Nella presente legge s’intende per:
1. le condizioni di detenzione e l’alimentazione non ne compromettono le funzioni fisiologiche o il comportamento e non ne sollecitano oltremodo la capacità di adattamento,
2. ne è assicurato il comportamento conforme alla specie entro i limiti della capacità di adattamento biologica,
3. l’animale è clinicamente sano,
4. si evitano all’animale dolori, lesioni e ansietà;
c. esperimenti sugli animali : qualsiasi procedimento che utilizza animali vivi al fine di:
1. verificare un’ipotesi scientifica ,
2. accertare l’effetto di una determinata misura sull’animale,
3. sperimentare una sostanza,
4. prelevare o analizzare cellule, organi o liquidi organici, salvo nell’ambito della produzione agricola, dell’attività diagnostica o curativa sull’animale o per verificare lo stato di salute di popolazioni di animali,
5. ottenere o riprodurre organismi estranei alla specie,
6. fornire un supporto all’insegnamento, alla formazione e alla formazione continua1.
Nuova espr. giusta il n. 20 dell’all. della LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689;FF 2013 3085). Di detta mod. é tenuto conto in tutto il presente testo. ↩
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Nach Art. 3 TSchG bezeichnet die Würde des Tieres seinen zu achtenden Eigenwert. Die Würde ist verletzt, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Als Belastungen kommen insbesondere in Betracht: Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden; Versetzen in Angst oder Erniedrigung; tiefgreifende Eingriffe in Erscheinungsbild oder Fähigkeiten; übermässige Instrumentalisierung.
“Tatbestandsmerkmale Die Vorinstanz hat die im Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 aufgeführten Vorschriften gemäss Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) und Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) korrekt wie folgt wiedergegeben (pag. 253 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach Art. 3 TSchG bedeutet Würde den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist, sie klinisch gesund sind und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.”
“Tatbestandsmerkmale Die Vorinstanz hat die im Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 aufgeführten Vorschriften gemäss Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) und Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) korrekt wie folgt wiedergegeben (pag. 253 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach Art. 3 TSchG bedeutet Würde den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist, sie klinisch gesund sind und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.”
Der Begriff der «Belastung» in Art. 3 TSchG ist nicht abschliessend, sondern beispielhaft («insbesondere»). Als Beispiele nennt die Norm Schmerzen, Leiden oder Schäden, das Versetzen in Angst, Erniedrigung, tief greifende Eingriffe in Erscheinungsbild oder Fähigkeiten sowie übermässige Instrumentalisierung.
“Innerhalb der wichtigsten Normen in der Tierschutzgesetzgebung regelt zunächst ganz allgemein Art. 1 TSchG den Zweck dieses Gesetzes. Demnach soll es die Würde und das Wohlergehen des Tieres schützen. Art. 3 TSchG definiert mehrere relevante Begriffe. So bedeutet "Würde" gemäss lit. a der genannten Bestimmung den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine "Belastung" liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Mit der Formulierung "insbesondere" wird ein beispielhaftes Aufzählen deutlich gemacht. Sodann wird in Art. 3 lit. b TSchG der Begriff "Wohlergehen" der Tiere definiert. Dieses ist namentlich gegeben, wenn (Ziff. 1) die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind; (Ziff. 2) das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist; (Ziff.”
Die Rechtfertigung einer Belastung wird daran bemessen, ob überwiegende Interessen die Belastung rechtfertigen.
“Innerhalb der wichtigsten Normen in der Tierschutzgesetzgebung regelt zunächst ganz allgemein Art. 1 TSchG den Zweck dieses Gesetzes. Demnach soll es die Würde und das Wohlergehen des Tieres schützen. Art. 3 TSchG definiert mehrere relevante Begriffe. So bedeutet "Würde" gemäss lit. a der genannten Bestimmung den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine "Belastung" liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Mit der Formulierung "insbesondere" wird ein beispielhaftes Aufzählen deutlich gemacht. Sodann wird in Art. 3 lit. b TSchG der Begriff "Wohlergehen" der Tiere definiert. Dieses ist namentlich gegeben, wenn (Ziff. 1) die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind; (Ziff. 2) das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist; (Ziff.”
Ist vor dem Transport eine Verletzung erkennbar und leidet das Tier dadurch übermässig, kann dies eine Verletzung von Art. 3 TSchG (Würde und Wohlergehen) begründen. Ein Transport unter solchen Umständen ist nach dem angeführten Entscheid nicht zulässig.
“Verletzung der Würde und des Wohlergehens von E.________ Das Rind E.________ wurde am 2. Juni 2018 trotz einer bestehenden Verletzung an der Lendenwirbelsäule in einem Viehanhänger vom Bauernhof in H.________ nach C.________ in den Schlachthof transportiert. Während dieser Fahrt von 15-20 Minuten hat das Tier an Schmerzen und Stress gelitten, was dazu führte, dass es in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung nahe am Kreislaufschock/Kollaps beim Schlachthof ankam. E.________ hat während des Transports an übermässigen Schmerzen gelitten und wurde damit im Sinne von Art. 3 TSchG in seiner Würde und seinem Wohlergehen verletzt. Der Transport kann trotz der sichtlichen Bemühungen der Tierhalter nicht als schonend in Sinne von Art. 15 TSchG bezeichnet werden. Das Tier hätte in Anwendung von Art. 155 Abs. 1 TschV am 2. Juni 2018 nicht transportiert werden dürfen. Durch den Transport von E.________ wurden somit verschiedene Vorschriften des Tierschutzgesetzes verletzt. Insbesondere liegt mit der Verletzung der Würde und des Wohlergehens von E.________ ein Taterfolg der Misshandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor.”