Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6279;FF 2011 6287). ↩
Introdotta dal n. I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6279;FF 2011 6287). ↩
Introdotta dal n. I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6279;FF 2011 6287). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6279;FF 2011 6287). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6279;FF 2011 6287). ↩
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Auch einzelne, vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen können eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 TSchG begründen. Die Praxis erwähnt beispielsweise hervorstehende Nägel/Schrauben, übermässig verschmutzte oder nicht gereinigte Tiere, mangelhafte Dokumentation, fehlenden Sachkundenachweis, die Überschreitung bewilligter Handelsvolumina sowie vorsätzliche Falschangaben.
“Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das nicht korrekte Ausfüllen der Tiertransportdokumente gestützt auf aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG verurteilt, während die erste Instanz den betreffenden Schuldspruch auf Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG stützte. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG wird mit Busse bestraft, wer Tiere vorschriftswidrig befördert. Gemäss aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG (in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2020) wird mit Busse bestraft, sofern nicht Artikel 47 anwendbar ist, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. In Art. 15 TSG wird die Deklaration der tierrelevanten Daten geregelt. Nach Art. 15 Abs. 1 TSG muss der Tierhalter für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben. Die Details der Deklarationspflicht sind in Art.”
“Ebenso war darüber zu entscheiden, ob eine nasse und schmutzige Einstreu im Hühnerstall und deshalb hochgradig verschmutzte Hühner eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, was bejaht wurde (vgl. BGer a.a.O. E. 9). Sodann war der Vorwurf diverser mittel- bis hochgradig bzw. übermässig verschmutzter Rinder zu beurteilen (vgl. BGer a.a.O. E. 10.1). Es stellte sich die Rechtsfrage, ob der Beschuldigte verpflichtet gewesen sei, seine Rinder regelmässig zu reinigen, um alte Verschmutzungen mit der Bildung von Kotrollen zu vermeiden (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.3). Hierzu erwog das Bundesgericht, dass die Pflege i.S.v. Art. 6 Abs. 1 TSchG auch die Reinigung von stark verschmutzten Tiere erfasse. Bei der Reinigung von stark verschmutzen Tieren gehe es, wie der Fall eines Rindes mit einer nackten Hautstelle zeige, auch darum, Verletzungen und Krankheiten der Tiere zu verhindern. Zutreffend sei zwar, dass ein Tierhalter nicht jede Verschmutzung bei seinen Tieren sofort beseitigen könne. Hingegen dürfe bei alten, eingetrockneten Verschmutzungen eine ungenügende Pflege und damit eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden. Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, da sich im provisorischen Schaf- und Ziegengehege mehrere hervorstehende Nägel und Schrauben im Bereich des Aufenthaltsortes der Tiere befunden hätten, womit eine Verletzungsgefahr einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 11.1). Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art.”
“Indem der Beschuldigte unbestrittenermassen gemäss Strafbefehl entge- gen der Auflage in der Bewilligung vom 2. Mai 2018 einen Zwergpudel bei sich zuhause betreute, ohne dabei über den nötigen Sachkundenachweis als Tierpfle- ger verfügt zu haben, hat er sich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 103 lit. a TSchV schuldig gemacht.”
“Die vorinstanzlichen Erwägungen halten zudem einer Willkürprüfung stand. Aus den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Ordnern wird ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Dokumentationspflichten nicht genügend nachge- kommen ist. So ist insbesondere jeweils die Adresse der Halter nicht aus den Un- terlagen ersichtlich (Urk. 14/3). Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, er hätte nicht um die Details der zu führenden Tierbestandes- kontrolle gewusst. Diesbezüglich wäre es ihm durchaus zuzumuten und wäre es auch ein Leichtes gewesen, sich um die korrekte Führung der Tierbestandeskon- trolle zu kümmern und sich entsprechend zu informieren. Daraus ergibt sich auch, - 19 - dass der Beschuldigte der dreijährigen Aufbewahrungspflicht nicht nachgekom- men ist. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Tierschutzge- setz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 108 TSchV und § 7 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 KTSchV schuldig zu sprechen.”
“Ebenfalls ist vor diesem Hintergrund abwegig, dass nach dieser Kontrolle vom 8. Oktober 2018 telefonisch eine solche Zusicherung erteilt worden wäre, zumal ja anlässlich die- ser Kontrolle ein Verstoss gegen die Bewilligung vom 2. Mai 2018 festgestellt werden konnte. Die Verteidigung geht fehl mit der Feststellung, die Einfuhr der Hunde sei vor der nachträglichen Ablehnung des Gesuches vom 13. November - 18 - 2018 erfolgt, zumal eine vorgängige Gutheissung des Gesuchs nicht aktenkundig und nach dem Dargelegten auch nicht plausibel ist, dass eine solche abgegeben worden ist. Somit ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe ab August 2018 mit einer Erhöhung des Handelsvolumen auf 60 Welpen rechnen können, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr hat er sich wissentlich und willentlich über das bewilligte Handelsvolumen hinweggesetzt. Auf eine nachträgliche Bewil- ligung konnte er sich aufgrund der Sachlage nicht verlassen. Der Beschuldigte hat sich somit – mit der Vorinstanz – der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 104 TSchV und Art. 107 TSchV schuldig gemacht.”
“Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin zusammenfassend fest- zuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen den Tatbestand der Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht erfüllt hat. Nichtsdestotrotz hat sie im Verlauf der Erkrankung des Tieres die Vorschriften über die Tierhaltung verletzt, indem sie zu Beginn der Behandlung einen angezeigten Kontrolltermin verpasste und mit ihrer selbstgewählten Sterbebegleitung am Ende nicht die bes- - 16 - te Lösung hinsichtlich des Wohlergehens des Tieres traf, ohne sich dabei auf hö- here Interessen berufen zu können, wobei sie solch pflichtwidriges Verhalten auf- grund der gesamten Umstände zumindest in Kauf nahm. Es ist ihr demnach eine – als Übertretung ausgestaltete – (eventual-)vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV vorzuwerfen (vgl. dazu Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, in welchem das Bundesgericht eine entspre- chende Verurteilung eines Kuhhalters infolge unterlassener tiermedizinischer Massnahmen am Lebensende in einem gleichgelagerten Fall bestätigte).”
Ist die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung selbst Tatbestandsbestandteil (z. B. bei einer Strafbarkeit nach kantonalem Veterinärrecht), muss die Anklageschrift den diesbezüglichen Umstand hinreichend umschreiben. Fehlt eine solche Darstellung, genügt die Anklage den inhaltlichen Anforderungen mit Blick auf eine allfällige Verurteilung nicht.
“Der Vorinstanz ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass das Gericht nach Art. 344 StPO vorgehen kann, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Jedoch geht das Vorgehen der Vorinstanz über eine blosse andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts hinaus. Vorliegend soll sich der Beschwerdeführer gemäss der Anklage strafbar gemacht haben, indem er gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG an ihn gerichtete Verfügung verstossen habe. Dieser Umstand - Verstoss gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG ergangene Verfügung - bildet Bestandteil des angeklagten Sachverhalts. Im gesamten bisherigen Verfahren ging es also stets darum, dass der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung verstossen haben soll, die unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG erging. Hingegen ergibt sich aus dem angeklagten Sachverhalt nicht, dass die Verfügung vom 25. Januar 2017 gestützt auf das VetG/SZ bzw. die VetV/SZ erging. Dabei handelt es sich jedoch - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - um ein Tatbestandselement von § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ, wonach bestraft wird, wer Anordnungen von Veterinärorganen gemäss diesem Gesetz missachtet. Demnach genügt die Anklageschrift im Hinblick auf eine allfällige Verurteilung wegen Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung vom 25. Januar 2017 gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ den inhaltlichen Anforderungen nicht. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz Art. 350 Abs. 1 StPO und den Anklagegrundsatz, indem sie über den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt in für die rechtliche Würdigung massgebenden Punkten hinausgeht und den Beschwerdeführer wegen Missachtung der kantonstierärztlichen Verfügung vom 25. Januar 2017 gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ schuldig spricht. Da nicht ersichtlich ist, dass gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ein Schuldspruch ergehen könnte, ist die Sache zum Freispruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Bei starker Verschmutzung umfasst die Pflicht nach Art. 28 Abs. 1 TSchG die Reinigung stark verschmutzter Tiere, soweit damit Verletzungen und Krankheiten verhindert werden können. Zugleich ist anerkannt, dass der Tierhalter nicht jede Verschmutzung sofort beseitigen muss.
“die Jungtiere unter der Kälte regelrecht gelitten hätten, gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Der ungenügende Windschutz im Ziegengehege sei für die Jungtiere bestimmt nicht optimal gewesen, wofür auch ein Schuldspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu Recht erfolgt sei. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Tierquälerei dürfe aber nur ergehen, wenn die Vorschriften über die Tierhaltung in qualifizierter Weise verletzt worden und damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 7.3.2). Des Weiteren war im genannten Entscheid der Vorwurf zu beurteilen, dass zwei Pferde mangels einer Trennwand in der Pferdebox über keine Rückzugsmöglichkeit verfügt hätten sowie die Einstreu in der Pferdebox mangelhaft gewesen sei bzw. gefehlt habe und die Tiere aufgrund der nassen, mit Kot und Urin versetzten Einstreu mittelgradig bis völlig verschmutzt gewesen seien (vgl. BGer a.a.O. E. 8.1). Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher übriger Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. BGer a.a.O. E. 8.1-8.4). Ebenso war darüber zu entscheiden, ob eine nasse und schmutzige Einstreu im Hühnerstall und deshalb hochgradig verschmutzte Hühner eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, was bejaht wurde (vgl. BGer a.a.O. E. 9). Sodann war der Vorwurf diverser mittel- bis hochgradig bzw. übermässig verschmutzter Rinder zu beurteilen (vgl. BGer a.a.O. E. 10.1). Es stellte sich die Rechtsfrage, ob der Beschuldigte verpflichtet gewesen sei, seine Rinder regelmässig zu reinigen, um alte Verschmutzungen mit der Bildung von Kotrollen zu vermeiden (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.3). Hierzu erwog das Bundesgericht, dass die Pflege i.S.v. Art. 6 Abs. 1 TSchG auch die Reinigung von stark verschmutzten Tiere erfasse. Bei der Reinigung von stark verschmutzen Tieren gehe es, wie der Fall eines Rindes mit einer nackten Hautstelle zeige, auch darum, Verletzungen und Krankheiten der Tiere zu verhindern. Zutreffend sei zwar, dass ein Tierhalter nicht jede Verschmutzung bei seinen Tieren sofort beseitigen könne.”
Art. 28 Abs. 1 TSchG wirkt in der Rechtsprechung grundsätzlich subsidiär zu Art. 26; Tatbestände, die bereits als Vernachlässigung nach Art. 26 erfasst sind, fallen nicht gesondert unter Art. 28. Soweit jedoch konkrete Haltungsverstösse bestehen, die nach Auffassung des Gerichts nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vernachlässigung stehen (z. B. Boxenhaltungen, die den Anforderungen von Anhang 1 TSchV nicht entsprechen), können diese direkt nach Art. 28 Abs. 1 sanktioniert werden.
“a TSchG ist das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Berufungsklägerinnen ein mittäterschaftliches und mindestens eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. E. II.2 und II.3 des vorinstanzlichen Urteils). Als Tierhalterinnen mit theoretischen Kenntnissen in der Tierpflege waren ihnen die grundlegenden Bedürfnisse der Tiere hinsichtlich Fütterung, Pflege, medizinischer Betreuung sowie Unterbringung bekannt. Dennoch haben sie sich gemeinschaftlich dafür entschieden, die Vögel und Bartagamen in der Liegenschaft zurück zu lassen, ihre neun Hunde sowie die Katze in einem VW-Bus zu halten und den Tieren dabei nicht die hinreichende Pflege und medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Mit diesem Verhalten haben sie mehrfach Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung missachtet. Diese Zuwiderhandlungen gehen grundsätzlich im Tatbestand der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auf und fallen daher nicht unter die subsidiäre Strafnorm von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Eine Ausnahme gilt vorliegend einzig für die Haltung der neun Hunde sowie der Katze in Boxen, welche den Erfordernissen von Anhang 1, Tabellen 10 und 11 der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) nicht entsprechen. Dieses Verhalten steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vernachlässigung, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit a TSchG in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. Schliesslich kann hinsichtlich der Verletzung des TSG durch Abmeldung der Hunde in der Tierdatenbank auf die zutreffende E. II.4 des strafgerichtlichen Urteils verwiesen werden.”
“Dennoch haben sie sich gemeinschaftlich dafür entschieden, die Vögel und Bartagamen in der Liegenschaft zurück zu lassen, ihre neun Hunde sowie die Katze in einem VW-Bus zu halten und den Tieren dabei nicht die hinreichende Pflege und medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Mit diesem Verhalten haben sie mehrfach Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung missachtet. Diese Zuwiderhandlungen gehen grundsätzlich im Tatbestand der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auf und fallen daher nicht unter die subsidiäre Strafnorm von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Eine Ausnahme gilt vorliegend einzig für die Haltung der neun Hunde sowie der Katze in Boxen, welche den Erfordernissen von Anhang 1, Tabellen 10 und 11 der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) nicht entsprechen. Dieses Verhalten steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vernachlässigung, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit a TSchG in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. Schliesslich kann hinsichtlich der Verletzung des TSG durch Abmeldung der Hunde in der Tierdatenbank auf die zutreffende E. II.4 des strafgerichtlichen Urteils verwiesen werden.”
Die in Art. 77 TSchV geregelte Pflicht, bei Hundehaltung Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet, kann bei Missachtung unter Berufung auf Art. 28 Abs. 3 TSchG strafbar sein.
“Gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Nach Art. 77 Satz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1; "Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden") hat, wer einen Hund hält oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.”
Mehrfache Verstösse gegen Verfügungen, die unter Androhung einer Busse erlassen wurden, können als wiederholte Widerhandlung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG gewertet werden.
“Schliesslich sei die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Veterinäramts vom 6. Mai 2013 unter Androhung einer Busse angewiesen worden, ihre Hündin B.________ ausbruchssicher unterzubringen, so dass sie nicht auf öffentlich zugängliches Gelände entweichen kann, und sie im öffentlich zugänglichen Raum an einer Leine zu führen. Mit Verfügung vom 9. März 2015 sei sie zudem, ebenfalls unter Bussenandrohung, verpflichtet worden, die Umzäunung der Rinder, Schweine und Ziegen so einzurichten, dass keine Tiere mehr entweichen können. Gegen beide Verfügungen habe die Beschwerdeführerin mehrfach verstossen und sich somit der wiederholten Widerhandlung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig gemacht.”
Bei leichten oder einmaligen Verstössen, die das Wohlergehen der Tiere nicht tatsächlich beeinträchtigen, kommt regelmässig nur eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 TSchG in Betracht. Ein Schuldspruch wegen Tierquälerei nach Art. 26 setzt nach der neueren Rechtsprechung hingegen voraus, dass durch die Verletzung der Haltungsvorschriften beim Tier tatsächlich eine Beeinträchtigung des Wohlergehens (z. B. Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste) eingetreten ist; nicht jede Verschmutzung erfüllt dieses Erfordernis.
“Der dortige Beschuldigte machte geltend, die Tiere seien zwar nicht gänzlich sauber gewesen. Die Verschmutzungen seien hingegen nicht erheblich bzw. gravierend gewesen und hätten nicht die Intensität einer Tierquälerei erreicht. Starke und langwährende Verschmutzungen, die das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt hätten, seien nicht bewiesen (vgl. BGer a.a.O. E. 2.1). Demgegenüber habe der dortige Veterinärdienst "stark verschmutzte Tiere mit Rollen an Vorderknie, Brust-Bauch und Hintergliedmassen" festgestellt (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2.1). Auch die Vorinstanz habe starke und "länger währende" Verschmutzungen konstatiert, wie sie vorliegend zufolge Vernachlässigung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflege (Art. 6 Abs. 1 TSchG) gegeben seien, so dass sie das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigten und als Missachtung der Würde des Tieres i.S.v. Art. 3 lit. a und b TSchG zu qualifizieren seien. Entsprechend sei der objektive Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt. Von einer Widerhandlung mit Bagatellcharakter, welche nur nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahnden wäre, könne nicht mehr gesprochen werden (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2.2). Das Bundesgericht hielt demgegenüber im genannten Entscheid fest, dass es nicht um kranke, sondern um verschmutzte Tiere gehe. Auch insofern komme ein Schuldspruch wegen Tierquälerei nur in Betracht, wenn die Verschmutzungen auf eine Verletzung der Vorschriften über die Tierhaltung zurückzuführen seien und aufgrund derselben von einem Leiden des Tieres bzw. von einer Beeinträchtigung seines Wohlergehens ausgegangen werden müsse. Anderweitige Widerhandlungen seien als Übertretung nach Art. 28 TSchG zu ahnden. Ausdrücklich wies das Bundesgericht dabei auch auf die bereits oben genannte entgegenstehende, in der Literatur vertretene Lehrmeinung in der Vorauflage von Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner (a.a.O., S. 114 f.) hin und hielt fest, dass Tierquälerei durch Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern – wie bereits unter altem Recht – ein Erfolgsdelikt sei.”
