Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6279;FF 2011 6287). ↩
71 commentaries
Der Begriff der Vernachlässigung ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Wer die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Handlungen (z. B. angemessene Nahrung, Pflege, für das Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie, soweit nötig, Unterkunft) nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Das Vernachlässigen ist als echtes Unterlassungsdelikt zu verstehen; tatbestandsmässig ist die Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 gebotenen Handlung.
“ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff des Vernachlässigens – unbestrittenenermassen (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung) die vorliegend zu prüfende Tatbestandsvariante – ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG (vgl. oben). Wer die darin gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1), was einmal mehr zeigt, dass keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots "nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 StGB vorliegt (vgl. bereits vorstehend Erw. lit. aa). Auf den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird nachstehend in Erw. lit.”
“a TSchG wird zunächst auf die oben stehende Darstellung in Erw. lit. ab sowie die korrekten dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B. auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Demnach steht der Begriff der Vernachlässigung im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach der Halter oder Betreuer eines Tieres verpflichtet ist, dieses angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren. Diese Grundsätze werden in der TSchV konkretisiert (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1; 6 B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; vgl. ebenso Gieri Bolliger /Michelle Richner /Andreas Rüttimann/Nils Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 129). Das Vernachlässigen von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung (Gieri Bolliger/Michelle Richner/ Andreas Rüttimann/Nils Stohner, a.a.O., S. 130).”
“24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG setzen voraus, dass "Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden" (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Der Begriff der Vernachlässigung deckt sich zumindest in der Regel mit jenem der Strafbestimmung der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Als Vernachlässigung gilt folglich die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2 m.w.H.).”
Bei der Haltung von Rindern in Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.
“Die Tierschutzgesetzgebung hat zum Zweck, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG, SR 455]). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 6 Abs. 2 TSchG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren zu erlassen. Als solche Vorschrift verlangt Art. 41 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1), dass bei der Haltung von Rindern in Laufställen mit Liegeboxen nicht mehr Tiere eingestallt werden dürfen, als Liegeboxen vorhanden sind.”
Die Halter‑/Betreuerstellung begründet nach Art. 6 Abs. 1 TSchG eine Garantenpflicht zur angemessenen Pflege des Tieres. Pflichtwidriges Unterlassen kann als Unterlassungsdelikt verfolgt werden; für den Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Verstösse können neben strafrechtlichen Sanktionen auch verwaltungsrechtliche Massnahmen nach dem TSchG zur Folge haben.
“In der Literatur und Rechtsprechung wird das Vorliegen einer Misshandlung in der Regel nur dann be- jaht, wenn die Zufügung der Belastungen in "unnötiger" bzw. "ungerechtfertigter Weise" erfolgt, mithin im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (vgl. B OLLI- GER /RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, a.a.O., S. 122). Ein tatbestandsmässiges Verhalten muss jedoch nicht zwingend in einer aktiven Handlung vorliegen, sondern ist auch durch Unterlassung möglich, sofern der Tä- - 24 - ter gemäss Art. 11 StGB eine Garantenstellung innehat und gestützt auf diese verpflichtet ist, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu verhindern. Die Garantenstellung des Täters kann sich bei unechten Unterlas- sungsdelikten gestützt auf das Gesetz, einen Vertrag, eine freiwillig eingegangene Gefahrengemeinschaft oder durch die Schaffung einer Gefahr (Ingerenz) ergeben (vgl. Art. 11 Abs. 2 StGB). Dem Tierhalter obliegt die Garantenpflicht gestützt auf die ihm durch Art. 6 Abs. 1 TSchG für das Tier übertragene Sorgfaltspflicht und Verantwortung zur angemessenen Pflege, einschliesslich angemessener medizi- nischer Versorgung, Ernährung und Gewährung der notwendigen Beschäftigung, Bewegung und Unterkunft (vgl. B OLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 123 f.; K ÜNZLI, a.a.O., S. 40 f. und FN 130 m.w.H.). Die Tierschutzverordnung (TSchV), welche u.a. den Umgang und die Haltung von Haustieren regelt (vgl. Art. 1 TSchV und Art. 31 ff. TSchV), konkretisiert die Verantwortung der Hunde- halter sowie -ausbildner in Art. 77 TSchV, wonach sie Vorkehrungen zu treffen haben, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.”
“a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Bei der Tatbestandsvariante der Misshandlung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, d.h. es müssen durch die Tathandlung Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste verursacht werden (B OLLI- GER /RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 120). Ein tatbestandsmässiges Verhalten muss jedoch nicht zwingend in einer aktiven Handlung vorliegen, sondern ist auch durch Unter- lassung möglich. So können Straftaten nach Art. 11 StGB auch durch pflichtwidri- ges Untätigbleiben begangen werden, wenn der Täter eine sogenannte Garan- tenstellung innehat und aufgrund dieser verpflichtet ist, die Gefährdung oder Ver- letzung des betroffenen Rechtsguts zu verhindern. Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft vor allem dessen Halter infolge seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgeleg- ten Verantwortung zur angemessenen Pflege, einschliesslich angemessener me- dizinischer Versorgung, Ernährung und Gewährung der notwendigen Beschäfti- gung, Bewegung und Unterkunft (B OLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 123 f.). Diese Bestimmung wird noch durch Art. 4 Abs. 2 TSchV konkretisiert, wonach die Pflege Krankheiten und Verletzungen vorbeugen soll und der Tierhal- ter dafür verantwortlich ist, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet wer- den. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventual- vorsatz genügt. Dieser ist zu bejahen, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2). - 27 -”
“Den obgenannten Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Dieser ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Freispruch begehrt, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Das Bundesgericht kann sich im Beschwerdeverfahren nur mit dem befassen, was Gegenstand des angefochtenen Urteils war. Die Vorinstanz gelangt einerseits zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1) verstiess, indem sie ab dem 24. Juni 2020 keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag gegeben hat, obwohl ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass für die fragliche Katze keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren. Sie erachtet andererseits als erstellt, dass es die Beschwerdeführerin im Wissen um die Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020 und den abschlägigen Rechtsmittelentscheid willentlich unterlassen hat, die ihr in der Verfügung des Veterinäramts gemachten Auflagen zu erfüllen (vgl. Art. 28 Abs. 3 TSchG). Zu den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend; insbesondere macht sie weder geltend noch zeigt sie auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und/oder die Vorinstanz dabei oder bei der rechtlichen Würdigung geltendes Recht verletzt hat.”
Nach der Revision von 2008 sind die materielle Anforderungen an die Tatbestandserfüllung gesunken: bereits eine leichte Vernachlässigung kann den Straftatbestand der Tierquälerei (Art. 6 TSchG) erfüllen, während Verstösse mit absolutem Bagatellcharakter dem Übertretungsdelikt (Art. 28 Abs. 1 lit. a) vorbehalten bleiben.
“a TSchG werde ein Tier daher bereits dann, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungsoder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetze, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, a.a.O., S. 129). Zur Begründung verweisen diese Autoren auf die Tatsache, dass der Tatbestand der Vernachlässigung mit der Revision von 2008 eine bedeutende Ausweitung erfahren habe. Da die neue Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG keine starke bzw. arge Vernachlässigung mehr verlange, seien mit der Revision die Anforderungen zur Tatbestandserfüllung erheblich gesenkt worden. Diese Streichung habe demnach zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des TSchG darstelle. Der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gelange bei der Verletzung von Tierhalterpflichten nach Art. 6 TSchG somit nur noch zur Anwendung, wenn der betreffende Verstoss absoluten Bagatellcharakter habe (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/ Andreas Rüttimann/Nils Stohner, a.a.O., S. 130 f., ebenfalls unter Hinweis u.a. auf den historischen Gesetzgeber in AB 2004 S. 602 f.). Die genannten Autoren würdigen die neuere bundesgerichtliche Praxis zur Vernachlässigung hinsichtlich der Frage, ob es sich dabei um ein Erfolgs- oder ein Tätigkeitsdelikt bzw. um ein Verletzungs- oder ein Gefährdungsdelikt in Bezug auf das Rechtsgut des Wohlergehens handelt, kritisch. So wird unter Hinweis unter anderem auf diverse kantonale Entscheide sowie die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts kritisiert, dass sich das Bundesgericht nunmehr in den Urteilen 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2 und 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 auf den Standpunkt stelle, dass der Vernachlässigungstatbestand nur erfüllt sein könne, wenn sich beim betroffenen Tier tatsächlich eine Beeinträchtigung des Wohlergehens in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten manifestiere (vgl.”
Bei Gruppenhaltung hat die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür zu sorgen, dass jedes Tier ausreichend geeignetes Futter und genügend Wasser erhält.
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere laut Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art.”
Ein grosser Tierbestand setzt einen entsprechend erhöhten Personaleinsatz und ein funktionierendes Controlling voraus. Fehlen diese im Verhältnis zu den verfügbaren Räumlichkeiten und personellen Ressourcen, kann dadurch die Fürsorgepflicht nach Art. 6 Abs. 1 TSchG verletzt werden.
“Es oblag dem Beschwerdeführer, sein Katzenasyl so zu führen und zu organisieren, dass er seiner Fürsorgepflicht in genügendem Masse nachkommen kann. Insbesondere setzt ein grosser Tierbestand einen entsprechend grösseren Personaleinsatz für die tierschutzkonforme Haltung voraus und die Tierhalterpflichten sowie die Tierschutzbestimmungen müssen unabhängig von der Infrastruktur und dem Pflegeaufwand eingehalten werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Jedelhauser, a.a.O., S. 117). In Anbetracht der vorstehend dokumentierten schwerwiegenden Mängel lag im Zeitpunkt der Beschlagnahme keine tierschutzrechtlich konforme Haltung der 22 Katzen vor. Vielmehr lag seitens des Beschwerdeführers ein mangelhaftes Controlling vor und der Bestand von damals rund 60 Katzen war zu gross, einerseits gemessen an den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, andererseits gemessen an den gegebenen personellen Ressourcen. Dem ALV sowie dem Regierungsrat ist dabei zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG verletzt hat und die 22 beschlagnahmten Katzen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG erheblich vernachlässigt wurden.”
Massnahmen zur Verhinderung des Ausbruchs (Sicherung gegen Flucht) können zu den nach Art. 6 Abs. 1 gehörenden Sorgfalts‑ bzw. Schutzpflichten gehören.
“3 Le pouvoir d'examen du Tribunal administratif s'étend au contrôle des faits et du droit, y compris les violations du droit commises dans l'exercice du pouvoir d'appréciation, mais pas au contrôle de l'opportunité (art. 80 let. a et b LPJA). 2. La loi fédérale du 16 décembre 2005 sur la protection des animaux (LPA, RS 455) vise à protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA). A teneur de l'art. 3 let. b LPA, le bien-être de l'animal est notamment réalisé lorsque sa détention et son alimentation sont telles que ses fonctions corporelles et son comportement ne sont pas perturbés et que sa capacité d'adaptation n'est pas sollicitée de manière excessive (ch. 1), lorsqu'il a la possibilité de se comporter conformément à son espèce dans les limites de sa capacité d'adaptation biologique (ch. 2), lorsqu'il est cliniquement sain (ch. 3) et lorsque les douleurs, les maux, les dommages et l'anxiété lui sont épargnés (ch. 4). Ainsi, toute personne qui s'occupe d'animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet (art. 4 al. 1 let. a et b LPA). L'art. 6 al. 1 LPA prévoit les exigences générales en matière de détention d'animaux. Ainsi, toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s'il le faut, leur fournir un gîte. L'art. 6 al. 2 LPA dispose qu'après avoir consulté les milieux intéressés, le Conseil fédéral édicte des dispositions sur la détention d'animaux, en particulier des exigences minimales, en tenant compte des connaissances scientifiques, des expériences faites et de l'évolution des techniques. Il interdit les formes de détention qui contreviennent aux principes de la protection des animaux. 3. 3.1 Il ressort du dossier que, par ordonnance pénale du 14 novembre 2019, la recourante a été condamnée à une amende de Fr. 100.- pour contravention à la LPA, à savoir pour ne pas avoir pris toutes les mesures adéquates afin que les deux alpagas dont elle était propriétaire ne puissent s'échapper de leur enclos.”
Die Anforderungen zum Witterungsschutz in Art. 36 TSchV gelten als qualitative Mindestanforderungen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 TSchG. Danach dürfen Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein; ist kein Einstallen möglich, muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz vorhanden sein, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe, Wind und starker Sonneneinstrahlung bietet. Zudem ist ein ausreichend trockener Liegeplatz erforderlich; in Sömmerungsgebieten sind bei extremer Witterung durch geeignete Massnahmen Ruhe- und Schutzbedürfnis sicherzustellen.
“Vielmehr auferlegte es dem Beschwerdeführer eine Pflicht, die er selbst erst noch umzusetzen hatte, verbunden mit der Strafandrohung nach Art. 28 Abs. 3 TSchG für den Fall der Nichtumsetzung. Inhaltlich ergibt sich diese Pflicht bereits aus Art. 36 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1), wonach Haustieren unter gewissen Voraussetzungen ein künstlicher Witterungsschutz zur Verfügung gestellt werden muss. Es ist daher fraglich, ob die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG überhaupt erfüllt sein müssen oder ob das Veterinäramt die strittige Verfügung - auch mit Blick auf die damit allenfalls verbundene Einschränkung von Grundrechten (dazu E. 8 hiernach) - bereits aufgrund ihrer Vollzugskompetenz in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 TSchV erlassen durfte. Diese Frage kann aber offenbleiben, da die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG im vorliegenden Fall ohnehin erfüllt sind: Bei den Vorschriften zum Witterungsschutz nach Art. 36 Abs. 1 TSchV handelt es sich um qualitative Mindestanforderungen an die Tierhaltung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 TSchG (vgl. Urteil 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.4.2 und”
“4 Abs. 1 Bst. a und b TSchG). In Anbetracht des Zwecks des TschG, wie in Art. 1 formuliert, besteht das vorrangige Ziel darin, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Dieser Grundsatz spiegelt sich auch in Art. 3 Bst. b TschG wider, der das Wohlergehen der Tiere definiert. Demnach müssen die Tiere unter Bedingungen gehalten und ernährt werden, die ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht beeinträchtigen und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordern. Zudem müssen das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit der Tiere und die klinische Gesundheit gewährleistet sein sowie Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengungen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 6 Abs. 2 TSchG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen, zu erlassen. Als solche Mindestanforderung verlangt Art. 36 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) unter dem Titel "Dauernde Haltung im Freien" Folgendes: "1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. 2 Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.”
Art. 6 Abs. 2 ist in Verbindung mit der OPAn so zu verstehen, dass der Bundesrat Mindestanforderungen zur Haltung erlässt, die unter anderem artgerechte Bewegungsfreiheit und — bei sozial lebenden Arten — geeignete Kontakte zu Artgenossen sicherstellen. Gruppenthaltung wird als Haltung mehrerer Tiere in einem Raum oder Gehege mit freier Bewegungsmöglichkeit definiert; für sozial lebende Arten verpflichtet die OPAn zu angemessenen Sozialkontakten. Abweichungen von diesen Vorgaben sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für medizinische Gründe oder zur Einhaltung tierseuchen- bzw. polizeihygienischer Vorschriften erforderlich sind.
“b LPA, le bien-être de l'animal est notamment réalisé lorsque sa détention et son alimentation sont telles que ses fonctions corporelles et son comportement ne sont pas perturbés et que sa capacité d'adaptation n'est pas sollicitée de manière excessive (ch. 1), lorsqu'il a la possibilité de se comporter conformément à son espèce dans les limites de sa capacité d'adaptation biologique (ch. 2), lorsqu'il est cliniquement sain (ch. 3) et lorsque les douleurs, les maux, les dommages et l'anxiété lui sont épargnés (ch. 4). Ainsi, toute personne qui s'occupe d'animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet (art. 4 al. 1 let. a et b LPA). L'art. 6 al. 1 LPA prévoit les exigences générales en matière de détention d'animaux. Ainsi, toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s'il le faut, leur fournir un gîte. L'art. 6 al. 2 LPA dispose qu'après avoir consulté les milieux intéressés, le Conseil fédéral édicte des dispositions sur la détention d'animaux, en particulier des exigences minimales, en tenant compte des connaissances scientifiques, des expériences faites et de l'évolution des techniques. Il interdit les formes de détention qui contreviennent aux principes de la protection des animaux. 3. 3.1 Il ressort du dossier que, par ordonnance pénale du 14 novembre 2019, la recourante a été condamnée à une amende de Fr. 100.- pour contravention à la LPA, à savoir pour ne pas avoir pris toutes les mesures adéquates afin que les deux alpagas dont elle était propriétaire ne puissent s'échapper de leur enclos. Cette ordonnance pénale a été transmise à l'Office, qui a ensuite effectué une visite non annoncée de l'exploitation de la recourante le 8 septembre 2021 dans l'après-midi. Celle-ci ayant été absente, les personnes en charge du contrôle ont procédé à une inspection visuelle sur place et constaté qu'un alpaga se trouvait seul dans une écurie semi-ouverte, alors qu'un second alpaga était lui dans un pâturage derrière cette écurie, sans avoir aucun contact visuel avec son congénère.”
“Les mesures fondées sur cette disposition ne peuvent être prises que s'il est établi que les animaux sont négligés ou détenus dans des conditions totalement inadaptées (arrêt du Tribunal fédéral [TF] 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.1 et les références). L'art. 24 LPA constitue ainsi la mesure administrative nécessaire pour faire respecter les principes énoncés à l'art. 4 LPA (TF 2C_416/2020 du 10 novembre 2020 c. 4.2.3 et les références). La négligence doit être importante, au contraire de ses conséquences. Ainsi, un animal n'est pas uniquement négligé lorsqu'il se trouve dans un état critique, proche de la mort, mais déjà lorsqu'il souffre considérablement de l'absence ou de l'insuffisance de soins et d'entretien ou lorsque son bien-être est considérablement réduit (TF 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.2 et les références). 4.1.2 Comme on l'a vu, toute personne qui s’occupe d’animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet (art. 4 al. 1 let. a et b LPA). En lien notamment avec ces obligations (art. 4 al. 3 LPA), ainsi qu'avec les conditions de détention (art. 6 al. 2 LPA), le Conseil fédéral a arrêté l'ordonnance fédérale du 23 avril 2008 sur la protection des animaux (OPAn, RS 455.1). Les art. 3 ss OPAn prévoient les dispositions générales relatives à la détention et à la manière de traiter les animaux, telles notamment celles quant à l'alimentation, aux soins, aux logements et à la détention en groupe. En lien avec cette dernière, l'art. 9 al. 1 OPAn dispose que par détention en groupe, on entend la détention de plusieurs animaux d'une ou de plusieurs espèces dans un logement ou un enclos dans lequel chaque animal peut se mouvoir librement. En vertu de l'art. 13 OPAn, les animaux d'espèces sociables doivent avoir des contacts sociaux appropriés avec des congénères. Les dérogations aux dispositions régissant la manière de détenir et de traiter les animaux ne sont admises, selon l'art. 14 OPAn, que dans la mesure où elles sont nécessaires pour des raisons médicales ou pour respecter des règles de police sanitaire. L'OPAn règle en outre plus précisément les conditions de détention des lamas et alpagas à son art.”
Die Delegation umfasst Mindestanforderungen an die Tierhaltung. In der Botschaft werden namentlich Mindestmasse (z. B. Abmessungen, Beschaffenheit), Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Vorgaben für Anbindevorrichtungen genannt. Ausgerichtete qualitative Anforderungen sind ebenfalls von der Delegationsnorm erfasst; als Beispiel wird in der Rechtsprechung das Einstreuen von Liegeplätzen genannt.
“1 Satz 1 TSchG bloss die in Art. 182 Abs. 1 BV geregelte Vollzugskompetenz des Bundesrats wiederholt. Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 TSchG umfasst die Delegationsmaterie Vorschriften zur Tierhaltung - namentlich Mindestanforderungen. Die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes erwähnt im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen "Mindestmasse für die Tierhaltung" wie Abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Vorgaben für Anbindevorrichtungen (vgl. Botschaft TSchG, S. 675 f.). Indessen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob die zukünftige Tierschutzverordnung auch Mindestanforderungen an die Haltung von Pferden miteinschliessen würde, weshalb in diesem Zusammenhang keine detaillierteren Angaben des Gesetzgebers erwartet werden konnten (vgl. Botschaft TSchG, S. 676). Dagegen ist offenkundig, dass die Vorschrift, Liegeplätze einzustreuen, das ausdrücklich genannte Halten von Tieren betrifft (vgl. Art. 6 Abs. 2 TSchG). In diesem Lichte vermag das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach mit den Mindestanforderungen nur der bauliche Tierschutz gemeint und die Mindestanforderungen an den qualitativen Tierschutz von der Delegationsnorm ausgeschlossen seien, nicht zu überzeugen (zu den qualitativen Mindestanforderungen vgl. auch Urteil 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4.2). Einer restriktiven Auslegung von Art. 6 Abs. 2 TSchG steht zudem die nicht abschliessend formulierte Aufzählung entgegen, wonach der Bundesrat namentlich Mindestanforderungen zu Vorschriften über das Halten von Tieren erlässt.”
