Nuovo testo giusta la cifra II n. 1 dell’O del 2 feb. 2000 relativa alla LF sul coordinamento e la semplificazione delle procedure d’approvazione dei piani, in vigore dal 1° mar. 2000 (RU 2000 703). ↩
Nuovo testo giusta la cifra II n. 1 dell’O del 2 feb. 2000 relativa alla LF sul coordinamento e la semplificazione delle procedure d’approvazione dei piani, in vigore dal 1° mar. 2000 (RU 2000 703). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 18 dic. 1995, in vigore dal 1° feb. 1996 (RU 1996 225). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 18 dic. 1995, in vigore dal 1° feb. 1996 (RU 1996 225). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 18 dic. 1995, in vigore dal 1° feb. 1996 (RU 1996 225). ↩
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
5 commentaries
Die Begutachtung durch die in Art. 23 Abs. 4 NHV genannten Kommissionen (ENHK, EKD; vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV) kann im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG erforderlich sein. Über die Notwendigkeit, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, kann das in der Sache entscheidende Gericht befinden. Fehlt ein erforderliches Gutachten, kann dies den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erscheinen lassen und zur Rückweisung an die Vorinstanz führen.
“Insbesondere müsste der seitens der Bausektion ebenfalls ins Feld geführte Aspekt des raumplanungsrechtlichen Anliegens der inneren Ver- dichtung in diesem Kontext (im Sinne der Frage, ob es sich dabei um ein Interesse von nationaler Bedeutung handelt) zum Tragen kommen. Nicht angezeigt ist es demgegenüber, unter Hinweis auf das Erfordernis der inne- ren Verdichtung bereits den Anwendungsbereich von Art. 6 f. NHG zu be- R1S.2021.05013 Seite 25 schränken. Da zudem besondere Verhältnisse, die spezifisch im zu beurtei- lenden Fall für eine abweichende Beurteilung sprechen würden, weder dar- getan noch ersichtlich sind, ist daran festzuhalten, dass vorliegend im Sin- ne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der Erfüllung einer Bun- desaufgabe und damit der direkten Anwendbarkeit des ISOS auszugehen ist. 5.3.4 Damit fehlt es zunächst an der gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG erforderlichen Begutachtung durch eine der in Art. 23 Abs. 4 der Natur- und Heimat- schutzverordnung (NHV) genannten Kommissionen (ENHK und EKD; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV). Über die Notwendigkeit, eine entsprechen- de Begutachtung einzuholen, kann ungeachtet der Regelung in Art. 7 Abs. 1 NHG das in der Sache urteilende Gericht entscheiden (vgl. für den umgekehrten Fall einer Verneinung der Notwendigkeit einer Begutachtung VB.2008.00381 vom 26. August 2009, E. 4.6). In diesem Sinne erweist sich somit der”
“Damit fehlt es zunächst an der gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG erforderlichen Begutachtung durch eine der in Art. 23 Abs. 4 der Natur- und Heimat- schutzverordnung (NHV) genannten Kommissionen (ENHK und EKD; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV). Über die Notwendigkeit, eine entsprechen- de Begutachtung einzuholen, kann ungeachtet der Regelung in Art. 7 Abs. 1 NHG das in der Sache urteilende Gericht entscheiden (vgl. für den umgekehrten Fall einer Verneinung der Notwendigkeit einer Begutachtung VB.2008.00381 vom 26. August 2009, E. 4.6). In diesem Sinne erweist sich somit der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, was zur Rückweisung der Sache an die kommunale Vorinstanz führen muss. Dabei rechtfertigt sich eine Rückweisung (anstelle einer Einholung des fraglichen Gutachtens durch die Rekursinstanz) umso mehr, als im angefochtenen Beschluss der Bausektion zwangsläufig auch keine Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG erfolgt ist, bei welcher der Bewilligungsbehörde ein ge- wisses Ermessen zukommt. Die nach Einholung des erforderlichen Gutach- tens an sich mögliche Vornahme der Interessenabwägung durch die Re- kursinstanz würde insofern zu einer ungerechtfertigten Verkürzung des In- stanzenzugs führen.”