“Im Urteil BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 hatte das Bundesgericht – ähnlich wie vorliegend – eine Vielzahl von Vorwürfen gegenüber dem Tierhalter zu beurteilen. So wurde diesem unter anderem zur Last gelegt, Schafe hätten aufgrund der nassen und teilweise dreckigen Einstreu gut sichtbare Verschmutzungen aufgewiesen (vgl. BGer a.a.O. E. 6.1). Das Bundesgericht hielt wiederum fest, dass nicht jede Verschmutzung eines Tieres mit einer Vernachlässigung der Tierpflege einhergehe. Ursache für eine Verschmutzung könne auch eine Verletzung anderer Bestimmungen als derjenigen über die Tierhaltung sein, so hier die nasse und teilweise dreckige Einstreu (vgl. BGer a.a.O. E. 6.3.4). Des Weiteren stand der Vorwurf im Raum, ein provisorisches Ziegengehege nicht genügend vor der extremen Witterung geschützt zu haben, so dass die Zicklein unter Kältestress gelitten hätten (vgl. BGer a.a.O. E. 7.1 und 7.3.1). Während das Bundesgericht die vorinstanzliche Verurteilung wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG nicht beanstandete, hob es die zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auf. Abermals hielt es fest, ein Schuldspruch wegen Tierquälerei setze voraus, dass das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden würden. Inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen sei, d.h. die Jungtiere unter der Kälte regelrecht gelitten hätten, gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Der ungenügende Windschutz im Ziegengehege sei für die Jungtiere bestimmt nicht optimal gewesen, wofür auch ein Schuldspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu Recht erfolgt sei. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Tierquälerei dürfe aber nur ergehen, wenn die Vorschriften über die Tierhaltung in qualifizierter Weise verletzt worden und damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 7.3.2). Des Weiteren war im genannten Entscheid der Vorwurf zu beurteilen, dass zwei Pferde mangels einer Trennwand in der Pferdebox über keine Rückzugsmöglichkeit verfügt hätten sowie die Einstreu in der Pferdebox mangelhaft gewesen sei bzw.”
“Hinsichtlich des Rechtsgutes des Wohlergehens handle es sich nach dieser Meinung somit – entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Vernachlässigt i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG werde ein Tier daher bereits dann, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungsoder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetze, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, a.a.O., S. 129). Zur Begründung verweisen diese Autoren auf die Tatsache, dass der Tatbestand der Vernachlässigung mit der Revision von 2008 eine bedeutende Ausweitung erfahren habe. Da die neue Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG keine starke bzw. arge Vernachlässigung mehr verlange, seien mit der Revision die Anforderungen zur Tatbestandserfüllung erheblich gesenkt worden. Diese Streichung habe demnach zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des TSchG darstelle. Der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gelange bei der Verletzung von Tierhalterpflichten nach Art. 6 TSchG somit nur noch zur Anwendung, wenn der betreffende Verstoss absoluten Bagatellcharakter habe (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/ Andreas Rüttimann/Nils Stohner, a.a.O., S. 130 f., ebenfalls unter Hinweis u.a. auf den historischen Gesetzgeber in AB 2004 S. 602 f.). Die genannten Autoren würdigen die neuere bundesgerichtliche Praxis zur Vernachlässigung hinsichtlich der Frage, ob es sich dabei um ein Erfolgs- oder ein Tätigkeitsdelikt bzw. um ein Verletzungs- oder ein Gefährdungsdelikt in Bezug auf das Rechtsgut des Wohlergehens handelt, kritisch. So wird unter Hinweis unter anderem auf diverse kantonale Entscheide sowie die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts kritisiert, dass sich das Bundesgericht nunmehr in den Urteilen 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2 und 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 auf den Standpunkt stelle, dass der Vernachlässigungstatbestand nur erfüllt sein könne, wenn sich beim betroffenen Tier tatsächlich eine Beeinträchtigung des Wohlergehens in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten manifestiere (vgl.”
Nach Rechtsprechung beginnt eine reale Gefährdung des Tierwohls in einem Fahrzeug erst ab etwa 38 °C; niedrigere Temperaturen begründen nicht ohne Weiteres eine für Art. 28 TSchG relevante Beeinträchtigung.
“Danach sei der Beschuldigte zurückgekommen, habe den Kofferraum für ca. 10 Minuten geöffnet. Dadurch sei frische Luft in das Auto gekommen. Danach sei er nochmals für ca. 15 Minuten weggegangen. Damit dürften die Temperaturen gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabelle jeweils nicht mehr als 38°C betragen haben. Eine reale Gefährdung beginne gemäss diesem Artikel bei 38°C. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Innentemperaturen im Auto zwar aufgeheizt, aber nicht übermässig heiss gewesen seien und 30°C im Sommer auch ausserhalb eines Autos regelmässig erreicht würden und für sich alleine keine übermässige Belastung zu verursachen vermögen, seien deshalb zutreffend. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel lasse sich nicht beweisen, dass die Hündin im Auto gelitten oder das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Der Tatbestand der Tierquälerei lasse sich nicht erhärten. Die Missachtung der Tierhaltevorschriften gemäss Art. 28 TSchG i.V.m. Art. 6 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sei aufgrund des erstellten Sachverhaltes ebenfalls zu verneinen.”
Bei fahrlässigen Verstössen nach Art. 28 Abs. 2 TSchG ist die Sanktion eine Busse; die Rechtsprechung/Lehre nennt für Fahrlässigkeit eine Busse bis zu CHF 10'000 (Art. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).
“2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Tierquälerei durch Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt (BGer Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3). Wer ein Tier zufolge Vernachlässigung qualvoll sterben lässt, erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. Handelt der Täter dabei vorsätzlich, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Die fahrlässige Tatbegehung ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Soweit Art. 26 TSchG nicht anwendbar ist, wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a mit Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zu CHF 10'000.- (Art. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Sodann wird mit Busse bestraft, wer als Halter seinen Hund vorsätzlich nicht in einer zentralen Datenbank registrieren lässt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu CHF 5'000.- (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 TSG).”
“2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Tierquälerei durch Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt (BGer Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3). Wer ein Tier zufolge Vernachlässigung qualvoll sterben lässt, erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. Handelt der Täter dabei vorsätzlich, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Die fahrlässige Tatbegehung ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Soweit Art. 26 TSchG nicht anwendbar ist, wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a mit Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zu CHF 10'000.- (Art. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Sodann wird mit Busse bestraft, wer als Halter seinen Hund vorsätzlich nicht in einer zentralen Datenbank registrieren lässt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu CHF 5'000.- (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 TSG).”
Soweit durch Vernachlässigung keine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere feststellbar ist, sind derartige Widerhandlungen typischerweise als Übertretung nach Art. 28 TSchG zu ahnden. Hingegen setzt ein Schuldspruch wegen Tierquälerei (Art. 26) eine Pflichtverletzung voraus, die das Wohlergehen verletzt bzw. die Tierwürde missachtet; nur in solchen Fällen kommt Art. 26 in Betracht.
“Auch die Vorinstanz habe starke und "länger währende" Verschmutzungen konstatiert, wie sie vorliegend zufolge Vernachlässigung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflege (Art. 6 Abs. 1 TSchG) gegeben seien, so dass sie das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigten und als Missachtung der Würde des Tieres i.S.v. Art. 3 lit. a und b TSchG zu qualifizieren seien. Entsprechend sei der objektive Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt. Von einer Widerhandlung mit Bagatellcharakter, welche nur nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahnden wäre, könne nicht mehr gesprochen werden (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2.2). Das Bundesgericht hielt demgegenüber im genannten Entscheid fest, dass es nicht um kranke, sondern um verschmutzte Tiere gehe. Auch insofern komme ein Schuldspruch wegen Tierquälerei nur in Betracht, wenn die Verschmutzungen auf eine Verletzung der Vorschriften über die Tierhaltung zurückzuführen seien und aufgrund derselben von einem Leiden des Tieres bzw. von einer Beeinträchtigung seines Wohlergehens ausgegangen werden müsse. Anderweitige Widerhandlungen seien als Übertretung nach Art. 28 TSchG zu ahnden. Ausdrücklich wies das Bundesgericht dabei auch auf die bereits oben genannte entgegenstehende, in der Literatur vertretene Lehrmeinung in der Vorauflage von Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner (a.a.O., S. 114 f.) hin und hielt fest, dass Tierquälerei durch Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern – wie bereits unter altem Recht – ein Erfolgsdelikt sei. Darum führe nicht jede verspätete Reinigung eines verschmutzten Tieres oder jedes Unterlassen der Stallreinigung zu einem Schuldspruch wegen Tierquälerei. Die Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG setze vielmehr eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (vgl. BGer a.a.O. E. 3.2.2). Konkret bei der Prüfung der Beeinträchtigung des Wohlergehens der beiden betroffenen Kühe stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz von den "starken und länger währenden Verschmutzungen" ohne weitere Begründung und ohne Beizug von Sachverständigen auf eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere geschlossen habe.”
“Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernach- lässigung bzw. Misshandlung nur dann vorlag, wenn von einem beträchtlichen Leiden des Tieres bzw. von einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohl- befindens auszugehen war, hat unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr (Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.3.; Urteil 6B_635/2012 vom 30. Januar 2012, E. 3.3.). Dennoch muss eine strafrechtlich relevante Misshandlung oder Vernachlässigung im Sinne einer Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG derart beschaffen sein, dass sie mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergeht, ansonsten nicht von Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 TSchG zur Anwendung gelangt. Von einer Missachtung der Tierwürde ist dabei unter anderem dann auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste pflichtwidrig nicht vermieden worden sind (vgl. Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.3.; Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3.2.2.).”
Die angefochtene Verfügung war ausdrücklich mit der Androhung der in Art. 28 Abs. 3 vorgesehenen Strafe versehen. Dem Adressaten wurde dabei eine Frist von neun Monaten zur Ausführung gewährt.
“17) finalement que divers manquements ont été retenus de manière arbitraire, certains aspects ayant tout simplement été ignorés. On rappelle que l’appelant a déjà déclaré à l’audience du 8 novembre 2023 ne pas contester les manquements constatés le 9 avril 2021 et le 6 décembre 2022 (DO II/33). Dans ce contexte, l’appelant répète sa propre version des faits, mêlant des faits déjà pris en considération par le premier juge, tels que la période contrôlée faisant l’objet de l’ordonnance pénale du 31 mars 2023 et les corrections qu’il dit avoir apportées après les constatations faites, sans toutefois démontrer en quoi certains aspects auraient fait l'objet d'une omission arbitraire. Sur la période considérée, l’appelant a bel et bien contrevenu aux dispositions invoquées. L’établissement des faits par le Juge de police échappe à tout arbitraire. Dans la mesure de sa recevabilité, le grief - de nature essentiellement appellatoire - est infondé. 3. Contravention à la loi fédérale sur la protection des animaux – non-respect d’une décision (art. 28 al. 3 LPA) 3.1. Aux termes de l’art. 28 al. 3 LPA, quiconque, intentionnellement ou par négligence, contrevient à une décision qui lui a été signifiée sous la menace de la peine prévue au présent article est puni d’une amende. 3.2. Selon le jugement entrepris, « le SAAV, se rapportant au rapport de contrôle émis par le KuL/Carea, a informé A.________, le 30 juillet 2021, de la nécessité de recouvrir l’évacuateur à fumier se trouvant dans la stabulation libre des vaches. Ledit service l’a avisé qu’un délai de trois mois lui serait probablement accordé à cet effet. Dans sa prise de position du 3 août 2021, le prévenu a estimé que la situation était conforme telle quelle et que le délai envisagé serait un peu court. Le 16 août 2021, le Vétérinaire cantonal du SAAV a rendu une décision à cet égard et a ordonné à A.________ de recouvrir l’évacuateur dans la stabulation libre des vaches, dans un délai échéant le 15 mai 2022. Cette décision, qui laisse au prévenu neuf mois pour s’exécuter, soit un laps de temps nettement supérieur à ce qui avait été initialement envisagé, était expressément assortie de la menace de la peine prévue à l’art.”
Art. 28 Abs. 1 TSchG ist subsidiär zu Art. 26 TSchG und wird in der Rechtsprechung vornehmlich auf geringfügige Verstösse gegen Vorschriften über die Tierhaltung angewandt. Typischerweise kommt Art. 28 Abs. 1 zur Anwendung, wenn eine Vorschrift über die Tierhaltung verletzt wurde, ohne dass das Tier tatsächlich in seinem Wohlergehen beeinträchtigt wurde bzw. die Würde des Tieres nicht missachtet ist; schwerere, würdebeeinträchtigende Eingriffe sind demgegenüber als Tierquälerei nach Art. 26 zu qualifizieren.
“Im Urteil BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 hatte das Bundesgericht – ähnlich wie vorliegend – eine Vielzahl von Vorwürfen gegenüber dem Tierhalter zu beurteilen. So wurde diesem unter anderem zur Last gelegt, Schafe hätten aufgrund der nassen und teilweise dreckigen Einstreu gut sichtbare Verschmutzungen aufgewiesen (vgl. BGer a.a.O. E. 6.1). Das Bundesgericht hielt wiederum fest, dass nicht jede Verschmutzung eines Tieres mit einer Vernachlässigung der Tierpflege einhergehe. Ursache für eine Verschmutzung könne auch eine Verletzung anderer Bestimmungen als derjenigen über die Tierhaltung sein, so hier die nasse und teilweise dreckige Einstreu (vgl. BGer a.a.O. E. 6.3.4). Des Weiteren stand der Vorwurf im Raum, ein provisorisches Ziegengehege nicht genügend vor der extremen Witterung geschützt zu haben, so dass die Zicklein unter Kältestress gelitten hätten (vgl. BGer a.a.O. E. 7.1 und 7.3.1). Während das Bundesgericht die vorinstanzliche Verurteilung wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG nicht beanstandete, hob es die zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auf. Abermals hielt es fest, ein Schuldspruch wegen Tierquälerei setze voraus, dass das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden würden. Inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen sei, d.h. die Jungtiere unter der Kälte regelrecht gelitten hätten, gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Der ungenügende Windschutz im Ziegengehege sei für die Jungtiere bestimmt nicht optimal gewesen, wofür auch ein Schuldspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu Recht erfolgt sei. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Tierquälerei dürfe aber nur ergehen, wenn die Vorschriften über die Tierhaltung in qualifizierter Weise verletzt worden und damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 7.3.2). Des Weiteren war im genannten Entscheid der Vorwurf zu beurteilen, dass zwei Pferde mangels einer Trennwand in der Pferdebox über keine Rückzugsmöglichkeit verfügt hätten sowie die Einstreu in der Pferdebox mangelhaft gewesen sei bzw.”
“a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Das Gesetz zählt hier drei konkrete, gleichwertige Varianten der Tierquälerei (Misshandlung, Vernachlässigung und Überanstrengung) auf. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt kommt vorliegend einzig die Variante der Vernachlässigung in Frage. Diese ist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG zu sehen. Demnach ist verpflichtet, wer ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren. Anders als noch das alte Recht vor der Revision 2008 setzt das geltende Recht keine "starke" Vernachlässigung voraus. Jede Vernachlässigung ist tatbestandsmässig, was eine Ausweitung des Tierquälereitatbestands im Vergleich zum alten Recht bedeutet. Typische Vernachlässigungen sind der Nahrungsentzug oder die mangelnde Tierpflege, wozu auch die ungenügende oder unangemessene medizinische Versorgung zählt. Art. 28 Abs. 1 TSchG sanktioniert in Ergänzung zu Art. 26 Abs. 1 TSchG die Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bis zu Fr. 20'000.00. Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber Art. 26 TSchG. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der beiden Tatbestände als schwierig erweisen. Als Abgrenzungskriterium kommt einzig der Schweregrad des strafbaren Verhaltens in Betracht. In diesem Sinn verlangt das Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 26 TSchG, dass die Würde des Tiers beeinträchtigt wird, andernfalls nicht von Tierquälerei gesprochen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts erfasst Art. 28 Abs. 1 TSchG nur eigentliche Bagatelldelikte. Bei Nutztieren ist der Übertretungstatbestand etwa erfüllt, wenn ein Tier mangelhaften Auslauf hatte oder in zu engen Standplätzen gehalten, unzureichend gefüttert oder gewaschen wurde. Der Tatbestand der Tierquälerei kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; desgleichen der Übertretungstatbestand. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.”
“Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1).”
“Kapitels "Umgang mit Tieren" verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteil 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war (vgl. BGE 86 IV 25 E. 2 S. 26; 85 IV 24 E. 2 S. 25; je mit Hinweisen; Urteil 2A.429/1990 vom 17. September 1991 E. 3b), hat unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr (Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Dennoch muss eine strafrechtlich relevante Misshandlung, Vernachlässigung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteil 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteil 6B_653/2011 vom 30.”
“22 des angefochtenen Urteils) die Mindestanforderungen an die Unterbringung von Kälbern gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 TSchV zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erfüllt waren, ist belegt und unbestritten, auch wenn nicht mit der Vorinstanz, welcher selbst die konkreten erforderlichen und im vorliegenden Fall bestehenden Masse nicht bekannt waren (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. b auf S. 23 des angefochtenen Urteils), von einer Erkennbarkeit sogar "für den Laien" auszugehen ist. Die konkrete Widerhandlung erscheint indessen nicht als allzu gravierend. Damit ist aber auch nicht nachgewiesen, dass es aufgrund der Überbelegung und des fehlenden Vorplatzes zu einer konkreten, substantiellen Einschränkung des Wohlbefindens bei den Kälbern gekommen ist, wobei davon selbst bei einem längeren Zeitraum nicht zwingend auszugehen wäre. Insgesamt ist somit entgegen der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.3 lit. c auf S. 23 des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt ist; mithin ist auch dieses Verfahren einzustellen.”
Kann sich bei einer Kontrolle oder bei Vorliegen eines Anfangsverdachts die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens nicht ausschliessen lassen und bestehen rechtliche oder tatsächliche Abklärungsmöglichkeiten, so kann eine bereits angeordnete Nichtanhandnahme wieder aufgehoben werden.