“Für die vorliegende Auslegung ist in erster Linie Art. 6 Abs. 2 TSchG massgebend, da Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG bloss die in Art. 182 Abs. 1 BV geregelte Vollzugskompetenz des Bundesrats wiederholt. Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 TSchG umfasst die Delegationsmaterie Vorschriften zur Tierhaltung - namentlich Mindestanforderungen. Die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes erwähnt im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen "Mindestmasse für die Tierhaltung" wie Abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Vorgaben für Anbindevorrichtungen (vgl. Botschaft TSchG, S. 675 f.). Indessen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob die zukünftige Tierschutzverordnung auch Mindestanforderungen an die Haltung von Pferden miteinschliessen würde, weshalb in diesem Zusammenhang keine detaillierteren Angaben des Gesetzgebers erwartet werden konnten (vgl. Botschaft TSchG, S. 676). Dagegen ist offenkundig, dass die Vorschrift, Liegeplätze einzustreuen, das ausdrücklich genannte Halten von Tieren betrifft (vgl.”
Bei wiederholten und schweren Mängeln in der Tierhaltung kann die Behörde präventive Massnahmen treffen, namentlich Verbote, Tiere zu halten, zu züchten oder zu handeln, teilweise für mehrjährige Zeiträume, sowie gegebenenfalls die definitive Beschlagnahme der Tiere. Solche Massnahmen sind angezeigt, wenn zusätzliche Kontrollen oder Unterstützungsleistungen offensichtlich nicht ausreichen und die betreffende Person offenbar nicht über die objektive Fähigkeit verfügt, Tiere tierschutzgerecht zu halten. Sie dienen dem Schutz bzw. der Wiederherstellung des Tierwohls und gelten als erforderlich und verhältnismässig, wenn die Verstösse gravierend sind und unnötiges Leiden verursacht haben.
“Le fait que différents témoins affirment que le recourant promenait régulièrement son chien ne saurait remettre en question les manquements avérés qui se déroulaient au sein de son domicile. L'ensemble des éléments qui précèdent démontrent aux yeux du Tribunal, de manière convaincante, que des contrôles réguliers ou des mesures d'aide supplémentaires ne suffiront pas à lui faire modifier son comportement, mais surtout qu'il ne dispose ni des compétences nécessaires ni des moyens suffisants pour assumer la détention de chiens dans des conditions acceptables. Il convient d'éviter que la situation se reproduise avec d'autres chiens. Il en résulte que la mesure d'interdiction prise est également nécessaire et peut manifestement se fonder sur l'art. 23 al. 1 let. b LPA. 4.4.3. Reste à examiner la proportionnalité au sens strict de l'interdiction de l'interdiction faite au recourant de détenir, d'élever ou de faire le commerce de chiens pour une durée de cinq ans. En l'occurrence, les manquements constatés sont graves et ont entraîné des souffrances inutiles à son animal. Le recourant a indiscutablement enfreint de manière crasse l'art. 6 LPA, ainsi que les dispositions en matière de détention et de traitement des animaux consacrées dans l'OPAn et ses annexes. Bien que le recourant refuse de l'admettre, les conditions déplorables dans lesquelles il a détenu son chien constituent en outre une atteinte grave à sa dignité au sens de l'art. 3 PA. En osant prétendre que "tout allait bien", il démontre non seulement qu'il n'a pas saisi la portée de la disposition précitée, mais également qu'il ne dispose manifestement pas de la capacité objective de détenir des chiens dans le respect de leurs besoins fondamentaux. C'est le lieu toutefois de rappeler que l'art. 23 al. 1 LPA vise à garantir le bien-être des animaux, et non pas à sanctionner leur détenteur (cf. arrêt TF 2C_74/2019 du 13 mai 2019 consid. 4.4). Pour le reste, le fait que le recourant déclare que son chien a un but thérapeutique ne suffit pas à démontrer qu'il est actuellement capable d'en détenir et ce but n'est d'ailleurs en rien démontré par les actes. Ses déclarations jouent au contraire en sa défaveur, puisqu'elles excusent d'autant moins les conditions déplorables dans lesquelles son chien était détenu lors de l'inspection du SAAV.”
“Force est de relever en l’espèce que ni la décision du SAAV ni celle de la DIAF n'ont introduit de restrictions dans ce sens (cf. arrêt TC FR 603 2019 83 du 4 décembre 2019 consid. 5.3.). Dans ces conditions, rien n’empêche le recourant de s’adresser à la SPA en vue d’obtenir un droit de visiter ses animaux placés ou de leur proposer l’adoption de certains d’entre eux par des proches. Partant, en tant qu’elle confirme la décision de séquestre définitif ordonnée par le SAAV, la décision de la DIAF échappe à toute critique. 6.3. Par ailleurs, le recourant reproche à l’autorité intimée d’avoir violé le principe de la proportionnalité en confirmant l’interdiction de détention, de commerce et d’élevage d’animaux prononcée à son endroit. Selon lui, un avertissement devait suffire. 6.3.1. Ce faisant, le recourant perd de vue que le cumul et la gravité des faits qui lui sont reprochés ont entraîné des souffrances inutiles à ses animaux et sur une longue période. Indiscutablement, par ses nombreux manquements, le recourant a enfreint de manière crasse l'art. 6 LPA, ainsi que les dispositions en matière de détention et de traitement des animaux consacrées dans l'OPAn - en particulier ses art. 3 (principes généraux), 4 (alimentation), 5 (soins), 7 (logements) - et ses annexes. Bien que le recourant semble refuser de l’admettre, les conditions déplorables dans lesquelles il a détenu ses animaux de compagnie constituent en outre une atteinte grave à leur dignité, au sens de l’art. 3 LPA. En osant prétendre que "le bien-être de ses animaux était largement respecté" (cf. mémoire de recours consid. 3), il démontre non seulement qu’il n’a pas saisi la portée de la disposition précitée mais également qu’il ne dispose manifestement pas de la capacité objective de détenir des animaux dans le respect de leurs besoins fondamentaux. C’est le lieu toutefois de rappeler que l'art. 23 al. 1 LPA ne vise pas à sanctionner le détenteur de l'animal, mais bien plus à garantir, respectivement rétablir le bien-être de l'animal (cf. arrêt TF 2C_74/2019 du 13 mai 2019 consid.”
Unterlassenes oder verspätetes Erscheinen zu tiermedizinisch angezeigten Kontrollen bzw. das Zuwarten mit dringend gebotenen tiermedizinischen Massnahmen kann eine (als Übertretung ausgestaltete) Widerhandlung gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 TSchV begründen. Besteht für ein krankes Tier keine realistische Aussicht auf Heilung, ist der Tierhalter verpflichtet, rechtzeitig die dem Zustand entsprechende Pflege und Behandlung — gegebenenfalls bis zur Tötung — zu veranlassen.
“Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin zusammenfassend fest- zuhalten, dass die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen den Tatbestand der Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht erfüllt hat. Nichtsdestotrotz hat sie im Verlauf der Erkrankung des Tieres die Vorschriften über die Tierhaltung verletzt, indem sie zu Beginn der Behandlung einen angezeigten Kontrolltermin verpasste und mit ihrer selbstgewählten Sterbebegleitung am Ende nicht die bes- - 16 - te Lösung hinsichtlich des Wohlergehens des Tieres traf, ohne sich dabei auf hö- here Interessen berufen zu können, wobei sie solch pflichtwidriges Verhalten auf- grund der gesamten Umstände zumindest in Kauf nahm. Es ist ihr demnach eine – als Übertretung ausgestaltete – (eventual-)vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 2 TSchV vorzuwerfen (vgl. dazu Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, in welchem das Bundesgericht eine entspre- chende Verurteilung eines Kuhhalters infolge unterlassener tiermedizinischer Massnahmen am Lebensende in einem gleichgelagerten Fall bestätigte).”
“Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte spätestens ab dem 24. Juni 2020 keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag ge- geben hat, obwohl ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass für die Katze keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren (vgl. vorne Ziffer III./4.1.3.). Mit diesem Verhalten hat sie gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV verstossen, welche den Tierhalter verpflichten, einem kranken Tier unverzüglich die seinem Zustand entsprechende Pflege und Behandlung (bis hin zur Tötung) zu ermöglichen. Diese Widerhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung geschah zumindest eventualvorsätzlich, nachdem sie die Tierärztin auf das Ausmass der Krankheit hingewiesen und ihr gar die - 14 - Euthanasie empfohlen hatte, so dass sie zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass zwecks bestmöglichem Wohlergehen des Tieres weitere Massnahmen mit einer gewissen Dringlichkeit geboten waren. 1.3.2. Fraglich ist jedoch, ob sich die Beschuldigte mit ihrem Verhalten auch der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG strafbar gemacht. Nachdem ihr aufgrund der vorstehenden Erwägungen lediglich die verspätete Zweitkonsultation zu Beginn der Behandlung sowie das Zuwarten mit weiteren tiermedizinischen Massnahmen in den letzten Tagen des Lebens der Katze als hinreichend einge- klagte kausale Pflichtverletzungen betreffend das Wohlergehen des Tieres zuge- rechnet werden können und (zu ihren Gunsten) gleichzeitig davon auszugehen ist, dass sie ihre Katze bis zum Ende nährte, pflegte und medikamentierte, er- scheint namentlich die Feststellung problematisch, das Verhalten der Beschuldig- ten komme einer genügend schweren Pflichtversäumnis gleich, dass von einer Vernachlässigung bzw.”
Bei Vernachlässigung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG unverzüglich einschreiten und die Tiere vorsorglich beschlagnahmen sowie auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür Polizeihilfe in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse festgestellt, ist eine Strafanzeige zu erstatten (Art. 24 Abs. 3 TSchG).
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Nach Art. 6 Abs. 1 TSchG muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) hat der Bundesrat spezifische Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden erlassen, insbesondere zu Sozialkontakt, Bewegung, der Unterkunft oder dem Umgang mit den Tieren. Weiter verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür Polizeihilfe in Anspruch nehmen. An der Beschlagnahmung stark vernachlässigter Tiere besteht somit ein öffentliches Interesse, das im Sinn von Art. 68 Abs.”
“Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige (vgl. Urteile 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2; 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1; 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2).”
Die Pflegepflicht nach Art. 6 Abs. 1 TSchG umfasst auch die Reinigung stark verschmutzter Tiere. Alte oder eingetrocknete Verschmutzungen sowie übermässige Verschmutzungen, die vermeidbar waren, können auf eine ungenügende Pflege hindeuten.
“Des Weiteren war im genannten Entscheid der Vorwurf zu beurteilen, dass zwei Pferde mangels einer Trennwand in der Pferdebox über keine Rückzugsmöglichkeit verfügt hätten sowie die Einstreu in der Pferdebox mangelhaft gewesen sei bzw. gefehlt habe und die Tiere aufgrund der nassen, mit Kot und Urin versetzten Einstreu mittelgradig bis völlig verschmutzt gewesen seien (vgl. BGer a.a.O. E. 8.1). Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher übriger Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. BGer a.a.O. E. 8.1-8.4). Ebenso war darüber zu entscheiden, ob eine nasse und schmutzige Einstreu im Hühnerstall und deshalb hochgradig verschmutzte Hühner eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, was bejaht wurde (vgl. BGer a.a.O. E. 9). Sodann war der Vorwurf diverser mittel- bis hochgradig bzw. übermässig verschmutzter Rinder zu beurteilen (vgl. BGer a.a.O. E. 10.1). Es stellte sich die Rechtsfrage, ob der Beschuldigte verpflichtet gewesen sei, seine Rinder regelmässig zu reinigen, um alte Verschmutzungen mit der Bildung von Kotrollen zu vermeiden (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.3). Hierzu erwog das Bundesgericht, dass die Pflege i.S.v. Art. 6 Abs. 1 TSchG auch die Reinigung von stark verschmutzten Tiere erfasse. Bei der Reinigung von stark verschmutzen Tieren gehe es, wie der Fall eines Rindes mit einer nackten Hautstelle zeige, auch darum, Verletzungen und Krankheiten der Tiere zu verhindern. Zutreffend sei zwar, dass ein Tierhalter nicht jede Verschmutzung bei seinen Tieren sofort beseitigen könne. Hingegen dürfe bei alten, eingetrockneten Verschmutzungen eine ungenügende Pflege und damit eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden. Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.”
“Des Weiteren war im genannten Entscheid der Vorwurf zu beurteilen, dass zwei Pferde mangels einer Trennwand in der Pferdebox über keine Rückzugsmöglichkeit verfügt hätten sowie die Einstreu in der Pferdebox mangelhaft gewesen sei bzw. gefehlt habe und die Tiere aufgrund der nassen, mit Kot und Urin versetzten Einstreu mittelgradig bis völlig verschmutzt gewesen seien (vgl. BGer a.a.O. E. 8.1). Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher übriger Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. BGer a.a.O. E. 8.1-8.4). Ebenso war darüber zu entscheiden, ob eine nasse und schmutzige Einstreu im Hühnerstall und deshalb hochgradig verschmutzte Hühner eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, was bejaht wurde (vgl. BGer a.a.O. E. 9). Sodann war der Vorwurf diverser mittel- bis hochgradig bzw. übermässig verschmutzter Rinder zu beurteilen (vgl. BGer a.a.O. E. 10.1). Es stellte sich die Rechtsfrage, ob der Beschuldigte verpflichtet gewesen sei, seine Rinder regelmässig zu reinigen, um alte Verschmutzungen mit der Bildung von Kotrollen zu vermeiden (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.3). Hierzu erwog das Bundesgericht, dass die Pflege i.S.v. Art. 6 Abs. 1 TSchG auch die Reinigung von stark verschmutzten Tiere erfasse. Bei der Reinigung von stark verschmutzen Tieren gehe es, wie der Fall eines Rindes mit einer nackten Hautstelle zeige, auch darum, Verletzungen und Krankheiten der Tiere zu verhindern. Zutreffend sei zwar, dass ein Tierhalter nicht jede Verschmutzung bei seinen Tieren sofort beseitigen könne. Hingegen dürfe bei alten, eingetrockneten Verschmutzungen eine ungenügende Pflege und damit eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden. Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.”
Art. 6 Abs. 1 TSchG begründet allgemein gehaltene Pflichten der Tierhalter hinsichtlich Ernährung, Pflege, Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und gegebenenfalls Unterkunft. Die Tierschutzverordnung konkretisiert und präzisiert diese Pflichten; dies umfasst nach Rechtsprechung namentlich die unverzügliche Unterbringung, Pflege und Behandlung oder Tötung kranker oder verletzter Tiere sowie spezifische Vorschriften wie die Einstreupflicht im Liegebereich von Equiden.
“Der Begriff der Vernachlässigung steht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 129). Danach muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und soweit nötig auch Unterkunft gewähren. Die Tierschutzverordnung konkretisiert die Pflichten, die in den Grundzügen bereits in Art. 6 Abs. 1 TSchG enthalten sind. Gemäss Art. 5 Abs. 2 TSchV ist die Tierhalterin oder der Tierhalter namentlich dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.”
“Aus systematischer Sicht ist die Reichweite der Delegation nach Massgabe der im Tierschutzgesetz generell-abstrakt geregelten Anforderungen an die Tierhaltung zu beurteilen: Wer Tiere hält oder betreut, muss sie laut Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Wenn das Verordnungsrecht in Art. 59 Abs. 2 TSchV eine Einstreupflicht im Liegebereich von Equiden vorsieht, betrifft diese Regelung einen Aspekt der Tierhaltung - konkret die Ausgestaltung der Unterkünfte von Pferden und Ponys. Die auf das Grundsätzliche beschränkten Haltungsvorschriften des Tierschutzgesetzes zu den Unterkünften werden durch die Verordnungsvorschrift, dass Liegeplätze von Equiden einzustreuen sind, näher ausgeführt. Die Verordnungsbestimmung auferlegt den Pferdehalterinnen und Pferdehaltern keine Pflichten, welche die in der Delegationsbestimmung umschriebene Regelungsmaterie überschreiten.”
Die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen (insbesondere OPAn und TSchV) konkretisieren die nach Art. 6 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Mindestanforderungen. Sie regeln u. a. Haltung, Fütterung, Wasser, Pflege, Beschäftigung sowie klimatische Aspekte der Unterkünfte. In Anhängen der TSchV sind detaillierte Vorgaben zu Standplätzen, Boxen und Anbindevorrichtungen sowie Mindestabmessungen und Einstreuerfordernisse enthalten.
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Der Bundesrat hat, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung, Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen erlassen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Art. 8 Abs. 1 TSchV sieht vor, dass Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV).”
“Die Tierschutzgesetzgebung hat zum Zweck, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 6 Abs. 2 TSchG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren zu erlassen. Als solche Vorschrift verlangt Art. 10 Abs. 1 TSchV, dass Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen müssen. Bei einer dauernden Haltung von Haustieren im Freien muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein (Art. 36 Abs. 1 TSchV). Art. 59 Abs. 2 TschV sieht für Equiden zudem vor, dass die Liegeplätze in Unterkünften ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen.”
“a) et veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet (al. 1 let. b). La personne ne doit pas de façon injustifiée causer à des animaux des douleurs, des maux ou des dommages, les mettre dans un état d’anxiété ou porter atteinte à leur dignité d’une autre manière. Il est interdit de maltraiter les animaux, de les négliger ou de les surmener inutilement (al. 2). Ainsi, de manière générale, toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA). Le Conseil fédéral édicte des dispositions sur la détention d'animaux, en particulier des exigences minimales, en tenant compte des connaissances scientifiques, des expériences faites et de l'évolution des techniques. Il interdit les formes de détention qui contreviennent aux principes de la protection des animaux (art. 6 al. 2 LPA). 4.2. L'ordonnance du 23 avril 2008 sur la protection des animaux (OPAn; RS 455.1) fixe ainsi les exigences minimales en matière de détention, d'alimentation, de soins, de logement ou d'enclos des animaux. Plus spécifiquement, l'art. 3 OPAn prescrit que les animaux doivent être détenus et traités de manière à ce que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d'adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive (al. 1). Les logements et les enclos doivent être munis de mangeoires, d'abreuvoirs, d'emplacements de défécation et d'urinement, de lieux de repos et de retraite couverts, de possibilités d'occupation, de dispositifs pour les soins corporels et d'aires climatisées adéquats (al. 2). L'alimentation et les soins sont appropriés s'ils répondent aux besoins des animaux à la lumière de l'expérience acquise et des connaissances en physiologie, éthologie et hygiène (al. 3). Aux termes de l'art. 4 al. 1 OPAn, les animaux doivent recevoir régulièrement et en quantité suffisante une nourriture leur convenant et de l'eau.”
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Art. 8 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 TSchV müssen Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 zur TSchV entsprechen. Anhang 1 Tabelle 1 Ziff. 1 TSchV sieht für die Standplätze von Kühen mit einer Widerristhöhe von 140-150 cm eine Breite von 120 cm und (im Mittellangstand) eine Länge von 240 cm vor. Diese Masse gelten für neu eingerichtete Ställe. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der TSchV am 1. September 2008 (Art. 226 Abs. 1 TSchV) sind bestehende Ställe anzupassen, wenn ihre Standplätze für Kühe mit einer Widerristhöhe von über 130 cm eine Breite von 110 cm und (im Mittellangstand) eine Länge von 200 cm unterschreiten (Anmerkung 3 zu Anhang 1 Tabelle 1 TSchV; Anhang 5 Ziff. 48 TSchV).”
Betreuende Personen fallen ebenfalls unter Art. 6 Abs. 1 TSchG. Die Betreuerstellung kann kurzfristig, weisungsgebunden oder im fremden Interesse bestehen; die Übernahme einzelner Aufgaben (z. B. Fütterung, Transport) oder die blosse Obhut kann genügen. Als betreuende Personen kommen beispielsweisefinder, Verwahrer, Angestellte oder Angehörige in Betracht.
“Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Tierhalter beziehungsweise -halterin im Sinn von Art. 56 OR ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt beziehungsweise über dieses verfügen kann, auch wenn er oder sie die Beaufsichtigung des Tiers zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut hat. Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interesse oder der Nutzen – auch ideeller Art – von entscheidender Bedeutung, um die Tierhalterin beziehungsweise den Tierhalter von der Hilfsperson abzugrenzen. Das Tierschutzgesetz enthält selbst keine spezifische Umschreibung, wer als Tierhalter oder -halterin zu gelten hat, unterscheidet aber etwa in Art. 6 Abs. 1 TSchG zwischen betreuender Person und Tierhalter beziehungsweise -halterin. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Kreis der aufgrund von Art. 6 Abs. 1 TSchG für ein Tier verantwortlichen Personen weit auszulegen. Die Fürsorgepflichten können sowohl von Halter oder Halterin als auch von betreuenden Personen verletzt werden. Als Halter oder Halterin gilt, wer hinsichtlich Betreuung, Pflege, Verwendung oder Beaufsichtigung die tatsächliche Bestimmungsmacht über ein Tier hat, die er oder sie in eigenem Interesse ausübt und die nicht nur vorübergehender Natur ist. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsgewalt, nicht die rechtliche Beziehung zum Tier, weshalb irrelevant ist, ob das Tier im Eigentum des Halters oder der Halterin steht. Auch die Betreuereigenschaft beruht auf der tatsächlichen Beziehung zwischen Mensch und Tier. Sie kann im Gegensatz zu jener des Halters oder der Halterin aber auch kurzfristig sein und in fremdem Interesse, etwa nach den Weisungen von Halter oder Halterin, erfolgen. Die Übernahme einzelner Aufgaben, wie Fütterung oder Transport, reicht für die Qualifizierung als betreuende Person bereits aus. Die betreuende Person bildet somit eine Art Auffangbegriff für jene Fälle, in denen einer Person zwar keine Haltereigenschaft zukommt, aber in denen sie über eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf ein Tier verfügt.”
