È possibile derogare alle procedure regolate dalla presente ordinanza se:
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Secondo la giurisprudenza, la constatazione espressa solo nei rapporti finali, dopo il completamento dei lavori di scavo, secondo cui il petrolio aveva raggiunto la fascia di oscillazione della falda freatica, non giustificava una deroga successiva ai sensi dell'art. 24 OSiti; i lavori di scavo erano a quel punto già terminati e, in ogni caso, non sussisteva più alcuna necessità d'intervento.
“Die vom Fachbüro vorgeschlagenen und später realisierten Massnahmen dienten dem Schutz des Grundwassers vor einem eventuellen Auswaschen des belasteten Untergrunds durch Niederschlag während der Aushubarbeiten. Sie sind als Vorkehren im Sinne von Art. 3 AltlV zur Vermeidung einer während der Realisierung eines Bauvorhabens sich ergebenden Sanierungsbedarfs zu verstehen. Selbst das Fachbüro schien damals nicht davon auszugehen, es hätten verschmutzende Einwirkungen auf das Grundwasser selbst stattgefunden, und hielt solches auch nicht fest. Für die Fachstelle Altlasten bestand somit kein Anlass, in die Bauarbeiten einzugreifen und eine erneute Untersuchung des Standorts anzuordnen. Keine Seite ging damals davon aus, es handle sich um ausserordentliche Massnahmen gemäss Art. 24 AltlV. Erst die Schlussberichte vom November 2017 enthielten Ausführungen dazu, das Öl habe den Schwankungsbereich des Grundwassers erreicht, wobei noch immer offen blieb, ob das Grundwasser selbst verschmutzt war. In diesem Zeitpunkt waren die Aushubarbeiten jedoch bereits abgeschlossen und bestand so oder so kein Handlungsbedarf mehr.”
Secondo l'art. 24 OSiti n. 1 si può derogare alle norme procedurali ordinarie quando, per la tutela dell'ambiente, sono necessarie misure immediate.
“oder wenn ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie dadurch verändert werden, gleichzeitig saniert werden (lit. b). Nach Art. 24 AltlV kann von den ordentlichen Verfahrensvorschriften unter anderem dann abgewichen werden, wenn zum Schutz der Umwelt Sofortmassnahmen nötig sind (lit.”
“oder wenn ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie dadurch verändert werden, gleichzeitig saniert werden (lit. b). Nach Art. 24 AltlV kann von den ordentlichen Verfahrensvorschriften unter anderem dann abgewichen werden, wenn zum Schutz der Umwelt Sofortmassnahmen nötig sind (lit.”
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