“Entscheid Kantonsgericht, 04.08.2022 Art. 28 TSchG (SR 455.0) Hundehaltung in einer Transportbox. Anlässlich einer Kontrolle stellte das Veterinäramt fest, dass ein grösserer Hund in einer Transportbox eingesperrt war. Es erstattete deswegen Anzeige gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde aufgehoben, weil sich ein strafrechtliches Verhalten des Hundehalters noch nicht ausschliessen liess und Abklärungsmöglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestanden. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Beschwerdeführer, gegen A.___ Beschwerdegegner, und Staatsanwaltschaft, Vorinstanz, betreffend Nichtanhandnahme”
Im vorliegenden Fall ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Tod des Tieres durch vorsätzliches Verhalten oder durch eine zurechenbare Pflichtverletzung verursacht worden sei. Deshalb konnten weder Art. 26 noch Art. 28 TSchG angewendet werden.
“Es könne auch nicht generell gesagt werden, wie viele Äpfel ein Pferd problemlos vertrage, dies sei von Pferd zu Pferd unterschiedlich. Des Weiteren könne die Ursache einer Drehung des Dickdarms meistens nicht klar bestimmt werden. Es handle sich je- doch um eine Kolikform, die einen schnellen Verlauf haben könne (Urk. 15/7/4 F/- A 18 ff.). In einem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail von J._____, Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Universität E._____, vom 9. November 2019 wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass weder der Magen- noch der Dar- minhalt Veränderungen im Sinne einer Gärung aufgewiesen hätten (Urk. 15/12/- 13/1). Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass G._____ unkontrolliert und in schädlicher Weise Fallobst zu sich genommen hätte und gestützt darauf an einer Gärungskolik gestorben wäre. Nach dem Gesagten müssen sich die Beschwerdegegner demnach keine Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG oder eine andere Widerhandlung im Sinne von Art. 28 TSchG wegen Verletzung von Art. 6 TSchG vorwerfen lassen. Vor diesem Hinter- - 18 - grund erscheint es auch irrelevant, wer auf dem Gutsbetrieb jeweils dafür verant- wortlich war, die Äpfel von der Weide aufzuheben. Demnach erübrigt sich auch eine erneute Einvernahme der Auskunftsperson D._____ oder der Beschwerde- gegner (Beschwerdeantrag 3a). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.”
Im vorgelegten Urteil wurde der Beschuldigte vom Vorwurf einer Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 TSchG freigesprochen; damit wurde in diesem Fall keine Busse verhängt und die Kosten der Staatskasse auferlegt.
“Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 21. August 2020 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 77 TSchV, und der Übertretung des kantonalen Hundegesetzes gemäss § 27 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 HuG freigesprochen. Eine Parteientschädigung wurde ihm keine ausgerichtet. Die Kosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 15 S. 8).”
Bei baulichen Unzulänglichkeiten oder Mängeln im Sinn von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG genügt für die Strafbarkeit eine blosse Verletzung der einschlägigen Vorschriften; eine tatsächliche Schädigung oder Verletzung der Tiere ist nicht erforderlich.
“Allgemeines Zunächst wird hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen in der TSchV auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.1.4.1 auf S. 32 des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gerade bei baulichen Unzulänglichkeiten bzw. Mängeln i.S.v. Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung einschlägig ist, zumal für die Anwendung dieser Bestimmung eine blosse Normverletzung bereits genügt, wie dies das Strafgerichtsvizepräsidium mit der weiteren Bemerkung, dass eine effektive Verletzung der Tiere nicht notwendig sei (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), festgehalten hat.”
“Allgemeines Zunächst wird hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen in der TSchV auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.1.4.1 auf S. 32 des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist anzufügen, dass Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gerade bei baulichen Unzulänglichkeiten bzw. Mängeln i.S.v. Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung einschlägig ist, zumal für die Anwendung dieser Bestimmung eine blosse Normverletzung bereits genügt, wie dies das Strafgerichtsvizepräsidium mit der weiteren Bemerkung, dass eine effektive Verletzung der Tiere nicht notwendig sei (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), festgehalten hat.”
Vorübergehende Betreuung eines Tieres (z. B. Aufnahme eines Hundes) kann bereits eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG i.V.m. Art. 103 lit. a TSchV begründen, wenn der erforderliche Sachkundenachweis bzw. die vorgeschriebene Bewilligung fehlt.
“Dezember 2016 festgehalten war, dass die Hunde, sofern sie nicht sofort vom Halter übernommen werden können, vorübergehend an das Tierwaisenhaus zu übergeben sind (Urk. 39 An- hang S. 3). Mit dieser Auflage wird gerade sichergestellt, dass das Tierwohl ge- wahrt ist. Es ist dennoch nicht dem Beschuldigten anheimgestellt, sich nach Gut- dünken bzw. eigenen Vorstellungen um das Tierwohl der Welpen zu kümmern. Die Handlungsanweisungen an den Beschuldigten, mittels derer die Sicherstel- lung des Tierwohles gewährleistet werden sollte, sind der Bewilligung zu entneh- men. Genau dies verkennt der Beschuldigte, insoweit er geltend macht, zur Wah- rung der Tierwohles seien die Hunde nicht direkt am Ankunftstag dem Besitzer zu übergeben. - 13 - 2.12. Indem der Beschuldigte unbestrittenermassen gemäss Strafbefehl entge- gen der Auflage in der Bewilligung vom 2. Mai 2018 einen Zwergpudel bei sich zuhause betreute, ohne dabei über den nötigen Sachkundenachweis als Tierpfle- ger verfügt zu haben, hat er sich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. h TSchG in Verbindung mit Art. 103 lit. a TSchV schuldig gemacht. 2.13. In Bezug auf den Tatvorwurf, der Beschuldigte habe gegen die Bewilligung des Veterinäramtes vom 2. Mai 2018 verstossen, indem er im Jahre 2018 insge- samt 12 Welpen mehr als die auf 30 Stück limitierte Anzahl importiert habe, er- achtete die Vorinstanz den”
Tatherrschaft: Wer über Tiere tatsächliche Herrschaft ausübt (z. B. in der gemeinsamen Wohnung verbleiben lässt oder als faktische Versorgerin die Möglichkeit hat, sie zu füttern und zu versorgen), kann als Halterin bzw. Betreuerin im Sinne des TSchG gelten. In diesem Fall ist Art. 28 Abs. 1 TSchG anwendbar. Vorsatz umfasst nach Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz; dieser kann für die Bestrafung wegen vorsätzlicher Vernachlässigung genügen.
“Sämtliche Tiere verblieben auch bei der Beschuldig- ten in der Wohnung, als B._____ aufgrund eines Rayonverbotes nur einge- schränkten Zugang zur gemeinsamen Wohnung hatte. Selbst als B._____ ausge- zogen war, blieben die Tiere vorerst für eine gewisse Zeit bei der Beschuldigten, bevor die noch überlebenden Tiere später stückweise von B._____ und C._____ abgeholt oder durch das Veterinäramt beschlagnahmt wurden. Die Beschuldigte hatte somit während der gesamten Zeit, als sich die Tiere in ihrer Wohnung auf- hielten, die tatsächliche Herrschaftsmacht über diese und insbesondere die Mög- - 22 - lichkeit, diese zu füttern und zu versorgen, was von der Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt wird. Sie war damit – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. S. 31 ff.; Prot. II S. 20 ff.) – Tierhalterin sowie Betreuerin der Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes und nicht einfach nur Hilfsperson von B._____. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt. Offen bleiben kann, ob die Beschuldigte unter den konkreten Um- ständen zusammen mit B._____ als (Mit-)Halterin seiner Tiere zu bezeichnen wä- re. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Dabei strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Eventualvorsatz wird bejaht, wenn der Täter die Tatbestandsver- wirklichung zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber für ernsthaft möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (vgl. statt vieler BGE 134 IV 26, E. 3.2.2). Die Beschuldigte wusste, dass sie die Haltung und Pflege der Tiere teilweise ver- nachlässigte, indem sie ihnen weder die vorschriftsgemässe Unterkunft noch die benötigten Nahrungsmittel und Wasser zur Verfügung stellte, worauf sie das Ve- terinäramt mehrfach aufmerksam machte.”
Unterlassungen trotz Kenntnis einer Verfügung können als willentliches Unterlassen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG gewertet und damit buss- oder strafrechtlich relevant sein.
“Dieser ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Freispruch begehrt, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Das Bundesgericht kann sich im Beschwerdeverfahren nur mit dem befassen, was Gegenstand des angefochtenen Urteils war. Die Vorinstanz gelangt einerseits zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1) verstiess, indem sie ab dem 24. Juni 2020 keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag gegeben hat, obwohl ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass für die fragliche Katze keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren. Sie erachtet andererseits als erstellt, dass es die Beschwerdeführerin im Wissen um die Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020 und den abschlägigen Rechtsmittelentscheid willentlich unterlassen hat, die ihr in der Verfügung des Veterinäramts gemachten Auflagen zu erfüllen (vgl. Art. 28 Abs. 3 TSchG). Zu den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend; insbesondere macht sie weder geltend noch zeigt sie auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und/oder die Vorinstanz dabei oder bei der rechtlichen Würdigung geltendes Recht verletzt hat. Soweit sie die Rechtmässigkeit bzw. die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 19. Oktober 2020 in Frage stellt, beschränkt sie sich darauf, ihre Sicht der Dinge aufzuzeigen, ohne dabei auf die Ausführungen der Vorinstanz einzugehen. Es mangelt mithin an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils. Die Beschwerdeführerin schildert stattdessen weit ausholend verschiedene Begebenheiten, die ihres Erachtens zu der angeblich falschen Verurteilung geführt haben. Dabei beklagt sie sich unter anderem über eine angeblich nicht korrekte bzw. gar gesetzeswidrige Behandlung durch diverse Ämter und Behörden bzw.”
“Dieser ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Freispruch begehrt, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Das Bundesgericht kann sich im Beschwerdeverfahren nur mit dem befassen, was Gegenstand des angefochtenen Urteils war. Die Vorinstanz gelangt einerseits zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1) verstiess, indem sie ab dem 24. Juni 2020 keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag gegeben hat, obwohl ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass für die fragliche Katze keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren. Sie erachtet andererseits als erstellt, dass es die Beschwerdeführerin im Wissen um die Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020 und den abschlägigen Rechtsmittelentscheid willentlich unterlassen hat, die ihr in der Verfügung des Veterinäramts gemachten Auflagen zu erfüllen (vgl. Art. 28 Abs. 3 TSchG). Zu den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend; insbesondere macht sie weder geltend noch zeigt sie auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und/oder die Vorinstanz dabei oder bei der rechtlichen Würdigung geltendes Recht verletzt hat. Soweit sie die Rechtmässigkeit bzw. die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 19. Oktober 2020 in Frage stellt, beschränkt sie sich darauf, ihre Sicht der Dinge aufzuzeigen, ohne dabei auf die Ausführungen der Vorinstanz einzugehen. Es mangelt mithin an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils. Die Beschwerdeführerin schildert stattdessen weit ausholend verschiedene Begebenheiten, die ihres Erachtens zu der angeblich falschen Verurteilung geführt haben. Dabei beklagt sie sich unter anderem über eine angeblich nicht korrekte bzw. gar gesetzeswidrige Behandlung durch diverse Ämter und Behörden bzw.”
Für die Abgrenzung zu Art. 26 Abs. 1 TSchG ist in der Rechtsprechung entscheidend, ob die Handlung mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergeht. Liegt eine solche Würdemissachtung nicht vor, kommt statt der strafbaren Tierquälerei allenfalls der Übertretungsbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung.
“26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war (vgl. BGE 86 IV 25 E. 2; 85 IV 24 E. 2 S. 25; je mit Hinweisen; Urteil 2A.429/1990 vom 17. September 1991 E. 3b), hat seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Gültigkeit mehr. Dennoch muss auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteile 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art.”
“Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten und das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (zum Ganzen: BGer 6B_482/2015 vom 20.”
“Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV gebotenen Handlung (Urteil des BGer 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Zusatz «oder dessen Würde in anderer Weise missachtet» als auch aus der Marginale der Gesetzesbestimmung, welche die «Tierquälerei» unter Strafe stellt (Urteile des BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (Art. 3 Bst. a und Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG).”
“Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV gebotenen Handlung (Urteil des BGer 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Zusatz «oder dessen Würde in anderer Weise missachtet» als auch aus der Marginale der Gesetzesbestimmung, welche die «Tierquälerei» unter Strafe stellt (Urteile des BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (Art. 3 Bst. a und Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG).”
Das schuldhafte Unterlassen, eine – wie im Entscheid angenommene – relativ frische, abheilende Verletzung rechtzeitig zu erkennen, obwohl sie einem aufmerksamen Tierhalter bei gelegentlichen Kontrollen hätte auffallen müssen, erfüllt eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG.
“in ihrem Bericht vom 21. November 2017, wobei sie bemerkte, dass der Abszess relativ frisch zu sein scheine (act. 1815). Dass laut dem Beschuldigten bloss oberflächlich die Haut betroffen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42), kann nicht gehört werden. Grundsätzlich ist den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. II.B.3.5.4 auf S. 78 des angefochtenen Urteils) zu folgen. Rechtlich betrachtet ist indessen mit dem Beschuldigten (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung) keine Tierquälerei, sondern bloss eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, wurde doch auch hier für den Beschuldigten entlastend eine relativ frische Verletzung, welche sich in Abheilung befindet, erwähnt, und auch die Anklage selbst geht von einer abheilenden Wunde aus. Dem Beschuldigten ist lediglich der Vorwurf zu machen, dass er dies nicht rechtzeitig erkannt hat, obwohl es ihm als aufmerksamer Tierhalter bei gelegentlichen Kontrollen hätte auffallen müssen, was eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt. Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) ist das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen.”
Bei Abgrenzungsfragen: Ergibt die Beweislage keine Feststellung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung (z.B. kein nachgewiesener abgemagerter Zustand, kein konkreter Leidensnachweis), kann nur eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 TSchG als erfüllt angesehen werden; in einem solchen Fall kann das Verfahren insoweit – etwa wegen Verjährung – einzustellen sein.
“2253 unten), währenddem die beiden anderen Tiere darin keine Erwähnung finden und auch sonst nirgends in den Akten, auch nicht auf den Fotos, ein konkreter Hinweis auf einen ungenügenden Ernährungszustand derselben zu finden ist. So ist die Kuh OM CH 120.X8. in der Fotodokumentation in act. 1783 abgebildet, indessen erfolgen an dieser Stelle keine Ausführungen über einen unzureichenden Ernährungszustand. Ebenfalls enthält der Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 keine Anhaltspunkte auf einen abgemagerten Status (act. 1815). Die Kuh OM CH 120.X10. ist auf dem Fotobogen auf act. 1781 abgebildet, wird dort jedoch nicht als abgemagert bezeichnet. Ebenso wenig erscheint im Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 ein Hinweis auf einen solchen Zustand (act. 1817). Somit kann der angeklagte Sachverhalt in dubio diesbezüglich nicht in der von der Vorinstanz angenommenen gravierenden Form als erstellt gelten. Rechtlich ist betreffend die beiden letztgenannten Tiere – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteils a.a.O.) – bloss eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG und keine versuchte Tierquälerei anzunehmen. Zufolge Verjährung ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen.”
Art. 28 Abs. 3 TSchG wurde in der zitierten Entscheidung als Strafandrohung herangezogen; es wurde die Androhung von Bussen bei Zuwiderhandlung angekündigt und zugleich auf die Möglichkeit administrativer Sanktionen, namentlich eines umfassenden Tierhalteverbots und schärferer Massnahmen, verwiesen.
“________] wird auf unbestimmte Zeit verboten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln, sich mit Tieren berufsmässig zu beschäftigen, ein Tierheim oder dergleichen zu betreiben, Tierbetreuungsdienste anzubieten oder Tiere zum Zweck der Wiederabgabe bzw. Weitergabe entgegenzunehmen. Mit Ausnahme der Haltung von maximal fünf Meerschweinchen und einem Hund wird der Beschwerdeführerin zudem auf unbestimmte Zeit verboten, Tiere zu halten. 4.2 Die Beschwerdeführerin wird verwarnt. Der Beschwerdeführerin wird hiermit angedroht, dass ihr gegenüber schärfere Massnahmen bzw. Administrativsanktionen, namentlich ein umfassendes Tierhalteverbot, ausgesprochen werden, sollte sie künftig gegen die Verbote gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 4.1 oder gegen die Bestimmungen der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung sowie der dazugehörigen Verordnungen verstossen. 4.3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin den in Dispositiv-Ziff. 4.1 des vorliegenden Entscheids festgelegten Verboten zuwiderhandelt, werden ihr die Straffolgen von Art. 28 Abs. 3 TSchG angedroht. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet: «Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst»." 1.5. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2024 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung von Ziff. 4.1 Satz 2 und 3, Ziff. 4.2 und Ziff. 5 des Urteilsdispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2024. 1.6. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Tierschutz), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).”
Bei vorsätzlichem Unterlassen oder bewusster Missachtung von Haltungspflichten kann Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung kommen. Die Rechtsprechung benennt als Beispiele u. a. herumliegende, verletzungsgefährdende Gegenstände auf Weiden, nicht entweichungssichere Einzäunung, verschimmeltes oder mit Fremdkörpern verunreinigtes Futter, übermässig verschmutzte Tiere bzw. mangelhafte Reinigung sowie ungenügende Klauenpflege. Wiederholte oder andauernde Pflichtverletzungen können jedenfalls dafür sprechen, dass der Täter das Unterlassen zumindest in Kauf genommen hat.
“Weiter habe die Beschwerdeführerin gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV verstossen, indem am 30. August 2017 auf den Weiden der Ziegen und Tiere der Rindergattung unter anderem Stücke von Maschendrahtzaun mit vielen losen, teilweise weit abstehenden Drähten herumgelegen seien. Von diesen herumliegenden Gegenständen sei eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe es vorsätzlich unterlassen, die Gegenstände zu entfernen und sich somit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG strafbar gemacht.”
“Nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV habe sich die Beschwerdeführerin laut Vorinstanz wiederholt strafbar gemacht, weil sie ihre Tiere nicht in entweichungssicheren Gehegen gehalten habe. So seien ihre Ziegen, Rinder und Kühe in der Zeit von August 2017 bis August 2020 aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit diverse Male durch den ungenügend gesicherten Zaun entkommen.”
“Ebenso war darüber zu entscheiden, ob eine nasse und schmutzige Einstreu im Hühnerstall und deshalb hochgradig verschmutzte Hühner eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, was bejaht wurde (vgl. BGer a.a.O. E. 9). Sodann war der Vorwurf diverser mittel- bis hochgradig bzw. übermässig verschmutzter Rinder zu beurteilen (vgl. BGer a.a.O. E. 10.1). Es stellte sich die Rechtsfrage, ob der Beschuldigte verpflichtet gewesen sei, seine Rinder regelmässig zu reinigen, um alte Verschmutzungen mit der Bildung von Kotrollen zu vermeiden (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.3). Hierzu erwog das Bundesgericht, dass die Pflege i.S.v. Art. 6 Abs. 1 TSchG auch die Reinigung von stark verschmutzten Tiere erfasse. Bei der Reinigung von stark verschmutzen Tieren gehe es, wie der Fall eines Rindes mit einer nackten Hautstelle zeige, auch darum, Verletzungen und Krankheiten der Tiere zu verhindern. Zutreffend sei zwar, dass ein Tierhalter nicht jede Verschmutzung bei seinen Tieren sofort beseitigen könne. Hingegen dürfe bei alten, eingetrockneten Verschmutzungen eine ungenügende Pflege und damit eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden. Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, da sich im provisorischen Schaf- und Ziegengehege mehrere hervorstehende Nägel und Schrauben im Bereich des Aufenthaltsortes der Tiere befunden hätten, womit eine Verletzungsgefahr einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 11.1). Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art.”
Eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 TSchG kann zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt sein; in einem solchen Fall ist eine entsprechende Einstellung des Verfahrens anzuordnen.
“inkludiert ist. Es ist daher abweichend zur Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) eine blosse Übertretung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt ist, so dass eine entsprechende Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat.”
Fehlt eine festgestellte konkrete Verletzung des Tierwohls, kann nach den angeführten Erwägungen keine Verurteilung nach Art. 28 Abs. 1 TSchG gestützt werden; aus einer blossen Gefährdung oder allgemeinen Gefahrenlage lässt sich ohne festgestellte konkrete Verletzung kein Schuldspruch herleiten.
“Indessen ist rechtlich betrachtet abweichend zu den strafgerichtlichen Erwägungen (vgl. Erw. II.B.1.4.3 S. 35 des angefochtenen Urteils) festzuhalten, dass aus einer blossen Verletzungsgefahr für die betroffenen Kälber keine Gefährdung oder gar Verletzung des Tierwohls konstruiert werden kann, solange es noch zu keinen konkreten Verletzungen gekommen ist, was denn auch gerade nicht erstellt ist. Abgesehen davon dürften Tiere in der freien Wildbahn wohl mindestens ebensolchen Gefahren ausgesetzt sein wie die auf dem Hof des Beschuldigten herumlaufenden Kälber. Hinzu kommt aber insbesondere, dass in diesem Anklagepunkt – anders als in den übrigen angeklagten einzelnen Gefahrenquellen gemäss lit. C Anklage – nicht einmal eine Norm in der Tierschutzgesetzgebung ersichtlich ist, gegen welche der Beschuldigte durch das freie Herumlaufenlassen seiner Kälber verstossen haben könnte. Eine solche wird denn selbst durch die Vorinstanz nicht erwähnt. In Anbetracht dieser Tatsache bleibt kein Raum für einen irgendwie gearteten Schuldspruch – auch nicht eine Qualifikation nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG –, sondern es hat im Gegensatz zumvorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils) ein Freispruch von der Anklage zu erfolgen.”
Widerhandlungen gegen Verfügungen nach Art. 28 TSchG können gebüsst werden. Solche Verfügungen können konkret ausgestaltet werden; in der angeführten Entscheidung wurden etwa eine Begrenzung auf maximal 14 fremde Rinder während der Sömmerung, das Verbot, eigene Tiere zu betreuen, sowie die Meldepflicht einer Betreuungsperson mit landwirtschaftlichen Kenntnissen, die mindestens alle 14 Tage kontrolliert, angeordnet. Das zuständige Amt entscheidet über die Eignung der Betreuungsperson und kann gegebenenfalls eine andere benennen.
“Widerhandlungen gegen die Verfügung können gestützt auf Art. 28 TSchG mit Busse bestraft werden. – Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde wies die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) mit Entscheid vom 4. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eingetreten und diese nicht gegenstandslos geworden ist. – Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2023 verlangt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der WEU. – Auf Antrag von A.________ und auf Vorschlag des AVET betreffend weiterführenden Auflagen stimmte die WEU am 25. April 2024 zu, dass dieser maximal 14 fremde Tiere der Rindergattung während Mitte Mai bis Mitte September in der Sömmerung halten, jedoch keine eigenen mehr betreuen darf. Zudem muss er eine Betreuungsperson mit landwirtschaftlichen Kenntnissen, insbesondere mit Kenntnissen über die Haltung von Rindvieh, die mindestens alle 14 Tage die Haltung kontrolliert, dem AVET melden. Das AVET entscheidet, ob diese Person für die Aufgabe geeignet ist. Allenfalls benennt das AVET eine andere Betreuungsperson.”
“Widerhandlungen gegen die Verfügung können gestützt auf Art. 28 TSchG mit Busse bestraft werden. – Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde wies die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) mit Entscheid vom 4. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eingetreten und diese nicht gegenstandslos geworden ist. – Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2023 verlangt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der WEU. – Auf Antrag von A.________ und auf Vorschlag des AVET betreffend weiterführenden Auflagen stimmte die WEU am 25. April 2024 zu, dass dieser maximal 14 fremde Tiere der Rindergattung während Mitte Mai bis Mitte September in der Sömmerung halten, jedoch keine eigenen mehr betreuen darf. Zudem muss er eine Betreuungsperson mit landwirtschaftlichen Kenntnissen, insbesondere mit Kenntnissen über die Haltung von Rindvieh, die mindestens alle 14 Tage die Haltung kontrolliert, dem AVET melden. Das AVET entscheidet, ob diese Person für die Aufgabe geeignet ist. Allenfalls benennt das AVET eine andere Betreuungsperson.”
Art. 28 Abs. 1 TSchG setzt Vorsatz voraus; er erfasst vorsätzliche Missachtungen der Vorschriften über die Tierhaltung, sofern Art. 26 nicht anwendbar ist.
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier vorsätzlich misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist.”
Als Verstösse, die unter Art. 28 Abs. 1 fallen können, nennt die Rechtsprechung und Verwaltungspflege etwa das Nichtgewähren von ausreichender bzw. dauerhaftem Zugang zu Wasser, ungenügende Liegefläche oder Einstreu, zu geringe Stallflächen, defekte Tränken bzw. Abtränkanlagen sowie Unterkünfte oder Einrichtungen, die ein erhöhtes Verletzungsrisiko für die Tiere mit sich bringen; zudem werden fehlende getrennte Abkalbeplätze in frei laufenden Ställen, in denen die Kuh sich frei bewegen kann, erwähnt.
“Le Conseil fédéral a spécifié que le détenteur d’animaux doit régulièrement fournir de la nourriture et de l’eau à ses animaux, ceci en quantité suffisante (art. 4 al. 1 OPAn), et que les veaux détenus à l’étable doivent avoir accès à de l’eau en permanence (art. 37 al. 1 OPAn). Il a également émis des précisions s’agissant des logements et enclos, lesquels doivent être pourvus d’un espace suffisant, ceci conformément aux exigences minimales fixées dans les annexes 1 à 3 de l’ordonnance (art. 7 al. 2 et 10 al. 1 OPAn), ainsi qu’être construits et équipés de façon à ce que le risque de blessure pour les animaux soit faible (art. 7 al. 1 let. a OPAn). En outre, l’aire de repos des veaux âgés de moins de quatre mois et des vaches doit être pourvue d’une litière suffisante et appropriée (art. 39 al. 1 OPAn). En outre, le Conseil fédéral a prévu que dans une stabulation libre, les vaches qui mettent bas doivent être hébergées dans un compartiment séparé suffisamment grand où elles puissent se mouvoir librement (art. 41 al. 3 OPAn). Le non-respect des exigences précitées est punissable en vertu de l’art. 28 al. 1 lit. a LPA. Aux termes de cette disposition, quiconque contrevient intentionnellement aux dispositions concernant la détention d’animaux est puni d’une amende de CHF 20'000.- au plus, sous réserve de l’art. 26 LPA, lequel prévoit une peine plus lourde en cas de comportements d’une gravité majeure à l’égard d’un animal. Si l’auteur agit par négligence, il est puni de l’amende (art. 28 al. 2 2ème phr. LPA). 2.2. Selon le jugement entrepris, « il a été constaté que sept bovins étaient sales lors du premier contrôle du KuL/Carea du 9 avril 2021, et dix-huit lors du second effectué par le SAAV le 6 décembre 2022. S’agissant de l’alimentation, les deux inspections ont fait ressortir que les veaux ne disposaient pas d’eau en permanence, un abreuvoir étant par ailleurs cassé le 6 décembre 2022. Quant à la surface de repos, celle-ci était insuffisante puisque seuls 15 m2 étaient à disposition de onze jeunes bovins, dont six de moins de 200 kg et cinq de plus de 200 kg, en lieu et place du minimum réglementaire de 20.”
Bei Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 1 TSchG kann die Rechtsprechung zu konkreten, teilweise vergleichbaren Fällen zur Beurteilung herangezogen werden und damit als nützliche Orientierung dienen.
“Die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall der Tatbestand der Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, insbesondere durch Manifestation von Leiden oder Schmerzen, oder aber eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vorliegt, wird somit durch das Kantonsgericht – wie bereits grundsätzlich durch die Vorderrichterin – gemäss den durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vorzunehmen sein. Für die entsprechende Qualifikation hilfreich zeigt sich dabei auch ein Blick auf die Praxis betreffend konkrete Fälle, denen teilweise vergleichbare Sachverhalte wie in casu zugrunde lagen (vgl. nachfolgend).”
Nach bundesgerichtlicher Auslegung gilt Art. 28 Abs. 3 TSchG nur für Verstösse gegen Anordnungen, die primär den Schutz der Tiere bezwecken. Sicherheitspolizeilich motivierte Verbote oder Verfügungen, deren Hauptzweck der Schutz von Sicherheit oder öffentlicher Ordnung ist, fallen nicht unter Art. 28 Abs. 3 TSchG.
“Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Gründe des Tierschutzes im Vordergrund gestanden hätten, sind keine auszumachen. Folglich war das Verbot sicherheitspolizeilich motiviert. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 1.2.3) und der klaren Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG nur Verstösse gegen Anordnungen sanktioniert werden dürfen, die den Schutz der Tiere bezwecken. Damit lässt sich eine Sanktionierung des angeklagten Verstosses gegen das sicherheitspolizeilich motivierte Verbot, das dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2017 auferlegt wurde, nicht auf Art. 28 Abs. 3 TSchG abstützen. Dem auf Bundesrecht gestützten Schuldspruch wegen "mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG" fehlt es deshalb an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, und er verletzt den Grundsatz der Legalität ("keine Strafe ohne Gesetz"). Entgegen dem Einwand der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung widerspricht dies nicht Art. 190 BV (vgl. hierzu BGE 146 V 271 E. 8.2; 136 II 120 E. 5.3.1; je mit Hinweisen), da Art. 28 Abs. 3 TSchG nicht als verfassungswidrig bezeichnet, sondern sein Anwendungsbereich auf den Bereich des Tierschutzes beschränkt wird. Ebenso wenig wird der Verfügungsinhalt auf dessen Rechtmässigkeit überprüft. Es erübrigt sich damit, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.”
“Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG, weil er vorsätzlich gegen die an ihn gerichtete Verfügung des Laboratoriums der Urkantone vom 25. Januar 2017 verstossen habe, wonach ihm untersagt war, den Hund "B.________" ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses seiner Lebenspartnerin abzugeben oder ihr zu überlassen. Die Verfügung bzw. das darin enthaltene Verbot wurde erlassen, damit der Hund "B.________" unter der Aufsicht der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers keine Personen oder andere Tiere gefährde (Beschwerde S. 4; kantonale Akten, act. 8.2.03, Verfügung vom 25. Januar 2017 S. 8 f.). Damit bezweckte das Verbot in erster Linie den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auch wenn das Ziel des Schutzes anderer Tiere ebenfalls vorhanden gewesen sein kann. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Gründe des Tierschutzes im Vordergrund gestanden hätten, sind keine auszumachen. Folglich war das Verbot sicherheitspolizeilich motiviert. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 1.2.3) und der klaren Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich, dass gestützt auf Art.”
Liegt nur eine blosse Verletzungsgefahr oder fehlt eine konkrete, festgestellte Schädigung der Tiere, so kommt nach den zitierten Entscheiden regelmässig nur eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 TSchG (nicht die Erfolgsdeliktskonzeption von Art. 26 TSchG) in Betracht. In den angeführten Fällen führte dies zudem dazu, dass das Verfahren wegen Verjährung einzustellen war.
“a), weshalb ebenfalls von einem bereits länger andauernden Zustand auszugehen ist. Damit sind rechtlich betrachtet im Einklang mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.1.3.2 lit. a auf S. 21 des angefochtenen Urteils) Widerhandlungen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 TSchV fraglos erfüllt. Da allerdings die blosse Verletzungsgefahr aufgrund des Risikos, auszurutschen, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 TSchG als Erfolgsdelikt qualifiziert (vgl. nur BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2) – nicht zur Erfüllung dieses Deliktes genügt und effektiv ausgerutschte und dadurch verletzte Tiere nicht belegt sind (so der Beschuldigte zutreffend auf S. 22 der Berufungsbegründung), ist hinsichtlich der verdreckten Böden, sofern die Widerhandlungen nicht unter den Vorwurf der verdreckten Tiere fallen, in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. II.B.1.3.2 lit. c auf S. 23 des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, da der Beschuldigte lediglich gegen die obgenannten Bestimmungen in der TSchV verstossen hat. Die Verfolgungsverjährung für diese Straftat wiederum ist allerdings bereits eingetreten (vgl. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB), so dass das entsprechende Verfahren einzustellen ist.”
“Improvisierte Abschrankungen Betreffend diesen Anklagepunkt liegen als Beweise und Indizien diverse Fotos (act. 633-639, 649, 651, 875 f.) sowie die Aussagen der Kontrollperson N. (act. 833, 843) vor. Auf den Fotografien sind improvisierte Abschrankungen bei den Kälberiglus zu sehen, wobei bei einem solchen Gatter (act. 649) ein herausragender Haken erkennbar ist (vgl. 651, 875, 877), womit der angeklagte Sachverhalt mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. b auf S. 33 des angefochtenen Urteils) als erstellt zu erachten ist. Mit derselben Begründung wie vorstehend in Erw. lit. ba muss indes auch in diesem Punkt abweichend zum vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden, zumal überdies nicht bekannt ist, wie lange dieser bauliche Mangel bereits bestand. Angesichts dessen ist auch diesbezüglich abweichend zum Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin das Verfahren einzustellen.”
“Die Fotografien dokumentieren einen ungeeigneten Querbalken in der Masttierbucht der Jungtiere (act. 1791) sowie einen Haarverlust am Nacken eines Rindes, der durch ständiges Reiben am Balken, welcher am Fressgitter angebracht ist, zustande gekommen sein soll. Dies sei einerseits schmerzhaft, andererseits sei die Gefahr der Bildung eines Abszesses "riesig" (vgl. Bemerkung der Kontrolleure Dr. Q. und Dr. S. zum Foto oben links, act. 1811). In rechtlicher Hinsicht hingegen ist festzuhalten, dass der horizontale Querbalken in den Masstierbuchten zwar die betroffenen Tiere gestört haben mag. Dieser Mangel erscheint aber in dubio – wie bereits vorstehend in Erw. lit. b festgestellt – mangels konkreter Verletzungen von Tieren nicht als derart gravierend, dass von einer tierschutzrechtlichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens auszugehen ist. Angesichts dessen ist abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. II.B.3.2.4 auf S. 66 f. des angefochtenen Urteils) keine versuchte Tierquälerei, sondern lediglich eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, welche verjährt ist, und das entsprechende Strafverfahren daher einzustellen.”
“45 der Berufungsbegründung) nicht gehört werden kann. Die Kontrolleure berichteten auf dem Fotobogen, die Kuh habe an einer starken Schwellung des Sprunggelenks hinten links gelitten. Erstaunlicherweise sei das Tier nur leicht lahm gegangen, was vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass es gar nicht mehr gewusst habe, welches schmerzhafte Bein entlastet werden sollte (act. 1779). Gemäss Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 sei das Sprunggelenk links geschwollen, und es habe der Verdacht eines gelenkskommunizierenden Abszesses bestanden (act. 1817). In tatsächlicher Hinsicht erweisen sich damit die Ausführungen der Vorinstanz an obgenannter Stelle als zutreffend. In rechtlichen Belangen ist indessen auf den insofern entlastenden Beweis hinzuweisen, wonach im obgenannten Bericht von Dr. V. keine Rede von Lahmheit beim betroffenen Tier die Rede ist (vgl. act. 1817). Damit wurde im Zweifel der Grad für eine Tierquälerei noch nicht erreicht. Somit liegt eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, weshalb – entgegen der vorinstanzlichen Annahme von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Erw. II.B.3.5.6 auf S. 80 des angefochtenen Urteils – das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist.”