“Anders als beim Tierhalter kann die Beziehung des Betreuers zum Tier auch kurzfristiger Natur, im fremden Interesse oder weisungsgebunden sein. Als Betreuer fallen beispielsweise Finder, Verwahrer, Angestellte oder Familienangehörige des Tierhalters in Betracht. Der Begriff des Betreuers bildet einen Auffangtatbestand für jene Fälle, in denen eine Person zwar nicht Tierhalter ist, aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihr zwangsläufig die Verantwortung für die angemessene Sorge des Tieres zukommen. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Das Gesetz zählt hier drei konkrete, gleichwertige Varianten der Tierquälerei (Misshandlung, Vernachlässigung und Überanstrengung) auf. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt kommt vorliegend einzig die Variante der Vernachlässigung in Frage. Diese ist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG zu sehen. Demnach ist verpflichtet, wer ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren. Anders als noch das alte Recht vor der Revision 2008 setzt das geltende Recht keine "starke" Vernachlässigung voraus. Jede Vernachlässigung ist tatbestandsmässig, was eine Ausweitung des Tierquälereitatbestands im Vergleich zum alten Recht bedeutet. Typische Vernachlässigungen sind der Nahrungsentzug oder die mangelnde Tierpflege, wozu auch die ungenügende oder unangemessene medizinische Versorgung zählt. Art. 28 Abs. 1 TSchG sanktioniert in Ergänzung zu Art. 26 Abs. 1 TSchG die Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bis zu Fr. 20'000.00. Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber Art. 26 TSchG. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der beiden Tatbestände als schwierig erweisen. Als Abgrenzungskriterium kommt einzig der Schweregrad des strafbaren Verhaltens in Betracht.”
“2a), auch wenn er die Beaufsichtigung der Tiere zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut (BGE 110 II 136 E. 1). Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interes- se oder der Nutzen – auch ideeller Art – von entscheidender Bedeutung, um den Tierhalter von der Hilfsperson abzugrenzen (BGE 67 II 119, E. 2). Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über des- sen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden. Demgegenüber gilt als Betreuer, wer in einem tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Gegensatz zum Halter kann die Beziehung des Betreuers auch kurzfristiger Natur, in fremden Interesse oder weisungsgebunden sein. Der Begriff des Betreuers bildet einen Auffangtat- bestand für jene Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, aber dennoch - 13 - eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, sodass ihr zwangsläufig die Funktionen für die angemessene Sorge des Tieres nach Art. 6 Abs. 1 TSchG zukommen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, E. 1.2.2). Eine Mehrzahl von Tierhaltern ist denkbar, wenn sämt- liche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interes- se daran haben (Urteile des Bundesgerichtes 6B_963/2018 vom 23. August 2019, E. 2.3.1, und 4C.237/2001 vom 8. Oktober 2001, E. 2b). Für die Erfüllung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG spielt es somit – gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Prot. I S. 31 ff.; Prot. II S. 20 ff.) – keine Rolle, ob die Beschuldigte als Halterin der Tiere zu qualifizieren ist. Es genügt, wenn sich die Tiere in ihrer Obhut befunden haben und sie als Betreuerin für deren Wohlergehen hätte sorgen müssen. Da die Beschuldigte zusammen mit ihrem damaligen Freund B._____ und den Tieren in einer gemeinsamen Wohnung leb- te, was sich nicht nur aus den Akten ergibt (vgl. Urk. 1; Urk. 6/1-34), sondern von der Beschuldigten auch nicht bestritten wird (vgl.”
Bei unterlassener Pflege kranker Tiere bemisst sich die strafrechtliche Relevanz der Vernachlässigung in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Eine strafbare Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von gewisser Schwere voraus. Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden durch die Ausführungsbestimmungen der TSchV konkretisiert; nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter insbesondere dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Marginalie "Tierquälerei") wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die Vernachlässigung von Tieren gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als echtes Unterlassungsdelikt (vgl. Urteil 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) gebotenen Handlung. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss, wie auch die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG; Urteil 6B_175/2021 vom 24. August 2022, a.a.O.). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen.”
“Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2). Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4.1). Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.”
“Den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet eine Person, die ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung muss, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG sowie Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Tierquälerei durch Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt (BGer Urteil 6B_635/2012 vom 14.”
“Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne dieser Bestimmung muss, wie deren übrigen Tatbestandsvarianten (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann. Die Würde des Tieres wird unter an- derem missachtet, wenn dem Tier ohne überwiegende Interessen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (Art. 3 lit. a TSchG, siehe auch Art. 3 lit. b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3 und 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen). Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung. Danach muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Nach den Ausführungsbestimmungen hierzu in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (Art. 3 ff. TSchV; SR 455.1) muss namentlich die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen und die Tierhal- terin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs. 2). Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden (Abs. 3). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege ei- nes kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild.”
Kranke oder verletzte Tiere sind unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln oder — sofern erforderlich — zu töten. Sofern nötig, ist ein Tierarzt beizuziehen. Bestehen keine realistischen Heilungschancen, umfasst die Pflicht die Beendigung des Leidens (Euthanasie).
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Weiter bestimmt Art. 5 TSchV u.a., dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs.”
“Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tiers (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen (Art. 15 Abs. 1 TSchG). Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen (Art. 155 Abs. 1 TSchV).”
“Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Gemäss Art. 120 Abs. 2 BV trägt er der Würde der Kreatur Rechnung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des auf diese beiden Bestimmungen gestützten TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV fest, dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss (Abs. 1 Satz 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen und der Tierhalter ist namentlich dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt, behandelt oder getötet werden (Abs. 2 Satz 1 und 2).”
“Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, da sich im provisorischen Schaf- und Ziegengehege mehrere hervorstehende Nägel und Schrauben im Bereich des Aufenthaltsortes der Tiere befunden hätten, womit eine Verletzungsgefahr einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 11.1). Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 4 Abs. 1 TSchV qualifiziert. Auch einen weiteren vorinstanzlichen Schuldspruch wegen zu langer Klauen an den Hinterbeinen einer Kuh nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 4 TSchV bestätigte das Bundesgericht (vgl. BGer a.a.O. E. 13.1). Denn mit der Klauenpflege sollten Fehlstellungen vermieden werden, die allenfalls – wenn auch nicht zwingend – zu Beschwerden führen könnten. Die Klauenpflege könne daher selbst dann ungenügend sein, wenn die Tiere noch keine Beschwerden gehabt hätten. Ebenso wenig vermöge den Beschuldigten zu entlasten, dass er sich zweimal pro Jahr um die Klauen seiner Tiere gekümmert habe. Die Klauen müssten nicht nur regelmässig, sondern auch fachgerecht und bei Bedarf in kürzeren Abständen als alle sechs Monate gepflegt werden (vgl. BGer a.a.O. E. 13.4). Schliesslich war zu beurteilen, ob das nicht angemessene Behandeln von kranken Tieren unter die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG falle (vgl. BGer a.a.O. E. 14.1). Unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV gehöre es zu den Pflichten, falls erforderlich, einen Tierarzt beizuziehen. Deshalb habe der Beschuldigte nicht aus wirtschaftlichen Gründen (Vermeidung von Kosten) auf den Beizug eines Tierarztes verzichten oder sich ohne entsprechendes Fachwissen auf den Standpunkt stellen dürfen, der Beizug eines Tierarztes könne am Krankheitsverlauf nichts ändern (vgl.”
“Den obgenannten Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Dieser ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Freispruch begehrt, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Das Bundesgericht kann sich im Beschwerdeverfahren nur mit dem befassen, was Gegenstand des angefochtenen Urteils war. Die Vorinstanz gelangt einerseits zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1) verstiess, indem sie ab dem 24. Juni 2020 keine weiteren tiermedizinischen Massnahmen in Auftrag gegeben hat, obwohl ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass für die fragliche Katze keine realistischen Heilungschancen mehr gegeben waren. Sie erachtet andererseits als erstellt, dass es die Beschwerdeführerin im Wissen um die Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2020 und den abschlägigen Rechtsmittelentscheid willentlich unterlassen hat, die ihr in der Verfügung des Veterinäramts gemachten Auflagen zu erfüllen (vgl. Art. 28 Abs. 3 TSchG). Zu den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend; insbesondere macht sie weder geltend noch zeigt sie auf, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und/oder die Vorinstanz dabei oder bei der rechtlichen Würdigung geltendes Recht verletzt hat.”
Transportboxen sind grundsätzlich für den Transport und nicht als dauerhafte Unterkunft geeignet. Werden solche Boxen dennoch als Rückzugsort angeboten, muss das Verschlussgitter vorgängig dauerhaft entfernt werden. Bei Boxenhaltung sind die in der Tierschutzverordnung festgelegten Mindestmasse zu beachten (bei Schäferhunden in den Quellen genannte Mindestangaben: Höhe 2 m, Grundfläche 8 m2).
“Sodann seien Transportboxen nicht zur Haltung, sondern für den Transport gedacht. Selbst wenn solche Transportboxen als Rückzugsort angeboten würden, müsse vorgängig das Verschlussgitter dauerhaft entfernt werden. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es gar keine Rolle spiele, ob eine sogenannte "Haltung" vorliege. Unbestritten sei, dass der Schäferrüde B.___ jede Nacht sieben Stunden in einer Box verbringe. Die Unterbringung in einer Transportbox mit einer geschätzten Grundfläche von maximal 1 m2 und einer Höhe von maximal 70 cm sei weder arttypisch noch artgerecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 TSchV und Art. 10 Abs. 1 TSchV sowie den Anhangen 1-3 TSchV). c)Der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz macht sich unter anderem strafbar, wer Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Tierschutzverordnung konkretisiert dies in den Allgemeinen Bestimmungen gemäss Art. 3 ff. Zu den Unterkünften und Gehegen wird in Art. 7 Abs. 2 TSchV ausgeführt, dass diese so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein müssen, dass sich die Tiere arttypisch verhalten können. Eine ähnliche Regelung gibt es in Art. 8 Abs. 1 TSchV für Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen ("…müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können."). In Art. 68 ff. TSchV werden die Vorgaben für die Haltung von Haushunden präzisiert. Zur Unterkunft und zum Boden bestimmt Art. 72 TSchV unter anderem, dass Hunden geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen muss (Art. 72 Abs. 2 TSchV). Bei Boxen- und Zwingerhaltung definiert die Verordnung Mindestmasse für die Gehege (Art. 72 Abs. 4 TSchV in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 10). Bei Schäferhunden, welche ein Gewicht von ca. 30 bis 40 kg erreichen, muss die Box eine Höhe von 2 m sowie eine Grundfläche von 8 m2 aufweisen (Anhang 1 Tabelle 10).”
“Sodann seien Transportboxen nicht zur Haltung, sondern für den Transport gedacht. Selbst wenn solche Transportboxen als Rückzugsort angeboten würden, müsse vorgängig das Verschlussgitter dauerhaft entfernt werden. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es gar keine Rolle spiele, ob eine sogenannte "Haltung" vorliege. Unbestritten sei, dass der Schäferrüde B.___ jede Nacht sieben Stunden in einer Box verbringe. Die Unterbringung in einer Transportbox mit einer geschätzten Grundfläche von maximal 1 m2 und einer Höhe von maximal 70 cm sei weder arttypisch noch artgerecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 TSchV und Art. 10 Abs. 1 TSchV sowie den Anhangen 1-3 TSchV). c)Der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz macht sich unter anderem strafbar, wer Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Tierschutzverordnung konkretisiert dies in den Allgemeinen Bestimmungen gemäss Art. 3 ff. Zu den Unterkünften und Gehegen wird in Art. 7 Abs. 2 TSchV ausgeführt, dass diese so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein müssen, dass sich die Tiere arttypisch verhalten können. Eine ähnliche Regelung gibt es in Art. 8 Abs. 1 TSchV für Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen ("…müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können."). In Art. 68 ff. TSchV werden die Vorgaben für die Haltung von Haushunden präzisiert. Zur Unterkunft und zum Boden bestimmt Art. 72 TSchV unter anderem, dass Hunden geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen muss (Art. 72 Abs. 2 TSchV). Bei Boxen- und Zwingerhaltung definiert die Verordnung Mindestmasse für die Gehege (Art. 72 Abs. 4 TSchV in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 10). Bei Schäferhunden, welche ein Gewicht von ca. 30 bis 40 kg erreichen, muss die Box eine Höhe von 2 m sowie eine Grundfläche von 8 m2 aufweisen (Anhang 1 Tabelle 10).”
Klauen-/Hufpflege: Die Pflege hat fachgerecht und regelmässig zu erfolgen; sie kann — soweit erforderlich — in kürzeren Abständen als alle sechs Monate notwendig sein. Equiden: Liegeplätze müssen mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.
“Hingegen dürfe bei alten, eingetrockneten Verschmutzungen eine ungenügende Pflege und damit eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden. Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, da sich im provisorischen Schaf- und Ziegengehege mehrere hervorstehende Nägel und Schrauben im Bereich des Aufenthaltsortes der Tiere befunden hätten, womit eine Verletzungsgefahr einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 11.1). Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 4 Abs. 1 TSchV qualifiziert. Auch einen weiteren vorinstanzlichen Schuldspruch wegen zu langer Klauen an den Hinterbeinen einer Kuh nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 4 TSchV bestätigte das Bundesgericht (vgl. BGer a.a.O. E. 13.1). Denn mit der Klauenpflege sollten Fehlstellungen vermieden werden, die allenfalls – wenn auch nicht zwingend – zu Beschwerden führen könnten. Die Klauenpflege könne daher selbst dann ungenügend sein, wenn die Tiere noch keine Beschwerden gehabt hätten. Ebenso wenig vermöge den Beschuldigten zu entlasten, dass er sich zweimal pro Jahr um die Klauen seiner Tiere gekümmert habe. Die Klauen müssten nicht nur regelmässig, sondern auch fachgerecht und bei Bedarf in kürzeren Abständen als alle sechs Monate gepflegt werden (vgl. BGer a.a.O. E. 13.4). Schliesslich war zu beurteilen, ob das nicht angemessene Behandeln von kranken Tieren unter die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG falle (vgl. BGer a.a.O. E.”
“Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, da sich im provisorischen Schaf- und Ziegengehege mehrere hervorstehende Nägel und Schrauben im Bereich des Aufenthaltsortes der Tiere befunden hätten, womit eine Verletzungsgefahr einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 11.1). Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 4 Abs. 1 TSchV qualifiziert. Auch einen weiteren vorinstanzlichen Schuldspruch wegen zu langer Klauen an den Hinterbeinen einer Kuh nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 4 TSchV bestätigte das Bundesgericht (vgl. BGer a.a.O. E. 13.1). Denn mit der Klauenpflege sollten Fehlstellungen vermieden werden, die allenfalls – wenn auch nicht zwingend – zu Beschwerden führen könnten. Die Klauenpflege könne daher selbst dann ungenügend sein, wenn die Tiere noch keine Beschwerden gehabt hätten. Ebenso wenig vermöge den Beschuldigten zu entlasten, dass er sich zweimal pro Jahr um die Klauen seiner Tiere gekümmert habe. Die Klauen müssten nicht nur regelmässig, sondern auch fachgerecht und bei Bedarf in kürzeren Abständen als alle sechs Monate gepflegt werden (vgl. BGer a.a.O. E. 13.4). Schliesslich war zu beurteilen, ob das nicht angemessene Behandeln von kranken Tieren unter die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG falle (vgl. BGer a.a.O. E. 14.1). Unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV gehöre es zu den Pflichten, falls erforderlich, einen Tierarzt beizuziehen. Deshalb habe der Beschuldigte nicht aus wirtschaftlichen Gründen (Vermeidung von Kosten) auf den Beizug eines Tierarztes verzichten oder sich ohne entsprechendes Fachwissen auf den Standpunkt stellen dürfen, der Beizug eines Tierarztes könne am Krankheitsverlauf nichts ändern (vgl.”
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Ob das gegen den Beschwerdeführer zurzeit noch hängige Strafverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes mit einer Verurteilung abgeschlossen wird, welche die Anordnung eines Tierhalteverbotes gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. a TSchG rechtfertigen könnte, ist offen. Der Beschwerdeführer macht – zu Recht – nicht geltend, dass sich das Verbot mangels strafrechtlicher Verurteilung auch nicht auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG stützen lässt. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In allgemeiner Weise verbietet Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (sGS 455.1, TSchV) die Vernachlässigung von Tieren. Art. 31 ff. TSchV enthält die allgemeinen Vorschriften zur Haltung von Haustieren, Art. 59 ff. TSchV die besonderen Vorschriften für die Haltung von Equiden. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber, Böden im Liegebereich ausreichend trok-ken sein (Art. 34 TSchV). Liegeplätze für Equiden müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TSchV). Hufe sind so zu pflegen, dass Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art. 60 Abs. 2 TSchV). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands.”
Der Kreis der nach Art. 6 Abs. 1 TSchG Verantwortlichen ist weit auszulegen. Als Halter gilt, wer die tatsächliche Verfügungs‑ bzw. Bestimmungsmacht über das Tier ausübt und dies in eigenem Interesse nicht nur vorübergehend tut; entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsgewalt, nicht das Eigentum. Auch betreuende Personen können Pflichten aus Art. 6 Abs. 1 TSchG treffen; die Übernahme einzelner Aufgaben (z. B. Fütterung, Transport) kann für die Qualifikation als betreuende Person bereits ausreichen. Mehrere Personen können zugleich als Halter gelten, wenn sie dauerhafte Herrschaft über das Tier ausüben.
“Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Tierhalter beziehungsweise -halterin im Sinn von Art. 56 OR ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt beziehungsweise über dieses verfügen kann, auch wenn er oder sie die Beaufsichtigung des Tiers zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut hat. Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interesse oder der Nutzen – auch ideeller Art – von entscheidender Bedeutung, um die Tierhalterin beziehungsweise den Tierhalter von der Hilfsperson abzugrenzen. Das Tierschutzgesetz enthält selbst keine spezifische Umschreibung, wer als Tierhalter oder -halterin zu gelten hat, unterscheidet aber etwa in Art. 6 Abs. 1 TSchG zwischen betreuender Person und Tierhalter beziehungsweise -halterin. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Kreis der aufgrund von Art. 6 Abs. 1 TSchG für ein Tier verantwortlichen Personen weit auszulegen. Die Fürsorgepflichten können sowohl von Halter oder Halterin als auch von betreuenden Personen verletzt werden. Als Halter oder Halterin gilt, wer hinsichtlich Betreuung, Pflege, Verwendung oder Beaufsichtigung die tatsächliche Bestimmungsmacht über ein Tier hat, die er oder sie in eigenem Interesse ausübt und die nicht nur vorübergehender Natur ist. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsgewalt, nicht die rechtliche Beziehung zum Tier, weshalb irrelevant ist, ob das Tier im Eigentum des Halters oder der Halterin steht. Auch die Betreuereigenschaft beruht auf der tatsächlichen Beziehung zwischen Mensch und Tier. Sie kann im Gegensatz zu jener des Halters oder der Halterin aber auch kurzfristig sein und in fremdem Interesse, etwa nach den Weisungen von Halter oder Halterin, erfolgen. Die Übernahme einzelner Aufgaben, wie Fütterung oder Transport, reicht für die Qualifizierung als betreuende Person bereits aus. Die betreuende Person bildet somit eine Art Auffangbegriff für jene Fälle, in denen einer Person zwar keine Haltereigenschaft zukommt, aber in denen sie über eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf ein Tier verfügt.”
“Als Täter - 12 - infrage kommt aber nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier innehat und damit die Verantwortung für dessen Wohlergehen trägt (Urteile des Bundesgerichtes, 6B_660/2010 und 6B_661/2010 je vom 8. Februar 2011, E. 1.2.2 f.; B OLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schriften zum Tier im Recht, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Pra- xis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 118 ff.) Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Busse bis zu Fr. 20'000.– bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Arti- kel 26 anwendbar ist. Dabei verweist Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (implizit) auf Art. 6 ff. TSchG, welche im Grundsatz regeln, wie ein Tier zu halten ist. In der Tierschutzverordnung werden diese Grundsätze sodann konkretisiert. Das Tierschutzgesetz selbst enthält keine Legaldefinition, wer als Tierhalter zu qualifizieren ist, unterscheidet aber ausdrücklich zwischen Tierhalter und Be- treuer (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG). Als Tierhalter im Sinne der Tierschutzgesetzge- bung gilt, wer ein Tier in seine Obhut nimmt. Aufgrund dieses Gewahrsamsver- hältnisses trägt der Tierhalter ebenso wie der (vorübergehende) Betreuer eine Verantwortung für das Wohlergehen des Tieres (B OLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, a.a.O., S. 193). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Tier- halter im Sinne von Art. 56 OR, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt bzw. über dieses verfügen kann (BGE 115 II 237, E. 2c; BGE 104 II 23, E. 2a), auch wenn er die Beaufsichtigung der Tiere zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut (BGE 110 II 136 E. 1). Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interes- se oder der Nutzen – auch ideeller Art – von entscheidender Bedeutung, um den Tierhalter von der Hilfsperson abzugrenzen (BGE 67 II 119, E. 2). Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über des- sen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden. Demgegenüber gilt als Betreuer, wer in einem tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen.”
“Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Tierhalter beziehungsweise -halterin im Sinn von Art. 56 OR ist, wer die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt beziehungsweise über dieses verfügen kann, auch wenn er oder sie die Beaufsichtigung des Tiers zeitweilig einer Hilfsperson anvertraut hat. Dabei ist das dauerhafte wirtschaftliche Interesse oder der Nutzen – auch ideeller Art – von entscheidender Bedeutung, um die Tierhalterin beziehungsweise den Tierhalter von der Hilfsperson abzugrenzen. Das Tierschutzgesetz enthält selbst keine spezifische Umschreibung, wer als Tierhalter oder -halterin zu gelten hat, unterscheidet aber etwa in Art. 6 Abs. 1 TSchG zwischen betreuender Person und Tierhalter beziehungsweise -halterin. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Kreis der aufgrund von Art. 6 Abs. 1 TSchG für ein Tier verantwortlichen Personen weit auszulegen. Die Fürsorgepflichten können sowohl von Halter oder Halterin als auch von betreuenden Personen verletzt werden. Als Halter oder Halterin gilt, wer hinsichtlich Betreuung, Pflege, Verwendung oder Beaufsichtigung die tatsächliche Bestimmungsmacht über ein Tier hat, die er oder sie in eigenem Interesse ausübt und die nicht nur vorübergehender Natur ist. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsgewalt, nicht die rechtliche Beziehung zum Tier, weshalb irrelevant ist, ob das Tier im Eigentum des Halters oder der Halterin steht. Auch die Betreuereigenschaft beruht auf der tatsächlichen Beziehung zwischen Mensch und Tier. Sie kann im Gegensatz zu jener des Halters oder der Halterin aber auch kurzfristig sein und in fremdem Interesse, etwa nach den Weisungen von Halter oder Halterin, erfolgen. Die Übernahme einzelner Aufgaben, wie Fütterung oder Transport, reicht für die Qualifizierung als betreuende Person bereits aus. Die betreuende Person bildet somit eine Art Auffangbegriff für jene Fälle, in denen einer Person zwar keine Haltereigenschaft zukommt, aber in denen sie über eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf ein Tier verfügt.”
Kann die Haltung von Pferden die Nutzung einer Fläche als Kulturland ausschliessen, kann von der Tierhalterin verlangt werden, einzelne Tiere auf externe Pensionsplätze zu geben. Das private Interesse am Verbleib der Tiere kann dem öffentlichen Interesse am Erhalt von Kulturland untergeordnet werden.
“Elle ne peut ensuite valablement soutenir que lesdites installations ne nuiraient pas à la fertilité de la terre, puisqu'en particulier du sable a remplacé la terre présente auparavant sur une profondeur de 25 cm dans le paddock, de sorte que de la nouvelle terre ne correspondant forcément pas aux particularités de celle enlevée devra être répandue. Le sable du Salève dispersé sur le terrain pour faciliter le passage des chevaux sans que leurs jambes ne s'enfoncent dans la terre, en particulier en temps humide, a entraîné un compactage du sol, nuisible à sa culture. Enfin, dans ces circonstances, l'absence de doléances du voisinage est sans pertinence, tant l'intérêt de préserver la zone agricole est important. Pour autant que la question du coût du démontage des installations entre dans la pesée des intérêts, de l'aveu de la recourante, dit démontage s'avèrera aisé. C'est ainsi à juste titre et sans abuser de son pouvoir d'appréciation ni violer le principe de proportionnalité que le département a ordonné la remise en état des lieux s'agissant du démontage du paddock, de son chemin d'accès et de la barrière l'entourant. Reste la question de l'abri en bois dans la prairie. 12) a. Selon l'art. 6 al. 1 LPAn, toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s'il le faut, leur fournir un gîte. b. Dans la mesure où la recourante indique disposer de deux places dans l'écurie du domaine, rien ne s'oppose à ce qu'elle y détienne deux chevaux en respectant pleinement la LPAn. Pour les quatre autres chevaux, la présence de l'abri en bois dans le champ exclut que la surface concernée ne soit dévolue à la culture. Il peut être attendu de la recourante qu'elle place ces chevaux en pension chez un tiers, étant relevé que la campagne genevoise compte plusieurs endroits, dont à proximité du domaine de la recourante (Crête, Vandoeuvre, Corsinge, la Renfile, la Pallanterie), spécialisés dans l'accueil des chevaux et leur travail, incluant des structures telles que des carrières de dressage et manèges couverts. L'intérêt privé et en particulier le bien-être des quatre autres chevaux, à pouvoir être abrités au parc, et le plaisir de la recourante de les avoir auprès d'elle, certes compréhensible, doit s'effacer devant l'intérêt public à la conservation de surfaces cultivables.”
Der Bundesrat hat nach Art. 6 Abs. 2 TSchG die Aufgabe, das Gesetz durch Verordnungen zu konkretisieren und die Anwendbarkeit zu verbessern. Dabei hat er den gesetzlichen Rahmen sowie Sinn und Zweck des Tierschutzes zu beachten und darf das Gesetz nicht abändern oder aufheben; er hat die im Gesetz bereits grundsätzlich enthaltene Regelung aus- und weiterzuführen.
“Gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG erlässt der Bundesrat nach Anhören der interessierten Kreise unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Ihm ist die Aufgabe übertragen, das Gesetz durch den Erlass von gesetzesvollziehendem Verordnungsrecht auszuführen (vgl. Art. 32 Abs. 1 TSchG; Art. 182 Abs. 2 BV). Der Bundessrat soll die gesetzlichen Bestimmungen konkretisieren und auf diese Weise die Anwendbarkeit des Gesetzes verbessern. Dabei hat er den gesetzlichen Rahmen zu beachten und darf das Gesetz weder abändern noch aufheben; er muss der Zielsetzung des Gesetzes folgen und darf lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen (BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.2, 136 I 29 E. 3.3; BVR 2017 S. 74 E. 4.3; VGE 2009/28 vom”
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Tierschutzes gewahrt. Art. 59 Abs. 2 TSchV steht mit Art. 1 TSchG, Art. 6 Abs. 2 TSchG sowie Art. 32 Abs. 1 TSchG nicht im Widerspruch und erweist sich damit als gesetzeskonform.”
Verordnungen können konkrete Anforderungen zur Ausgestaltung von Unterkünften näher bestimmen (z. B. Einstreupflicht im Liegebereich von Equiden). Solche Konkretisierungen betreffen einen Aspekt der nach Art. 6 Abs. 1 TSchG grundsätzlich abstrakt geregelten Tierhaltung und überschreiten nach der zitierten Rechtsprechung die zulässige Delegation nicht.
“Aus systematischer Sicht ist die Reichweite der Delegation nach Massgabe der im Tierschutzgesetz generell-abstrakt geregelten Anforderungen an die Tierhaltung zu beurteilen: Wer Tiere hält oder betreut, muss sie laut Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Wenn das Verordnungsrecht in Art. 59 Abs. 2 TSchV eine Einstreupflicht im Liegebereich von Equiden vorsieht, betrifft diese Regelung einen Aspekt der Tierhaltung - konkret die Ausgestaltung der Unterkünfte von Pferden und Ponys. Die auf das Grundsätzliche beschränkten Haltungsvorschriften des Tierschutzgesetzes zu den Unterkünften werden durch die Verordnungsvorschrift, dass Liegeplätze von Equiden einzustreuen sind, näher ausgeführt. Die Verordnungsbestimmung auferlegt den Pferdehalterinnen und Pferdehaltern keine Pflichten, welche die in der Delegationsbestimmung umschriebene Regelungsmaterie überschreiten.”
“Aus systematischer Sicht ist die Reichweite der Delegation nach Massgabe der im Tierschutzgesetz generell-abstrakt geregelten Anforderungen an die Tierhaltung zu beurteilen: Wer Tiere hält oder betreut, muss sie laut Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Wenn das Verordnungsrecht in Art. 59 Abs. 2 TSchV eine Einstreupflicht im Liegebereich von Equiden vorsieht, betrifft diese Regelung einen Aspekt der Tierhaltung - konkret die Ausgestaltung der Unterkünfte von Pferden und Ponys. Die auf das Grundsätzliche beschränkten Haltungsvorschriften des Tierschutzgesetzes zu den Unterkünften werden durch die Verordnungsvorschrift, dass Liegeplätze von Equiden einzustreuen sind, näher ausgeführt. Die Verordnungsbestimmung auferlegt den Pferdehalterinnen und Pferdehaltern keine Pflichten, welche die in der Delegationsbestimmung umschriebene Regelungsmaterie überschreiten.”
Die Zuständigkeitsordnung ist gewahrt: Der Bundesrat erlässt die Verordnungen über das Halten von Tieren; die Gerichtsquellen stellen fest, dass damit Art. 6 Abs. 2 TSchG in formeller Hinsicht eingehalten wurde. Zudem kann der Bundesrat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zur Erlassung technischer Ausführungsvorschriften ermächtigen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 TSchG).
“Die vorliegend einschlägige Verordnungsbestimmungen hat der Schweizerische Bundesrat erlassen (vgl. AS 2008 2985 ff., S. 3059). Es liegt keine Amtsverordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vor. Insoweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 32 Abs. 1 Satz 2 TSchG und die darin enthaltene Subdelegation beziehen, können sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG zum Erlass von Art. 59 Abs. 2 TSchV ist gewahrt worden. In formeller Hinsicht ist die Verordnungsbestimmung demzufolge gesetzeskonform erlassen worden.”
“Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, die er am 16. Dezember 2005 mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes wahrgenommen hat. Letzteres bezweckt die Würde und das Wohlergehen des Tiers zu schützen (vgl. Art. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 lit. a und lit. b TSchG). Die Tierschutzverordnung stützt sich im Wesentlichen auf das Tierschutzgesetz. Die Delegationsnorm von Art. 6 Abs. 2 TSchG sieht vor, dass der Bundesrat nach Anhören der interessierten Kreise unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren - namentlich Mindestanforderungen - erlässt. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. Der den "Vollzug durch Bund und Kantone" betreffende Art. 32 TSchG bestimmt im Weiteren, dass der Bundesrat die Vollzugsvorschriften erlässt (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG). Er kann das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 TSchG).”
Wissenschaftliche Erkenntnisse sind beim Erlass und bei der Auslegung von Vorschriften nach Art. 6 Abs. 2 TSchG verbindlich zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere zur Konkretisierung unbestimmter Haltebegriffe und kann bei der Auslegung sowie bei der Beurteilung der zulässigen Reichweite der Delegationskompetenz des Bundesrats herangezogen werden.
“In teleologischer Hinsicht massgeblich ist der tierschutzrechtliche Grundzweck, das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Für die Ermittlung des Sinns und der Tragweite einer Norm sind auch die im jeweiligen Sachgebiet vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschlaggebend (vgl. Höhn, a.a.O., S. 225). Zum Erlass von Vorschriften über die Tierhaltung - wozu auch der Witterungsschutz gehört - schreibt Art. 6 Abs. 2 TSchG dem Bundesrat die Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausdrücklich vor. Ebenso sind diese bei der Auslegung im Anwendungsfall zu berücksichtigen, denn Fachwissen aus anderen Disziplinen kann ohne Weiteres herangezogen werden, um unbestimmten Rechtsbegriffen inhaltliche Konturen zu geben (sog. realistisches Element der Gesetzesauslegung als Teil der teleologischen Auslegung; Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.2; MATTHIAS KRADOLFER, Interdisziplinäres Wissen in der Rechtsprechung, «Justice - Justiz - Giustizia» 2022/4, S. 9 f., mit Hinweisen).”
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Tierschutzes gewahrt. Art. 59 Abs. 2 TSchV steht mit Art. 1 TSchG, Art. 6 Abs. 2 TSchG sowie Art. 32 Abs. 1 TSchG nicht im Widerspruch und erweist sich damit als gesetzeskonform.”
Art. 6 Abs. 1 TSchG begründet die Pflicht, Tiere angemessen zu nähren, zu pflegen sowie ihnen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und ggf. Unterkunft zu gewähren. Der Bundesrat hat diese Vorgaben in der Tierschutzverordnung (OPAn/TSchV) durch verbindliche Mindestanforderungen konkretisiert. Die Verordnung enthält unter anderem Vorschriften zur Gestaltung von Standplätzen, Boxen und Anbindevorrichtungen sowie zu Ruhe‑ und Rückzugsbereichen, Klimabereichen, Futter‑ und Tränkestellen; Unterkünfte und Gehege müssen den in den Anhängen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Der Bundesrat hat, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung, Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen erlassen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Art. 8 Abs. 1 TSchV sieht vor, dass Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV).”
“Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14 und 20). 2. Strittig ist das dem Beschwerdeführer auferlegte teilweise Tierhalteverbot. 2.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art.”
Bei akuten Notlagen besteht eine Pflicht, verfangene oder befreite Tiere unverzüglich zu retten und ihnen anschliessend die erforderlichen Pflegeleistungen zukommen zu lassen. Führt eine solche Unterlassung zu erheblichen Mängeln, die das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigen, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
“Sachverhalt: A. A.a. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 26. Februar 2018 gegen A.________ einen Strafbefehl und legte ihr darin eine Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) zur Last. Nachdem A.________ gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Rheinfelden. Mit Zusatzklagen vom 17. Februar 2020, 27. Juli 2020 und 3. September 2020 warf die Staatsanwaltschaft A.________ diverse weitere Widerhandlungen gegen das TSchG vor. A.b. Das Bezirksgericht Rheinfelden befand A.________ am 11. Oktober 2021 wie folgt für schuldig: - der mehrfachen Widerhandlung gegen das TSchG gemäss dessen Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 1 TSchG, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 (SR 455.110.1; mehrfache Tierquälerei durch Unterlassen der Befreiung des verfangenen Ziegenbocks im Flexi-Netz und Unterlassung der nötigen Pflegehandlungen einer gesundheitlich beeinträchtigten Ziege); - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das TSchG gemäss dessen Art. 28 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 TSchG und Art. 7 Abs. 1 und 3 lit. c TSchV (Halten von Tieren in nicht entweichungssicherem Gehege und Halten von Tieren in Gehegen mit Gegenständen, welche Verletzungsgefahr darstellen); - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) gemäss dessen Art. 16 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 36 des Waldgesetzes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 (AWaG/AG; SAR 931.100; unzulässige nachteilige Nutzung des Waldes); - der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art.”
“Es brauche vielmehr eine Pflichtverletzung von besonderer Schwere. Im genannten Entscheid war die Anlieferung im Schlachthof von Tieren, welche starke und länger währende Verschmutzungen in Form von Mist-rollen an den Vorderknien, den Hintergliedmassen sowie am Bauch aufwiesen, zu beurteilen. Der dortige Beschuldigte machte geltend, die Tiere seien zwar nicht gänzlich sauber gewesen. Die Verschmutzungen seien hingegen nicht erheblich bzw. gravierend gewesen und hätten nicht die Intensität einer Tierquälerei erreicht. Starke und langwährende Verschmutzungen, die das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt hätten, seien nicht bewiesen (vgl. BGer a.a.O. E. 2.1). Demgegenüber habe der dortige Veterinärdienst "stark verschmutzte Tiere mit Rollen an Vorderknie, Brust-Bauch und Hintergliedmassen" festgestellt (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2.1). Auch die Vorinstanz habe starke und "länger währende" Verschmutzungen konstatiert, wie sie vorliegend zufolge Vernachlässigung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflege (Art. 6 Abs. 1 TSchG) gegeben seien, so dass sie das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigten und als Missachtung der Würde des Tieres i.S.v. Art. 3 lit. a und b TSchG zu qualifizieren seien. Entsprechend sei der objektive Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt. Von einer Widerhandlung mit Bagatellcharakter, welche nur nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahnden wäre, könne nicht mehr gesprochen werden (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2.2). Das Bundesgericht hielt demgegenüber im genannten Entscheid fest, dass es nicht um kranke, sondern um verschmutzte Tiere gehe. Auch insofern komme ein Schuldspruch wegen Tierquälerei nur in Betracht, wenn die Verschmutzungen auf eine Verletzung der Vorschriften über die Tierhaltung zurückzuführen seien und aufgrund derselben von einem Leiden des Tieres bzw. von einer Beeinträchtigung seines Wohlergehens ausgegangen werden müsse. Anderweitige Widerhandlungen seien als Übertretung nach Art. 28 TSchG zu ahnden. Ausdrücklich wies das Bundesgericht dabei auch auf die bereits oben genannte entgegenstehende, in der Literatur vertretene Lehrmeinung in der Vorauflage von Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner (a.”
Der Bundesrat hat von der in Art. 6 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Kompetenz Gebrauch gemacht und in der Tierschutzverordnung Mindestanforderungen festgelegt; so verlangt Art. 41 Abs. 2 TSchV bei der Haltung von Rindern in Laufställen mit Liegeboxen, dass nicht mehr Tiere eingestallt werden dürfen, als Liegeboxen vorhanden sind.
“Die Tierschutzgesetzgebung hat zum Zweck, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG, SR 455]). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 6 Abs. 2 TSchG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren zu erlassen. Als solche Vorschrift verlangt Art. 41 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1), dass bei der Haltung von Rindern in Laufställen mit Liegeboxen nicht mehr Tiere eingestallt werden dürfen, als Liegeboxen vorhanden sind.”
Aufgrund der durch Art. 6 Abs. 2 TSchG verliehenen Verordnungsbefugnis des Bundesrats schreibt die Tierschutzverordnung vor, dass in Laufställen mit Liegeboxen nicht mehr Rinder gehalten werden dürfen, als Liegeboxen vorhanden sind.
“Die Tierschutzgesetzgebung hat zum Zweck, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG, SR 455]). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 6 Abs. 2 TSchG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren zu erlassen. Als solche Vorschrift verlangt Art. 41 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1), dass bei der Haltung von Rindern in Laufställen mit Liegeboxen nicht mehr Tiere eingestallt werden dürfen, als Liegeboxen vorhanden sind.”
Ein Tierhalter hat nach Art. 6 Abs. 1 TSchG die Pflicht, kranke Tiere ihrem Zustand entsprechend unverzüglich pflegen und behandeln zu lassen. Wird eine Behandlung durch Tierärztinnen oder Tierärzte angeordnet, kann das eigenmächtige Abweichen von diesen Anweisungen — wie im Entscheidsfall durch eigenmächtiges Entfernen von Hufrehebeschlägen — eine Verletzung dieser Pflicht darstellen.
“Subsumtion betreffend Pony H.________ Es ist unbestritten, dass das betroffene Pony an chronischer, sehr schmerzhafter «Hufrehe» litt und deshalb (unverzüglich) einer Behandlung bedurfte. Klar ist auch, dass das Pony zum Gnadenhof des Beschuldigten gehörte und er dessen Halter war. In dieser Eigenschaft als Tierhalter unterlag er den Pflichten von Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV. Eine dieser Pflichten besteht darin zu sorgen, dass kranke Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend gepflegt und behandelt werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Art. 5 Abs. 4 TSchV regelt in Bezug auf Hufe sodann spezifisch, dass diese regelmässig und fachgerecht zu pflegen und soweit nötig fachgerecht zu beschlagen sind (siehe Ziff. 12 oben). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte – nachdem er dem Pony den Hufrehebeschlag im Nachgang zum 14. März 2018 ohne Rücksprache mit dem Tierarzt eigenmächtig entfernt hatte – die tierärztliche Anweisung der Tierklinik N.________ vom 27. Juli 2018 bis zur Nachkorolle vom 7. September 2019 nicht umgesetzt hat. Der Beschuldigte hat das kranke, an chronischer «Hufrehe» leidende Tier nicht unverzüglich, gemäss den Anweisungen der Tierärzte, professionell behandelt oder behandeln lassen. Indem der Beschuldigten – entgegen den tierärztlichen Anweisungen/Empfehlungen – dem Pony die Hufrehebeschläge eigenmächtig entfernte und sich auch nach der Kontrolle durch das AVET über die klaren Anweisungen von Dr.”
Vollzug: Nach dem Ausführungsrecht wird das SCAV mit der Durchführung der Tierschutzgesetzgebung betraut; es führt unter anderem Inspektionen der Haltungsbedingungen von Haustieren und Wildtieren, von Tierheimen und Pensionen sowie von Tierhandlungen durch.
“Pour les motifs mentionnés plus haut, une telle mesure, dans l’hypothèse où elle aurait été prise, ne leur est pas opposable et est en conséquence sans influence sur le sort de la présente cause. Il n’apparaît pour le surplus pas que l’intimé ait échangé d’autres courriers avec l’appelée en cause que celui daté du 31 mai 2024 figurant déjà au dossier (pièce 18 recourantes). Il ne sera en conséquence pas requis de produire des pièces complémentaires. 4. Les recourantes remettent en cause la conformité au droit de la décision querellée. 4.1 La loi sur la protection des animaux vise à protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA-CH). Toute personne qui s’occupe d’animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet (art. 4 al. 1 LPA-CH). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin et leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA). Selon la jurisprudence rendue au sujet de l’art. 56 de la loi fédérale du 30 mars 1911, complétant le Code civil suisse (CO, Code des obligations - RS 220) concernant la responsabilité du détenteur d’animaux, doit être considéré comme tel celui qui exerce la maîtrise effective sur l'animal, qui se trouve en mesure de prêter l’attention requise sur lui et qui peut en disposer (ATF 115 II 237 consid. 2c et 110 II 136 consid. 1a). Le règlement d'application de la loi fédérale sur la protection des animaux du 15 juin 2011 (RaLPA - M 3 50.02) charge le SCAV de l’exécution de la législation sur la protection des animaux, sauf en ce qui concerne l’expérimentation animale et les animaux génétiquement modifiés (art. 2 et 3 al. 2 et 3 RaLPA). Le SCAV notamment inspecte les conditions de détention des animaux de compagnie et des animaux sauvages, les refuges et les pensions d'animaux ainsi que les commerces d'animaux conformément aux exigences de la LPA-CH et de son ordonnance d’exécution (art.”
