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Riferimento: OSiti art. 20 n. 5 I titolari possono sostenere i costi per indagini preliminari o indagini tecniche (in particolare fase 1 e fase 2). Terzi possono anticiparne il finanziamento; l'autorità competente può successivamente emanare un provvedimento di ripartizione dei costi che assegni le quote di costo ai soggetti interessati (ad es. come quote di responsabili per comportamento o per stato).
“Dabei wurden in den obersten 20-30 cm des ehemaligen Lagerplatzes unter anderem erhebliche Schwermetall- und Kohlenwasserstoffbelastungen sowie eine Mineralölverschmutzung festgestellt. Die zweite Phase der technischen Untersuchung stammt vom 4. Juli 2019. Im Rahmen der zweiten Phase der technischen Untersuchung wurden zwei Grundwasserproben entnommen und analysiert. Dabei wurden grundsätzlich keine Schadstoffe nachgewiesen. Lediglich in einer der beiden Proben wurde der Indikatorwert für anthropogen nicht beeinflusstes Grundwasser nach der Wegleitung Grundwasserschutz2 für Zink von 5 μg/l mit 6 μg/l überschritten. Daraus wurde geschlossen, dass die in der ersten Phase der technischen Untersuchung festgestellte Belastung nur bis in eine Tiefe von ca. 0.5 m in der eher undurchlässigen Auffüllung vorhanden ist und das Grundwasser nicht erreicht hat. Aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung wurde der Standort als belasteter Standort eingestuft, der weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 ersuchte die E.________AG, die die zweite Phase der technischen Untersuchung in Erfüllung ihrer Realleistungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AltlV) vorfinanziert hatte, das Amt für Wasser und Abfall (AWA) um den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Am 24. April 2020 erliess das AWA gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG3 sowie Art. 30 AbfG4 eine Kostenverteilungsverfügung mit unter anderem folgendem Inhalt: 1. Die "C.________AG" (früher "B.________AG"), als Rechtsnachfolgerin der "G.________Einzelfirma", trägt als Verhaltensstörerin 80 % der Untersuchungskosten. Der Anteil beträgt CHF 11'868.30. 2. Die E.________AG trägt als Zustandsstörerin 20 % der Untersuchungskosten. Der Anteil beträgt CHF 2'967.05. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Kostenverteilungsverfügung vom 24. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei von der Kostentragungspflicht betreffend die Untersuchung des Standorts-Nr. A.________ zu befreien. 2. Für die neue Festlegung der Kostenverteilung unter Beachtung von Ziff.”
“Die historische Untersuchung des Standorts Nr. I.________ hat ergeben, dass an diesem Standort in der Zeitspanne zwischen 1968 und 2018 vier chemische Reinigungen betrieben wurden. Der Betrieb der ersten chemischen Reinigung "F.________" wurde von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten im Jahre 1968 aufgenommen und dauerten bis ins Jahr 1977. Ab dem Jahre 1977 war eine chemische Reinigung unter dem Namen "G.________" ansässig. Dieses Unternehmen stellte seinen Betrieb im Jahr 2001 ein. Im Jahr 2002 startete die Firma "H.________ GmbH" ihren Betrieb, über die bereits im März 2003 der Konkurs eröffnet wurde. Schliesslich betrieb die Firma "A.________" zwischen 2003 und 2018 an besagtem Standort ebenfalls eine chemische Reinigung. Als chemische Lösungsmittel wurden am Standort ausschliesslich Tetrachlorethen (PER) verwendet.[2] Die historische Untersuchung und die Phasen 1 und 2 der technischen Untersuchung wurden von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten in Erfüllung seiner Realleistungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AltlV) wahrgenommen und er trug auch die entsprechenden Kosten. Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) mit, er sei finanziell nicht mehr in der Lage, weitere Untersuchungsmassnahmen in Auftrag zu geben. Zudem beantragte er den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Daraufhin gab das AWA den Auftrag zur Durchführung der Phase 3 der technischen Untersuchung. Aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung wurde der Standort als überwachungsbedürftiger Betriebsstandort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV eingestuft. Am 19. Februar 2020 erliess das AWA gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG[3] sowie Art. 30 AbfG[4] eine Kostenverteilungsverfügung mit folgendem Inhalt: 1. Herr C.________, Biel, hat als Inhaber bzw. Zustandsstörer einen Anteil von 20 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der AltIV zu tragen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersuchung CHF 16'271.”
Se un terzo è coinvolto d'ufficio nel procedimento e, ai sensi dell'art. 20 cpv. 1 OSiti, ha effettuato indagini e anticipato le relative spese, l'autorità può farlo partecipare alle spese nel caso concreto. Negli atti in esame il soggetto coinvolto d'ufficio ha finanziato l'indagine preliminare nonché le fasi 1 e 2; in seguito ha comunicato la propria mancanza di capacità contributiva e ha richiesto un'ordinanza di ripartizione delle spese; l'autorità ha quindi emanato un'ordinanza di ripartizione delle spese che gli ha attribuito una quota dei costi.