Typische Fälle, in denen Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung kommt, sind geringfügige Verstösse gegen Vorschriften über die Tierhaltung. Dazu gehören namentlich mangelhafter Wind‑ oder Einstreuschutz mit übermässiger Verschmutzung der Tiere, alte bzw. eingetrocknete oder vermeidbare Verschmutzungen, zu enge Standplätze, mangelhafter Auslauf sowie ungenügende Fütterung oder unzureichende Reinigung/Waschen der Tiere. Diese Beispiele entsprechen der Rechtsprechung, die Art. 28 als subsidiären Tatbestand für solche Bagatelldelikte gegenüber Art. 26 qualifiziert abgrenzt.
“a TSchG zu Recht erfolgt sei. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Tierquälerei dürfe aber nur ergehen, wenn die Vorschriften über die Tierhaltung in qualifizierter Weise verletzt worden und damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 7.3.2). Des Weiteren war im genannten Entscheid der Vorwurf zu beurteilen, dass zwei Pferde mangels einer Trennwand in der Pferdebox über keine Rückzugsmöglichkeit verfügt hätten sowie die Einstreu in der Pferdebox mangelhaft gewesen sei bzw. gefehlt habe und die Tiere aufgrund der nassen, mit Kot und Urin versetzten Einstreu mittelgradig bis völlig verschmutzt gewesen seien (vgl. BGer a.a.O. E. 8.1). Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher übriger Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. BGer a.a.O. E. 8.1-8.4). Ebenso war darüber zu entscheiden, ob eine nasse und schmutzige Einstreu im Hühnerstall und deshalb hochgradig verschmutzte Hühner eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, was bejaht wurde (vgl. BGer a.a.O. E. 9). Sodann war der Vorwurf diverser mittel- bis hochgradig bzw. übermässig verschmutzter Rinder zu beurteilen (vgl. BGer a.a.O. E. 10.1). Es stellte sich die Rechtsfrage, ob der Beschuldigte verpflichtet gewesen sei, seine Rinder regelmässig zu reinigen, um alte Verschmutzungen mit der Bildung von Kotrollen zu vermeiden (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.3). Hierzu erwog das Bundesgericht, dass die Pflege i.S.v. Art. 6 Abs. 1 TSchG auch die Reinigung von stark verschmutzten Tiere erfasse. Bei der Reinigung von stark verschmutzen Tieren gehe es, wie der Fall eines Rindes mit einer nackten Hautstelle zeige, auch darum, Verletzungen und Krankheiten der Tiere zu verhindern. Zutreffend sei zwar, dass ein Tierhalter nicht jede Verschmutzung bei seinen Tieren sofort beseitigen könne. Hingegen dürfe bei alten, eingetrockneten Verschmutzungen eine ungenügende Pflege und damit eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden. Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl.”
“a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Das Gesetz zählt hier drei konkrete, gleichwertige Varianten der Tierquälerei (Misshandlung, Vernachlässigung und Überanstrengung) auf. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt kommt vorliegend einzig die Variante der Vernachlässigung in Frage. Diese ist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG zu sehen. Demnach ist verpflichtet, wer ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren. Anders als noch das alte Recht vor der Revision 2008 setzt das geltende Recht keine "starke" Vernachlässigung voraus. Jede Vernachlässigung ist tatbestandsmässig, was eine Ausweitung des Tierquälereitatbestands im Vergleich zum alten Recht bedeutet. Typische Vernachlässigungen sind der Nahrungsentzug oder die mangelnde Tierpflege, wozu auch die ungenügende oder unangemessene medizinische Versorgung zählt. Art. 28 Abs. 1 TSchG sanktioniert in Ergänzung zu Art. 26 Abs. 1 TSchG die Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bis zu Fr. 20'000.00. Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber Art. 26 TSchG. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der beiden Tatbestände als schwierig erweisen. Als Abgrenzungskriterium kommt einzig der Schweregrad des strafbaren Verhaltens in Betracht. In diesem Sinn verlangt das Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 26 TSchG, dass die Würde des Tiers beeinträchtigt wird, andernfalls nicht von Tierquälerei gesprochen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts erfasst Art. 28 Abs. 1 TSchG nur eigentliche Bagatelldelikte. Bei Nutztieren ist der Übertretungstatbestand etwa erfüllt, wenn ein Tier mangelhaften Auslauf hatte oder in zu engen Standplätzen gehalten, unzureichend gefüttert oder gewaschen wurde. Der Tatbestand der Tierquälerei kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; desgleichen der Übertretungstatbestand. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.”
Bei leichteren Pflichtverletzungen oder bei Versäumnissen des Tierhalters (z. B. nicht rechtzeitiges Erkennen einer abheilenden Wunde, nur kleine betroffene Fläche) kann dies eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 TSchG und nicht eine Tierquälerei nach Art. 26 TSchG begründen.
“in ihrem Bericht vom 21. November 2017, wobei sie bemerkte, dass der Abszess relativ frisch zu sein scheine (act. 1815). Dass laut dem Beschuldigten bloss oberflächlich die Haut betroffen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42), kann nicht gehört werden. Grundsätzlich ist den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. II.B.3.5.4 auf S. 78 des angefochtenen Urteils) zu folgen. Rechtlich betrachtet ist indessen mit dem Beschuldigten (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung) keine Tierquälerei, sondern bloss eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, wurde doch auch hier für den Beschuldigten entlastend eine relativ frische Verletzung, welche sich in Abheilung befindet, erwähnt, und auch die Anklage selbst geht von einer abheilenden Wunde aus. Dem Beschuldigten ist lediglich der Vorwurf zu machen, dass er dies nicht rechtzeitig erkannt hat, obwohl es ihm als aufmerksamer Tierhalter bei gelegentlichen Kontrollen hätte auffallen müssen, was eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt. Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) ist das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen.”
“Was demgegenüber die Pilzinfektion beim Jungstier mit der Ohrmarke OM CH 120.X15. betrifft, so trifft der Einwand des Beschuldigten, dass diese Infektion eine kürzliche Verletzung darstelle und erfolgreich behandelt worden sei (vgl. S. 45 der Berufungsbegründung), mit Blick auf die Beweislage in dubio zu, weshalb der Sachverhalt abweichend zur Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.3.5.3 auf S. 77 f. des angefochtenen Urteils) festzustellen ist. Da gestützt auf die Akten nicht bekannt ist, wie sich die Pilzinfektion konkret beim betroffenen Tier ausgewirkt hat, ob es insbesondere Schmerzen verspürt hat, und zudem von einer bloss kleinen betroffenen Fläche auszugehen ist, kann lediglich eine Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden. Angesichts dessen ist entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.3.5.3 auf S. 78 des angefochtenen Urteils) das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen.”
“2253 unten), währenddem die beiden anderen Tiere darin keine Erwähnung finden und auch sonst nirgends in den Akten, auch nicht auf den Fotos, ein konkreter Hinweis auf einen ungenügenden Ernährungszustand derselben zu finden ist. So ist die Kuh OM CH 120.X8. in der Fotodokumentation in act. 1783 abgebildet, indessen erfolgen an dieser Stelle keine Ausführungen über einen unzureichenden Ernährungszustand. Ebenfalls enthält der Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 keine Anhaltspunkte auf einen abgemagerten Status (act. 1815). Die Kuh OM CH 120.X10. ist auf dem Fotobogen auf act. 1781 abgebildet, wird dort jedoch nicht als abgemagert bezeichnet. Ebenso wenig erscheint im Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 ein Hinweis auf einen solchen Zustand (act. 1817). Somit kann der angeklagte Sachverhalt in dubio diesbezüglich nicht in der von der Vorinstanz angenommenen gravierenden Form als erstellt gelten. Rechtlich ist betreffend die beiden letztgenannten Tiere – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteils a.a.O.) – bloss eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG und keine versuchte Tierquälerei anzunehmen. Zufolge Verjährung ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen.”
“steht auf der handschriftlichen Liste mit dem Vermerk "Mühe beim Aufstehen" und wird im Schreiben des ALV vom 17. November 2017 mit der Bemerkung "Muchst permanent, sehr widerspenstiges Aufstehen, Verharren auf Vordergliedmassen" erwähnt (vgl. Aktenbeilage Dossier MU1 17 5396 und 5397). Dem Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 ist zu entnehmen, es bestehe der Verdacht, dass die Kuh eventuell eine Fesselgelenkszerrung habe. Das Tier habe allerdings beim Aufstehen keine Schmerzlaute von sich gegeben, sei anfänglich etwas klamm gegangen, habe sich jedoch auf dem Weg zum Melkstand eingelaufen und dann alle vier Beine gleich belastet. Die Kuh habe kein Fieber gehabt, und die Allgemeinuntersuchung sei ohne Auffälligkeiten gewesen (act. 1815). Angesichts dieser Beweislage ist im Zweifel entgegen der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.5.5 auf S. 79 des angefochtenen Urteils) davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte um sein Tier gekümmert hat, allerdings nicht angemessen. Rechtlich betrachtet liegt angesichts der oben gemachten Feststellungen eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor. Es wird auch diesbezüglich abweichend zum strafgerichtlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) das Verfahren eingestellt.”
Konkrete Ausführungsvorschriften der TSchV – etwa Bewilligungs‑ und Ausbildungspflichten sowie die Pflicht, beim Hundehalt Vorkehrungen zu treffen – können Pflichten begründen, deren Missachtung nach Art. 28 Abs. 3 TSchG mit Busse bedroht ist.
“Gemäss Art. 28 Abs. 3 Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455] wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist […] verstösst. Nach Art. 28 Abs. 3 TSchG wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Tätigkeit nach Art. 101 Bst. e Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Art. 102 TSchV erfüllt (Art. 206a Bst. g TSchV). Eine kantonale Bewilligung benötigt gemäss Art. 101 Bst. e TSchV, wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder […] durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a TSchV zu verfügen. Gemäss Art. 192 Abs. 1 TSchV gelten als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung (Bst.”
“Gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Nach Art. 77 Satz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1; "Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden") hat, wer einen Hund hält oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.”
Bei mehrfachem Begehungszusammenhang ist für jede Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 TSchG eine separate Busse auszusprechen. Wird die verhängte Busse nicht bezahlt, kann an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe treten (im konkret beurteilten Fall 10 Tage).
“Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich ist, ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zuläs- sig (alt bzw. neu Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes einzig die Ausfällung einer Geldstrafe zulässig (vgl. vorstehend, - 24 - Erw. III.1.), sodass sich angesichts des Strafhöchstmasses von 180 Tagessätzen Geldstrafe das neue Recht als das mildere und konkret anwendbare erweist. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, während für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, die Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie die Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ist eine separate Busse auszusprechen (nachfolgend, Erw. III.3.4.). Als Strafschärfungsgründe liegen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 37 S. 23) – die innerhalb des Strafrah- mens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wiederzugeben. Entsprechend ist dies nachzuholen. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art.”
“Steinhauser, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Veruntreuung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 12. Dezember 2019 (GG190037) - 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juli 2019 (Urk. D1/10) und deren Nachtragsanklage vom 21. Oktober 2019 (Urk. 14) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; - des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; - der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; - der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. 2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2016 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen. 3. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Gesamtstrafe bestraft sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. - 3 - 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis Fr. 4'300.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. November 2017 als Schadenersatz zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 220.60 Zeugenentschädigung; Fr. 10'318.15 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barausla- gen); Fr. 23'338.75 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.”
Art. 28 Abs. 1 kann ergänzend zu Art. 26 herangezogen werden; die Rechtsprechung dokumentiert Fälle, in denen eine Person sowohl wegen mehrfacher Tierquälerei (Art. 26) als auch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das TSchG (Art. 28 Abs. 1) verurteilt wurde.
“Fazit Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich die Beschuldigte demnach ferner der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von - 23 - Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig. III. Strafzumessung”
Für eine strafbare Vernachlässigung genügt nicht jede Missachtung des Tieres. Strafrechtlich relevant ist nur eine Missachtung, bei der das Wohlergehen des Tieres tatsächlich beeinträchtigt wird, namentlich durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst. Eine besonders starke («arge») Vernachlässigung ist seit der betreffenden Gesetzesrevision nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung.
“Ergänzend zur vorinstanzlichen Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Qualifikation des Tatbestands als konkretes Erfolgs-oder aber abstraktes Tätigkeitsdelikt bzw. als Verletzungs- oder Gefährdungsdelikt innerhalb von Doktrin und Rechtsprechung Uneinigkeit besteht: So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass eine Tierquälerei in der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss heutiger Fassung zwar keine arge Vernachlässigung erfordere. Die diesbezüglichen Anforderungen seien bewusst zugunsten der Tiere herabgesetzt worden. Das heisse aber nicht, dass jede beliebige Missachtung die Anforderungen von Art. 28 TSchG oder Art. 26 TSchG erfülle. Gemäss dem Bundesgericht sei nur eine Missachtung des Tieres, d.h. wenn dessen Wohlergehen tatsächlich beeinträchtigt sei durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst, strafrechtlich relevant. Ebenso hat das Bundesgericht in den Entscheiden 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1 und 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3 betont, dass die Leiden oder Schmerzen des kranken Tieres nicht besonders stark zu sein bräuchten. Unter anderem heisst es im Entscheid 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1, eine arge bzw. starke Vernachlässigung des Tieres, wie dies noch im alten Recht verlangt worden sei, bilde seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Tatbestandsvoraussetzung mehr. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorgelegen sei, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw.”
“Ergänzend zur vorinstanzlichen Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Qualifikation des Tatbestands als konkretes Erfolgs-oder aber abstraktes Tätigkeitsdelikt bzw. als Verletzungs- oder Gefährdungsdelikt innerhalb von Doktrin und Rechtsprechung Uneinigkeit besteht: So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass eine Tierquälerei in der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss heutiger Fassung zwar keine arge Vernachlässigung erfordere. Die diesbezüglichen Anforderungen seien bewusst zugunsten der Tiere herabgesetzt worden. Das heisse aber nicht, dass jede beliebige Missachtung die Anforderungen von Art. 28 TSchG oder Art. 26 TSchG erfülle. Gemäss dem Bundesgericht sei nur eine Missachtung des Tieres, d.h. wenn dessen Wohlergehen tatsächlich beeinträchtigt sei durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst, strafrechtlich relevant. Ebenso hat das Bundesgericht in den Entscheiden 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1 und 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3 betont, dass die Leiden oder Schmerzen des kranken Tieres nicht besonders stark zu sein bräuchten. Unter anderem heisst es im Entscheid 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1, eine arge bzw. starke Vernachlässigung des Tieres, wie dies noch im alten Recht verlangt worden sei, bilde seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Tatbestandsvoraussetzung mehr. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorgelegen sei, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw.”
Längere Ausführungsfristen (im konkreten Fall neun Monate) stehen der Geltung der mit Art. 28 Abs. 3 TSchG verbundenen Strafandrohung nicht entgegen. Die Setzung einer Frist entbindet den Adressaten nicht von der Pflicht, die Anordnung innerhalb dieser Frist zu erfüllen.
“3 LPA, quiconque, intentionnellement ou par négligence, contrevient à une décision qui lui a été signifiée sous la menace de la peine prévue au présent article est puni d’une amende. 3.2. Selon le jugement entrepris, « le SAAV, se rapportant au rapport de contrôle émis par le KuL/Carea, a informé A.________, le 30 juillet 2021, de la nécessité de recouvrir l’évacuateur à fumier se trouvant dans la stabulation libre des vaches. Ledit service l’a avisé qu’un délai de trois mois lui serait probablement accordé à cet effet. Dans sa prise de position du 3 août 2021, le prévenu a estimé que la situation était conforme telle quelle et que le délai envisagé serait un peu court. Le 16 août 2021, le Vétérinaire cantonal du SAAV a rendu une décision à cet égard et a ordonné à A.________ de recouvrir l’évacuateur dans la stabulation libre des vaches, dans un délai échéant le 15 mai 2022. Cette décision, qui laisse au prévenu neuf mois pour s’exécuter, soit un laps de temps nettement supérieur à ce qui avait été initialement envisagé, était expressément assortie de la menace de la peine prévue à l’art. 28 al. 3 LPA. Le 1er juillet 2022 toutefois, le KuL/Carea a constaté que le prévenu n’avait pas mis en œuvre la décision de l’autorité cantonale dans le délai imparti, sans empêchement de le faire. Au demeurant, cet évacuateur n’était pas encore couvert lors du contrôle subséquent du 6 décembre 2022 effectué par le SAAV et ne l’est d’ailleurs toujours pas actuellement, selon les propres déclarations du prévenu lors de l’audience du 8 novembre 2023. Au cours [de] cette audience, A.________ a affirmé qu’il était d’une part en incapacité de travail dès le 25 octobre 2022 en raison de la charge de taureau dont il a été victime, raison pour laquelle il aurait été empêché de parer aux manquements constatés le 9 avril 2021, et qu’il avait d’autre part reçu une seule offre de CHF 96'000.- en mai 2023 seulement, soit plus d’une année après la fin du délai qui lui avait été imparti, pour effectuer les travaux nécessaires à la couverture de l’évacuateur, montant qu’il estime être trop élevé. La Cheffe de section du SAAV a, quant à elle, expliqué que les travaux consistent en la construction en dur des éléments de soutien et d’une planche qui pourraient fermer le tout (cf.”
Bei mehreren Widerhandlungen nach Art. 28 Abs. 1 TSchG kann – insbesondere wenn die Tathandlungen ähnlich sind und zeitlich nahe beieinanderliegen – eine Gesamtbemessung der Busse vorgesehen werden, weil sich die Einzeltaten nicht sinnvoll trennen lassen. Sollen hingegen Deliktskategorien verschiedenen Charakters beurteilt werden (z. B. Vergehen gegenüber Übertretungen), sind diese Kategorien gesondert zu beurteilen.
“Mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG ist eine separate Busse festzusetzen, wobei der Höchstbetrag der Busse – entgegen der Vorinstanz (Urk. 37 S. 29) – nicht Fr. 10'000.–, sondern Fr. 20'000.– beträgt (Art. 28 Abs. 1 TSchG; Art. 106 Abs. 1 StGB). Da die mehrfachen Widerhandlungen ähnliche Tathandlungen aufweisen (diverse Mängel bei der Haltung der Tiere) und zeitlich nahe beieinanderliegen (Oktober und November 2016), lassen sich diese nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen. Demzufolge ist für diese eine Gesamtstrafe festzusetzen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Haltung der Tiere durch die Beschuldigte und deren damaligen Freund B._____ massive Mängel aufwies. So wurden die Tiere nicht nur vernachlässigt, indem sie zu wenig oder gar kein Futter und Wasser erhielten, sondern die Gehege wiesen auch nicht die gemäss Haltungsvorschriften minimal geforderten Flächen und Kubikgrössen auf respektive waren teilweise sogar viel zu klein. Weiter fehlte teilweise eine aus- reichende Luftzirkulation, die Gehege waren mangelhaft gepflegt, nicht strukturiert und nicht tiergerecht eingerichtet, indem beispielsweise Rückzugsmöglichkeiten fehlten.”
“Weil die Berufungsklägerinnen als Tierhalter gleichermassen für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Unterbringung, Betreuung und Pflege ihrer Tiere verantwortlich waren und in Bezug auf die vorsätzlich begangenen Delikte mittäterschaftlich handelten, kann die Strafzumessung mit Blick auf die Tatkomponenten vorliegend für beide Berufungsklägerinnen gemeinsam erfolgen. Es sind sowohl mehrere Vergehen (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) als auch mehrere Übertretungen (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG) zu beurteilen, weshalb mangels Gleichartigkeit der angedrohten Sanktionen jede Deliktskategorie separat zu beurteilen ist. Für die Vergehenstatbestände gemäss Art. 26 TSchG kann vorab festgehalten werden, dass weder das Verschulden hinsichtlich der einzelnen Delikte noch gewichtige spezialpräventive Gründe für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Art. 41 StGB). Daher kann für diese Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden, die in Form einer Geldstrafe zu vollziehen ist.”
Art. 28 Abs. 3 TSchG kann als Durchsetzungsinstrument eingesetzt werden, wenn eine Behörde dem Adressaten eine Pflicht auferlegt, die dieser erst noch umzusetzen hat, und für die Nichterfüllung eine Busse androht. Als konkretes Beispiel nennt die Rechtsprechung eine Verfügung, die auf die Pflicht zum Witterungsschutz (Art. 36 Abs. 1 TSchV) abstellt und mit der Strafandrohung nach Art. 28 Abs. 3 TSchG verbunden ist.
“Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit des Veterinäramts des Kantons Zürich für die strittige Verfügung eingehend begründet, wogegen der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nichts mehr einwendet. Mit der Verfügung vom 2. März 2021 traf das Veterinäramt keine Massnahme, die unmittelbar einen gesetzwidrigen Zustand beseitigte und eine unverzügliche Verbesserung des Wohls der Schafe bewirkte. Vielmehr auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Pflicht, die er selbst erst noch umzusetzen hatte, verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 28 Abs. 3 TSchG für den Fall der Nichtumsetzung. Inhaltlich ergibt sich diese Pflicht bereits aus Art. 36 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1), wonach Haustieren unter gewissen Voraussetzungen ein künstlicher Witterungsschutz zur Verfügung gestellt werden muss. Es ist daher fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG überhaupt erfüllt sein müssen oder ob das Veterinäramt die strittige Verfügung - auch mit Blick auf die damit allenfalls verbundene Einschränkung von Grundrechten (dazu E. 8 hiernach) - bereits aufgrund ihrer Vollzugskompetenz in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 TSchV erlassen durfte. Diese Frage kann aber offenbleiben, da die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG im vorliegenden Fall ohnehin erfüllt sind: Bei den Vorschriften zum Witterungsschutz nach Art. 36 Abs. 1 TSchV handelt es sich um qualitative Mindestanforderungen an die Tierhaltung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 TSchG (vgl. Urteil 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.4.2 und”
Für die Erfüllung von Art. 28 Abs. 1 TSchG genügt nicht allein eine Verletzung einer tierschutzrechtlichen Vorschrift oder eine blosse Gefährdung des Tieres. Vielmehr setzt der Tatbestand ein tatsächliches Einschreiten in das Wohlergehen des Tieres voraus; damit verbunden müssen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst eingetreten sein.
“Zusammengefasst zeigt die oben dargestellte bundesgerichtliche Praxis betreffend Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung, welcher das Kantonsgericht folgt, dass zur Erfüllung des Tatbestands nicht nur die Verletzung einer Norm in der Tierschutzgesetzgebung sowie eine blosse Gefährdung des betroffenen Tieres in seinem Wohlergehen von Nöten ist, sondern im Sinne eines Erfolgsdelikts dieses Tier tatsächlich in seinem Wohlergehen beeinträchtigt sein muss, womit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einherzugehen haben. Kriterien zur Annahme einer solchen Beeinträchtigung bilden insbesondere die Manifestation von Entzündungen, (Haut-)Verletzungen oder Krankheiten (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.5; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4.2 und 2.4.3; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 14.3 und 14.4). Zusätzlich müssen Bestimmungen über die Tierhaltung in derart qualifizierter Weise verletzt worden sein, dass damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres vorliegt (vgl. BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.3.2). Demgegenüber sind nicht alle Verletzungen von Bestimmungen über die Tierhaltung über Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG hinaus auch i.S.v. Art. 26 TSchG relevant. Denn wie vorstehend in Erw. lit. fb festgehalten, sollte es bei der Beachtung von vielerlei Vorschriften durch einen Landwirt nicht zu einer Überdehnung des Straftatbestandes von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG kommen. Eine permanente Prüfung des Wohlergehens sämtlicher Tiere zu jedem beliebigen Zeitpunkt kann von jenem realistischerweise nicht gefordert werden.”
“Zusammengefasst zeigt die oben dargestellte bundesgerichtliche Praxis betreffend Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung, welcher das Kantonsgericht folgt, dass zur Erfüllung des Tatbestands nicht nur die Verletzung einer Norm in der Tierschutzgesetzgebung sowie eine blosse Gefährdung des betroffenen Tieres in seinem Wohlergehen von Nöten ist, sondern im Sinne eines Erfolgsdelikts dieses Tier tatsächlich in seinem Wohlergehen beeinträchtigt sein muss, womit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einherzugehen haben. Kriterien zur Annahme einer solchen Beeinträchtigung bilden insbesondere die Manifestation von Entzündungen, (Haut-)Verletzungen oder Krankheiten (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.5; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4.2 und 2.4.3; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 14.3 und 14.4). Zusätzlich müssen Bestimmungen über die Tierhaltung in derart qualifizierter Weise verletzt worden sein, dass damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres vorliegt (vgl. BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.3.2). Demgegenüber sind nicht alle Verletzungen von Bestimmungen über die Tierhaltung über Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG hinaus auch i.S.v. Art. 26 TSchG relevant. Denn wie vorstehend in Erw. lit. fb festgehalten, sollte es bei der Beachtung von vielerlei Vorschriften durch einen Landwirt nicht zu einer Überdehnung des Straftatbestandes von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG kommen. Eine permanente Prüfung des Wohlergehens sämtlicher Tiere zu jedem beliebigen Zeitpunkt kann von jenem realistischerweise nicht gefordert werden.”
Bei ungenügender Beaufsichtigung von Hunden (vgl. Art. 77 TSchV) kommen, nebst Art. 26 TSchG, regelmässig auch Übertretungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Betracht. Die Rechtsprechung nennt hierzu Fälle mit Hundebissen sowie mit unbeaufsichtigten Hunden, die andere Tiere verletzen.
“Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 53 S. 10) ist gemäss Leh- re und Rechtsprechung auf ähnliche Fälle der ungenügenden Beaufsichtigung von Hunden i.S.v. Art. 77 TSchV, bei welchen mangelhaft beaufsichtigte Hunde andere Tiere angreifen, als anwendbare Strafnorm der Tatbestand der Tierquäle- rei i.S.v. Art. 26 TSchG oder der Tatbestand der Übrigen Widerhandlungen ge- mäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzuwenden (vgl. hierzu Fälle zu Art. 26 TSchG i.V.m. Art. 77 TSchG: TIR-Datenbank ZH21/013: Der im Garten unbeaufsichtigte Hund überwindet die beschädigte Umfriedung des Gartens und verletzt vier Scha- fe auf einer Weide mit Bisswunden dermassen stark, dass diese notgeschlachtet werden müssen [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 TSchG]; TIR- Datenbank SG09/099: Der ungenügend beaufsichtigte Hund beisst einen anderen Hund derart, dass das Tier in der Folge euthanasiert werden muss [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 TSchG]; sowie Fälle zu Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV: TIR-Datenbank BS22/022: Die Hundehalterin lässt ihren Hund unbeaufsichtigt frei herumlaufen [vorsätzliche Begehung]; TIR-Datenbank BL22/047: Der an der Leine geführte Hund konnte sich losreissen und auf der ge- genüberliegenden Strassenseite einen Hund derart verletzen, dass dieser tierärzt- - 25 - lich behandelt werden musste [fahrlässige Begehung i.”
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 28 Abs. 3 TSchG für die Strafbarkeit eines Verstosses gegen eine an eine bestimmte Person gerichtete sicherheitspolizeilich motivierte Verfügung nur dann herangezogen werden kann, wenn hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Sanktion aufgrund von Art. 28 Abs. 3 TSchG nicht zulässig (Verstoss gegen das Legalitätsprinzip).
“In ihrem Urteil vom 28. Dezember 2020 verurteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG, weil er vorsätzlich gegen die an ihn gerichtete Verfügung des Laboratoriums der Urkantone vom 25. Januar 2017 verstossen habe, wonach ihm untersagt war, den Hund "B.________" ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses seiner Lebenspartnerin abzugeben oder ihr zu überlassen. Das Bundesgericht erwog, eine Sanktionierung des angeklagten Verstosses gegen das sicherheitspolizeilich motivierte Verbot, das dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2017 auferlegt wurde, lasse sich nicht auf Art. 28 Abs. 3 TSchG abstützen. Es hob den auf Bundesrecht gestützten Schuldspruch wegen "mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 3 TSchG" auf, da es diesem an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlte, und er den Grundsatz der Legalität ("keine Strafe ohne Gesetz") verletzte (Urteil 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.3).”
Vor Anwendung von Art. 28 TSchG ist zu prüfen, ob nicht bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Tierquälerei (Art. 26 TSchG) erfüllt sind. Art. 28 ist als Auffangtatbestand für weniger gravierende, strafrechtlich relevante Verstösse zu verstehen; sind die Voraussetzungen von Art. 26 erfüllt, ist diese qualifizierte Strafbestimmung vorrangig anzuwenden.
“77 TSchV: TIR-Datenbank BS22/022: Die Hundehalterin lässt ihren Hund unbeaufsichtigt frei herumlaufen [vorsätzliche Begehung]; TIR-Datenbank BL22/047: Der an der Leine geführte Hund konnte sich losreissen und auf der ge- genüberliegenden Strassenseite einen Hund derart verletzen, dass dieser tierärzt- - 25 - lich behandelt werden musste [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; TIR-Datenbank ZH21/311: Beim Spazieren reisst sich ein Hund, als er einen an- deren Hund sieht, von der Leine los und verletzt den anderen Hund am Auge [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; vgl. K ÜNZLI, a.a.O., S. 197 f. zur Beaufsichtigungspflicht i.S.v. Art. 77 TSchV). Die Abgrenzung der Tatbestände der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG zu den Übrigen Widerhandlungen gemäss Art. 28 TSchG bereitet den Strafverfolgungs- behörden und Gerichten erhebliche Schwierigkeiten. Sie qualifizieren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz regelmässig fälschlicherweise als Übertretung und nicht als Vergehen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 26 TSchG erfüllt sind (vgl. hierzu KÜNZLI, a.a.O., S. 61 FN 311 und S. 85 ff.). Bei der Anwendung sämtlicher Unterfälle von Art. 28 TSchG ist stets zu prü- fen, ob die zu beurteilende Handlung nicht bereits die Voraussetzungen einer der Tatbestandsvarianten der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 TSchG erfüllt. Ist dies der Fall, muss zwingend die Tatbestandsvariante von Art. 26 TSchG zur Anwendung ge- langen, da es sich dabei um die qualifizierte Strafbestimmung handelt. Die Straf- bestimmungen stehen somit in unechter Konkurrenz zueinander, wobei Art. 28 TSchG mit seinen Tatbestandsvarianten eine Art Auffangtatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen der betroffenen Tiere aber dennoch in einer straf- rechtlich relevanten Weise gefährdende, Handlungen darstellt (vgl. B OLLI- GER /RICHNER/ RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 192; KÜNZLI, a.a.O., S. 63).”
“2 TSchG]; TIR- Datenbank SG09/099: Der ungenügend beaufsichtigte Hund beisst einen anderen Hund derart, dass das Tier in der Folge euthanasiert werden muss [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 TSchG]; sowie Fälle zu Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV: TIR-Datenbank BS22/022: Die Hundehalterin lässt ihren Hund unbeaufsichtigt frei herumlaufen [vorsätzliche Begehung]; TIR-Datenbank BL22/047: Der an der Leine geführte Hund konnte sich losreissen und auf der ge- genüberliegenden Strassenseite einen Hund derart verletzen, dass dieser tierärzt- - 25 - lich behandelt werden musste [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; TIR-Datenbank ZH21/311: Beim Spazieren reisst sich ein Hund, als er einen an- deren Hund sieht, von der Leine los und verletzt den anderen Hund am Auge [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; vgl. K ÜNZLI, a.a.O., S. 197 f. zur Beaufsichtigungspflicht i.S.v. Art. 77 TSchV). Die Abgrenzung der Tatbestände der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG zu den Übrigen Widerhandlungen gemäss Art. 28 TSchG bereitet den Strafverfolgungs- behörden und Gerichten erhebliche Schwierigkeiten. Sie qualifizieren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz regelmässig fälschlicherweise als Übertretung und nicht als Vergehen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 26 TSchG erfüllt sind (vgl. hierzu KÜNZLI, a.a.O., S. 61 FN 311 und S. 85 ff.). Bei der Anwendung sämtlicher Unterfälle von Art. 28 TSchG ist stets zu prü- fen, ob die zu beurteilende Handlung nicht bereits die Voraussetzungen einer der Tatbestandsvarianten der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 TSchG erfüllt. Ist dies der Fall, muss zwingend die Tatbestandsvariante von Art. 26 TSchG zur Anwendung ge- langen, da es sich dabei um die qualifizierte Strafbestimmung handelt. Die Straf- bestimmungen stehen somit in unechter Konkurrenz zueinander, wobei Art. 28 TSchG mit seinen Tatbestandsvarianten eine Art Auffangtatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen der betroffenen Tiere aber dennoch in einer straf- rechtlich relevanten Weise gefährdende, Handlungen darstellt (vgl.”
“77 TSchV). Die Abgrenzung der Tatbestände der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG zu den Übrigen Widerhandlungen gemäss Art. 28 TSchG bereitet den Strafverfolgungs- behörden und Gerichten erhebliche Schwierigkeiten. Sie qualifizieren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz regelmässig fälschlicherweise als Übertretung und nicht als Vergehen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 26 TSchG erfüllt sind (vgl. hierzu KÜNZLI, a.a.O., S. 61 FN 311 und S. 85 ff.). Bei der Anwendung sämtlicher Unterfälle von Art. 28 TSchG ist stets zu prü- fen, ob die zu beurteilende Handlung nicht bereits die Voraussetzungen einer der Tatbestandsvarianten der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 TSchG erfüllt. Ist dies der Fall, muss zwingend die Tatbestandsvariante von Art. 26 TSchG zur Anwendung ge- langen, da es sich dabei um die qualifizierte Strafbestimmung handelt. Die Straf- bestimmungen stehen somit in unechter Konkurrenz zueinander, wobei Art. 28 TSchG mit seinen Tatbestandsvarianten eine Art Auffangtatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen der betroffenen Tiere aber dennoch in einer straf- rechtlich relevanten Weise gefährdende, Handlungen darstellt (vgl. B OLLI- GER /RICHNER/ RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 192; KÜNZLI, a.a.O., S. 63).”
Wird eine Verfügung mit ausdrücklicher Strafandrohung nach Art. 28 Abs. 3 zugestellt, hat die betroffene Person die darin gesetzten Rechtsbehelfsfristen einzuhalten; unterlassene fristgerechte Anfechtung kann zur Durchgreifung der Strafandrohung führen. In der Praxis sind daher die Fristsetzung in der Verfügung und allfällige Verlängerungen oder ausserordentliche Hemmungsgründe entscheidend für die Frage, ob die Strafandrohung wirksam wird.