“Pour les motifs mentionnés plus haut, une telle mesure, dans l’hypothèse où elle aurait été prise, ne leur est pas opposable et est en conséquence sans influence sur le sort de la présente cause. Il n’apparaît pour le surplus pas que l’intimé ait échangé d’autres courriers avec l’appelée en cause que celui daté du 31 mai 2024 figurant déjà au dossier (pièce 18 recourantes). Il ne sera en conséquence pas requis de produire des pièces complémentaires. 4. Les recourantes remettent en cause la conformité au droit de la décision querellée. 4.1 La loi sur la protection des animaux vise à protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA-CH). Toute personne qui s’occupe d’animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet (art. 4 al. 1 LPA-CH). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin et leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA). Selon la jurisprudence rendue au sujet de l’art. 56 de la loi fédérale du 30 mars 1911, complétant le Code civil suisse (CO, Code des obligations - RS 220) concernant la responsabilité du détenteur d’animaux, doit être considéré comme tel celui qui exerce la maîtrise effective sur l'animal, qui se trouve en mesure de prêter l’attention requise sur lui et qui peut en disposer (ATF 115 II 237 consid. 2c et 110 II 136 consid. 1a). Le règlement d'application de la loi fédérale sur la protection des animaux du 15 juin 2011 (RaLPA - M 3 50.02) charge le SCAV de l’exécution de la législation sur la protection des animaux, sauf en ce qui concerne l’expérimentation animale et les animaux génétiquement modifiés (art. 2 et 3 al. 2 et 3 RaLPA). Le SCAV notamment inspecte les conditions de détention des animaux de compagnie et des animaux sauvages, les refuges et les pensions d'animaux ainsi que les commerces d'animaux conformément aux exigences de la LPA-CH et de son ordonnance d’exécution (art.”
Der Bundesrat hat diese Kompetenz ausgeübt. Er hat in der Verordnung vom 23. April 2008 (Ordonnance sur la protection des animaux, OPAn; RS 455.1) Mindestanforderungen zur Haltung, zur Ernährung, zur Pflege sowie zur Unterbringung bzw. zu Gehegen von Tieren festgelegt. Die Verordnung enthält zudem Verbote von Haltungsformen, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
“b LPA, le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de manière excessive (ch. 1), lorsqu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique (ch. 2), lorsqu’ils sont cliniquement sains (ch. 3) et lorsque les douleurs, les maux, les dommages et l’anxiété leur sont épargnés (ch. 4). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien‑être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA). Le Conseil fédéral, après avoir consulté les milieux intéressés, édicte des dispositions sur la détention d’animaux, en particulier des exigences minimales, en tenant compte des connaissances scientifiques, des expériences faites et de l’évolution des techniques. Il interdit les formes de détention qui contreviennent aux principes de la protection des animaux (art. 6 al. 2 LPA). 4.2. Sur la base de ces dispositions, le Conseil fédéral a fixé, dans son ordonnance du 23 avril 2008 sur la protection des animaux (OPAn; RS 455.1), les exigences minimales en matière de détention, d'alimentation, de soins, de logement ou d'enclos des animaux. Plus spécifiquement, l'art. 3 al. 1 OPAn prescrit que les animaux doivent être détenus et traités de manière que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d’adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive. L'art. 3 al. 3 OPAn précise que l’alimentation et les soins sont appropriés s’ils répondent aux besoins des animaux à la lumière de l’expérience acquise et des connaissances en physiologie, éthologie et hygiène. Aux termes de l'art. 4 al. 1 OPAn, les animaux doivent recevoir régulièrement et en quantité suffisante une nourriture leur convenant et de l’eau. Lorsque des animaux sont détenus en groupe, le détenteur doit veiller à ce que chacun d’eux reçoive suffisamment d’eau et de nourriture.”
“b LPA, le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de manière excessive (ch. 1), lorsqu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique (ch. 2), lorsqu’ils sont cliniquement sains (ch. 3) et lorsque les douleurs, les maux, les dommages et l’anxiété leur sont épargnés (ch. 4). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA). Le Conseil fédéral, après avoir consulté les milieux intéressés, édicte des dispositions sur la détention d’animaux, en particulier des exigences minimales, en tenant compte des connaissances scientifiques, des expériences faites et de l’évolution des techniques. Il interdit les formes de détention qui contreviennent aux principes de la protection des animaux (art. 6 al. 2 LPA). 4.1.2. Sur la base de ces dispositions, le Conseil fédéral a fixé, dans son ordonnance du 23 avril 2008 sur la protection des animaux (OPAn; RS 455.1), les exigences minimales en matière de détention, d'alimentation, de soins, de logement ou d'enclos des animaux. Plus spécifiquement, l'art. 3 al. 1 OPAn prescrit que les animaux doivent être détenus et traités de manière que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d’adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive. L'art. 3 al. 3 OPAn précise que l’alimentation et les soins sont appropriés s’ils répondent aux besoins des animaux à la lumière de l’expérience acquise et des connaissances en physiologie, éthologie et hygiène. Aux termes de l'art. 4 al. 1 OPAn, les animaux doivent recevoir régulièrement et en quantité suffisante une nourriture leur convenant et de l’eau. Lorsque des animaux sont détenus en groupe, le détenteur doit veiller à ce que chacun d’eux reçoive suffisamment d’eau et de nourriture.”
Übergangsregelung: Die in den Anhängen zur TSchV festgelegten Mindestmasse gelten für neu eingerichtete Ställe. Für bestehende Ställe sah die TSchV eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten (1. September 2008) vor; innerhalb dieser Frist mussten bestehende Standplätze angepasst werden, wenn sie die in der Anmerkung zu Anhang 1 Tabelle 1 bezeichneten Schwellenwerte unterschritten.
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Art. 8 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 TSchV müssen Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 zur TSchV entsprechen. Anhang 1 Tabelle 1 Ziff. 1 TSchV sieht für die Standplätze von Kühen mit einer Widerristhöhe von 140-150 cm eine Breite von 120 cm und (im Mittellangstand) eine Länge von 240 cm vor. Diese Masse gelten für neu eingerichtete Ställe. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der TSchV am 1. September 2008 (Art. 226 Abs. 1 TSchV) sind bestehende Ställe anzupassen, wenn ihre Standplätze für Kühe mit einer Widerristhöhe von über 130 cm eine Breite von 110 cm und (im Mittellangstand) eine Länge von 200 cm unterschreiten (Anmerkung 3 zu Anhang 1 Tabelle 1 TSchV; Anhang 5 Ziff.”
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Art. 8 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 TSchV müssen Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 zur TSchV entsprechen. Anhang 1 Tabelle 1 Ziff. 1 TSchV sieht für die Standplätze von Kühen mit einer Widerristhöhe von 140-150 cm eine Breite von 120 cm und (im Mittellangstand) eine Länge von 240 cm vor. Diese Masse gelten für neu eingerichtete Ställe. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der TSchV am 1. September 2008 (Art. 226 Abs. 1 TSchV) sind bestehende Ställe anzupassen, wenn ihre Standplätze für Kühe mit einer Widerristhöhe von über 130 cm eine Breite von 110 cm und (im Mittellangstand) eine Länge von 200 cm unterschreiten (Anmerkung 3 zu Anhang 1 Tabelle 1 TSchV; Anhang 5 Ziff.”
Bei dauernder Haltung im Freien dürfen Haustiere nicht längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein; zudem ist natürlicher oder künstlicher Schutz gegen Nässe, Wind und starke Sonneneinstrahlung sicherzustellen. In Sömmerungsgebieten sind bei fehlendem geeigneten Schutz durch geeignete Massnahmen der Ruhe‑ und Schutzbedarf der Tiere zu gewährleisten.
“Die Tierschutzgesetzgebung hat zum Zweck, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 6 Abs. 2 TSchG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren zu erlassen. Als solche Vorschrift verlangt Art. 10 Abs. 1 TSchV, dass Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen müssen. Bei einer dauernden Haltung von Haustieren im Freien muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein (Art. 36 Abs. 1 TSchV). Art. 59 Abs. 2 TschV sieht für Equiden zudem vor, dass die Liegeplätze in Unterkünften ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen.”
“Dezember 2005 (TSchG, SR 455) bestimmt, dass jeder, der mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen hat (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b TSchG). In Anbetracht des Zwecks des TschG, wie in Art. 1 formuliert, besteht das vorrangige Ziel darin, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Dieser Grundsatz spiegelt sich auch in Art. 3 Bst. b TschG wider, der das Wohlergehen der Tiere definiert. Demnach müssen die Tiere unter Bedingungen gehalten und ernährt werden, die ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht beeinträchtigen und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordern. Zudem müssen das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit der Tiere und die klinische Gesundheit gewährleistet sein sowie Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengungen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 6 Abs. 2 TSchG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen, zu erlassen. Als solche Mindestanforderung verlangt Art. 36 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) unter dem Titel "Dauernde Haltung im Freien" Folgendes: "1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. 2 Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.”
Die Botschaft zur Revision nennt als durch den Bundesrat regelbare Mindestanforderungen ausdrücklich Beispiele wie Mindestmasse/Abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Vorgaben für Anbindevorrichtungen; ferner fallen auch Regelungen etwa zum Einstreuen von Liegeplätzen in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 TSchG.
“Für die vorliegende Auslegung ist in erster Linie Art. 6 Abs. 2 TSchG massgebend, da Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG bloss die in Art. 182 Abs. 1 BV geregelte Vollzugskompetenz des Bundesrats wiederholt. Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 TSchG umfasst die Delegationsmaterie Vorschriften zur Tierhaltung - namentlich Mindestanforderungen. Die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes erwähnt im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen "Mindestmasse für die Tierhaltung" wie Abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Vorgaben für Anbindevorrichtungen (vgl. Botschaft TSchG, S. 675 f.). Indessen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob die zukünftige Tierschutzverordnung auch Mindestanforderungen an die Haltung von Pferden miteinschliessen würde, weshalb in diesem Zusammenhang keine detaillierteren Angaben des Gesetzgebers erwartet werden konnten (vgl. Botschaft TSchG, S. 676). Dagegen ist offenkundig, dass die Vorschrift, Liegeplätze einzustreuen, das ausdrücklich genannte Halten von Tieren betrifft (vgl.”
Kranke oder verletzte Tiere sind unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln oder zu töten. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 TSchV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG).
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Weiter bestimmt Art. 5 TSchV u.a., dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs.”
“Unbestritten steht fest, dass die betroffene Katze zum Hof des Beschwerdeführers gehörte. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er deren Halter (vgl. Urteil 6B_660/2010, 6B_661/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.2) war (vgl. auch Anklageschrift in E. 1.2.2 oben). In dieser Eigenschaft als Tierhalter unterlag er den Pflichten von Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV (E. 4.2 oben). Eine dieser Pflichten besteht darin zu sorgen, dass verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV).”
“Theoretische Grundlagen Tierquälerei begeht u.a., wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Fahrlässige Begehung ist ebenfalls strafbar (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 TSchG ist die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Art. 6 Abs. 1 TSchG gibt vor, wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In Bezug auf die ausführlichen theoretischen Grundlagen ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 129 ff.). Hervorhebend und teilweise präzisierend ist in Bezug auf den Taterfolg noch auf folgende Erläuterung gemäss BGE 6B_400/2018 E. 2.3. hinzuweisen:”
Nach Auffassung der zitierten Rechtsprechung gehört die Betreuung von Tieren zum weiteren Begriff der Tierhaltung. Daraus folgt, dass ein absolutes Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG auch die Betreuung (einschliesslich vorübergehender Beaufsichtigung) erfassen kann.
“55) und entspricht gemäss der Darstellung des Veterinäramts der Praxis der anderen kantonalen Veterinärämter in der Schweiz (Stellungnahme vom 1. April 2020 S. 2). Die Rekurrentin macht geltend, ein Tierhalteverbot untersage nur die Haltung von Tieren und nicht deren blosse vorübergehende Beaufsichtigung (Rekursbegründung vom 8. März 2021 Ziff. 19 und 22). Ihre Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit der Ansicht der Vorinstanzen und der erwähnten Autoren in Frage zu stellen. Das TSchG unterscheidet zwar in Art. 6 Abs. 1 zwischen Haltung und Betreuung. In systematischer Hinsicht ist aber festzustellen, dass sich diese Bestimmung im mit «Tierhaltung» umschriebenen ersten Abschnitt des zweiten Kapitels des TSchG befindet. Daraus folgt, dass die Betreuung von Tieren auch zur Tierhaltung im weiteren Sinn gehört. Ein Grund zur Annahme, der Begriff der Tierhaltung werde in Art. 23 TSchG betreffend Tierhalteverbot in einem engeren Sinn verwendet, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Art. 6 Abs. 1 TSchG an die Betreuung die gleichen Anforderungen stellt wie an die Haltung, spricht vielmehr dafür, dass ein absolutes Tierhalteverbot nicht nur die Haltung im engeren Sinn, sondern auch die Betreuung umfasst.”
Art. 6 Abs. 2 TSchG delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen, zu erlassen. Die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes nennt als Beispiele für solche Mindestanforderungen Mindestmasse/Abmessungen, Beschaffenheit sowie Belichtung, Belüftung, Belegungsdichten bei Gruppenhaltung und Vorgaben für Anbindevorrichtungen.
“Für die vorliegende Auslegung ist in erster Linie Art. 6 Abs. 2 TSchG massgebend, da Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG bloss die in Art. 182 Abs. 1 BV geregelte Vollzugskompetenz des Bundesrats wiederholt. Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 TSchG umfasst die Delegationsmaterie Vorschriften zur Tierhaltung - namentlich Mindestanforderungen. Die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes erwähnt im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen "Mindestmasse für die Tierhaltung" wie Abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Vorgaben für Anbindevorrichtungen (vgl. Botschaft TSchG, S. 675 f.). Indessen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob die zukünftige Tierschutzverordnung auch Mindestanforderungen an die Haltung von Pferden miteinschliessen würde, weshalb in diesem Zusammenhang keine detaillierteren Angaben des Gesetzgebers erwartet werden konnten (vgl. Botschaft TSchG, S. 676). Dagegen ist offenkundig, dass die Vorschrift, Liegeplätze einzustreuen, das ausdrücklich genannte Halten von Tieren betrifft (vgl.”
Bei Vernachlässigung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 TSchG verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten. Bei stark vernachlässigten Tieren besteht nach den Quellen ein öffentliches Interesse an einer vorsorglichen Beschlagnahmung.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Nach Art. 6 Abs. 1 TSchG muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) hat der Bundesrat spezifische Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden erlassen, insbesondere zu Sozialkontakt, Bewegung, der Unterkunft oder dem Umgang mit den Tieren. Weiter verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür Polizeihilfe in Anspruch nehmen. An der Beschlagnahmung stark vernachlässigter Tiere besteht somit ein öffentliches Interesse, das im Sinn von Art. 68 Abs.”
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Nach Art. 6 Abs. 1 TSchG muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) hat der Bundesrat spezifische Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden erlassen, insbesondere zu Sozialkontakt, Bewegung, der Unterkunft oder dem Umgang mit den Tieren. Weiter verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür Polizeihilfe in Anspruch nehmen. An der Beschlagnahmung stark vernachlässigter Tiere besteht somit ein öffentliches Interesse, das im Sinn von Art. 68 Abs.”
Art. 6 Abs. 1 TSchG enthält die allgemeinen Pflichten zur angemessenen Haltung von Tieren. Die Rechtsprechung hat daraus bereits abgeleitet, dass Tierhalter geeignete Vorkehrungen zu treffen haben, damit gehaltene Tiere nicht ausbrechen (konkretes Beispiel: Verurteilung wegen ungenügender Sicherung von Alpakas). Die Tierschutzverordnung konkretisiert zudem Anforderungen an Unterkünfte und verpflichtet den Halter, Zustand und Mängel der Einrichtungen zu überprüfen und zu beheben.
“3 Le pouvoir d'examen du Tribunal administratif s'étend au contrôle des faits et du droit, y compris les violations du droit commises dans l'exercice du pouvoir d'appréciation, mais pas au contrôle de l'opportunité (art. 80 let. a et b LPJA). 2. La loi fédérale du 16 décembre 2005 sur la protection des animaux (LPA, RS 455) vise à protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA). A teneur de l'art. 3 let. b LPA, le bien-être de l'animal est notamment réalisé lorsque sa détention et son alimentation sont telles que ses fonctions corporelles et son comportement ne sont pas perturbés et que sa capacité d'adaptation n'est pas sollicitée de manière excessive (ch. 1), lorsqu'il a la possibilité de se comporter conformément à son espèce dans les limites de sa capacité d'adaptation biologique (ch. 2), lorsqu'il est cliniquement sain (ch. 3) et lorsque les douleurs, les maux, les dommages et l'anxiété lui sont épargnés (ch. 4). Ainsi, toute personne qui s'occupe d'animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet (art. 4 al. 1 let. a et b LPA). L'art. 6 al. 1 LPA prévoit les exigences générales en matière de détention d'animaux. Ainsi, toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s'il le faut, leur fournir un gîte. L'art. 6 al. 2 LPA dispose qu'après avoir consulté les milieux intéressés, le Conseil fédéral édicte des dispositions sur la détention d'animaux, en particulier des exigences minimales, en tenant compte des connaissances scientifiques, des expériences faites et de l'évolution des techniques. Il interdit les formes de détention qui contreviennent aux principes de la protection des animaux. 3. 3.1 Il ressort du dossier que, par ordonnance pénale du 14 novembre 2019, la recourante a été condamnée à une amende de Fr. 100.- pour contravention à la LPA, à savoir pour ne pas avoir pris toutes les mesures adéquates afin que les deux alpagas dont elle était propriétaire ne puissent s'échapper de leur enclos.”
“], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10). 2. 2.1 Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Gemäss Art. 120 Abs. 2 BV trägt er der Würde der Kreatur Rechnung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des auf diese beiden Bestimmungen gestützten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV namentlich fest, dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs.”
Bei beruflicher oder entgeltlicher Tierhaltung gelten erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Dem Halter obliegt insbesondere die Pflicht darzulegen, dass die für die Haltung verwendeten Anlagen und Unterkünfte keine erkennbaren Mängel aufwiesen; namentlich bestehen Anforderungen an Bau und Ausstattung von Unterkünften, damit Verletzungs‑ und Gesundheitsrisiken für die Tiere gering sind.
“S'il ne peut rendre la chose, le dépositaire doit réparer le dommage qui en résulte, sauf à prouver qu'aucune faute ne lui est imputable selon la règle générale de l'art. 97 CO. L'obligation de rendre se transforme alors en celle d'indemniser (ATF 97 II 360, JT 1972 I 285). En principe, la diligence requise dans la garde et la restitution doit dépendre de critères objectifs, soit des mesures qu'aurait prises un dépositaire moyen intervenant bénévolement. Toutefois, lorsque l'intéressé agit à titre onéreux et professionnel, des exigences plus sévères lui sont imposées, correspondant aux normes et aux usages habituellement admis dans la branche. Il lui incombe notamment de démontrer qu'il disposait d'installations exemptes de défauts décelables pour la conservation de la chose. Savoir si les précautions requises ont ou non été respectées dépend encore de l'accord passé entre les parties et de la conservation à assurer au regard des particularités de la chose (Barbey, Commentaire romand, Code des obligations I, 2e éd., Bâle 2012, nn. 25 ss ad art. 475-476). En vertu de l'art. 6 LPA (loi fédérale sur la protection des animaux du 16 décembre 2005 ; RS 455), toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte. L'art. 7 al. 1 OPAn (ordonnance sur la protection des animaux du 23 avril 2008 ; RS 455.1) prévoit que les logements et les enclos pour animaux doivent être construits et équipés de façon à ce que le risque de blessure pour les animaux soit faible (let. a), à ce que les animaux ne soient pas atteints dans leur santé (let. b) et à ce qu’ils ne puissent pas s'en échapper (let. c). 4.4.2 L'art. 56 CO prévoit qu'en cas de dommage causé par un animal, la personne qui le détient est responsable, si elle ne prouve qu'elle l'a gardé et surveillé avec toute l'attention commandée par les circonstances ou que sa diligence n'eût pas empêché le dommage de se produire (al. 1). Son recours demeure réservé, si l'animal a été excité soit par un tiers, soit par un animal appartenant à autrui (al.”
Art. 6 Abs. 1 TSchG verpflichtet den Halter oder Betreuer, Tiere angemessen zu ernähren, zu pflegen sowie die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und, soweit nötig, Unterkunft zu gewähren.
“und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TschG). Art. 6 Abs. 1 TSchG sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss.”
Unter Berufung auf die Zuständigkeit des Bundesrates nach Art. 6 Abs. 2 TSchG hat die Tierschutzverordnung die konkreten Mindestanforderungen geregelt: Bei dauernder Aussenhaltung muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein (Art. 36 Abs. 1 TSchV). Für Equiden sehen die Vorschriften vor, dass Liegeplätze in Unterkünften ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen (Art. 59 Abs. 2 TSchV).
“Die Tierschutzgesetzgebung hat zum Zweck, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 6 Abs. 2 TSchG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren zu erlassen. Als solche Vorschrift verlangt Art. 10 Abs. 1 TSchV, dass Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen müssen. Bei einer dauernden Haltung von Haustieren im Freien muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein (Art. 36 Abs. 1 TSchV). Art. 59 Abs. 2 TschV sieht für Equiden zudem vor, dass die Liegeplätze in Unterkünften ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen.”
Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenz nach Art. 6 Abs. 2 TSchG den ihm zustehenden Delegationsspielraum gewahrt und die Delegationsgrenzen eingehalten. Art. 59 Abs. 2 TSchV steht nicht im Widerspruch zu Art. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 TSchG und erweist sich damit als gesetzeskonform.
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Tierschutzes gewahrt. Art. 59 Abs. 2 TSchV steht mit Art. 1 TSchG, Art. 6 Abs. 2 TSchG sowie Art. 32 Abs. 1 TSchG nicht im Widerspruch und erweist sich damit als gesetzeskonform.”
Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG besteht, wenn eine Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht befolgen kann. Die Anordnung eines Tierhalteverbots richtet sich dabei nicht nach dem Verschulden der Person, sondern nach dem Bestehen eines rechtswidrigen Zustands.
