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Le decisioni di variante non possono essere impugnate direttamente da terzi; la loro revisione avviene soltanto in via incidentale nel contesto dell'impugnazione delle autorizzazioni o delle determinazioni successive fondate su di esse ai sensi dell'art. 18 OSiti.
“Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass Fragen der Koordination von land- und seeseitiger Sanierung relevant werden, wenn der Varianten- entscheid für den einen Teil so begründet wird, dass die Berücksichtigung von Synergien (bei ausgeschlossenen Varianten) zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte und für den anderen Teil nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass die korrespondierende (die Synergie herbeifüh- rende) Variante nicht als die optimale Sanierungsvariante erachtet und des- halb ausgeschlossen wird (was aufgrund der wechselseitigen Koordination nur aus Gründen, die ihrerseits nicht durch Synergien relativierbar sind, mög- lich wäre). Soweit nach dieser Massgabe eine Koordination erforderlich er- scheint, ist sodann zu beachten, dass diese – wie aus dem Vorstehenden erhellt – materiell die Variantenentscheide betrifft. Da aber die Variantenent- scheide durch Dritte gar nicht direkt anfechtbar sind, sondern eine Überprü- fung lediglich vorfrageweise bei Anfechtung der gestützt darauf ergehenden Bewilligungen (bzw. Festlegung gemäss Art. 18 AltlV) erfolgt (vgl. E. 7.2.1), kann die blosse Koordination der Variantenentscheide nicht die gemeinsame Anfechtbarkeit, welche wiederum eine einheitliche Überprüfung durch die R2.2023.00128 Seite 156 Rechtsmittelinstanzen erlaubt, sicherstellen. Umgekehrt könnten aber einer Koordination auch der nachgelagerten Entscheide unter Umständen – ins- besondere unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Dringlichkeit – Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität erwachsen. Die Frage ist vorliegend nicht abschliessend zu klären: Nachdem wie aufgezeigt die Notwendigkeit einer Abstimmung von see- und landseitiger Sanierung massgeblich von der Begründung des zur Diskussion stehenden Variantenentscheids abhängt, kann lediglich im konkreten Anwendungsfall beurteilt werden, ob den ent- sprechenden Voraussetzungen Genüge getan wurde. Im vorliegenden Re- kursverfahren muss es demgegenüber bei den beiden Hinweisen auf die Möglichkeit von Konstellationen, die eine Abstimmung erfordern, und auf die in diesem Fall auftretende Problematik des Auseinanderfallens von Varian- tenentscheid und durch Dritte anfechtbarem nachgelagerten Entscheid sein Bewenden haben.”
OSiti art. 18 n. 3 Nella valutazione di un progetto di risanamento va verificato se i requisiti della normativa sulla protezione delle acque in materia di qualità delle acque siano rispettati. A tal fine si può fare riferimento alla pertinente guida all'applicazione «Fabbisogno di risanamento nonché obiettivi e urgenza di un risanamento».
“das Gewässer die Anfor- derungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt (vgl. zu diesen – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen die in E. 6.2 zitierte Vollzugshilfe "Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung", S. 17 ff.; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 lit. e AltlV). Fraglich ist zunächst, ob es sich vorliegend überhaupt um einen Anwendungsfall von Art. 15 Abs. 3 AltlV – auf welchen sich die Vorinstanzen gar nicht berufen – handelt: Zu- nächst wird das jeweils in den Erwägungen erwähnte (und auch in act.”
“das Gewässer die Anfor- derungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt (vgl. zu diesen – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen die in E. 6.2 zitierte Vollzugshilfe "Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung", S. 17 ff.; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 lit. e AltlV). Fraglich ist zunächst, ob es sich vorliegend überhaupt um einen Anwendungsfall von Art. 15 Abs. 3 AltlV – auf welchen sich die Vorinstanzen gar nicht berufen – handelt: Zu- nächst wird das jeweils in den Erwägungen erwähnte (und auch in act.”
In pratica, in caso di modifiche progettuali si approva spesso con prescrizioni accessorie sotto il profilo dei siti inquinati e della normativa sui rifiuti; l'art. 18 OSiti non è sempre esplicitamente citato, benché il provvedimento possa, ad esempio, stabilire l'obiettivo di risanamento e ulteriori disposizioni.
“Januar 2021 werde in altlasten- und abfallrechtlicher Hin- sicht gemäss Art. 18 AltlV unter gewissen Nebenbestimmungen genehmigt (Dispositivziffer III.1), wobei erneut die Festlegung des Sanierungsziels er- folgte (Dispositivziffer III.1.b); ausserdem wurde dem Bauvorhaben in altlas- ten- und abfallrechtlicher Hinsicht als Grundlage für die Baubewilligung und Baufreigabe unter Nebenbestimmungen zugestimmt (Dispositivziffer III.2). In analoger Weise hielt der zweite Variantenentscheid vom 28. Januar 2022 – neben den vorstehend erwähnten Anordnungen – in Dispositivziffer I.3 fest, das AWEL habe ein angepasstes Sanierungsprojekt zu erstellen und der Be- hörde innert bestimmter Frist zur Genehmigung einzureichen. Wenn in der Folge die angefochtene Gesamtverfügung vom 11. April 2023 in Dispositiv- ziffer III (betreffend Bauten und Anlagen in einem Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte) lediglich festhält, der Projektänderung werde in alt- lastenrechtlicher Hinsicht mit Nebenbestimmungen zugestimmt, so liegt da- rin trotz fehlender Erwähnung von Art. 18 AltlV (auf welchen denn auch in act.”
Nella prassi, nelle autorizzazioni ai sensi dell'art. 18 OSiti viene spesso richiesta la definizione di un obiettivo concreto di risanamento; nelle decisioni citate l'obiettivo di risanamento è stato fissato nelle prescrizioni accessorie (n. del dispositivo) e l'ufficio competente è stato incaricato di redigere un progetto di risanamento adeguato e di presentarlo per l'approvazione.
“Januar 2021 werde in altlasten- und abfallrechtlicher Hin- sicht gemäss Art. 18 AltlV unter gewissen Nebenbestimmungen genehmigt (Dispositivziffer III.1), wobei erneut die Festlegung des Sanierungsziels er- folgte (Dispositivziffer III.1.b); ausserdem wurde dem Bauvorhaben in altlas- ten- und abfallrechtlicher Hinsicht als Grundlage für die Baubewilligung und Baufreigabe unter Nebenbestimmungen zugestimmt (Dispositivziffer III.2). In analoger Weise hielt der zweite Variantenentscheid vom 28. Januar 2022 – neben den vorstehend erwähnten Anordnungen – in Dispositivziffer I.3 fest, das AWEL habe ein angepasstes Sanierungsprojekt zu erstellen und der Be- hörde innert bestimmter Frist zur Genehmigung einzureichen. Wenn in der Folge die angefochtene Gesamtverfügung vom 11. April 2023 in Dispositiv- ziffer III (betreffend Bauten und Anlagen in einem Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte) lediglich festhält, der Projektänderung werde in alt- lastenrechtlicher Hinsicht mit Nebenbestimmungen zugestimmt, so liegt da- rin trotz fehlender Erwähnung von Art. 18 AltlV (auf welchen denn auch in act.”