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La trasmissione dei dati ai sensi dell'art. 59 LEp è limitata alle finalità di attuazione della Legge sulle epidemie. Essa consente alle autorità federali e cantonali competenti lo scambio reciproco dei dati personali, compresi i dati sanitari, di cui necessitano per l'adempimento dei compiti loro attribuiti ai sensi della LEp.
“1 EpG können sich die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Insbesondere können Daten betreffend Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und epidemiologischen Abklärungen bekannt gegeben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d EpG). Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können gemäss Art. 59 Abs. 3 EpG Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a); den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen (Bst. b); anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist (Bst. c). Schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 58 und Art. 59 EpG ergibt sich, dass es bei der Datenbekanntgabe gemäss Art. 59 EpG um eine solche zur Durchsetzung des EpG selbst geht (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2020 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 407 Ziff. 2.7.2, wonach die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone unerlässlich sei, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen könne). Die Auskunftserteilung zur Durchsetzung anderer Gesetze ist davon nicht betroffen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Gesuchsgegnerin Amts- oder Rechtshilfe leisten muss, wenn es um die Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts geht. Denn die StPO sieht in Art. 44 und Art. 194 Abs. 2 StPO explizit eine allgemeine Rechtspflicht und die grundsätzliche Verpflichtung der rechtshilfeweisen Herausgabe von Akten sämtlicher Behörden des Bundes und des Kantons und damit auch der Gesuchsgegnerin vor.”
art. 59 cpv. 3 LEp autorizza l'UFSP e le autorità cantonali responsabili dell'esecuzione a comunicare dati personali, compresi i dati sanitari, esclusivamente al fine di prevenire la diffusione di malattie trasmissibili e nell'ambito dell'esecuzione della LEp. La comunicazione è limitata ai destinatari necessari per tale scopo.
“1 EpG normiert, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG), die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten können oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserregern ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. Gemäss Art. 59 Abs. 1 EpG können sich die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Insbesondere können Daten betreffend Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und epidemiologischen Abklärungen bekannt gegeben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d EpG). Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können gemäss Art. 59 Abs. 3 EpG Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a); den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen (Bst. b); anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist (Bst. c). Schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 58 und Art. 59 EpG ergibt sich, dass es bei der Datenbekanntgabe gemäss Art. 59 EpG um eine solche zur Durchsetzung des EpG selbst geht (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2020 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 407 Ziff. 2.7.2, wonach die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone unerlässlich sei, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen könne).”
Citazione: LEp, art. 59 n. 5 La trasmissione di dati sanitari e di dati personali alle autorità di perseguimento penale non è, ai sensi dell'art. 59 cpv. 3 LEp, generalmente prevista. Una comunicazione è ammessa soltanto se sussiste un collegamento diretto con la lotta contro le malattie trasmissibili e se la trasmissione è necessaria e proporzionata per l'adempimento dei compiti assegnati alla LEp.
“Durch die Herausgabe der Informationen, ob gegen eine der betroffenen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden sei und falls ja, bis wann, würden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen lediglich verhältnismässig geringfügig tangiert. Demgegenüber bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung. Der angeforderte Aktenbeizug sei zudem verhältnismässig gewesen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei. Es sei weder ersichtlich, noch werde von der Gesuchstellerin dargetan, dass die Herausgabe der Informationen in diesem Zusammenhang stehe. Dass Art. 194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten”
“Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei. Es sei weder ersichtlich, noch werde von der Gesuchstellerin dargetan, dass die Herausgabe der Informationen in diesem Zusammenhang stehe. Dass Art. 194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten Sachverhaltes dienen noch seien sie für die Beurteilung der beschuldigten Person geeignet.”
art. 59 LEp non abroga gli obblighi di consegna incombenti alle autorità nei confronti degli organi di perseguimento penale. Per quanto concerne la consegna di documenti alle autorità di perseguimento penale, resta applicabile l'art. 194 cpv. 2 CPP e tale norma prevale su altre disposizioni cantonali e federali in materia.