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Ob das gegen den Beschwerdeführer zurzeit noch hängige Strafverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes mit einer Verurteilung abgeschlossen wird, welche die Anordnung eines Tierhalteverbotes gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. a TSchG rechtfertigen könnte, ist offen. Der Beschwerdeführer macht – zu Recht – nicht geltend, dass sich das Verbot mangels strafrechtlicher Verurteilung auch nicht auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG stützen lässt. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In allgemeiner Weise verbietet Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (sGS 455.1, TSchV) die Vernachlässigung von Tieren. Art. 31 ff. TSchV enthält die allgemeinen Vorschriften zur Haltung von Haustieren, Art. 59 ff. TSchV die besonderen Vorschriften für die Haltung von Equiden. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber, Böden im Liegebereich ausreichend trok-ken sein (Art. 34 TSchV). Liegeplätze für Equiden müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TSchV). Hufe sind so zu pflegen, dass Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art. 60 Abs. 2 TSchV). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands.”
„Angemessen“ umfasst nach Praxis und Verordnungsbestimmungen/Ausführungsregeln auch eine Ernährung und Pflege, durch die die Körperfunktionen und das arttypische Verhalten der Tiere nicht gestört werden; ausführliche praktische Anforderungen sind in den Verordnungsbestimmungen/Ausführungsregeln festgelegt.
“La LPA vise selon son art. 1 à protéger la dignité et le bien-être animal. Comme déjà évoqué (consid. 1 supra), il résulte de l'art. 6 al. 1 LPA que toute personne qui détient des animaux doit notamment les nourrir (respectivement en prendre soin) "de manière appropriée" (cf. ég. art. 4 al. 1 let. b cum 3 let. b ch. 1 LPA, prévoyant que toute personne qui s'occupe d'animaux doit veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet et que la notion de bien-être dans ce cadre comprend une alimentation telle que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas perturbés). Le Conseil fédéral édicte les dispositions d'exécution (art. 32 al. 1, 1ère phrase, LPA).”
“Le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d'adaptation n'est pas sollicitée de façon excessive, qu'ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d'adaptation biologique, qu'ils sont cliniquement sains et que les douleurs, les maux, les dommages et l'anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b LPA-CH). Selon l'art. 4 LPA-CH, quiconque s'occupe d'animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être (al. 1), personne n'ayant le droit de leur causer de façon injustifiée des douleurs, des maux ou de dommages, les mettre dans un état d'anxiété ou porter atteinte à leur dignité d'une autre manière (al. 2). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaire à leur bien-être et, s'il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA-CH). b. L'ordonnance sur la protection des animaux du 23 avril 2008 (OPAn - RS 455.1) fixe en particulier les exigences minimales en matière de détention, d'alimentation, de soins, de logement ou d'enclos des animaux. Ceux-ci doivent, selon l'art. 3 OPAn, être détenus et traités de manière à ce que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d'adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive (al. 1). Les logements et les enclos doivent être munis de mangeoires, d'abreuvoirs, d'emplacements de défécation et d'urinement, de lieux de repos et de retraite couverts, de possibilité d'occupation, de dispositifs pour les soins corporels et d'aires climatisées adéquats (al. 2). L'alimentation et les soins sont appropriés s'ils répondent aux besoins des animaux à la lumière de l'expérience acquise et des connaissances en physiologie, éthologie et hygiène (al. 3). Le détenteur d'animaux doit contrôler aussi souvent que nécessaire le bien-être de ses animaux et l'état des installations.”
Nach neueren Entscheidungen und Kommentaren ergibt sich Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG bereits aus der Missachtung der nach Art. 6 Abs. 1 TSchG bestehenden Sorgfaltspflichten (Nichtvornahme der gebotenen Handlungen). Anders als in der früheren Rechtsprechung ist es nicht mehr erforderlich, dass bereits ein erhebliches Leiden oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens eingetreten ist; damit ist der Tatbestand der Vernachlässigung weiter gefasst als zuvor.
“Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Bestimmung verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war (vgl. BGE 86 IV 25 E. 2; 85 IV 24 E. 2 S. 25; je mit Hinweisen; Urteil 2A.429/1990 vom 17. September 1991 E. 3b), hat seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Gültigkeit mehr. Dennoch muss auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art.”
“Anders als beim Tierhalter kann die Beziehung des Betreuers zum Tier auch kurzfristiger Natur, im fremden Interesse oder weisungsgebunden sein. Als Betreuer fallen beispielsweise Finder, Verwahrer, Angestellte oder Familienangehörige des Tierhalters in Betracht. Der Begriff des Betreuers bildet einen Auffangtatbestand für jene Fälle, in denen eine Person zwar nicht Tierhalter ist, aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihr zwangsläufig die Verantwortung für die angemessene Sorge des Tieres zukommen. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Das Gesetz zählt hier drei konkrete, gleichwertige Varianten der Tierquälerei (Misshandlung, Vernachlässigung und Überanstrengung) auf. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt kommt vorliegend einzig die Variante der Vernachlässigung in Frage. Diese ist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG zu sehen. Demnach ist verpflichtet, wer ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren. Anders als noch das alte Recht vor der Revision 2008 setzt das geltende Recht keine "starke" Vernachlässigung voraus. Jede Vernachlässigung ist tatbestandsmässig, was eine Ausweitung des Tierquälereitatbestands im Vergleich zum alten Recht bedeutet. Typische Vernachlässigungen sind der Nahrungsentzug oder die mangelnde Tierpflege, wozu auch die ungenügende oder unangemessene medizinische Versorgung zählt. Art. 28 Abs. 1 TSchG sanktioniert in Ergänzung zu Art. 26 Abs. 1 TSchG die Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bis zu Fr. 20'000.00. Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber Art. 26 TSchG. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der beiden Tatbestände als schwierig erweisen. Als Abgrenzungskriterium kommt einzig der Schweregrad des strafbaren Verhaltens in Betracht.”
“Zu beachten ist jedoch, dass eine Verletzung der Tierwürde nicht verboten ist, sofern sie durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 57). Unter Wohlergehen (Art. 3 Bst. b TSchG) wird ein Zustand physischer und psychischer Harmonie des Tieres in sich und, entsprechend seiner angeborenen Lebensbedürfnisse, mit seiner Umwelt verstanden (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 64). Das Wohlergehen von Tieren ist namentlich dann gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste vermieden werden (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG). Beeinträchtigungen des tierlichen Wohlergehens, die über ein schlichtes Unbehagen und eine blosse Augenblicksempfindung hinausgehen, bedeuten für das betroffene Tier strafrechtlich relevante Belastungen in Form von Schmerzen, Leiden oder Ängsten (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 65 f.). Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG stellt auch die Vernachlässigung von Tieren als Tierquälerei unter Strafe. Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung. Der Tatbestand wird dadurch erfüllt, dass einer entsprechenden Tierhalterpflicht nicht nachgekommen wird. Nicht erforderlich ist, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Belastungen auftreten; vielmehr liegt das Deliktsmerkmal allein in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens. Die Vernachlässigung eines Tieres ist nach allgemeiner Erfahrung geeignet, eine konkrete Gefahr oder sogar eine Schädigung des Tieres herbeizuführen (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, a.a.O., S. 129 ff.).”
Die Bestimmung der Vegetationsperiode für Auslaufpflichten muss nicht zwingend nach einer örtlich individuell zu bestimmenden Vegetationsruhe erfolgen. Art. 6 Abs. 1 TSchG schützt das Tierwohl (insbesondere Bewegung, Licht und Luft), und die unterschiedlichen Vorgaben für Winterfütterungs‑ und Vegetationsperiode tragen dem Umstand Rechnung, dass die Auslaufbedingungen im Sommer regelmässig besser sind als im Winter; die Vegetation ist hierfür ein Grund, aber nicht der einzige.
“Der Einwand, der Begriff der Vegetationsperiode in Art. 40 Abs. 1 TSchV sei aufgrund seiner "naturgegebenen" Bedeutung der in Art. 7a Nutz- und HaustierV erfolgten Konkretisierung nicht zugänglich, überzeugt nicht. Es ist korrekt, dass es für die Verwendung von Nährstoffen und Düngern wesentlich auf die pflanzliche Nährstoffaufnahmefähigkeit ankommt und diese zum Schutz der Umwelt und des Menschen jeweils gestützt auf die individuellen örtlichen Verhältnisse zu bestimmen ist (vgl. Urteil 6S.362/1997 vom 26. August 1997 E. 4a/aa; Bundesamt für Umwelt [BAFU] et al., 2012, Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, Ein Modul der Vollzugshilfe, Teilrevidierte Ausgabe 2021, Umwelt-Vollzug Nr. 1225, S. 16 f.). Anders verhält es sich mit Art. 40 Abs. 1 TSchV: Dieser schützt das Tierwohl und stellt sicher, dass grundsätzlich angebunden gehaltenen Rindern ein Mindestmass an Bewegung im Freien zukommt (Art. 6 Abs. 1 TSchG; Art. 3 Abs. 4 TSchV; Urteil 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Bewegung, Licht und Luft sind zentral für die Gesundheit der Tiere (vgl. BLV, 2016, Fachinformation Tierschutz, Auslauf für angebunden gehaltene Rinder). Die unterschiedlichen Vorgaben für die Winterfütterungs- (30 Auslauftage) und die Vegetationsperiode (60 Auslauftage) tragen sodann dem Umstand Rechnung, dass die Auslaufbedingungen in den Sommermonaten regelmässig besser sind als im Winter. Die Vegetation ist hierfür sicherlich ein Grund, jedoch nicht der einzige (vgl. BLV, 2016, Fachinformation Tierschutz, Auslauf für angebunden gehaltene Rinder). Weder der Zweck noch der Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 TSchV verlangen folglich, dass die Begriffe Winterfütterungs- bzw. Vegetationsperiode im Sinne dieser Bestimmung zwingend nach der örtlich individuell zu bestimmenden Vegetationsruhe auszulegen wären.”
Erfolgserfordernis / Schwere: Die Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 TSchG ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet und setzt eine Missachtung der Tierwürde voraus. Dadurch muss das Wohlergehen des Tieres tatsächlich beeinträchtigt sein (insbesondere durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst); zusätzlich ist eine Pflichtverletzung von gewisser Schwere erforderlich. Blosse Verletzungen von Haltungsvorschriften, ohne dass das Tier real beeinträchtigt ist, können allenfalls als Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu qualifizieren sein.
“Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV gebotenen Handlung (vgl. Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 130). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss, wie auch die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtig ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG; Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1 mit Hinweis).”
“Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteil 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2). Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 114 Fn. 612). Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Aus der Rechtsprechung ist ersichtlich, dass die Vernachlässigung von Tieren i.S. von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG – wie es die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – als echtes Unterlassungsdelikt in Gestalt eines Erfolgsdelikts ausgestaltet ist und insofern nicht auf die blosse Untätigkeit abstellt. Es wird somit die Verletzung der Tierwürde gefordert, insbesondere dadurch, dass das Tier Schmerzen oder Leiden empfindet respektive diese nicht verhindert werden. Ist nicht erstellt, dass das Tier Leiden oder Schmerzen verspüre, so kann – entgegen anderer in der Literatur vertretener Lehrmeinung und entgegen der Ansicht der Berufungsführerin – nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden (in diesem Sinne auch BGE 6B_411/2016 E.”
“Dabei gelten insbesondere als Leiden alle diejenigen Beeinträchtigungen des Wohlergehens, die nicht bereits unter die Begriffe des Schmerzes oder der Angst fallen und über ein schlichtes Unbehagen oder eine Augenblicksempfindung hinausgehen, wobei die Belastung für das Tier nicht nachhaltig sein muss (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.4, unter Hinweis auf die Vorauflage von Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, Schweizer Tierschutz- strafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 88). Die Annahme einer Tatbestandserfüllung bereits bei einer blossen Gefährdung würde nicht nur zu Beweisschwierigkeiten im konkreten Fall führen, sondern auch zur einer geradezu uferlosen Anwendung des Tierquälereitatbestands, was – entgegen der durch die obgenannten Autoren vorgenommenen Interpretation – gerade nicht die Intention des historischen Gesetzgebers bei der Streichung des Erfordernisses einer "argen" Vernachlässigung gewesen sein kann. Abgesehen davon wäre die Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, welcher als Übertretung die Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bestraft, geradezu obsolet, würde jede beliebige Nichtvornahme einer der in Art. 6 Abs. 1 TSchG vorgeschriebenen und in Art. 3 ff. TSchV näher umschriebenen Handlungen gleichzeitig ein Vernachlässigen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellen (so zutreffend auch der Beschuldigte auf S. 11-14 der Berufungsbegründung). Wie der Beschuldigte (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8-11) in dieser Hinsicht ebenso richtig ins Feld führt, kann eine Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung somit nur angenommen werden, wenn damit tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einhergingen. Wurde hingegen eine Vorschrift über die Tierhaltung verletzt, ohne dass das Tier in seinem Wohlergehen realiter beeinträchtigt worden ist, liegt unter Umständen eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, welche allerdings in casu, wie bereits festgestellt (vgl. vorstehend Erw. lit. ab), verjährt ist. Bei der Prüfung der Fälle im Einzelnen wird – wie bereits vorstehend in Erw.”
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1, 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2). Die Vernachlässigung muss erheblich sein, nicht aber die Folgen des Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_ 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).”
Art. 6 Abs. 1 TSchG begründet die Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter. Diese materiell‑rechtliche Regelung wird in der Tierschutzverordnung/OPAn näher konkretisiert (insbesondere Art. 3 TSchV/OPAn; vgl. Art. 5 TSchV zu Pflege‑ und Kontrollpflichten).
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Tierhaltung und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) regelt namentlich folgende Aspekte näher: – Grundsätze (Art. 3): Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Abs. 1). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Abs. 3). – Pflege (Art. 5): Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen; sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen; die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs.”
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiell-rechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV namentlich fest, dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs.”
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV namentlich fest, dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs.”
“Le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de façon excessive, qu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique, qu’ils sont cliniquement sains et que les douleurs, les maux, les dommages et l’anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b LPA-CH). 4.2 Selon l’art. 4 LPA-CH, quiconque s’occupe d’animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être (al. 1), personne n’ayant le droit de leur causer de façon injustifiée des douleurs, des maux ou de dommages, les mettre dans un état d’anxiété ou porter atteinte à leur dignité d’une autre manière (al. 2). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaire à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA-CH). 4.3 L’OPAn fixe en particulier les exigences minimales en matière de détention, d’alimentation, de soins, de logement ou d’enclos des animaux. Ceux-ci doivent, selon l’art. 3 OPAn, être détenus et traités de manière à ce que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d’adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive (al. 1). Les logements et les enclos doivent être munis de mangeoires, d’abreuvoirs, d’emplacements de défécation et d’urinement, de lieux de repos et de retraite couverts, de possibilité d’occupation, de dispositifs pour les soins corporels et d’aires climatisées adéquats (al. 2). L’alimentation et les soins sont appropriés s’ils répondent aux besoins des animaux à la lumière de l’expérience acquise et des connaissances en physiologie, éthologie et hygiène (al. 3). Le détenteur d’animaux doit contrôler aussi souvent que nécessaire le bien‑être de ses animaux et l’état des installations. Si celles-ci sont défectueuses et diminuent le bien-être des animaux, il doit les réparer sans délai ou prendre les mesures propres à assurer la protection des animaux (art.”
“Le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de façon excessive, qu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique, qu’ils sont cliniquement sains et que les douleurs, les maux, les dommages et l’anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b LPA-CH). Selon l’art. 4 LPA-CH, quiconque s’occupe d’animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être (al. 1), personne n’ayant le droit de leur causer de façon injustifiée des douleurs, des maux ou de dommages, les mettre dans un état d’anxiété ou porter atteinte à leur dignité d’une autre manière (al. 2). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaire à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA-CH). L’ordonnance sur la protection des animaux du 23 avril 2008 (OPAn - RS 455.1) fixe en particulier les exigences minimales en matière de détention, d’alimentation, de soins, de logement ou d’enclos des animaux. Ceux-ci doivent, selon l’art. 3 OPAn, être détenus et traités de manière à ce que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d’adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive (al. 1). Les logements et les enclos doivent être munis de mangeoires, d’abreuvoirs, d’emplacements de défécation et d’urinement, de lieux de repos et de retraite couverts, de possibilité d’occupation, de dispositifs pour les soins corporels et d’aires climatisées adéquats (al. 2). L’alimentation et les soins sont appropriés s’ils répondent aux besoins des animaux à la lumière de l’expérience acquise et des connaissances en physiologie, éthologie et hygiène (al. 3). Le détenteur d’animaux doit contrôler aussi souvent que nécessaire le bien‑être de ses animaux et l’état des installations.”
Bei Gruppenhaltung muss die Halterin oder der Halter sicherstellen, dass jedes Tier ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt wird.
“Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14 und 20). 2. Strittig ist das dem Beschwerdeführer auferlegte teilweise Tierhalteverbot. 2.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art.”
Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft prüfen, wie es nötig ist. Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder durch geeignete Massnahmen der Schutz der Tiere sicherzustellen.
“Le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de façon excessive, qu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique, qu’ils sont cliniquement sains et que les douleurs, les maux, les dommages et l’anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b LPA-CH). 4.2 Selon l’art. 4 LPA-CH, quiconque s’occupe d’animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être (al. 1), personne n’ayant le droit de leur causer de façon injustifiée des douleurs, des maux ou de dommages, les mettre dans un état d’anxiété ou porter atteinte à leur dignité d’une autre manière (al. 2). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaire à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA-CH). 4.3 L’OPAn fixe en particulier les exigences minimales en matière de détention, d’alimentation, de soins, de logement ou d’enclos des animaux. Ceux-ci doivent, selon l’art. 3 OPAn, être détenus et traités de manière à ce que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d’adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive (al. 1). Les logements et les enclos doivent être munis de mangeoires, d’abreuvoirs, d’emplacements de défécation et d’urinement, de lieux de repos et de retraite couverts, de possibilité d’occupation, de dispositifs pour les soins corporels et d’aires climatisées adéquats (al. 2). L’alimentation et les soins sont appropriés s’ils répondent aux besoins des animaux à la lumière de l’expérience acquise et des connaissances en physiologie, éthologie et hygiène (al. 3). Le détenteur d’animaux doit contrôler aussi souvent que nécessaire le bien‑être de ses animaux et l’état des installations. Si celles-ci sont défectueuses et diminuent le bien-être des animaux, il doit les réparer sans délai ou prendre les mesures propres à assurer la protection des animaux (art.”
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Tierhaltung und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) regelt namentlich folgende Aspekte näher: – Grundsätze (Art. 3): Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Abs. 1). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Abs. 3). – Pflege (Art. 5): Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen; sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen; die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs.”
“Le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de façon excessive, qu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique, qu’ils sont cliniquement sains et que les douleurs, les maux, les dommages et l’anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b LPA-CH). Selon l’art. 4 LPA-CH, quiconque s’occupe d’animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être (al. 1), personne n’ayant le droit de leur causer de façon injustifiée des douleurs, des maux ou de dommages, les mettre dans un état d’anxiété ou porter atteinte à leur dignité d’une autre manière (al. 2). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaire à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA-CH). b. L’ordonnance sur la protection des animaux du 23 avril 2008 (OPAn - RS 455.1) fixe en particulier les exigences minimales en matière de détention, d’alimentation, de soins, de logement ou d’enclos des animaux. Ceux-ci doivent, selon l’art. 3 OPAn, être détenus et traités de manière à ce que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d’adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive (al. 1). Les logements et les enclos doivent être munis de mangeoires, d’abreuvoirs, d’emplacements de défécation et d’urinement, de lieux de repos et de retraite couverts, de possibilité d’occupation, de dispositifs pour les soins corporels et d’aires climatisées adéquats (al. 2). L’alimentation et les soins sont appropriés s’ils répondent aux besoins des animaux à la lumière de l’expérience acquise et des connaissances en physiologie, éthologie et hygiène (al. 3). Le détenteur d’animaux doit contrôler aussi souvent que nécessaire le bien-être de ses animaux et l’état des installations.”
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiell-rechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV namentlich fest, dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs.”
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV namentlich fest, dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs.”
Wenn die Haltung oder deren Einrichtungen dazu führen, dass eine Fläche nicht mehr für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet ist (z. B. durch Bodenveränderungen, Bodenverdichtung oder bauliche Anlagen), kann von der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter verlangt werden, Tiere extern in Pension zu geben oder anderweitig unterzubringen. Das private Interesse, die Tiere vor Ort zu belassen, kann hinter dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung kulturlandwirtschaftlich nutzbarer Flächen zurücktreten.