“Die historische Untersuchung des Standorts Nr. I.________ hat ergeben, dass an diesem Standort in der Zeitspanne zwischen 1968 und 2018 vier chemische Reinigungen betrieben wurden. Der Betrieb der ersten chemischen Reinigung "F.________" wurde von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten im Jahre 1968 aufgenommen und dauerten bis ins Jahr 1977. Ab dem Jahre 1977 war eine chemische Reinigung unter dem Namen "G.________" ansässig. Dieses Unternehmen stellte seinen Betrieb im Jahr 2001 ein. Im Jahr 2002 startete die Firma "H.________ GmbH" ihren Betrieb, über die bereits im März 2003 der Konkurs eröffnet wurde. Schliesslich betrieb die Firma "A.________" zwischen 2003 und 2018 an besagtem Standort ebenfalls eine chemische Reinigung. Als chemische Lösungsmittel wurden am Standort ausschliesslich Tetrachlorethen (PER) verwendet.[2] Die historische Untersuchung und die Phasen 1 und 2 der technischen Untersuchung wurden von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten in Erfüllung seiner Realleistungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AltlV) wahrgenommen und er trug auch die entsprechenden Kosten. Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) mit, er sei finanziell nicht mehr in der Lage, weitere Untersuchungsmassnahmen in Auftrag zu geben. Zudem beantragte er den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Daraufhin gab das AWA den Auftrag zur Durchführung der Phase 3 der technischen Untersuchung. Aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung wurde der Standort als überwachungsbedürftiger Betriebsstandort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV eingestuft. Am 19. Februar 2020 erliess das AWA gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG[3] sowie Art. 30 AbfG[4] eine Kostenverteilungsverfügung mit folgendem Inhalt: 1. Herr C.________, Biel, hat als Inhaber bzw. Zustandsstörer einen Anteil von 20 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der AltIV zu tragen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersuchung CHF 16'271.”
“Die historische Untersuchung des Standorts Nr. I.________ hat ergeben, dass an diesem Standort in der Zeitspanne zwischen 1968 und 2018 vier chemische Reinigungen betrieben wurden. Der Betrieb der ersten chemischen Reinigung "F.________" wurde von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten im Jahre 1968 aufgenommen und dauerten bis ins Jahr 1977. Ab dem Jahre 1977 war eine chemische Reinigung unter dem Namen "G.________" ansässig. Dieses Unternehmen stellte seinen Betrieb im Jahr 2001 ein. Im Jahr 2002 startete die Firma "H.________ GmbH" ihren Betrieb, über die bereits im März 2003 der Konkurs eröffnet wurde. Schliesslich betrieb die Firma "A.________" zwischen 2003 und 2018 an besagtem Standort ebenfalls eine chemische Reinigung. Als chemische Lösungsmittel wurden am Standort ausschliesslich Tetrachlorethen (PER) verwendet.[2] Die historische Untersuchung und die Phasen 1 und 2 der technischen Untersuchung wurden von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten in Erfüllung seiner Realleistungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AltlV) wahrgenommen und er trug auch die entsprechenden Kosten. Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) mit, er sei finanziell nicht mehr in der Lage, weitere Untersuchungsmassnahmen in Auftrag zu geben. Zudem beantragte er den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Daraufhin gab das AWA den Auftrag zur Durchführung der Phase 3 der technischen Untersuchung. Aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung wurde der Standort als überwachungsbedürftiger Betriebsstandort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV eingestuft. Am 19. Februar 2020 erliess das AWA gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG[3] sowie Art. 30 AbfG[4] eine Kostenverteilungsverfügung mit folgendem Inhalt: 1. Herr C.________, Biel, hat als Inhaber bzw. Zustandsstörer einen Anteil von 20 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der AltIV zu tragen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersuchung CHF 16'271.”
Nelle acque superficiali pubbliche l'obbligo di prestazione reale ai sensi dell'art. 20 cpv. 1 OSiti può gravare prioritariamente sul proprietario, ossia sullo Stato.
“S. 1). Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 AltlV der Standor- tinhaber realleistungspflichtig ist, dies in erster Linie den Eigentümer betrifft (vgl. Caluori, a.a.O., S. 242) und gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WWG ausge- schiedene öffentliche Oberflächengewässer Eigentum des Staates sind (vgl. zum Eigentum als Anknüpfungspunkt auch bereits act.”
L'obbligo di prestazione reale ai sensi dell'art. 20 cpv. 1 OSiti grava, in linea di principio, sulla persona che esercita sul sito inquinato il controllo di fatto o di diritto. Si tratta di norma del proprietario del fondo; possono però entrare in considerazione anche i titolari del diritto di superficie o persone titolari di diritti obbligatori sul terreno.