Gutachten der ENHK und der EKD/ENHK haben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes besonderes Gewicht. Gerichte dürfen nur aus triftigen Gründen von deren Ergebnissen, einschliesslich der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, abweichen. Dies gilt nach der Rechtsprechung sowohl für obligatorische wie auch für fakultative Begutachtungen sowie für die besonderen Gutachten nach Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV.
“Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen (BGE 145 II 70 E. 5.5 mit Hinweisen). Besonderes Gewicht kommt im Bereich des Natur- und Heimatschutzes den Gutachten der ENHK und der EKD zu. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, selbst wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu. Diese Grundsätze gelten sowohl für die gestützt auf Art. 7 NHG erforderliche Begutachtung als auch für die fakultative Begutachtung gemäss Art. 8 NHG (BGE 136 II 214 E. 5 mit Hinweisen) und die besonderen Gutachten gestützt auf Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV (so implizit das Urteil 1C_893/2013 vom 1. Oktober 2014, siehe lit. B des Sachverhalt und E. 5.3.3 mit Hinweisen). Die erhöhte Bindungswirkung kommt mit anderen Worten auch dann zum Tragen, wenn das betreffende Vorhaben keine Bundesaufgabe darstellt.”
“Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5 mit Hinweisen, anders: BVR 2017, S. 556 ff., E. 5.2 mit Hinweisen), auch wenn der entscheidenden Behörde eine im Übrigen freie Beweiswürdigung zusteht (vgl. BGer 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019 in BGE 145 II 176 nicht publizierte E. 5.6 mit Hinweisen, in: URP 2019, S. 249 ff.). Besonderes Gewicht kommt im Bereich des Natur- und Heimatschutzes den Gutachten der ENHK zu. Dies gilt nicht nur für die obligatorische Begutachtung nach Art. 7 NHG (vgl. zum neuen, am 1. April 2020 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 3 NHG: D. Kawa, Was ändert sich, wenn alles gleichbleibt? – Eine Bestandesaufnahme der abgeschlossenen NHG-Revision, in: URP 2020, S. 131 ff.), sondern auch für die fakultative Begutachtung nach Art. 8 NHG (vgl. BGer 1C_528/2018; 1C_530/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.5 mit Hinweisen, in: BR 2020, S. 81 und 96 ff.). In gleicher Weise kommen den besonderen Gutachten der ENHK gemäss Art. 17a NHG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV grosses Gewicht und Verbindlichkeit zu (vgl. LGVE 2010 II Nr. 10 E. 5c/bb und J. Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 17a NHG mit Hinweis auf BGer 1C_893/2013; 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Nicht umstritten ist, dass es sich beim vorliegenden ENHK-Gutachten um ein besonderes Gutachten im Sinne von Art. 17a NHG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1, NHV) handelt (vgl. dazu BGer 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein solches durfte die Kommission nur mit Zustimmung des Kantons erstellen. Die Neuregelung von Art. 7 Abs. 3 NHG findet darauf keine Anwendung (vgl. Kawa, a.a.O., S. 138). Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten in Bezug auf das Baugrundstück Nr. 0000__ nicht mit Zustimmung der Beschwerdebeteiligten und der DP erstellt worden wäre, bestehen nicht. Daran ändert nichts, dass die Begutachtung in erster Linie mit Blick auf allfällige Anpassungen der Nutzungsplanung zur Realisierung eines Pflegezentrums resp.”
Soweit keine unmittelbar vom Bund wahrgenommene Aufgabe betroffen ist, ist die Begutachtung nach Art. 25 Abs. 1 NHV nicht verbindlich; die Bundesinventare sind in solchen Fällen nur mittelbar zu berücksichtigen (z. B. bei Nutzungsplanung, Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts oder in konkreten Interessenabwägungen), wodurch Art. 7 NHG keine Anwendung findet.
“Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG). Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Die Bundesinventare sind diesfalls nur (aber immerhin) bei der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (sog. mittelbare Anwendung des ISOS; vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteil 1C_459/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3; je mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 11 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Diesfalls findet Art. 7 NHG keine Anwendung, d.h. die Begutachtung ist fakultativ (vgl. Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV).”
“Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG). Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales Recht gewährleistet. Die Bundesinventare sind diesfalls nur (aber immerhin) bei der Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (sog. mittelbare Anwendung des ISOS; vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1; Urteil 1C_459/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3; je mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 11 der Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Diesfalls findet Art. 7 NHG keine Anwendung, d.h. die Begutachtung ist fakultativ (vgl. Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV).”
ENHK/ENKD wurden in dem dargestellten Fall als neutrale Gutachter beigezogen; ihre Würdigung konnte übernommen werden. Für den Projektperimeter und die relevante Umgebung formulierten die Kommissionen konkrete Schutzziele, etwa die Erhaltung von Sichtverbindungen, des Baumbestands und des Charakters der anthroposophisch geprägten Bauten rund ums Goetheanum.
“Inhaltlich zu prüfen ist, ob der – für die Realisierung des Bauprojekts notwendige – Abriss des Gebäudes auf den Parzellen Nr. 1554 und Nr. 6990, GB Arlesheim (Auf der Höhe 8, sog. "Haus Kaelin") rechtmässig ist. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, das zum Abriss vorgesehene "Haus Kaelin" sei weder kantonal noch kommunal geschützt und auch in keinem Inventar aufgenommen. Aufgrund der Lage der streitbetroffenen Liegenschaft (ISOS-Umgebung, Nähe zum Goetheanum mit anthroposophischer Landschaftsstimmung und zum Schwinbach) sei gestützt auf Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 NHV ein neutrales ENHK/EKD-Gutachten zum Baugesuch in Auftrag gegeben worden. Die im ENHK/EKD-Gutachten vorgenommene Würdigung könne vollumfänglich übernommen werden. Die Anthroposophen-Kolonie, im ISOS der Gemeinde Dornach (Kanton Solothurn) als "Gesamtkunstwerk von internationaler Reputation" gewürdigt, präge bis heute die Umgebung des Goetheanumhügels. Aus architekturhistorischer Sicht komme der Kolonie, die sich rund um den Goetheanumhügel auf dem Gemeindegebiet von Arlesheim und Dornach (und später auch Aesch, Kanton Basel-Land-schaft) als weltweites Zentrum der Anthroposophie erstrecke, ein sehr hoher Seltenheits-, Alteritäts- und Zeugniswert zu. Das "Haus Kaelin" gelte zwar nicht als überragendes Beispiel der anthroposophischen Architektur, als Teil des "Gesamtkunstwerkes" komme ihm aber ein wichtiger und vielschichtiger Zeugniswert zu. Gestützt auf ihre Analyse hätten die begutachtenden Kommissionen EKD und ENHK für den Projektperimeter und seine relevante Umgebung folgende Schutzziele formuliert: ungeschmälerte Erhaltung der Sichtverbindungen zu und zwischen den prägenden Bauten (Dom, Goetheanum, Schloss Birseck und Burg Reichenstein); Erhaltung des Charakters eines durchgrünten und baumbestandenen Quartiers an der Grenze zu Dornach mit seinem prägenden Baumbestand; Erhaltung der anthroposophisch geprägten Wohn- und Nutzbauten im näheren Umfeld des Goetheanums als Teil eines bedeutenden materiellen architekturhistorischen Zeugnisses rund um das bauliche und geistige Zentrum der Anthroposophie und als Teil des Gesamtkunstwerks "Goetheanum".”
