Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. 2 all’O del 29 mar. 2017 riguardante l’inventario federale dei paesaggi, siti e monumenti naturali, in vigore dal 1° giu. 2017 (RU 2017 2815). ↩
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Ein Gutachten der ENHK ist vor Erteilung der Bewilligung einzuholen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts droht oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, obliegt dem kantonalen Amt für Raumentwicklung.
“1307 "Glazial-landschaft Lorze-Sihl mit Höhronenkette und Schwantenau". Beim Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung handelt es sich um ein Inventar im Sinne von Art. 5 Abs. 1 NHG. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, das umstrittene Bauvorhaben sei (mit Auflagen) gestützt auf Art. 16a RPG des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zu bewilligen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stellt die Erteilung einer Bewilligung für landwirtschaftliche Bauten in der Landwirtschaftszone gestützt auf Art. 16a RPG eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar (BGr, 9. August 2016, 1C_397/2015, E. 1.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 1.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00105, E. 1.2; BRGE IV, 2. Dezember 2021, Nr. 0204/2021, E. 6.4), was auch die Beschwerdegegner anerkennen. Folglich ist vorliegend nach Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV vor der Erteilung der Bewilligung zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts droht oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung droht und folglich ein Gutachten der ENHK einzuholen ist, ist vom (kantonalen) Amt für Raumentwicklung (ARE) zu entscheiden (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV; LS 702.11] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG).”
Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Gutachten der ENHK einzuholen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts droht oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Die Bewilligungsbehörde darf eine Bewilligung nicht erteilen, ohne in solchen Fällen vorgängig ein ENHK-Gutachten einzuholen.
“1307 "Glazial-landschaft Lorze-Sihl mit Höhronenkette und Schwantenau". Beim Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung handelt es sich um ein Inventar im Sinne von Art. 5 Abs. 1 NHG. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, das umstrittene Bauvorhaben sei (mit Auflagen) gestützt auf Art. 16a RPG des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zu bewilligen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stellt die Erteilung einer Bewilligung für landwirtschaftliche Bauten in der Landwirtschaftszone gestützt auf Art. 16a RPG eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar (BGr, 9. August 2016, 1C_397/2015, E. 1.1; 16. Dezember 2015, 1C_17/2015, E. 1.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00105, E. 1.2; BRGE IV, 2. Dezember 2021, Nr. 0204/2021, E. 6.4), was auch die Beschwerdegegner anerkennen. Folglich ist vorliegend nach Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV vor der Erteilung der Bewilligung zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Inventarobjekts droht oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen. Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung droht und folglich ein Gutachten der ENHK einzuholen ist, ist vom (kantonalen) Amt für Raumentwicklung (ARE) zu entscheiden (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV; LS 702.11] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG).”
“Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid gegen Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV verstösst, indem er die Baudirektion einlädt, den Beschwerdegegnern für die Erweiterung des Rindviehstalls die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen zu erteilen, ohne ein Gutachten der ENHK einzuholen.”
Bei konkreten Gesuchen zur Erweiterung des Rindviehstalls ist die Baudirektion gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen. Das Unterlassen eines solchen Gutachtens ist nach den angeführten Entscheidsauszügen als Verstoss gegen diese Bestimmungen zu qualifizieren.
“A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 4 mit Hinweisen). Sofern die Beschwerdegegner an ihrem Gesuch um Erweiterung des Rindviehstalls festhalten, wird die Baudirektion ein Gutachten der ENHK im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV einzuholen haben. Anschliessend werden die Baudirektion bzw. die Baukommission Wädenswil über das Gesuch für die Erweiterung des Rindviehstalls neu zu befinden haben.”
“Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid gegen Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV verstösst, indem er die Baudirektion einlädt, den Beschwerdegegnern für die Erweiterung des Rindviehstalls die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter Auflagen zu erteilen, ohne ein Gutachten der ENHK einzuholen.”
“A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 4 mit Hinweisen). Sofern die Beschwerdegegner an ihrem Gesuch um Erweiterung des Rindviehstalls festhalten, wird die Baudirektion ein Gutachten der ENHK im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV einzuholen haben. Anschliessend werden die Baudirektion bzw. die Baukommission Wädenswil über das Gesuch für die Erweiterung des Rindviehstalls neu zu befinden haben.”