L’autorità esige che per i siti contaminati venga elaborato un progetto di risanamento corrispondentemente all’urgenza del risanamento. Il progetto descrive in particolare:
Ora: cpv. 4 ↩
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Il progetto di risanamento può prevedere, a causa di difficoltà locali, anche misure particolarmente onerose. Non sussiste un diritto giuridico dei soggetti obbligati alla spesa a ottenere un'esecuzione nel modo più economico possibile. Se sussiste un fabbisogno di risanamento per un sito ai sensi dell'OSiti, il risanamento deve essere effettuato nonostante la mancata utilizzabilità immediata o la mancanza di una immediata valorizzazione economica dell'immobile.
“32d USG besteht sodann – selbstredend – kein positivrechtlicher Anspruch der Kostenpflichtigen dahingehend, als dass die Sanierungsarbeiten für die Verursacher möglichst kostengünstig bzw. im Rahmen eines konkreten Bauprojekts ("Zentrum E.") vorzunehmen wären. Entsprechend erübrigen sich Betrachtungen über die vom Rekur- renten diesbezüglich genannten Kostenschätzungen. Erweist sich ein Standort als im Sinne von Art. 9 f. AltlV (bzw. Art. 15 AltlV) sanierungsbe- dürftig, so ist die Sanierung auch ohne unmittelbare Möglichkeit zur Kos- tenersparnis bzw. zu einer unmittelbar gewinnbringenden Nutzung des Grundstücks anhand zu nehmen. Die Stadt X als Zustandsstörerin war mit- hin zum praktizierten Vorgehen rechtlich verpflichtet. Dass ein "Luxuspro- jekt" realisiert wurde, trifft nicht zu. Die wesentlichen Pflichten hinsichtlich der Altlastensanierung ergaben sich aus der – vom Rekurrenten nicht wei- ter bestrittenen – Voruntersuchung und der Detailuntersuchung bzw. des zu erarbeitenden Sanierungsprojekts (Art. 8 und 14 AltlV; Art. 17 AltlV); selbst- redend waren anhand der zusätzlichen Erkenntnisse bei den Aushubarbei- ten teilweise (auch) weitere Massnahmen nötig. Das Grundstück Kat.-Nr. 1 sowie die benachbarte E.-Parzelle Kat.-Nr. 2 boten angesichts der örtlichen Gegebenheiten (Autogarage an der Westseite, Notwendigkeit einer "E.- Brücke" für Ausgrabungen unter dem Gewässer; Lage direkt an der T.- Strasse mit hohem Verkehrsaufkommen sowie im Bereich schutzwürdiger Liegenschaften ["W."]) erhebliche objektive Schwierigkeiten, was die Kos- tenhöhe in der Sache erklärt. Der Stadt X sowie der Baudirektion (AWEL) kann damit nicht vorgeworfen werden, die Kosten in pflichtwidriger Weise ausser Acht gelassen zu haben. Was schliesslich die vom Rekurrenten (ebenfalls pauschal) geforderte bzw. bemängelte Prüfung der Kosten im Hinblick auf deren Zweckmässigkeit, der Frage nach "Ohnehin-Kosten", all- fälligen Optimierungsvarianten oder nach einer Offertprüfung im Ausschrei- bungsverfahren angeht, sind diese Beanstandungen – soweit überhaupt substanziert –nicht stichhaltig.”
L'autorità può incaricare l'organo cantonale di esecuzione (p.es. AWEL) quale soggetto obbligato alla prestazione in natura, ai sensi dell'art. 17 OSiti, di elaborare un progetto di risanamento e di esecuzione e di sottoporlo all'autorità per l'approvazione entro un termine determinato.