“Wer Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten durchführen oder durchführen lassen muss, bestimmt Art. 20 AltlV. Die Realleistungspflicht trifft im Grundsatz den Inhaber oder die Inhaberin eines belasteten Standorts (Art. 20 Abs. 1 AltlV). Inhaberin oder Inhaber ist, wer über den Standort die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft ausübt, im Regelfall also die Grundeigentümerschaft, allenfalls auch die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer oder am Grundstück obligatorisch berechtigte Personen. Das steht im Einklang mit dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz, wonach zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustands nicht unbedingt die hauptverantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer herangezogen werden müssen, sondern diejenige Person verpflichtet werden kann, die dem Gefahrenherd am nächsten steht und die Verfügungsmacht über den Standort hat, mithin die Zustandsstörerin oder der Zustandsstörer. Deren Inanspruchnahme dient dem Interesse an einer einfachen Durchsetzung der Untersuchung oder Sanierung, welche erschwert oder gar verunmöglicht würde, wenn bereits im Stadium der Voruntersuchung die hauptsächlich verantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer belangt werden müssten (vgl. BGE 130 II 321 E.”
“7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom 28.5.2021 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022] E. 2.4). Aufgrund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der belastete Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig ist (Art. 8 AltlV; vgl. BGE 130 II 321 E. 2.1 [Pra 2005 Nr. 72 S. 559 und URP 2004 S. 586]). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (vgl. Art. 14 f. AltlV). Die vierte Phase besteht schliesslich in der Sanierung dieser Standorte (vgl. Art. 16 ff. AltlV; zum Ganzen BVR 2010 S. 411 E. 1.2.1, 2003 S. 28 E. 2). 2.3 Wer Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten durchführen oder durchführen lassen muss, bestimmt Art. 20 AltlV. Die Realleistungspflicht trifft im Grundsatz den Inhaber oder die Inhaberin eines belasteten Standorts (Art. 20 Abs. 1 AltlV). Inhaberin oder Inhaber ist, wer über den Standort die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft ausübt, im Regelfall also die Grundeigentümerschaft, allenfalls auch die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer oder am Grundstück obligatorisch berechtigte Personen. Das steht im Einklang mit dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz, wonach zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustands nicht unbedingt die hauptverantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer herangezogen werden müssen, sondern diejenige Person verpflichtet werden kann, die dem Gefahrenherd am nächsten steht und die Verfügungsmacht über den Standort hat, mithin die Zustandsstörerin oder der Zustandsstörer. Deren Inanspruchnahme dient dem Interesse an einer einfachen Durchsetzung der Untersuchung oder Sanierung, welche erschwert oder gar verunmöglicht würde, wenn bereits im Stadium der Voruntersuchung die hauptsächlich verantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer belangt werden müssten (vgl. BGE 130 II 321 E.”
Riferimento: OSiti art. 20 n. 1 L'obbligo di prestazione reale incombe, in linea di principio, sul titolare di un sito inquinato. Titolare, secondo la giurisprudenza, è chi esercita sul sito un potere di disposizione di fatto o di diritto (di norma il proprietario del fondo, eventualmente il titolare del diritto di superficie o persone titolari di diritti obbligazionari). Tale priorità trova fondamento nel principio del diritto di polizia secondo il quale, per eliminare una fonte di pericolo, può essere chiamata la persona che è più prossima alla fonte di pericolo e che dispone del potere di disposizione, al fine di agevolare l'attuazione di misure di indagine, di sorveglianza e di risanamento.
“7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom 28.5.2021 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022] E. 2.4). Aufgrund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der belastete Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig ist (Art. 8 AltlV; vgl. BGE 130 II 321 E. 2.1 [Pra 2005 Nr. 72 S. 559 und URP 2004 S. 586]). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (vgl. Art. 14 f. AltlV). Die vierte Phase besteht schliesslich in der Sanierung dieser Standorte (vgl. Art. 16 ff. AltlV; zum Ganzen BVR 2010 S. 411 E. 1.2.1, 2003 S. 28 E. 2). 2.3 Wer Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten durchführen oder durchführen lassen muss, bestimmt Art. 20 AltlV. Die Realleistungspflicht trifft im Grundsatz den Inhaber oder die Inhaberin eines belasteten Standorts (Art. 20 Abs. 1 AltlV). Inhaberin oder Inhaber ist, wer über den Standort die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft ausübt, im Regelfall also die Grundeigentümerschaft, allenfalls auch die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer oder am Grundstück obligatorisch berechtigte Personen. Das steht im Einklang mit dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz, wonach zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustands nicht unbedingt die hauptverantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer herangezogen werden müssen, sondern diejenige Person verpflichtet werden kann, die dem Gefahrenherd am nächsten steht und die Verfügungsmacht über den Standort hat, mithin die Zustandsstörerin oder der Zustandsstörer. Deren Inanspruchnahme dient dem Interesse an einer einfachen Durchsetzung der Untersuchung oder Sanierung, welche erschwert oder gar verunmöglicht würde, wenn bereits im Stadium der Voruntersuchung die hauptsächlich verantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer belangt werden müssten (vgl. BGE 130 II 321 E.”
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