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LEp art. 38 n. 6 I test ripetuti PCR salivari sono interventi semplici, rapidi e minimamente invasivi, che sono accettabili per gli adulti. Nella misura in cui si tratta di impedire l'esercizio di determinate attività per il rischio di contagio, tali test possono costituire una misura meno gravosa.
“Der damit verbundene Eingriff – wenn denn überhaupt einer gegeben sein sollte – ist allerdings nur von geringem Gewicht, muss bei solchen repetitiven Tests, wie sie auch von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 4 angeboten werden, doch lediglich der Mund mit einer sterilen isotonischen Kochsalzlösung gespült und nach 60 Sekunden eine PCR-Speichelprobe abgegeben werden. Es handelt sich mithin um einfache, schnelle, minimalinvasive und für Erwachsene von der Begründung wie der Handhabung her ohne Weiteres zumutbare Tests. Eine Gesundheitsschädigung durch die Probeentnahme ist ausgeschlossen, und den Probanden entstehen keine Kosten. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdegegner vermochte sich sodann auch beim Erlass der beanstandeten Bestimmungen auf Art. 40 Abs. 2 EpG als formell-gesetzliche Grundlage zu stützen. So könnte er Lehrpersonen wie der Beschwerdeführerin 4, welche über einen ärztlich bescheinigten Maskentragdispens verfügen und sich weder über eine vollständige Impfung noch eine Genesung ausweisen können, gestützt auf diese Bestimmung auch generell den Zugang zum Präsenzunterricht verweigern, und stellt die hier strittige Testpflicht insofern eine mildere Massnahme dar (zum Ganzen vorn 4.2; vgl. auch Art. 38 EpG). Nachdem die Zahl der positiv getesteten Kinder und Jugendlichen zwischen 4 und 16 Jahren im Kanton Zürich – auch aufgrund des neu geltenden Testregimes – in den ersten Wochen nach den Sommerferien massiv angestiegen war und mit Blick auf die kommende kalte Jahreszeit sowie die zunehmende Verbreitung der besonders ansteckenden sogenannten Delta-Variante (B.1.617.2) des Coronavirus (SARS-CoV-2) mit einem weiteren Anstieg gerechnet werden musste, liess sich das Ergreifen von Massnahmen nach Art. 40 EpG in Schulen zudem auch aus epidemiologischen Gründen rechtfertigen (Gesundheitsdirektion, Lagebulletin COVID-19, 17. November 2021, abrufbar unter www.zh.ch/de/gesundheit/coronavirus.html [zuletzt abgerufen am 17. November 2021]; https://cov-spectrum.ethz.ch/story/wastewater-in-switzerland/location/Kanton%20Z%C3%BCrich; ferner Bundesrat, Konzeptpapier Mittelfristplanung, Bericht Covid-19-Epidemie: Auslegeordnung und Ausblick Herbst/Winter 2021/22, Bern 30. Juni 2021; siehe auch VGr, 29. April 2021, AN.”
Nelle circostanze accertate in seÞ di primo grado (frequenti infezioni nell'ambiente scolastico), il rifiuto di sottoporsi a un test nell'ambito di un'indagine su un focolaio può essere valutato come sospetto di contagio ai sensi dell'art. 38 cpv. 1 LEp. Le misure fondate su tale sospetto di contagio (per esempio un'esclusione temporanê dalla scuola) possono così poggiare su una soliÚ base giuridiÊ.
“Unbestrittenermassen handelt es sich bei Covid-19 um eine übertragbare Krankheit i.S.v. Art. 3 lit. a EpG. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden an der Schule der Beschwerdeführerin Ende März/Anfang April 2021 innert zehn Tagen mehr als vier Infektionen bei Kindern in drei Klassen sowie vier Infektionen bei Lehr- und Betreuungspersonen registriert. Da sich die Beschwerdeführerin weigerte, an der Ausbruchstestung teilzunehmen, welche gerade den Zweck hatte, den Verdacht auf eine Infektion auszuschliessen, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Ansteckungsverdacht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 EpG bestehe, sodass der angeordnete Schulausschluss auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. E. 3.3.1 f. des angefochtenen Urteils).”
Le persone che entrano in Svizzera possono essere sottoposte a una misura ai sensi degli art. 34–38 LEp; gli art. 30–32 LEp sono applicabili per analogia. Il Consiglio federale può, se necessario, estendere temporaneamente tali misure a tutti i soggetti che entrano nel Paese provenienti da arî a rischio. (Si tratta dell'applicazione dell'art. 38 LEp nei confronti dei soggetti in ingresso.)
“oder sich ärztlich untersuchen zu lassen (lit. e). Zudem kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Art. 34 EpG (medizinische Überwachung), Art. 35 EpG (Quarantäne und Absonderung), Art. 37 EpG (ärztliche Behandlung) und Art. 38 EpG (Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung) unterstellen; die Art. 30-32 EpG sind sinngemäss anwendbar (Art. 41 Abs. 3 Satz 1 EpG). Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 EpG).”
“oder sich ärztlich untersuchen zu lassen (lit. e). Zudem kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Art. 34 EpG (medizinische Überwachung), Art. 35 EpG (Quarantäne und Absonderung), Art. 37 EpG (ärztliche Behandlung) und Art. 38 EpG (Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung) unterstellen; die Art. 30-32 EpG sind sinngemäss anwendbar (Art. 41 Abs. 3 Satz 1 EpG). Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 EpG).”