“Elle ne peut ensuite valablement soutenir que lesdites installations ne nuiraient pas à la fertilité de la terre, puisqu'en particulier du sable a remplacé la terre présente auparavant sur une profondeur de 25 cm dans le paddock, de sorte que de la nouvelle terre ne correspondant forcément pas aux particularités de celle enlevée devra être répandue. Le sable du Salève dispersé sur le terrain pour faciliter le passage des chevaux sans que leurs jambes ne s'enfoncent dans la terre, en particulier en temps humide, a entraîné un compactage du sol, nuisible à sa culture. Enfin, dans ces circonstances, l'absence de doléances du voisinage est sans pertinence, tant l'intérêt de préserver la zone agricole est important. Pour autant que la question du coût du démontage des installations entre dans la pesée des intérêts, de l'aveu de la recourante, dit démontage s'avèrera aisé. C'est ainsi à juste titre et sans abuser de son pouvoir d'appréciation ni violer le principe de proportionnalité que le département a ordonné la remise en état des lieux s'agissant du démontage du paddock, de son chemin d'accès et de la barrière l'entourant. Reste la question de l'abri en bois dans la prairie. 12) a. Selon l'art. 6 al. 1 LPAn, toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s'il le faut, leur fournir un gîte. b. Dans la mesure où la recourante indique disposer de deux places dans l'écurie du domaine, rien ne s'oppose à ce qu'elle y détienne deux chevaux en respectant pleinement la LPAn. Pour les quatre autres chevaux, la présence de l'abri en bois dans le champ exclut que la surface concernée ne soit dévolue à la culture. Il peut être attendu de la recourante qu'elle place ces chevaux en pension chez un tiers, étant relevé que la campagne genevoise compte plusieurs endroits, dont à proximité du domaine de la recourante (Crête, Vandoeuvre, Corsinge, la Renfile, la Pallanterie), spécialisés dans l'accueil des chevaux et leur travail, incluant des structures telles que des carrières de dressage et manèges couverts. L'intérêt privé et en particulier le bien-être des quatre autres chevaux, à pouvoir être abrités au parc, et le plaisir de la recourante de les avoir auprès d'elle, certes compréhensible, doit s'effacer devant l'intérêt public à la conservation de surfaces cultivables.”
“Elle ne peut ensuite valablement soutenir que lesdites installations ne nuiraient pas à la fertilité de la terre, puisqu'en particulier du sable a remplacé la terre présente auparavant sur une profondeur de 25 cm dans le paddock, de sorte que de la nouvelle terre ne correspondant forcément pas aux particularités de celle enlevée devra être répandue. Le sable du Salève dispersé sur le terrain pour faciliter le passage des chevaux sans que leurs jambes ne s'enfoncent dans la terre, en particulier en temps humide, a entraîné un compactage du sol, nuisible à sa culture. Enfin, dans ces circonstances, l'absence de doléances du voisinage est sans pertinence, tant l'intérêt de préserver la zone agricole est important. Pour autant que la question du coût du démontage des installations entre dans la pesée des intérêts, de l'aveu de la recourante, dit démontage s'avèrera aisé. C'est ainsi à juste titre et sans abuser de son pouvoir d'appréciation ni violer le principe de proportionnalité que le département a ordonné la remise en état des lieux s'agissant du démontage du paddock, de son chemin d'accès et de la barrière l'entourant. Reste la question de l'abri en bois dans la prairie. 12) a. Selon l'art. 6 al. 1 LPAn, toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s'il le faut, leur fournir un gîte. b. Dans la mesure où la recourante indique disposer de deux places dans l'écurie du domaine, rien ne s'oppose à ce qu'elle y détienne deux chevaux en respectant pleinement la LPAn. Pour les quatre autres chevaux, la présence de l'abri en bois dans le champ exclut que la surface concernée ne soit dévolue à la culture. Il peut être attendu de la recourante qu'elle place ces chevaux en pension chez un tiers, étant relevé que la campagne genevoise compte plusieurs endroits, dont à proximité du domaine de la recourante (Crête, Vandoeuvre, Corsinge, la Renfile, la Pallanterie), spécialisés dans l'accueil des chevaux et leur travail, incluant des structures telles que des carrières de dressage et manèges couverts. L'intérêt privé et en particulier le bien-être des quatre autres chevaux, à pouvoir être abrités au parc, et le plaisir de la recourante de les avoir auprès d'elle, certes compréhensible, doit s'effacer devant l'intérêt public à la conservation de surfaces cultivables.”
Bei Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes Tier regelmässig und in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser versorgt wird; die Unterkünfte und Fütterungs-/Tränkestellen sind dementsprechend auszulegen und einzurichten.
“Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 14 und 20). 2. Strittig ist das dem Beschwerdeführer auferlegte teilweise Tierhalteverbot. 2.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art.”
“et veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet (let. b). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s'il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA). L'ordonnance fédérale du 23 avril 2008 sur la protection des animaux (OPAn; RS 455.1) précise, à son art. 3, que les animaux doivent être détenus et traités de manière à ce que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d'adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive (al. 1), que les logements et les enclos doivent être munis de mangeoires, d'abreuvoirs, d'emplacements de défécation et d'urinement, de lieux de repos et de retraite couverts, de possibilités d'occupation, de dispositifs pour les soins corporels et d'aires climatisées adéquats (al. 2), que l'alimentation et les soins sont appropriés s'ils répondent aux besoins des animaux à la lumière de l'expérience acquise et des connaissances en physiologie, éthologie et hygiène (al. 3). A teneur de l’art. 4 al. 1 OPAn, les animaux doivent recevoir régulièrement et en quantité suffisante une nourriture leur convenant et de l'eau; lorsque des animaux sont détenus en groupe, le détenteur doit veiller à ce que chacun d'eux reçoive suffisamment d'eau et de nourriture.”
Bei Vernachlässigung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 TSchG kommen als behördliche Massnahmen etwa die Anordnung tierärztlicher Kontrollen und Behandlungen, Vorschriften zur Pflege der Tiere, die Anordnung notwendiger Instandstellungsarbeiten an Gehegen/Ställen oder die Reduktion der Tierzahl in Betracht. Welche Massnahme angewendet wird, ist verhältnismässig und anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
“Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetzlich vorgesehen ist. Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw. im Stall oder die Reduktion der Anzahl Tiere. Welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen, muss von der zuständigen Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit geprüft werden. Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4). 2.4 Der Umstand, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, ist kein Grund für eine staatliche Massnahme. Eine solche kann gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.1; 13. März 2020, 2C_878/2019, E. 2.2). 3. 3.1 Nachdem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bereits mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2020 wiederherstellte (vorn III.C.) ist nunmehr über die – im Vergleich zu denjenigen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2019 weniger weitgehenden – Auflagen der Vorinstanz zu befinden, wonach die Beschwerdeführerin die Katze C regelmässig durch einen fachlich geeigneten Tierarzt bzw. eine fachlich geeignete Tierärztin kontrollieren und nach Bedarf behandeln lassen muss, die erste Kontrolle innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen hat und sich die weiteren Kontrollen und Behandlungen nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Katze und den Empfehlungen des behandelnden Tierarztes bzw. der behandelnden Tierärztin zu richten haben.”
Die definitive Einziehung eines Tieres geht über die in Art. 6 Abs. 1 (und Art. 4) TSchG normierten Pflichten hinaus. Art. 6 Abs. 1 TSchG allein bildet daher keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine definitive Einziehung; hierfür ist eine spezielle gesetzliche Grundlage erforderlich.
“und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Wohlergehen der Tiere ist gemäss Art. 3 lit. b namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind (Ziff. 1), das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist (Ziff. 2), sie klinisch gesund sind (Ziff. 3) sowie Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Ziff. 4). Gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Die Einziehung eines Hundes ist keine blosse Umprägung der in Art. 4 und 6 TSchG statuierten Gebote und Verbote. Zudem geht sie über die Wiederherstellung des Zustands, der bei Erfüllung der Pflichten gemäss Art. 4 und 6 TSchG besteht, hinaus, weil der Rekurrentin damit die Möglichkeit genommen wird, ihren Hund in Zukunft unter Beachtung dieser Bestimmungen zu halten. Damit scheiden Art. 4 und 6 TSchG als gesetzliche Grundlage für die Einziehung aus (vgl. VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 4.2.5). Die Voraussetzungen der Anwendung der polizeilichen Generalklausel (vgl. dazu VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 4.2.6) sind im vorliegenden Fall ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt. Folglich ist für die definitive Einziehung im vorliegenden Fall eine spezielle gesetzliche Grundlage erforderlich.”
“und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Wohlergehen der Tiere ist gemäss Art. 3 lit. b namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind (Ziff. 1), das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist (Ziff. 2), sie klinisch gesund sind (Ziff. 3) sowie Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Ziff. 4). Gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Die Einziehung eines Hundes ist keine blosse Umprägung der in Art. 4 und 6 TSchG statuierten Gebote und Verbote. Zudem geht sie über die Wiederherstellung des Zustands, der bei Erfüllung der Pflichten gemäss Art. 4 und 6 TSchG besteht, hinaus, weil der Rekurrentin damit die Möglichkeit genommen wird, ihren Hund in Zukunft unter Beachtung dieser Bestimmungen zu halten. Damit scheiden Art. 4 und 6 TSchG als gesetzliche Grundlage für die Einziehung aus (vgl. VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 4.2.5). Die Voraussetzungen der Anwendung der polizeilichen Generalklausel (vgl. dazu VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 4.2.6) sind im vorliegenden Fall ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt. Folglich ist für die definitive Einziehung im vorliegenden Fall eine spezielle gesetzliche Grundlage erforderlich.”
Halter müssen das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen «so oft wie nötig» überprüfen (vgl. Art. 5 TSchV). Zur Klauenpflege verlangt die Rechtsprechung, dass sie fachgerecht und bedarfsorientiert erfolgt; eine pauschale zweimaljährige Pflege ist nicht zwingend entlastend, da bei Bedarf auch kürzere Pflegeintervalle erforderlich sein können.
“Indem er dies tat, hat er die Beschwerdeführerin veranlasst, dagegen in guten Treuen den Rechtsweg zu beschreiten, und mithin ein unnötiges Rechtsmittelverfahren verursacht, was die Vorinstanz im Rahmen der Kostenverteilung hätte berücksichtigen sollen. 4. 4.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV bezweckt das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455), die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst und Schrecken versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten; das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). 4.2 Diese materiell-rechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (vgl. auch den Begriff des Wohlergehens der Tiere gemäss Art. 3 lit. b TSchG). Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5 TSchV fest, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss (Abs.”
“Hingegen dürfe bei alten, eingetrockneten Verschmutzungen eine ungenügende Pflege und damit eine übrige Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen werden. Gleiches gelte bei nicht alten, eingetrockneten Verschmutzungen, aber übermässig verschmutzten Tieren, was hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte seinen Tieren die gesetzlich vorgesehenen trockenen Liegebereiche mit ausreichend geeigneter Einstreu zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BGer a.a.O. E. 10.2.4). Zudem schützte das Bundesgericht im besagten Urteil die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, da sich im provisorischen Schaf- und Ziegengehege mehrere hervorstehende Nägel und Schrauben im Bereich des Aufenthaltsortes der Tiere befunden hätten, womit eine Verletzungsgefahr einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 11.1). Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 4 Abs. 1 TSchV qualifiziert. Auch einen weiteren vorinstanzlichen Schuldspruch wegen zu langer Klauen an den Hinterbeinen einer Kuh nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 4 TSchV bestätigte das Bundesgericht (vgl. BGer a.a.O. E. 13.1). Denn mit der Klauenpflege sollten Fehlstellungen vermieden werden, die allenfalls – wenn auch nicht zwingend – zu Beschwerden führen könnten. Die Klauenpflege könne daher selbst dann ungenügend sein, wenn die Tiere noch keine Beschwerden gehabt hätten. Ebenso wenig vermöge den Beschuldigten zu entlasten, dass er sich zweimal pro Jahr um die Klauen seiner Tiere gekümmert habe. Die Klauen müssten nicht nur regelmässig, sondern auch fachgerecht und bei Bedarf in kürzeren Abständen als alle sechs Monate gepflegt werden (vgl. BGer a.a.O. E. 13.4). Schliesslich war zu beurteilen, ob das nicht angemessene Behandeln von kranken Tieren unter die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG falle (vgl. BGer a.a.O. E.”
Die vom Bundesrat erlassenen Mindestanforderungen der TSchV konkretisieren die Vorschriften zu Unterkünften und Liegeplätzen. Nach Art. 8 Abs. 1 TSchV müssen insbesondere Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können; nach Art. 10 Abs. 1 TSchV müssen Unterkünfte und Gehege den in den Anhängen vorgesehenen Mindestanforderungen entsprechen.
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Der Bundesrat hat, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung, Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen erlassen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Art. 8 Abs. 1 TSchV sieht vor, dass Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV).”
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Der Bundesrat hat, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung, Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen erlassen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Art. 8 Abs. 1 TSchV sieht vor, dass Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV).”
Art. 6 Abs. 1 ist als Pflichtenregel im Dienst des in Art. 1 TSchG verankerten Schutzes von Würde und Wohlergehen auszulegen. Die Ausführungsbestimmungen in der Tierschutzverordnung konkretisieren seine Anforderungen. Als Verantwortliche kommen neben dem Eigentümer auch Personen mit tatsächlicher Verfügungsgewalt über das Tier in Betracht.
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Weiter bestimmt Art. 5 TSchV u.a., dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs.”
“Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tiers (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen (Art. 15 Abs. 1 TSchG). Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen (Art. 155 Abs. 1 TSchV).”
“Insgesamt kann der angefochtene Rekursentscheid einem Endentscheid gleichgestellt werden, der gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG anfechtbar ist. 1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Zweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der Verwendungszweck zulässt für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). 2.2 Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit.”
“Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten gemäss Nachtragsan- klage als mehrfache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Urk. 37 S. 33). Die Strafbestimmungen von Art. 26 ff. TSchG beziehen sich nur auf Handlungen mit Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen, dafür allerdings unabhängig davon, ob die Tiere im Eigentum von jemandem stehen oder nicht. Folglich ist es für die Anwendung dieser Bestimmungen irrelevant, ob Tiere von ihren Haltern oder fremden Personen gesetzeswidrig behandelt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überan- strengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff Vernachläs- sigung steht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach der Halter oder Betreuer verpflichtet ist, das Tier angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren. Vernachlässigt im Sinne dieser Be- stimmung wird ein Tier somit, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund unge- nügender Pflege – einschliesslich unangemessener medizinischer Versorgung –, Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungs- oder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte. Tatbestandsmässig handeln kann nur, wer ein Tier in seiner Obhut hat. Als Täter - 12 - infrage kommt aber nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier innehat und damit die Verantwortung für dessen Wohlergehen trägt (Urteile des Bundesgerichtes, 6B_660/2010 und 6B_661/2010 je vom 8. Februar 2011, E. 1.2.2 f.; B OLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schriften zum Tier im Recht, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Pra- xis, 2.”
Bei längerer oder anhaltender Unterbringung ist zu prüfen, ob die hierfür aufzuwendenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den von einem Tierhalter in Treu und Glauben zu tragenden Kosten stehen. Dabei sind Kosten für angemessene Ernährung, Pflege und gegebenenfalls notwendige Beschäftigung sowie allenfalls Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu berücksichtigen. Der Marktwert des Tieres kann in die Abwägung einfliessen; insbesondere bei Massnahmen, deren Kosten den zu erzielenden Marktwert eines gesunden Tieres erheblich übersteigen, ist eine sorgfältige Abwägung geboten. Bei Nutztieren lässt sich der Wert typischerweise am Markt bestimmen; bei Heimtieren ist zusätzlich die oft vorhandene emotionale Verbundenheit zu beachten. Behörden haben insoweit die sich aus Treu und Glauben ergebenden Aufklärungspflichten zu beachten.
“E. 4.2). Je länger aber die Unterbringung der Tiere andauert, umso mehr hat sie sich zu vergewissern, dass bzw. ob die hierfür aufzuwendenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den von einem Tierhalter in guten Treuen zu tragenden Kosten gehören, die jeden treffen oder treffen können, der Tiere hält. Dazu gehören die Kosten angemessener Ernährung (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG, a.z.F.), der Pflege und gegebenenfalls notwendiger Beschäftigung. Hinzukommen u.U. Kosten für die Gewährung von Bewegungsfreiheit sowie, soweit nötig, für Unterkunft. Bei all diesen Kostenfragen spielt auch der Marktwert des Tieres eine Rolle – jedenfalls insofern, als selbst pflichtkonforme Massnahmen, deren Kosten den zu erzielenden Marktwert eines gesunden Tiers erheblich übersteigen, dem Halter nicht ohne einlässliches Abwägen auferlegt werden dürften. Während sich bei Nutztieren deren Wert anhand des Marktes ermitteln lässt, spielt der Marktwert bei Heimtieren eine weniger ausschlaggebende Rolle. Demgegenüber ist bei Heimtieren vielfach die emotionale Verbundenheit von grosser Bedeutung und dies bringt es mit sich, dass vielfach die Bereitschaft besteht, selbst wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten zu tragen. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ergebenden Aufklärungspflichten der Behörden (vgl. die Übersicht bei: Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S.”
“E. 4.2). Je länger aber die Unterbringung der Tiere andauert, umso mehr hat sie sich zu vergewissern, dass bzw. ob die hierfür aufzuwendenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den von einem Tierhalter in guten Treuen zu tragenden Kosten gehören, die jeden treffen oder treffen können, der Tiere hält. Dazu gehören die Kosten angemessener Ernährung (vgl. Art. 6 Abs. 1 TSchG, a.z.F.), der Pflege und gegebenenfalls notwendiger Beschäftigung. Hinzukommen u.U. Kosten für die Gewährung von Bewegungsfreiheit sowie, soweit nötig, für Unterkunft. Bei all diesen Kostenfragen spielt auch der Marktwert des Tieres eine Rolle – jedenfalls insofern, als selbst pflichtkonforme Massnahmen, deren Kosten den zu erzielenden Marktwert eines gesunden Tiers erheblich übersteigen, dem Halter nicht ohne einlässliches Abwägen auferlegt werden dürften. Während sich bei Nutztieren deren Wert anhand des Marktes ermitteln lässt, spielt der Marktwert bei Heimtieren eine weniger ausschlaggebende Rolle. Demgegenüber ist bei Heimtieren vielfach die emotionale Verbundenheit von grosser Bedeutung und dies bringt es mit sich, dass vielfach die Bereitschaft besteht, selbst wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten zu tragen. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ergebenden Aufklärungspflichten der Behörden (vgl. die Übersicht bei: Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S.”
Typische Formen der Vernachlässigung sind etwa Nahrungsentzug, mangelhafte Pflege oder eine ungenügende bzw. unangemessene medizinische Versorgung sowie fehlende Beschäftigungs‑ oder Bewegungsmöglichkeiten. Das bewusste Unterlassen erforderlicher Massnahmen, etwa das Nichtbefolgen klarer tierärztlicher Anweisungen, kann tatbestandsrelevant sein.
“Anders als beim Tierhalter kann die Beziehung des Betreuers zum Tier auch kurzfristiger Natur, im fremden Interesse oder weisungsgebunden sein. Als Betreuer fallen beispielsweise Finder, Verwahrer, Angestellte oder Familienangehörige des Tierhalters in Betracht. Der Begriff des Betreuers bildet einen Auffangtatbestand für jene Fälle, in denen eine Person zwar nicht Tierhalter ist, aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihr zwangsläufig die Verantwortung für die angemessene Sorge des Tieres zukommen. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Das Gesetz zählt hier drei konkrete, gleichwertige Varianten der Tierquälerei (Misshandlung, Vernachlässigung und Überanstrengung) auf. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt kommt vorliegend einzig die Variante der Vernachlässigung in Frage. Diese ist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG zu sehen. Demnach ist verpflichtet, wer ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren. Anders als noch das alte Recht vor der Revision 2008 setzt das geltende Recht keine "starke" Vernachlässigung voraus. Jede Vernachlässigung ist tatbestandsmässig, was eine Ausweitung des Tierquälereitatbestands im Vergleich zum alten Recht bedeutet. Typische Vernachlässigungen sind der Nahrungsentzug oder die mangelnde Tierpflege, wozu auch die ungenügende oder unangemessene medizinische Versorgung zählt. Art. 28 Abs. 1 TSchG sanktioniert in Ergänzung zu Art. 26 Abs. 1 TSchG die Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bis zu Fr. 20'000.00. Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber Art. 26 TSchG. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der beiden Tatbestände als schwierig erweisen. Als Abgrenzungskriterium kommt einzig der Schweregrad des strafbaren Verhaltens in Betracht.”
“Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten gemäss Nachtragsan- klage als mehrfache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Urk. 37 S. 33). Die Strafbestimmungen von Art. 26 ff. TSchG beziehen sich nur auf Handlungen mit Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen, dafür allerdings unabhängig davon, ob die Tiere im Eigentum von jemandem stehen oder nicht. Folglich ist es für die Anwendung dieser Bestimmungen irrelevant, ob Tiere von ihren Haltern oder fremden Personen gesetzeswidrig behandelt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überan- strengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff Vernachläs- sigung steht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach der Halter oder Betreuer verpflichtet ist, das Tier angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren. Vernachlässigt im Sinne dieser Be- stimmung wird ein Tier somit, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund unge- nügender Pflege – einschliesslich unangemessener medizinischer Versorgung –, Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungs- oder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte. Tatbestandsmässig handeln kann nur, wer ein Tier in seiner Obhut hat. Als Täter - 12 - infrage kommt aber nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier innehat und damit die Verantwortung für dessen Wohlergehen trägt (Urteile des Bundesgerichtes, 6B_660/2010 und 6B_661/2010 je vom 8. Februar 2011, E. 1.2.2 f.; B OLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schriften zum Tier im Recht, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Pra- xis, 2.”
