welche Biotope im Perimeter sowie an dessen Rändern vorhanden sind. Die hierfür erforderlichen fachlichen/systematischen Erhebungen bilden eine notwendige Grundlage der Ortsplanung (Art. 15 Abs. 5 NHV).
“Die grundeigentümerverbindliche Durchsetzung des Biotopschutzes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und Abs. 1bis NHG erfordert grundsätzlich eine den jeweiligen Lebensraum betreffende Anordnung der dafür zuständigen kantonalen resp. kommunalen Behörde. Da Biotope häufig nicht ohne Fachkenntnisse erkennbar sind, haben die Planungsbehörden (die Gemeinden) rechtzeitig abzuklären, ob und wo es im Planungsperimeter noch schützenswerte Lebensräume für einheimische Pflanzen- und Tierarten gibt. Die im Planungsperimeter vorhandenen und daran angrenzenden Biotope müssen vor Erlass und Revision von Nutzungsplänen festgestellt werden (Art. 15 Abs. 5 NHV). Die hierfür nötigen Erhebungen stellen notwendige Grundlage der Ortsplanung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.3). Die Gemeinde darf sich bei diesen Erhebungen nicht darauf beschränken, die bestehenden (und geplanten) Inventargebiete von lokaler, regionaler und überregionaler Bedeutung zu berücksichtigen, sondern muss prüfen, ob weitere Standorte die Kriterien von Art. 14 Abs. 3 NHV erfüllen (vgl. Gerber, a.a.O., S. 6). Die Inventarisierung von Schutzobjekten aufgrund von Natur- und Heimatschutzvorschriften gilt im Übrigen nach herrschender Auffassung nicht als planerische Tätigkeit, sondern als Bestandsaufnahme nach wissenschaftlicher Methode, weshalb eine Mitwirkung der Bevölkerung grundsätzlich nicht ermöglicht werden muss (vgl. Arnold Marti, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, 2019,”
“Lässt sich eine Beeinträchtigung unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so sind Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV). § 14 NLG sieht ebenfalls vor, dass wenn sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt, der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen hat. Die Ausscheidung und Bezeichnung schützenswerter Landschaften und Naturobjekte in Zonenplänen hat damit nicht einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Eigentümerinnen und Eigentümer zur Folge. Die Gemeinden als Planungsbehörden haben jedoch abzuklären, ob und wo es im Planungsperimeter noch schützenswerte Lebensräume für einheimische Pflanzen- und Tierarten gibt. Die im Planungsperimeter vorhandenen und daran angrenzenden Biotope müssen vor Erlass und Revision von Nutzungsplänen festgestellt werden (Art. 15 Abs. 5 NHV). Die hierfür nötigen Erhebungen stellen notwendige Grundlage der Ortsplanung dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.3). Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Beschwerdeführerin geplante Regelung gegen höherrangiges Recht verstösst und der Regierungsrat die Genehmigung der Art. 18 Abs. 6 ZRS, Art. 19 ZRS sowie Art. 23 Abs. 6 und Art. 24 TZRS zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.”
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