Introdotto dalla cifra I dell’O del 21 nov. 2018, in vigore dal 1° feb. 2019 (RU 2019 253). ↩
1 commentary
Für Verfahrensbeweis genügt ein Foto nicht ohne Angabe der Aufnahmehöhe und des 12‑m‑Radius.
“In der Fotodokumentation ist vermerkt, dass das erkennbare und an der Windschutzscheibe angebrachte Navigationsgerät die Sicht des Lenkers nach vorne auf den Strassenverkehr einschränke. Es ist allerdings weder in der Fotodokumentation noch im Unfallrapport erwähnt, auf welcher Höhe das Foto im Innenraum aufgenommen wurde und in was für einem Radius das Sichtfeld auf die Strasse eingeschränkt gewesen sein soll. Tatsächlich scheint es, dass das Foto in den Akten relativ tief (bzw. etwa auf Brusthöhe) und aus einer leichten «Froschperspektive» aufgenommen wurde. Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn das Foto aus den Akten mit dem Bild aus einem Urteil des Zürcher Obergerichts vom 12. Juli 2023 verglichen wird (OGE ZH SU220074-O/U/jv vom 12. Juli 2023 E. 5.5). Um eine Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) annehmen zu können, müsste erstellt sein, dass das Foto mindestens auf einer Höhe von 0,75 Metern über der Sitzfläche aufgenommen wurde. Ebenfalls müsste nachvollziehbar sein, wo auf der Fahrbahn vor dem Fahrzeug ein 12-Meter-Radius im Sinne von Art. 71a Abs. 1 VTS zu liegen kommen würde. Obschon auch in jenem Fall in Zürich keine Messungen vorlagen, lässt sich anhand des dortigen Fotos eindeutig besser abschätzen, ob das Sichtfeld in Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS eingeschränkt war. Folglich ist vorliegend einzig erstellt, dass ein Navigationsgerät an der Windschutzscheibe angebracht war. Nicht erstellt ist indes, ob das Navigationsgerät in Verletzung von Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS so angebracht wurde, dass die Fahrbahn ausserhalb eines Halbkreises mit einem Radius von 12 Metern nicht mehr frei überblickt werden konnte.”
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