1 commentary
Riferimento: OSiti art. 14 n. 1 L'indagine dettagliata è, secondo la prassi, la terza fase del procedimento a più fasi e serve a valutare gli obiettivi e l'urgenza del risanamento.
“E. 2, je mit Hinweisen). Aufgrund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbe-dürftig ist (Art. 8 Abs. 1 und 2 AltlV). Bei überwachungsbedürftigen belasteten Standorten müssen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht (Art. 13 Abs. 1 AltlV; Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 32c N. 33). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (Art. 14 AltlV). Die vierte Phase besteht in der Sanierung dieser Standorte (Art. 16 ff. AltlV; vgl. zum ganzen Ablauf VGE 2010/398 vom”
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