“Subsumtion betreffend Pony H.________ Es ist unbestritten, dass das betroffene Pony an chronischer, sehr schmerzhafter «Hufrehe» litt und deshalb (unverzüglich) einer Behandlung bedurfte. Klar ist auch, dass das Pony zum Gnadenhof des Beschuldigten gehörte und er dessen Halter war. In dieser Eigenschaft als Tierhalter unterlag er den Pflichten von Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV. Eine dieser Pflichten besteht darin zu sorgen, dass kranke Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend gepflegt und behandelt werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Art. 5 Abs. 4 TSchV regelt in Bezug auf Hufe sodann spezifisch, dass diese regelmässig und fachgerecht zu pflegen und soweit nötig fachgerecht zu beschlagen sind (siehe Ziff. 12 oben). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte – nachdem er dem Pony den Hufrehebeschlag im Nachgang zum 14. März 2018 ohne Rücksprache mit dem Tierarzt eigenmächtig entfernt hatte – die tierärztliche Anweisung der Tierklinik N.________ vom 27. Juli 2018 bis zur Nachkorolle vom 7. September 2019 nicht umgesetzt hat. Der Beschuldigte hat das kranke, an chronischer «Hufrehe» leidende Tier nicht unverzüglich, gemäss den Anweisungen der Tierärzte, professionell behandelt oder behandeln lassen. Indem der Beschuldigten – entgegen den tierärztlichen Anweisungen/Empfehlungen – dem Pony die Hufrehebeschläge eigenmächtig entfernte und sich auch nach der Kontrolle durch das AVET über die klaren Anweisungen von Dr.”
“und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TschG). Art. 6 Abs. 1 TSchG sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss.”
Art. 6 Abs. 1 TSchG verpflichtet die Tierhalterin bzw. den Tierhalter, Tiere angemessen zu nähren und zu pflegen sowie ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit zu gewähren; soweit nötig ist auch Unterkunft zu leisten. Nähere Anforderungen und Ausführungen finden sich auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 6 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 TSchG). Nach der Tierschutzverordnung sind Fütterung und Pflege «angemessen», wenn sie nach dem Stand der Erfahrung sowie den Kenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen; die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen.
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Weiter bestimmt Art. 5 TSchV u.a., dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs.”
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Tierhaltung und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) regelt namentlich folgende Aspekte näher: – Grundsätze (Art. 3): Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Abs. 1). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Abs. 3). – Pflege (Art. 5): Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen; sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen; die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs.”
Art. 6 Abs. 2 TSchG ermächtigt den Bundesrat, unter anderem qualitative Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren zu erlassen; dazu kann nach Auffassung des Bundesgerichts auch eine Vorschrift gehören, Liegeplätze einzustreuen. Die Beschwerde rügt dagegen, dass die angewendeten Verordnungsbestimmungen zur Einstreupflicht mit höherrangigem Recht (u. a. verfassungs‑ und landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen) nicht vereinbar seien und dadurch Grundsätze wie Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit verletzt würden.
“Die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes erwähnt im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen "Mindestmasse für die Tierhaltung" wie Abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Vorgaben für Anbindevorrichtungen (vgl. Botschaft TSchG, S. 675 f.). Indessen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob die zukünftige Tierschutzverordnung auch Mindestanforderungen an die Haltung von Pferden miteinschliessen würde, weshalb in diesem Zusammenhang keine detaillierteren Angaben des Gesetzgebers erwartet werden konnten (vgl. Botschaft TSchG, S. 676). Dagegen ist offenkundig, dass die Vorschrift, Liegeplätze einzustreuen, das ausdrücklich genannte Halten von Tieren betrifft (vgl. Art. 6 Abs. 2 TSchG). In diesem Lichte vermag das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach mit den Mindestanforderungen nur der bauliche Tierschutz gemeint und die Mindestanforderungen an den qualitativen Tierschutz von der Delegationsnorm ausgeschlossen seien, nicht zu überzeugen (zu den qualitativen Mindestanforderungen vgl. auch Urteil 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4.2). Einer restriktiven Auslegung von Art. 6 Abs. 2 TSchG steht zudem die nicht abschliessend formulierte Aufzählung entgegen, wonach der Bundesrat namentlich Mindestanforderungen zu Vorschriften über das Halten von Tieren erlässt.”
“Umstritten und nachfolgend zu beurteilen ist die Rechtsfrage, ob die gegenüber den Beschwerdeführern verfügten Beitragskürzungen für das Beitragsjahr 2016 Bundesrecht verletzt. Nach Auffassung der Beschwerdeführer stehen die angewendeten Verordnungsbestimmungen zur Einstreupflicht nicht im Einklang mit dem übergeordneten Recht. Sie rügen namentlich eine Unvereinbarkeit mit den Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Bereich der Landwirtschaft (vgl. Art. 104 Abs. 3 lit. b BV; Art. 75 LwG) sowie des Tierschutzes (vgl. Art. 1 TSchG; Art. 6 Abs. 2 TSchG; Art. 32 Abs. 1 TSchG). Sie erkennen darin eine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV), des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), des Gleichbehandlungsgebots (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) sowie des Willkürverbots (vgl. Art. 9 BV).”
Bei schwerwiegender Vernachlässigung kann Art. 6 TSchG dazu führen, dass festgestellt wird, die betroffene Person sei nicht fähig, Tiere gemäss den gesetzlichen Anforderungen zu halten.
“L'appartement manquait gravement d'hygiène, ne disposait que d'un espace extérieur restreint, la volière et les terrariums étaient insalubres et inadaptés (cf. supra consid. 3.4). En outre, la très grande majorité des animaux (vingt-trois) avaient été négligés à des degrés divers allant de "grave" à "souffrant d'un manque manifeste de soins". Les reptiles et les lézards, en particulier, étaient en piteux état de santé. Ils étaient maigres et déshydratés. Les deux agames barbus souffraient d'une "metabolic bone disease" due à un manque de calcium et d'UVB et présentaient des nécroses sur les pattes. Dans ce contexte, le recourant ne peut être suivi lorsqu'il soutient que les irrégularités retenues à son encontre ne portaient que sur quelques règles de détention spécifiques, comme l'absence de grille au fond de la volière ou de cachettes dans les terrariums. De même, les douleurs aux épaules dont il aurait souffert n'excusent les carences dans les soins aux animaux. Bien au contraire, les faits constatés dans l'arrêt attaqué révèlent à n'en pas douter une violation crasse de l'art. 6 LPA, et des dispositions sur la détention d'animaux édictées sur la base de cet article et consacrées dans l'OPAn, en particulier ses art. 3 (principes), 4 (alimentation), 5 (soins), 7 (logements), 9 (détention en groupe), 10 (et l'annexe 2 OPAn qui prévoit les exigences minimales pour les enclos des oiseaux et reptiles) et 16 (pratiques interdites sur tous les animaux). Dans ce contexte, on ne peut reprocher au Tribunal cantonal d'avoir retenu que le recourant n'était pas capable de détenir des animaux conformément à ces exigences légales.”
Die Anforderungen an eine angemessene Ernährung und Betreuung richten sich nach den aktuellen tierwissenschaftlichen Erkenntnissen sowie nach Erfahrungen und dem Stand von Praxis und Technik; insbesondere sind dabei Kenntnisse aus Physiologie, Ethologie und Hygiene zu berücksichtigen.
“a LPA, la valeur propre de l’animal, qui doit être respectée par les personnes qui s’en occupent; il y a atteinte à la dignité de l’animal lorsque la contrainte qui lui est imposée ne peut être justifiée par des intérêts prépondérants; il y a contrainte notamment lorsque des douleurs, des maux ou des dommages sont causés à l’animal, lorsqu’il est mis dans un état d’anxiété ou avili, lorsqu’on lui fait subir des interventions modifiant profondément son phénotype ou ses capacités, ou encore lorsqu’il est instrumentalisé de manière excessive. D'après l'art. 3 let. b LPA, le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de manière excessive (ch. 1), lorsqu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique (ch. 2), lorsqu’ils sont cliniquement sains (ch. 3) et lorsque les douleurs, les maux, les dommages et l’anxiété leur sont épargnés (ch. 4). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien‑être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA). Le Conseil fédéral, après avoir consulté les milieux intéressés, édicte des dispositions sur la détention d’animaux, en particulier des exigences minimales, en tenant compte des connaissances scientifiques, des expériences faites et de l’évolution des techniques. Il interdit les formes de détention qui contreviennent aux principes de la protection des animaux (art. 6 al. 2 LPA). 4.2. Sur la base de ces dispositions, le Conseil fédéral a fixé, dans son ordonnance du 23 avril 2008 sur la protection des animaux (OPAn; RS 455.1), les exigences minimales en matière de détention, d'alimentation, de soins, de logement ou d'enclos des animaux. Plus spécifiquement, l'art. 3 al. 1 OPAn prescrit que les animaux doivent être détenus et traités de manière que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d’adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive. L'art. 3 al. 3 OPAn précise que l’alimentation et les soins sont appropriés s’ils répondent aux besoins des animaux à la lumière de l’expérience acquise et des connaissances en physiologie, éthologie et hygiène.”
“a LPA, la valeur propre de l’animal, qui doit être respectée par les personnes qui s’en occupent; il y a atteinte à la dignité de l’animal lorsque la contrainte qui lui est imposée ne peut être justifiée par des intérêts prépondérants; il y a contrainte notamment lorsque des douleurs, des maux ou des dommages sont causés à l’animal, lorsqu’il est mis dans un état d’anxiété ou avili, lorsqu’on lui fait subir des interventions modifiant profondément son phénotype ou ses capacités, ou encore lorsqu’il est instrumentalisé de manière excessive D'après l'art. 3 let. b LPA, le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de manière excessive (ch. 1), lorsqu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique (ch. 2), lorsqu’ils sont cliniquement sains (ch. 3) et lorsque les douleurs, les maux, les dommages et l’anxiété leur sont épargnés (ch. 4). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA). Le Conseil fédéral, après avoir consulté les milieux intéressés, édicte des dispositions sur la détention d’animaux, en particulier des exigences minimales, en tenant compte des connaissances scientifiques, des expériences faites et de l’évolution des techniques. Il interdit les formes de détention qui contreviennent aux principes de la protection des animaux (art. 6 al. 2 LPA). 4.1.2. Sur la base de ces dispositions, le Conseil fédéral a fixé, dans son ordonnance du 23 avril 2008 sur la protection des animaux (OPAn; RS 455.1), les exigences minimales en matière de détention, d'alimentation, de soins, de logement ou d'enclos des animaux. Plus spécifiquement, l'art. 3 al. 1 OPAn prescrit que les animaux doivent être détenus et traités de manière que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d’adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive. L'art. 3 al. 3 OPAn précise que l’alimentation et les soins sont appropriés s’ils répondent aux besoins des animaux à la lumière de l’expérience acquise et des connaissances en physiologie, éthologie et hygiène.”
“Le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de façon excessive, qu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique, qu’ils sont cliniquement sains et que les douleurs, les maux, les dommages et l’anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b LPA-CH). 4.2 Selon l’art. 4 LPA-CH, quiconque s’occupe d’animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être (al. 1), personne n’ayant le droit de leur causer de façon injustifiée des douleurs, des maux ou de dommages, les mettre dans un état d’anxiété ou porter atteinte à leur dignité d’une autre manière (al. 2). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaire à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA-CH). 4.3 L’OPAn fixe en particulier les exigences minimales en matière de détention, d’alimentation, de soins, de logement ou d’enclos des animaux. Ceux-ci doivent, selon l’art. 3 OPAn, être détenus et traités de manière à ce que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d’adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive (al. 1). Les logements et les enclos doivent être munis de mangeoires, d’abreuvoirs, d’emplacements de défécation et d’urinement, de lieux de repos et de retraite couverts, de possibilité d’occupation, de dispositifs pour les soins corporels et d’aires climatisées adéquats (al. 2). L’alimentation et les soins sont appropriés s’ils répondent aux besoins des animaux à la lumière de l’expérience acquise et des connaissances en physiologie, éthologie et hygiène (al. 3). Le détenteur d’animaux doit contrôler aussi souvent que nécessaire le bien‑être de ses animaux et l’état des installations. Si celles-ci sont défectueuses et diminuent le bien-être des animaux, il doit les réparer sans délai ou prendre les mesures propres à assurer la protection des animaux (art.”
Liegt die Todesursache eines Tieres nicht fest und fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Halterin oder der Halter eine den Sorgfaltspflichten nach Art. 6 TSchG verletzende Handlung begangen hat (z. B. keine gesicherten Hinweise auf eine Gärungskolik aufgrund von Fallobst), rechtfertigt dies keinen strafrechtlichen Vorwurf wegen Verletzung von Art. 6 TSchG. In solchen Fällen ist die Einstellung des Strafverfahrens nicht zu beanstanden.
“Es könne auch nicht generell gesagt werden, wie viele Äpfel ein Pferd problemlos vertrage, dies sei von Pferd zu Pferd unterschiedlich. Des Weiteren könne die Ursache einer Drehung des Dickdarms meistens nicht klar bestimmt werden. Es handle sich je- doch um eine Kolikform, die einen schnellen Verlauf haben könne (Urk. 15/7/4 F/- A 18 ff.). In einem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail von J._____, Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Universität E._____, vom 9. November 2019 wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass weder der Magen- noch der Dar- minhalt Veränderungen im Sinne einer Gärung aufgewiesen hätten (Urk. 15/12/- 13/1). Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass G._____ unkontrolliert und in schädlicher Weise Fallobst zu sich genommen hätte und gestützt darauf an einer Gärungskolik gestorben wäre. Nach dem Gesagten müssen sich die Beschwerdegegner demnach keine Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG oder eine andere Widerhandlung im Sinne von Art. 28 TSchG wegen Verletzung von Art. 6 TSchG vorwerfen lassen. Vor diesem Hinter- - 18 - grund erscheint es auch irrelevant, wer auf dem Gutsbetrieb jeweils dafür verant- wortlich war, die Äpfel von der Weide aufzuheben. Demnach erübrigt sich auch eine erneute Einvernahme der Auskunftsperson D._____ oder der Beschwerde- gegner (Beschwerdeantrag 3a). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.”
“Es könne auch nicht generell gesagt werden, wie viele Äpfel ein Pferd problemlos vertrage, dies sei von Pferd zu Pferd unterschiedlich. Des Weiteren könne die Ursache einer Drehung des Dickdarms meistens nicht klar bestimmt werden. Es handle sich je- doch um eine Kolikform, die einen schnellen Verlauf haben könne (Urk. 15/7/4 F/- A 18 ff.). In einem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail von J._____, Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Universität E._____, vom 9. November 2019 wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass weder der Magen- noch der Dar- minhalt Veränderungen im Sinne einer Gärung aufgewiesen hätten (Urk. 15/12/- 13/1). Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass G._____ unkontrolliert und in schädlicher Weise Fallobst zu sich genommen hätte und gestützt darauf an einer Gärungskolik gestorben wäre. Nach dem Gesagten müssen sich die Beschwerdegegner demnach keine Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG oder eine andere Widerhandlung im Sinne von Art. 28 TSchG wegen Verletzung von Art. 6 TSchG vorwerfen lassen. Vor diesem Hinter- - 18 - grund erscheint es auch irrelevant, wer auf dem Gutsbetrieb jeweils dafür verant- wortlich war, die Äpfel von der Weide aufzuheben. Demnach erübrigt sich auch eine erneute Einvernahme der Auskunftsperson D._____ oder der Beschwerde- gegner (Beschwerdeantrag 3a). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.”
Art. 6 Abs. 2 TSchG delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, nach Anhören der interessierten Kreise und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie des Stands der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren — namentlich Mindestanforderungen — zu erlassen. Nach der dort zitierten Rechtsprechung ist die Delegation nicht auf rein bauliche Mindestanforderungen zu beschränken; auch qualitative Mindestanforderungen können von der Delegationsnorm erfasst werden.
“1 Satz 1 TSchG bloss die in Art. 182 Abs. 1 BV geregelte Vollzugskompetenz des Bundesrats wiederholt. Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 TSchG umfasst die Delegationsmaterie Vorschriften zur Tierhaltung - namentlich Mindestanforderungen. Die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes erwähnt im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen "Mindestmasse für die Tierhaltung" wie Abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Vorgaben für Anbindevorrichtungen (vgl. Botschaft TSchG, S. 675 f.). Indessen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob die zukünftige Tierschutzverordnung auch Mindestanforderungen an die Haltung von Pferden miteinschliessen würde, weshalb in diesem Zusammenhang keine detaillierteren Angaben des Gesetzgebers erwartet werden konnten (vgl. Botschaft TSchG, S. 676). Dagegen ist offenkundig, dass die Vorschrift, Liegeplätze einzustreuen, das ausdrücklich genannte Halten von Tieren betrifft (vgl. Art. 6 Abs. 2 TSchG). In diesem Lichte vermag das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach mit den Mindestanforderungen nur der bauliche Tierschutz gemeint und die Mindestanforderungen an den qualitativen Tierschutz von der Delegationsnorm ausgeschlossen seien, nicht zu überzeugen (zu den qualitativen Mindestanforderungen vgl. auch Urteil 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4.2). Einer restriktiven Auslegung von Art. 6 Abs. 2 TSchG steht zudem die nicht abschliessend formulierte Aufzählung entgegen, wonach der Bundesrat namentlich Mindestanforderungen zu Vorschriften über das Halten von Tieren erlässt.”
“Für die vorliegende Auslegung ist in erster Linie Art. 6 Abs. 2 TSchG massgebend, da Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG bloss die in Art. 182 Abs. 1 BV geregelte Vollzugskompetenz des Bundesrats wiederholt. Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 TSchG umfasst die Delegationsmaterie Vorschriften zur Tierhaltung - namentlich Mindestanforderungen. Die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes erwähnt im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen "Mindestmasse für die Tierhaltung" wie Abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Vorgaben für Anbindevorrichtungen (vgl. Botschaft TSchG, S. 675 f.). Indessen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob die zukünftige Tierschutzverordnung auch Mindestanforderungen an die Haltung von Pferden miteinschliessen würde, weshalb in diesem Zusammenhang keine detaillierteren Angaben des Gesetzgebers erwartet werden konnten (vgl. Botschaft TSchG, S. 676). Dagegen ist offenkundig, dass die Vorschrift, Liegeplätze einzustreuen, das ausdrücklich genannte Halten von Tieren betrifft (vgl. Art. 6 Abs. 2 TSchG). In diesem Lichte vermag das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach mit den Mindestanforderungen nur der bauliche Tierschutz gemeint und die Mindestanforderungen an den qualitativen Tierschutz von der Delegationsnorm ausgeschlossen seien, nicht zu überzeugen (zu den qualitativen Mindestanforderungen vgl.”
Der Bundesrat bestimmt in der TSchV konkrete Mindestanforderungen; diese sind in den Anhängen der TSchV ausgestaltet. Beispielsweise weist Anhang 1 Tabelle 1 für die Anbindehaltung bei Kühen mit einer Widerristhöhe von 140–150 cm eine Standplatzbreite von 120 cm (mittellang 240 cm) aus. Die in der TSchV genannten Masse gelten für neu eingerichtete Ställe; für bestimmte bestehende Ställe sah die TSchV eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten (1. September 2008) zur Anpassung vor.
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TschG). Der Bundesrat erlässt, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung, Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Art. 8 Abs. 1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) sieht vor, dass Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV). Anhang 1 Tabelle 1 Ziff. 1 TSchV sieht bei Anbindehaltung für Standplätze von Kühen mit einer Widerristhöhe von 140-150 cm eine Breite von 120 cm und (im Mittellangstand) von 240 cm vor. Diese Masse gelten für neu eingerichtete Ställe sowie für Ställe, die eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der TSchV (am 1. September 2008; vgl. Art. 226 Abs. 1 TSchV) zur Anpassung von Anbindeplätzen und Liegeboxen nach Anhang 5 Ziff. 48 TSchV beanspruchen können (Anmerkung 3 zu Anhang 1 Tabelle 1 TSchV). Die Übergangsfrist von fünf Jahren gilt namentlich für am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, deren Standplätze für Kühe mit Widerristhöhe von über 130 cm eine Breite von 110 cm und (im Mittellangstand) eine Länge von 200 cm unterschreiten (Anhang 5 Ziff.”
“Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können (Art. 8 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Gemäss Art. 10 Abs. 1 TSchV müssen Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 zur TSchV entsprechen. Anhang 1 Tabelle 1 Ziff. 1 TSchV sieht für die Standplätze von Kühen mit einer Widerristhöhe von 140-150 cm eine Breite von 120 cm und (im Mittellangstand) eine Länge von 240 cm vor. Diese Masse gelten für neu eingerichtete Ställe. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der TSchV am 1. September 2008 (Art. 226 Abs. 1 TSchV) sind bestehende Ställe anzupassen, wenn ihre Standplätze für Kühe mit einer Widerristhöhe von über 130 cm eine Breite von 110 cm und (im Mittellangstand) eine Länge von 200 cm unterschreiten (Anmerkung 3 zu Anhang 1 Tabelle 1 TSchV; Anhang 5 Ziff. 48 TSchV).”
Die Delegation der Rechtsetzungsbefugnis an den Bundesrat nach Art. 6 Abs. 2 TSchG ist verfassungs- und formellrechtlich zulässig. Die Verfassung schliesst die bundesrätliche Rechtsetzungsbefugnis nicht aus, und die einschlägigen Verordnungsbestimmungen wurden vom Bundesgericht als gesetzeskonform beurteilt.
“Die vorliegend vorgesehene Delegation stützt sich mit Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf formell-gesetzliche Grundlagen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV. Die darin genannten Rechtsetzungsbefugnisse werden von der Verfassung nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV). Zudem wiederholt Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf Gesetzesstufe lediglich die bereits durch die Verfassung eingeräumte bundesrätliche Vollzugskompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV).”
“Die vorliegend einschlägige Verordnungsbestimmungen hat der Schweizerische Bundesrat erlassen (vgl. AS 2008 2985 ff., S. 3059). Es liegt keine Amtsverordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vor. Insoweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 32 Abs. 1 Satz 2 TSchG und die darin enthaltene Subdelegation beziehen, können sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG zum Erlass von Art. 59 Abs. 2 TSchV ist gewahrt worden. In formeller Hinsicht ist die Verordnungsbestimmung demzufolge gesetzeskonform erlassen worden.”
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