“Inhaltlich zu prüfen ist, ob der – für die Realisierung des Bauprojekts notwendige – Abriss des Gebäudes auf den Parzellen Nr. 1554 und Nr. 6990, GB Arlesheim (Auf der Höhe 8, sog. "Haus Kaelin") rechtmässig ist. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, das zum Abriss vorgesehene "Haus Kaelin" sei weder kantonal noch kommunal geschützt und auch in keinem Inventar aufgenommen. Aufgrund der Lage der streitbetroffenen Liegenschaft (ISOS-Umgebung, Nähe zum Goetheanum mit anthroposophischer Landschaftsstimmung und zum Schwinbach) sei gestützt auf Art. 17a NHG i.V.m. Art. 25 NHV ein neutrales ENHK/EKD-Gutachten zum Baugesuch in Auftrag gegeben worden. Die im ENHK/EKD-Gutachten vorgenommene Würdigung könne vollumfänglich übernommen werden. Die Anthroposophen-Kolonie, im ISOS der Gemeinde Dornach (Kanton Solothurn) als "Gesamtkunstwerk von internationaler Reputation" gewürdigt, präge bis heute die Umgebung des Goetheanumhügels. Aus architekturhistorischer Sicht komme der Kolonie, die sich rund um den Goetheanumhügel auf dem Gemeindegebiet von Arlesheim und Dornach (und später auch Aesch, Kanton Basel-Land-schaft) als weltweites Zentrum der Anthroposophie erstrecke, ein sehr hoher Seltenheits-, Alteritäts- und Zeugniswert zu. Das "Haus Kaelin" gelte zwar nicht als überragendes Beispiel der anthroposophischen Architektur, als Teil des "Gesamtkunstwerkes" komme ihm aber ein wichtiger und vielschichtiger Zeugniswert zu. Gestützt auf ihre Analyse hätten die begutachtenden Kommissionen EKD und ENHK für den Projektperimeter und seine relevante Umgebung folgende Schutzziele formuliert: ungeschmälerte Erhaltung der Sichtverbindungen zu und zwischen den prägenden Bauten (Dom, Goetheanum, Schloss Birseck und Burg Reichenstein); Erhaltung des Charakters eines durchgrünten und baumbestandenen Quartiers an der Grenze zu Dornach mit seinem prägenden Baumbestand; Erhaltung der anthroposophisch geprägten Wohn- und Nutzbauten im näheren Umfeld des Goetheanums als Teil eines bedeutenden materiellen architekturhistorischen Zeugnisses rund um das bauliche und geistige Zentrum der Anthroposophie und als Teil des Gesamtkunstwerks "Goetheanum".”
Fehlt die nach Art. 7 Abs. 2 NHG erforderliche Begutachtung durch die in Art. 23 Abs. 4 NHV genannten Kommissionen (ENHK bzw. EKD; vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV), ist der Sachverhalt regelmässig ungenügend abgeklärt, was die Rückweisung der Sache an die kommunale Vorinstanz zur Folge haben muss. Eine Rückweisung kann der Einholung des Gutachtens durch die Rekursinstanz vorzuziehen sein, um eine Verkürzung des Instanzenzugs zu vermeiden.
“Damit fehlt es zunächst an der gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG erforderlichen Begutachtung durch eine der in Art. 23 Abs. 4 der Natur- und Heimat- schutzverordnung (NHV) genannten Kommissionen (ENHK und EKD; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV). Über die Notwendigkeit, eine entsprechen- de Begutachtung einzuholen, kann ungeachtet der Regelung in Art. 7 Abs. 1 NHG das in der Sache urteilende Gericht entscheiden (vgl. für den umgekehrten Fall einer Verneinung der Notwendigkeit einer Begutachtung VB.2008.00381 vom 26. August 2009, E. 4.6). In diesem Sinne erweist sich somit der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, was zur Rückweisung der Sache an die kommunale Vorinstanz führen muss. Dabei rechtfertigt sich eine Rückweisung (anstelle einer Einholung des fraglichen Gutachtens durch die Rekursinstanz) umso mehr, als im angefochtenen Beschluss der Bausektion zwangsläufig auch keine Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG erfolgt ist, bei welcher der Bewilligungsbehörde ein ge- wisses Ermessen zukommt. Die nach Einholung des erforderlichen Gutach- tens an sich mögliche Vornahme der Interessenabwägung durch die Re- kursinstanz würde insofern zu einer ungerechtfertigten Verkürzung des In- stanzenzugs führen.”