“Feb- ruar 2020, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Caluori, a.a.O., S. 325 ff.). An dieser Einschätzung vermögen insbesondere auch gewisse Abwei- chungen nichts zu ändern, welche sich nicht in der Sache, jedoch in der For- mulierung der jeweiligen Verfügungen betreffend das ursprüngliche Vorha- ben bzw. die Projektänderung finden: So wurde in der Verfügung des AWEL vom 12. Februar 2020 (act. 11.4), mit welcher der erste Variantenentscheid R2.2023.00128 Seite 94 zugunsten der Variante B (unter Genehmigung der Variantenstudie) getrof- fen und das ursprüngliche Sanierungsziel festgelegt worden war (Dispositiv- ziffern I.2 und I.3), ausdrücklich festgehalten, das AWEL als Realleistungs- pflichtige werde beauftragt, gemäss Art. 17 AltlV ein Sanierungs- und Aus- führungsprojekt zu erstellen und der Behörde innert bestimmter Frist einzu- reichen (Dispositivziffer I.4). Entsprechend statuierte die erste Gesamtverfü- gung vom 17. Mai 2021 (act. 14.2; vgl. zur Datierung E. 4.2.1), der Bericht "Altlastensanierung im Zürichsee vor dem Areal der E AG – Sanierungspro- jekt" der C vom 25. Januar 2021 werde in altlasten- und abfallrechtlicher Hin- sicht gemäss Art. 18 AltlV unter gewissen Nebenbestimmungen genehmigt (Dispositivziffer III.1), wobei erneut die Festlegung des Sanierungsziels er- folgte (Dispositivziffer III.1.b); ausserdem wurde dem Bauvorhaben in altlas- ten- und abfallrechtlicher Hinsicht als Grundlage für die Baubewilligung und Baufreigabe unter Nebenbestimmungen zugestimmt (Dispositivziffer III.2). In analoger Weise hielt der zweite Variantenentscheid vom 28. Januar 2022 – neben den vorstehend erwähnten Anordnungen – in Dispositivziffer I.3 fest, das AWEL habe ein angepasstes Sanierungsprojekt zu erstellen und der Be- hörde innert bestimmter Frist zur Genehmigung einzureichen.”
“Feb- ruar 2020, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Caluori, a.a.O., S. 325 ff.). An dieser Einschätzung vermögen insbesondere auch gewisse Abwei- chungen nichts zu ändern, welche sich nicht in der Sache, jedoch in der For- mulierung der jeweiligen Verfügungen betreffend das ursprüngliche Vorha- ben bzw. die Projektänderung finden: So wurde in der Verfügung des AWEL vom 12. Februar 2020 (act. 11.4), mit welcher der erste Variantenentscheid R2.2023.00128 Seite 94 zugunsten der Variante B (unter Genehmigung der Variantenstudie) getrof- fen und das ursprüngliche Sanierungsziel festgelegt worden war (Dispositiv- ziffern I.2 und I.3), ausdrücklich festgehalten, das AWEL als Realleistungs- pflichtige werde beauftragt, gemäss Art. 17 AltlV ein Sanierungs- und Aus- führungsprojekt zu erstellen und der Behörde innert bestimmter Frist einzu- reichen (Dispositivziffer I.4). Entsprechend statuierte die erste Gesamtverfü- gung vom 17. Mai 2021 (act. 14.2; vgl. zur Datierung E. 4.2.1), der Bericht "Altlastensanierung im Zürichsee vor dem Areal der E AG – Sanierungspro- jekt" der C vom 25. Januar 2021 werde in altlasten- und abfallrechtlicher Hin- sicht gemäss Art. 18 AltlV unter gewissen Nebenbestimmungen genehmigt (Dispositivziffer III.1), wobei erneut die Festlegung des Sanierungsziels er- folgte (Dispositivziffer III.1.b); ausserdem wurde dem Bauvorhaben in altlas- ten- und abfallrechtlicher Hinsicht als Grundlage für die Baubewilligung und Baufreigabe unter Nebenbestimmungen zugestimmt (Dispositivziffer III.2). In analoger Weise hielt der zweite Variantenentscheid vom 28. Januar 2022 – neben den vorstehend erwähnten Anordnungen – in Dispositivziffer I.3 fest, das AWEL habe ein angepasstes Sanierungsprojekt zu erstellen und der Be- hörde innert bestimmter Frist zur Genehmigung einzureichen.”
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