Nel caso in cui i percorsi di contatto non siano ricostruibili, un concreto sospetto di contagio ai sensi dell'art. 38 cpv. 1 LEp può essere sufficiente; così il Tribunale federale, nel caso 2C_99/2022, ha fondato un'esclusione dalla scuola su tale base, perché non era chiaro quali bambini avessero avuto contatti, per quanto tempo o con quale intensità, e se fossero state indossate mascherine.
“Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei Covid-19 um eine übertragbare Krankheit i.S.v. Art. 3 lit. a EpG. Sodann kam es nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) an der Schule der Tochter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 17. bis zum 24. März 2021 zu insgesamt vier Infektionen, wovon eine ein Kind in ihrer Klasse betraf. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen lasse es sich im Nachhinein nicht eruieren, welche Kinder mit dem infizierten Klassenkameraden jeweils wie lange bzw. wie intensiv Kontakt gehabt und ob sie dabei eine Maske getragen hätten. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass bei der Tochter des Beschwerdeführers ein Ansteckungsverdacht i.S.v. Art. 38 Abs. 1 EpG bestehe, sodass der angeordnete Schulausschluss auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils).”
Il Tribunale federale rileva che un'esclusione temporanê e a tempo determinato dalla scuola è ammessa ai sensi dell'art. 38 cpv. 1 LEp.
“Ob jemand ansteckungsverdächtig ist, ist eine Frage des Sachverhalts bzw. der Beweiswürdigung (vgl. auch Urteil 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.3). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung hinsichtlich des Ansteckungsverdachts als willkürlich erscheinen liesse (vgl. E. 2.2 hiervor). Die blosse Behauptung, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der angeordneten Massnahme gesund gewesen, reicht dazu nicht aus. Der von der Beschwerdeführerin verweigerte Ausbruchstest hatte zum Zweck, den Ansteckungsverdacht auszuräumen, sodass die Schulbehörden befugt waren, aus Vorsichtsgründen von einer Ansteckung auszugehen. Sodann steht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die gesetzliche Grundlage des temporären Schulausschlusses mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, hat doch das Bundesgericht, wie bereits ausgeführt, erwogen, dass ein befristeter Schulausschluss gestützt auf Art. 38 Abs. 1 EpG erfolgen darf (vgl. Urteile 2C_99/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5.4; 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1 und”
“Sodann steht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die gesetzliche Grundlage des temporären Schulausschlusses mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, hat doch das Bundesgericht, wie bereits ausgeführt, erwogen, dass ein befristeter Schulausschluss gestützt auf Art. 38 Abs. 1 EpG erfolgen darf (vgl. Urteil 2C_395/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.1 und”
Il rifiuto di sottoporsi a un test ordinato può far persistere un sospetto di contagio individualmente concretizzato, mentre la partecipazione a uno screening in caso di focolaio può dissipare il sospetto per i partecipanti risultati negativi. Per i rifiutanti possono dunque essere ordinate ulteriori misure di contrasto (ad es. un'esclusione temporanê dalla scuola) fondate sull'art. 38 cpv. 1 LEp. Qualora ci si basi sui risultati dei test, la fonte osserva che, secondo le conoscenze scientifiche allora disponibili, la specificità dei test PCR era ritenuta elevata.
“Ansteckungsverdächtig im Sinn der Epidemiengesetzgebung ist eine Person nämlich bereits dann, wenn bei ihr gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit Krankheitserregern infiziert ist, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein (Botschaft Epidemiengesetz, S. 452). Mit der Teilnahme an der Ausbruchstestung konnte der aufgrund des Infektionsgeschehens aufgekommene Ansteckungsverdacht bei den teilnehmenden (negativ getesteten) Schülerinnen und Schülern ausgeräumt werden, nicht aber bei der Tochter des Beschwerdeführers, welche sich weigerte, an dem angeordneten Spucktest teilzunehmen. Entsprechend durften bei ihr weitergehende (Bekämpfungs-)Massnahmen angeordnet werden wie der hier strittige temporäre Schulausschluss, zumal sich im Nachhinein nicht zuverlässig eruieren liess, welche Kinder mit dem infizierten Klassenkameraden jeweils wie lange bzw. wie intensiv Kontakt gehabt und ob sie dabei immer eine Maske getragen hatten. Die strittige Anordnung lässt sich demzufolge unmittelbar auf Art. 38 Abs. 1 EpG stützen, welcher für den (temporären) Ausschluss von einer bestimmten Tätigkeit ebenfalls "bloss" einen Ansteckungsverdacht voraussetzt (so im Fall eines nicht gegen Masern geimpften Kindes BGr, 8. Juni 2020, 2C_395/2019, E. 2.2; siehe aber auch BGr, 25. Juni 2021, 2C_8/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.6.2 f., woraus sich weiter ergibt, dass sich eine entsprechende individuell-konkrete Anordnung allenfalls auch direkt auf Art. 40 EpG stützen liesse). Soweit der Beschwerdeführer dabei einen PCR-Test als Entscheidgrundlage für die Anordnung der Ausbruchstestung bzw. die Annahme eines Ansteckungsverdachts im Sinn von Art. 36 und 38 EpG generell infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Spezifität von PCR-Tests nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen als hoch eingestuft werden muss (https://g-f-v.org/2020/11/26/text-gfv-zum-thema-sars-cov-2-pcr; ferner Swiss National COVID-19 Science Task Force, Die verschiedenen Typen von Tests auf SARS-CoV-2, 29. Oktober 2020, abrufbar unter https://sciencetaskforce.”
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