“On ne saurait toutefois tenir compte des arguments avancés par le prévenu en audience puisque son incapacité de travail est survenue bien postérieurement au délai du 15 mai 2022 lui étant imparti pour mettre en conformité l’évacuateur. Concernant l’aspect financier qu’il évoque, il ne s’agit pas là d’un élément lui permettant d’échapper aux exigences de détention d’animaux, son offre paraissant par ailleurs étonnamment élevée au vu de la teneur des travaux nécessaires tels que décrits par la Cheffe de section du SAAV. En tout état de cause, si A.________ avait voulu recourir contre cette mesure ou contre son délai d’exécution, il aurait dû agir dans le délai de 30 jours dès la notification de la décision, ce qu’il n’a pas fait. On se borne donc ici à constater que A.________, sans raison valable et en pleine connaissance des conséquences pénales de son attitude, n’a pas respecté la décision du 16 août 2021 qui lui impartissait un délai au 15 mai 2022 pour couvrir l’évacuateur à fumier, laquelle contenait expressément la menace de l’application de l’art. 28 al. 3 LPA. Ainsi, par son comportement, A.________ s’est rendu coupable de contravention à la loi sur la protection des animaux, au sens de l’art. 28 al. 3 LPA ». 3.3. Dans son appel motivé (appel, p. 13 ss), l’appelant soutient qu’il y a absence de l’élément subjectif dans le non-respect de la décision du Vétérinaire cantonal du SAAV. Il reproche au premier juge de ne pas avoir retenu, comme mentionné dans ses courriers versés au dossier (DO I/9, 45 ss, et 64 ss) et ses déclarations en audience du 8 novembre 2023 (DO II/33), qu’il ne savait pas quels travaux entreprendre pour mettre l’évacuateur à fumier aux normes et qu’il avait reçu un devis bien trop cher pour son budget s’agissant des travaux à entreprendre. Il ajoute avoir pris contact le 23 novembre 2023 avec le KuL/Carea pour analyser la situation et établir un rapport des travaux à faire pour l’évacuateur à fumier. Toujours est-il qu’à la fin de sa motivation (appel, p. 16), l’appelant affirme même avoir trouvé une solution par lui-même, après avoir tenté en vain d’exécuter la mise en conformité demandée par le Vétérinaire cantonal du SAAV. Aucune allégation ou preuve nouvelle ne pouvant être produits devant l’instance d’appel (art.”
“17) finalement que divers manquements ont été retenus de manière arbitraire, certains aspects ayant tout simplement été ignorés. On rappelle que l’appelant a déjà déclaré à l’audience du 8 novembre 2023 ne pas contester les manquements constatés le 9 avril 2021 et le 6 décembre 2022 (DO II/33). Dans ce contexte, l’appelant répète sa propre version des faits, mêlant des faits déjà pris en considération par le premier juge, tels que la période contrôlée faisant l’objet de l’ordonnance pénale du 31 mars 2023 et les corrections qu’il dit avoir apportées après les constatations faites, sans toutefois démontrer en quoi certains aspects auraient fait l'objet d'une omission arbitraire. Sur la période considérée, l’appelant a bel et bien contrevenu aux dispositions invoquées. L’établissement des faits par le Juge de police échappe à tout arbitraire. Dans la mesure de sa recevabilité, le grief - de nature essentiellement appellatoire - est infondé. 3. Contravention à la loi fédérale sur la protection des animaux – non-respect d’une décision (art. 28 al. 3 LPA) 3.1. Aux termes de l’art. 28 al. 3 LPA, quiconque, intentionnellement ou par négligence, contrevient à une décision qui lui a été signifiée sous la menace de la peine prévue au présent article est puni d’une amende. 3.2. Selon le jugement entrepris, « le SAAV, se rapportant au rapport de contrôle émis par le KuL/Carea, a informé A.________, le 30 juillet 2021, de la nécessité de recouvrir l’évacuateur à fumier se trouvant dans la stabulation libre des vaches. Ledit service l’a avisé qu’un délai de trois mois lui serait probablement accordé à cet effet. Dans sa prise de position du 3 août 2021, le prévenu a estimé que la situation était conforme telle quelle et que le délai envisagé serait un peu court. Le 16 août 2021, le Vétérinaire cantonal du SAAV a rendu une décision à cet égard et a ordonné à A.________ de recouvrir l’évacuateur dans la stabulation libre des vaches, dans un délai échéant le 15 mai 2022. Cette décision, qui laisse au prévenu neuf mois pour s’exécuter, soit un laps de temps nettement supérieur à ce qui avait été initialement envisagé, était expressément assortie de la menace de la peine prévue à l’art.”
Tatherrschaft/Halterbegriff: Als Täter im Sinne von Art. 28 Abs. 1 TSchG kommt nicht nur der Eigentümer in Betracht, sondern jede Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier ausübt und damit Verantwortung für dessen Wohlergehen trägt. Dies gilt auch, wenn die Beaufsichtigung der Tiere zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut wurde.
“Vernachlässigt im Sinne dieser Be- stimmung wird ein Tier somit, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund unge- nügender Pflege – einschliesslich unangemessener medizinischer Versorgung –, Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungs- oder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte. Tatbestandsmässig handeln kann nur, wer ein Tier in seiner Obhut hat. Als Täter - 12 - infrage kommt aber nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier innehat und damit die Verantwortung für dessen Wohlergehen trägt (Urteile des Bundesgerichtes, 6B_660/2010 und 6B_661/2010 je vom 8. Februar 2011, E. 1.2.2 f.; B OLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schriften zum Tier im Recht, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Pra- xis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 118 ff.) Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.– bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Arti- kel 26 anwendbar ist. Dabei verweist Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (implizit) auf Art. 6 ff. TSchG, welche im Grundsatz regeln, wie ein Tier zu halten ist. In der Tierschutzverordnung werden diese Grundsätze sodann konkretisiert. Das Tierschutzgesetz selbst enthält keine Legaldefinition, wer als Tierhalter zu qualifizieren ist, unterscheidet aber ausdrücklich zwischen Tierhalter und Be- treuer (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG). Als Tierhalter im Sinne der Tierschutzgesetzge- bung gilt, wer ein Tier in seine Obhut nimmt. Aufgrund dieses Gewahrsamsver- hältnisses trägt der Tierhalter ebenso wie der (vorübergehende) Betreuer eine Verantwortung für das Wohlergehen des Tieres (B OLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, a.a.O., S. 193). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Tier- halter im Sinne von Art. 56 OR, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt bzw. über dieses verfügen kann (BGE 115 II 237, E. 2c; BGE 104 II 23, E. 2a), auch wenn er die Beaufsichtigung der Tiere zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut (BGE 110 II 136 E. 1). Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interes- se oder der Nutzen – auch ideeller Art – von entscheidender Bedeutung, um den Tierhalter von der Hilfsperson abzugrenzen (BGE 67 II 119, E.”
“Vernachlässigt im Sinne dieser Be- stimmung wird ein Tier somit, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund unge- nügender Pflege – einschliesslich unangemessener medizinischer Versorgung –, Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungs- oder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte. Tatbestandsmässig handeln kann nur, wer ein Tier in seiner Obhut hat. Als Täter - 12 - infrage kommt aber nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier innehat und damit die Verantwortung für dessen Wohlergehen trägt (Urteile des Bundesgerichtes, 6B_660/2010 und 6B_661/2010 je vom 8. Februar 2011, E. 1.2.2 f.; B OLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schriften zum Tier im Recht, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Pra- xis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 118 ff.) Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.– bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Arti- kel 26 anwendbar ist. Dabei verweist Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (implizit) auf Art. 6 ff. TSchG, welche im Grundsatz regeln, wie ein Tier zu halten ist. In der Tierschutzverordnung werden diese Grundsätze sodann konkretisiert. Das Tierschutzgesetz selbst enthält keine Legaldefinition, wer als Tierhalter zu qualifizieren ist, unterscheidet aber ausdrücklich zwischen Tierhalter und Be- treuer (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG). Als Tierhalter im Sinne der Tierschutzgesetzge- bung gilt, wer ein Tier in seine Obhut nimmt. Aufgrund dieses Gewahrsamsver- hältnisses trägt der Tierhalter ebenso wie der (vorübergehende) Betreuer eine Verantwortung für das Wohlergehen des Tieres (B OLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, a.a.O., S. 193). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Tier- halter im Sinne von Art. 56 OR, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt bzw. über dieses verfügen kann (BGE 115 II 237, E. 2c; BGE 104 II 23, E. 2a), auch wenn er die Beaufsichtigung der Tiere zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut (BGE 110 II 136 E. 1). Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interes- se oder der Nutzen – auch ideeller Art – von entscheidender Bedeutung, um den Tierhalter von der Hilfsperson abzugrenzen (BGE 67 II 119, E.”
Fehlt der angefochtenen Verfügung eine ausdrückliche Begründung, weshalb der Tatbestand des Art. 28 Abs. 3 TSchG (allenfalls in Verbindung mit einschlägigen TSchV-Bestimmungen) nicht erfüllt sein soll oder weshalb eine prozessuale Voraussetzung vorliegt, ist dies zu beanstanden. Eine derartige Begründung oder zumindest erkennbare Hinweise (z. B. auf die Anwendung von Art. 52 StGB) sind erforderlich; ohne sie lässt sich eine weitergehende Überprüfung durch die Beschwerdekammer nicht anstelle der Vorinstanz vornehmen, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen.
“Dem AVET ist zuzustimmen, dass der angefochtenen Verfügung keine Begründung dafür zu entnehmen ist, weshalb der fragliche Straftatbestand nicht erfüllt sein sollte. Auch aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht den Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 206a Bst. g und Art. 101 Bst. e TSchV erfüllt hat. Der angefochtenen Verfügung lässt sich auch kein Hinweis auf eine (fehlende) Prozessvoraussetzung entnehmen. Die Begründung der Staatsanwaltschaft könnte inhaltlich so verstanden werden, dass sie das Verfahren aufgrund – aus ihrer Sicht – geringfügiger Schuld und Tatfolgen bzw. des fehlenden Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 52 StGB nicht an die Hand genommen haben könnte. Hierzu fehlt es der angefochtenen Verfügung allerdings sowohl in begrifflicher Hinsicht als auch mangels einer Nennung von Art. 52 StGB an hinreichenden Anhaltspunkten. Alsdann ist der Verfügung auch keine Auseinandersetzung damit zu entnehmen, weshalb es sich vorliegend – auch im Bereich des fraglichen Straftatbestands als Übertretung – um einen besonders leichten Fall handeln sollte. Eine Überprüfung dieser Frage (Anwendung von Art. 52 StGB) durch die Beschwerdekammer ohne betreffende Ausführungen im Anfechtungsobjekt oder der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, zumal damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem AVET einherginge.”
“Dem AVET ist zuzustimmen, dass der angefochtenen Verfügung keine Begründung dafür zu entnehmen ist, weshalb der fragliche Straftatbestand nicht erfüllt sein sollte. Auch aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht den Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 206a Bst. g und Art. 101 Bst. e TSchV erfüllt hat. Der angefochtenen Verfügung lässt sich auch kein Hinweis auf eine (fehlende) Prozessvoraussetzung entnehmen. Die Begründung der Staatsanwaltschaft könnte inhaltlich so verstanden werden, dass sie das Verfahren aufgrund – aus ihrer Sicht – geringfügiger Schuld und Tatfolgen bzw. des fehlenden Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 52 StGB nicht an die Hand genommen haben könnte. Hierzu fehlt es der angefochtenen Verfügung allerdings sowohl in begrifflicher Hinsicht als auch mangels einer Nennung von Art. 52 StGB an hinreichenden Anhaltspunkten. Alsdann ist der Verfügung auch keine Auseinandersetzung damit zu entnehmen, weshalb es sich vorliegend – auch im Bereich des fraglichen Straftatbestands als Übertretung – um einen besonders leichten Fall handeln sollte. Eine Überprüfung dieser Frage (Anwendung von Art. 52 StGB) durch die Beschwerdekammer ohne betreffende Ausführungen im Anfechtungsobjekt oder der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, zumal damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem AVET einherginge.”
Fehlen direkte fotografische oder filmische Dokumentationen, können zeitnah verfasste, unabhängige und glaubwürdige Aktennotizen oder Kontrollberichte die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Tatsachenbehauptungen stützen. Eine Datierung der Notizen vor einer späteren Strafanzeige oder einem gegnerischen Vorwurf erhöht dabei ihre Beweiskraft im Sinne ihrer Glaubwürdigkeit.
“44 der Berufungsbegründung), zumal deren Bespringen durch einen Stier mangels Absonderung der kranken Kuh von den gesunden Tieren den relevanten Sachverhalt, d.h. den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten bildet. Dass dieser Vorgang sodann nicht fotografisch oder filmisch festgehalten worden ist (vgl. S. 44 f. der Berufungsbegründung), lässt die angegebenen Darstellungen durch die Kontrolleure Dr. S. und Dr. Q. in ihrer am 14. November 2017 verfassten Aktennotiz (vgl. act. 2253 f.) nicht per se als unglaubhaft erscheinen, wie die Vorinstanz an genannter Stelle im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten hat. Dies gilt allein schon deshalb, weil die vom Beschuldigten gegen die beiden Kontrolleure eingereichte Strafanzeige vom 12. Dezember 2017 datiert (vgl. BaZ-Artikel vom 5. Juni 2018, act. 2347), währenddem die betreffenden Personen die Aktennotiz bereits am 14. November 2017 und damit zu einem Zeitpunkt verfasst haben, an welchem sie (noch) keinen Grund gehabt haben können, den Beschuldigten allenfalls aus Rache zu Unrecht zu belasten. Rechtlich betrachtet liegt nicht nur eine Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, sondern es ist von einem zusätzlichen Leiden der betroffenen Kuh auszugehen. Es ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als erfüllt anzusehen.”
Mehrfache Verstösse gegen an eine Person gerichtete Verfügungen, die unter Androhung von Bussen erlassen wurden, können als «wiederholte Widerhandlung» im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG gewertet werden und zur Androhung bzw. Verfolgung mit Strafbussen führen.
“Schliesslich sei die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Veterinäramts vom 6. Mai 2013 unter Androhung einer Busse angewiesen worden, ihre Hündin B.________ ausbruchssicher unterzubringen, so dass sie nicht auf öffentlich zugängliches Gelände entweichen kann, und sie im öffentlich zugänglichen Raum an einer Leine zu führen. Mit Verfügung vom 9. März 2015 sei sie zudem, ebenfalls unter Bussenandrohung, verpflichtet worden, die Umzäunung der Rinder, Schweine und Ziegen so einzurichten, dass keine Tiere mehr entweichen können. Gegen beide Verfügungen habe die Beschwerdeführerin mehrfach verstossen und sich somit der wiederholten Widerhandlung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig gemacht.”
“________] wird auf unbestimmte Zeit verboten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln, sich mit Tieren berufsmässig zu beschäftigen, ein Tierheim oder dergleichen zu betreiben, Tierbetreuungsdienste anzubieten oder Tiere zum Zweck der Wiederabgabe bzw. Weitergabe entgegenzunehmen. Mit Ausnahme der Haltung von maximal fünf Meerschweinchen und einem Hund wird der Beschwerdeführerin zudem auf unbestimmte Zeit verboten, Tiere zu halten. 4.2 Die Beschwerdeführerin wird verwarnt. Der Beschwerdeführerin wird hiermit angedroht, dass ihr gegenüber schärfere Massnahmen bzw. Administrativsanktionen, namentlich ein umfassendes Tierhalteverbot, ausgesprochen werden, sollte sie künftig gegen die Verbote gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 4.1 oder gegen die Bestimmungen der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung sowie der dazugehörigen Verordnungen verstossen. 4.3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin den in Dispositiv-Ziff. 4.1 des vorliegenden Entscheids festgelegten Verboten zuwiderhandelt, werden ihr die Straffolgen von Art. 28 Abs. 3 TSchG angedroht. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet: «Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst»." 1.5. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2024 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung von Ziff. 4.1 Satz 2 und 3, Ziff. 4.2 und Ziff. 5 des Urteilsdispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2024. 1.6. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Tierschutz), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit.”
Das wiederholte Überlassen oder Abgeben eines Tieres an Dritte, obwohl dies durch eine an die betroffene Person gerichtete Verfügung unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 28 Abs. 3 TSchG untersagt ist, kann als wiederholte Widerhandlung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG geahndet werden.
“Das Laboratorium der Urkantone, Kantonstierarzt, untersagte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2017, unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG, in jedem Falle, den Hund "B.________" ausserhalb der Wohnung, respektive des Hauses an seine Lebensgefährtin abzugeben oder ihn ihr zu überlassen. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz wirft dem Beschwerdeführer "mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG" vor, indem er "mehrfach vorsätzlich gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstiess". Konkret habe er es unterlassen, seine Lebensgefährtin über die Verfügung vom 25. Januar 2017 zu informieren bzw. sich im Falle seiner Abwesenheit um einen Betreuungsersatz für den Hund "B.________" zu bemühen. Seine Lebensgefährtin habe den Hund "B.________" in der Folge mindestens zwischen dem 13. März 2017 und dem 3. Juni 2017 in unregelmässigen Abständen ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses zum Spazierengehen ausgeführt. Indem der Beschwerdeführer den Hund "B.________" seiner Lebensgefährtin mehrfach abgegeben bzw. ihn ihr im Falle seiner Abwesenheit überlassen habe, habe er gegen die Verfügung vom 25.”
Art. 28 Abs. 1 TSchG sieht eine Busse bis zu Fr. 20'000 vor, ist aber nur anwendbar, wenn Art. 26 TSchG nicht einschlägig ist. Art. 26 betrifft schwere Fälle (z. B. vorsätzliche Misshandlung oder Vernachlässigung) und sieht Freiheits- oder Geldstrafen vor.
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier vorsätzlich misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist.”
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier vorsätzlich misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist.”
Vorsätzliche Verstösse gegen Vorschriften zur tiergerechten Haltung — etwa fehlender Dauerzugang zu Wasser, ungenügende Liegefläche, ungesicherte Zäune, nasse oder mit Kot verunreinigte Einstreu oder mangelhafter Wind-/Wetterschutz — wurden in der Praxis als Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 TSchG gewertet und können mit einer Busse bis zu CHF 20'000.– bedroht sein.
“Le Conseil fédéral a spécifié que le détenteur d’animaux doit régulièrement fournir de la nourriture et de l’eau à ses animaux, ceci en quantité suffisante (art. 4 al. 1 OPAn), et que les veaux détenus à l’étable doivent avoir accès à de l’eau en permanence (art. 37 al. 1 OPAn). Il a également émis des précisions s’agissant des logements et enclos, lesquels doivent être pourvus d’un espace suffisant, ceci conformément aux exigences minimales fixées dans les annexes 1 à 3 de l’ordonnance (art. 7 al. 2 et 10 al. 1 OPAn), ainsi qu’être construits et équipés de façon à ce que le risque de blessure pour les animaux soit faible (art. 7 al. 1 let. a OPAn). En outre, l’aire de repos des veaux âgés de moins de quatre mois et des vaches doit être pourvue d’une litière suffisante et appropriée (art. 39 al. 1 OPAn). En outre, le Conseil fédéral a prévu que dans une stabulation libre, les vaches qui mettent bas doivent être hébergées dans un compartiment séparé suffisamment grand où elles puissent se mouvoir librement (art. 41 al. 3 OPAn). Le non-respect des exigences précitées est punissable en vertu de l’art. 28 al. 1 lit. a LPA. Aux termes de cette disposition, quiconque contrevient intentionnellement aux dispositions concernant la détention d’animaux est puni d’une amende de CHF 20'000.- au plus, sous réserve de l’art. 26 LPA, lequel prévoit une peine plus lourde en cas de comportements d’une gravité majeure à l’égard d’un animal. Si l’auteur agit par négligence, il est puni de l’amende (art. 28 al. 2 2ème phr. LPA). 2.2. Selon le jugement entrepris, « il a été constaté que sept bovins étaient sales lors du premier contrôle du KuL/Carea du 9 avril 2021, et dix-huit lors du second effectué par le SAAV le 6 décembre 2022. S’agissant de l’alimentation, les deux inspections ont fait ressortir que les veaux ne disposaient pas d’eau en permanence, un abreuvoir étant par ailleurs cassé le 6 décembre 2022. Quant à la surface de repos, celle-ci était insuffisante puisque seuls 15 m2 étaient à disposition de onze jeunes bovins, dont six de moins de 200 kg et cinq de plus de 200 kg, en lieu et place du minimum réglementaire de 20.”
“Nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV habe sich die Beschwerdeführerin laut Vorinstanz wiederholt strafbar gemacht, weil sie ihre Tiere nicht in entweichungssicheren Gehegen gehalten habe. So seien ihre Ziegen, Rinder und Kühe in der Zeit von August 2017 bis August 2020 aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit diverse Male durch den ungenügend gesicherten Zaun entkommen.”
“Ursache für eine Verschmutzung könne auch eine Verletzung anderer Bestimmungen als derjenigen über die Tierhaltung sein, so hier die nasse und teilweise dreckige Einstreu (vgl. BGer a.a.O. E. 6.3.4). Des Weiteren stand der Vorwurf im Raum, ein provisorisches Ziegengehege nicht genügend vor der extremen Witterung geschützt zu haben, so dass die Zicklein unter Kältestress gelitten hätten (vgl. BGer a.a.O. E. 7.1 und 7.3.1). Während das Bundesgericht die vorinstanzliche Verurteilung wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG nicht beanstandete, hob es die zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auf. Abermals hielt es fest, ein Schuldspruch wegen Tierquälerei setze voraus, dass das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden würden. Inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen sei, d.h. die Jungtiere unter der Kälte regelrecht gelitten hätten, gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Der ungenügende Windschutz im Ziegengehege sei für die Jungtiere bestimmt nicht optimal gewesen, wofür auch ein Schuldspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu Recht erfolgt sei. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Tierquälerei dürfe aber nur ergehen, wenn die Vorschriften über die Tierhaltung in qualifizierter Weise verletzt worden und damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 7.3.2). Des Weiteren war im genannten Entscheid der Vorwurf zu beurteilen, dass zwei Pferde mangels einer Trennwand in der Pferdebox über keine Rückzugsmöglichkeit verfügt hätten sowie die Einstreu in der Pferdebox mangelhaft gewesen sei bzw. gefehlt habe und die Tiere aufgrund der nassen, mit Kot und Urin versetzten Einstreu mittelgradig bis völlig verschmutzt gewesen seien (vgl. BGer a.a.O. E. 8.1). Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher übriger Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. BGer a.a.O. E. 8.1-8.4). Ebenso war darüber zu entscheiden, ob eine nasse und schmutzige Einstreu im Hühnerstall und deshalb hochgradig verschmutzte Hühner eine übrige Widerhandlung gemäss Art.”
Nach Art. 28 Abs. 3 TSchG kann die Missachtung von unter Hinweis auf diese Strafandrohung ergangenen Anordnungen mit einer Busse belegt werden; kantonale Bestimmungen sehen hierfür beispielsweise Bussen bis CHF 20'000 vor. In die Strafandrohung fällt nach der Rechtsprechung und Verordnungsregelung auch die gewerbsmässige Ausübung bestimmter Tätigkeiten ohne erforderliche kantonale Bewilligung, etwa die gewerbsmässige Klauenpflege ohne entsprechende Ausbildung oder Bewilligung.
“Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG wird unter anderem mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ wird mit Busse bis Fr. 20'000.-- bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen gemäss diesem Gesetz missachtet.”
“Gemäss Art. 28 Abs. 3 Tierschutzgesetz [TSchG; SR 455] wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist […] verstösst. Nach Art. 28 Abs. 3 TSchG wird u.a. bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Tätigkeit nach Art. 101 Bst. e Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Art. 102 TSchV erfüllt (Art. 206a Bst. g TSchV). Eine kantonale Bewilligung benötigt gemäss Art. 101 Bst. e TSchV, wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder […] durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a TSchV zu verfügen. Gemäss Art. 192 Abs. 1 TSchV gelten als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung (Bst.”
Gegen behördliche Tierhalteauflagen und individuelle Tierhalteverbote kann die Missachtung mit Bussen nach Art. 28 Abs. 3 TSchG bedroht werden. In den zitierten Entscheiden wurde Art. 28 Abs. 3 TSchG ausdrücklich als Strafandrohung für die Zuwiderhandlung gegen derartige Veterinärverfügungen angewandt bzw. angedroht.
“In zwei Boxen war kein geeigneter Einstreu vorhanden. Weitere Boxen entsprachen nicht den Mindestdimensionsvorschriften. Der Ablauf und die Hygiene beim Melken war mangelhaft und der Tränkeautomat der Kälber wies starke Verschmutzungen auf. B. B.a. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 sprach das Veterinäramt des Kantons Thurgau gegen A.________ eine Tierhaltebeschränkung aus, wonach es ihm bis auf Weiteres untersagt ist, Rinder zu halten, zu betreuen, zu züchten, mit Rindern zu handeln oder sich berufsmässig mit Rindern zu beschäftigen. Er wurde insbesondere verpflichtet, seinen Rinderbestand bis am 17. November 2023 aufzulösen, andernfalls die von ihm zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Rinder als beschlagnahmt gelten und die Auflösung des Bestandes zwangsweise vollstreckt würde. Ausserdem wurde angeordnet, dass er ab sofort und bis zur Auflösung seines Rinderbestandes für diesen die erforderliche tiermedizinische Versorgung und Betreuung sicherzustellen habe. Ihm wurden die Straffolgen von Art. 28 Abs. 3 TSchG angedroht. B.b. Das von A.________ gegen diese Verfügung gerichtete Rechtsmittel wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. März 2024 ab. Auch die hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 10. Juli 2024 die Anordnungen des Veterinäramts in der Sache vollumfänglich und setzte die Frist zur Auflösung des Rinderbestandes neu auf den 30. September 2024 an. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. September 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Thurgau vom 10. Juli 2024 sei vollständig aufzuheben und die Sache direkt durch das Bundesgericht zu entscheiden, indem (a) auf das Aussprechen einer Tierhaltebeschränkung mit Auflösung des Rinderbestandes zu verzichten sei und (b) anstelle einer Tierhaltebeschränkung für Rinder ein Verweis mit der Auflage zum Beizug eines Coaches zur Unterstützung in der Rinderhaltung gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechen sei.”
“________] wird auf unbestimmte Zeit verboten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln, sich mit Tieren berufsmässig zu beschäftigen, ein Tierheim oder dergleichen zu betreiben, Tierbetreuungsdienste anzubieten oder Tiere zum Zweck der Wiederabgabe bzw. Weitergabe entgegenzunehmen. Mit Ausnahme der Haltung von maximal fünf Meerschweinchen und einem Hund wird der Beschwerdeführerin zudem auf unbestimmte Zeit verboten, Tiere zu halten. 4.2 Die Beschwerdeführerin wird verwarnt. Der Beschwerdeführerin wird hiermit angedroht, dass ihr gegenüber schärfere Massnahmen bzw. Administrativsanktionen, namentlich ein umfassendes Tierhalteverbot, ausgesprochen werden, sollte sie künftig gegen die Verbote gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 4.1 oder gegen die Bestimmungen der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung sowie der dazugehörigen Verordnungen verstossen. 4.3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin den in Dispositiv-Ziff. 4.1 des vorliegenden Entscheids festgelegten Verboten zuwiderhandelt, werden ihr die Straffolgen von Art. 28 Abs. 3 TSchG angedroht. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet: «Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst»." 1.5. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2024 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung von Ziff. 4.1 Satz 2 und 3, Ziff. 4.2 und Ziff. 5 des Urteilsdispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2024. 1.6. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Tierschutz), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG).”
“Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG wird unter anderem mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. f VetG/SZ wird mit Busse bis Fr. 20'000.-- bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen gemäss diesem Gesetz missachtet.”
Betrifft Art. 28 Abs. 1 TSchG: Blosse bauliche Mängel oder ähnliche Übertretungen, bei denen keine konkrete Verletzung oder kein konkretes Leiden von Tieren nachgewiesen ist, erfüllen nach der Rechtsprechung nicht den Tatbestand der Tierquälerei, sondern sind als Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 TSchG zu qualifizieren. Solche Konstellationen können — je nach Verjährungslage — zur Einstellung des Verfahrens führen.
“24), seiner diesbezüglichen Pflicht als Tierhalter nicht entziehen, auch wenn nachvollziehbar erscheint, dass eine laufende Instandhaltung der defekten Gerätschaften mit einem grossen Aufwand verbunden ist. Was die rechtliche Qualifikation betrifft, so kann hingegen der Auffassung der Vorderrichterin, wonach angesichts der nicht mehr geringen Verletzungsgefahr die Schwelle zur Vernachlässigung überschritten und damit eine eventualvorsätzlich versuchte Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliege (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils), nicht gefolgt werden: In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag ein blosser baulicher Mangel, auch wenn er eine gewisse Verletzungsgefahr birgt, den Tatbestand der Tierquälerei noch nicht zu erfüllen, solange es nicht tatsächlich zu einer konkreten Verletzung gekommen ist (so zutreffend auch der Einwand des Beschuldigten auf S. 29 f. der Berufungsbegründung). In casu ist eine derartige konkrete Verletzung der betroffenen Tiere nicht belegt, weshalb lediglich eine Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vorliegt, welche wiederum zum Urteilszeitpunkt bereits verjährt ist. Aus diesem Grund wird abweichend zum vorinstanzlichen Erkenntnis das diesbezügliche Verfahren gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB eingestellt.”
“Improvisierte Abschrankungen Betreffend diesen Anklagepunkt liegen als Beweise und Indizien diverse Fotos (act. 633-639, 649, 651, 875 f.) sowie die Aussagen der Kontrollperson N. (act. 833, 843) vor. Auf den Fotografien sind improvisierte Abschrankungen bei den Kälberiglus zu sehen, wobei bei einem solchen Gatter (act. 649) ein herausragender Haken erkennbar ist (vgl. 651, 875, 877), womit der angeklagte Sachverhalt mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. b auf S. 33 des angefochtenen Urteils) als erstellt zu erachten ist. Mit derselben Begründung wie vorstehend in Erw. lit. ba muss indes auch in diesem Punkt abweichend zum vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden, zumal überdies nicht bekannt ist, wie lange dieser bauliche Mangel bereits bestand. Angesichts dessen ist auch diesbezüglich abweichend zum Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin das Verfahren einzustellen.”
“Das Vorhandensein von morastigen und glitschigen Böden in den Ställen ergibt sich aus den erstellten Fotografien (act. 1777 ff.) sowie dem Kontrollbericht vom 14. November 2017 samt Aktennotiz (beides in: Beilage Akten des ALV, Teil 1). Der begleitende Polizeibeamte AE. vermerkte in der Zeugeneinvernahme vom 22. Mai 2018, die Tiere seien im Bereich 4 aufgrund der rutschigen Böden ausgerutscht, ohne dass jemand in der Nähe gewesen sei (act. 1919). Ebenso bestätigte der beteiligte Polizist AD. am 22. Mai 2018 als Zeuge, die Kühe seien ausgerutscht, weil die Böden so verdreckt gewesen seien, und nicht, weil sie durch die Kontrolleure gehetzt worden seien (act. 1959). Den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Erstellung des angeklagten Sachverhalts (vgl. Erw. II.B.3.2.2 lit. a auf S. 65 f. des angefochtenen Urteils) ist somit zu folgen. Rechtlich betrachtet ist hingegen trotz der stark verschmutzten Böden in den Ställen auf die Ausführungen in vorstehend Erw. 3.3.4.2 lit. b zu verweisen. Wiederum liegt eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, welche zwischenzeitlich verjährt ist, weshalb abweichend zum vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. II.B.3.2.2 lit. b auf S. 66 des angefochtenen Urteils) das diesbezügliche Verfahren einzustellen ist.”
“Die Fotografien dokumentieren einen ungeeigneten Querbalken in der Masttierbucht der Jungtiere (act. 1791) sowie einen Haarverlust am Nacken eines Rindes, der durch ständiges Reiben am Balken, welcher am Fressgitter angebracht ist, zustande gekommen sein soll. Dies sei einerseits schmerzhaft, andererseits sei die Gefahr der Bildung eines Abszesses "riesig" (vgl. Bemerkung der Kontrolleure Dr. Q. und Dr. S. zum Foto oben links, act. 1811). In rechtlicher Hinsicht hingegen ist festzuhalten, dass der horizontale Querbalken in den Masstierbuchten zwar die betroffenen Tiere gestört haben mag. Dieser Mangel erscheint aber in dubio – wie bereits vorstehend in Erw. lit. b festgestellt – mangels konkreter Verletzungen von Tieren nicht als derart gravierend, dass von einer tierschutzrechtlichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens auszugehen ist. Angesichts dessen ist abweichend zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. II.B.3.2.4 auf S. 66 f. des angefochtenen Urteils) keine versuchte Tierquälerei, sondern lediglich eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, welche verjährt ist, und das entsprechende Strafverfahren daher einzustellen.”
“Mit der Vorderrichterin ist daher nicht davon auszugehen, dass die seitens des Beschuldigten behauptete mobile Abkalbebox tatsächlich vorhanden war. Mit Blick auf die anlässlich der Kontrolle festgestellte Situation liegt rechtlich betrachtet mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. a auf S. 24 des angefochtenen Urteils) eine Widerhandlung gegen Art. 41 Abs. 3 TSchV vor. Gewiss ist sowohl für eine Mutterkuh als auch für ein neugeborenes Kalb das Vorhandensein einer Abkalbebox durchaus behaglicher. Dennoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine der Mutterkühe konkret unter Stress oder unnötiger Anstrengung gelitten hat oder eines der neugeborenen Kälber krank war, mithin, dass es zu einem irgendwie gearteten Leiden bei den betroffenen Tieren gekommen ist. Darauf wiederum weist der Beschuldigte auf S. 25 f. der Berufungsbegründung zutreffend hin. Angesichts dessen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. c auf S. 25 f. des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, bezüglich welcher das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen ist.”
Art. 28 Abs. 1 TSchG erfasst vorsätzliche Missachtung der Vorschriften über Tierhaltung als subsidiäre Strafbestimmung zu Art. 26 TSchG; Art. 28 Abs. 2 TSchG gilt für fahrlässige Tatbegehungen.
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nichtArt. 26 TSchG anwendbar ist. Bei fahrlässiger Tatbegehung ist die Strafe Busse (Art. 28 Abs. 2 TSchG). Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm unter dem”
Das wiederholte Nichtbefolgen einer behördlichen Verfügung, die unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 3 TSchG erlassen wurde (z. B. Verbot, ein Tier abzugeben), kann als vorsätzliche Widerhandlung im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG gewertet werden, wenn das Überlassen des Tieres willentlich erfolgt.
“Das Laboratorium der Urkantone, Kantonstierarzt, untersagte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2017, unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 28 Abs. 3 TSchG, in jedem Falle, den Hund "B.________" ausserhalb der Wohnung, respektive des Hauses an seine Lebensgefährtin abzugeben oder ihn ihr zu überlassen. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz wirft dem Beschwerdeführer "mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG" vor, indem er "mehrfach vorsätzlich gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstiess". Konkret habe er es unterlassen, seine Lebensgefährtin über die Verfügung vom 25. Januar 2017 zu informieren bzw. sich im Falle seiner Abwesenheit um einen Betreuungsersatz für den Hund "B.________" zu bemühen. Seine Lebensgefährtin habe den Hund "B.________" in der Folge mindestens zwischen dem 13. März 2017 und dem 3. Juni 2017 in unregelmässigen Abständen ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses zum Spazierengehen ausgeführt. Indem der Beschwerdeführer den Hund "B.________" seiner Lebensgefährtin mehrfach abgegeben bzw. ihn ihr im Falle seiner Abwesenheit überlassen habe, habe er gegen die Verfügung vom 25.”