“Dezember 2020 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG], BBl 2011 407 Ziff. 2.7.2, wonach die gegenseitige Bekanntgabe von Daten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone unerlässlich sei, damit der Vollzug des Epidemiengesetzes koordiniert und ohne Doppelspurigkeiten erfolgen könne). Die Auskunftserteilung zur Durchsetzung anderer Gesetze ist davon nicht betroffen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Gesuchsgegnerin Amts- oder Rechtshilfe leisten muss, wenn es um die Verfolgung oder Beurteilung von Straftaten des Bundesrechts geht. Denn die StPO sieht in Art. 44 und Art. 194 Abs. 2 StPO explizit eine allgemeine Rechtspflicht und die grundsätzliche Verpflichtung der rechtshilfeweisen Herausgabe von Akten sämtlicher Behörden des Bundes und des Kantons und damit auch der Gesuchsgegnerin vor. Diese umfassende Rechtshilfepflicht in Strafsachen, auf die das StGB oder anderes Bundesrecht Anwendung findet, wird nicht durch Art. 58 und Art. 59 EpG ausser Kraft gesetzt. Art. 194 Abs. 2 StPO geht in diesem Bereich vielmehr allen anderen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zur Akteneinsicht der Strafbehörden vor (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. gleichermassen zum Vorrang von Art. 194 Abs. 2 StPO gegenüber Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren [RAG; SR 221.302]: Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts TPF 2015 62 vom 24. Juni 2015 E. 3.1.2). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach vorliegend für die Beurteilung der Aktenherausgabe Art. 194 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung gelange, sondern Art. 58 f. EpG massgebend seien, welche keine Aktenherausgabe an die Strafverfolgungsbehörden vorsehen würden, geht fehl. Die Verpflichtung zur Herausgabe von Akten an die Strafverfolgungsbehörde richtet sich allein nach Art. 194 StPO. Diese Bestimmung auferlegt der Gesuchsgegnerin die Verpflichtung, der Staatsanwaltschaft oder dem urteilenden Gericht auf entsprechende Aufforderung hin bei sich befindliche Akten herauszugeben, sofern diese für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich sind und der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.”
Secondo l'orientamento sostenuto in dottrina, l'art. 59 cpv. 1 LEp limita la comunicazione dei dati personali alla misura necessaria per l'adempimento dei compiti assegnati alla LEp. Di conseguenza, una trasmissione alle autorità di perseguimento penale è ipotizzabile solo se, nel caso concreto, tali autorità svolgono compiti di sorveglianza o di lotta contro le malattie; in caso contrario, secondo tale orientamento la consegna è preclusa. Al contempo la giurisprudenza mostra che, in presenza di un conflitto di interessi (ad es. un rilevante interesse pubblico al perseguimento penale), un esame di proporzionalità può condurre a una decisione diversa.
“Es sei nicht ersichtlich, dass überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen der Akteneinsichtnahme entgegenstehen würden. Durch die Herausgabe der Informationen, ob gegen eine der betroffenen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden sei und falls ja, bis wann, würden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen lediglich verhältnismässig geringfügig tangiert. Demgegenüber bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung. Der angeforderte Aktenbeizug sei zudem verhältnismässig gewesen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei.”
“Es sei nicht ersichtlich, dass überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen der Akteneinsichtnahme entgegenstehen würden. Durch die Herausgabe der Informationen, ob gegen eine der betroffenen Personen Quarantäne oder Isolation angeordnet worden sei und falls ja, bis wann, würden die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen lediglich verhältnismässig geringfügig tangiert. Demgegenüber bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wirksamkeit der Strafuntersuchung. Der angeforderte Aktenbeizug sei zudem verhältnismässig gewesen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, für die vorliegend zu klärende Frage, ob die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, der Gesuchstellerin mitzuteilen, ob bei Personen, die im Rahmen einer Hausdurchsuchung von Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizeibeamten, angetroffen würden, allfällige epidemiologische Massnahmen (Isolation oder Quarantäne) bestehen würden, sei allein das EpG massgebend. Art. 194 StPO gelange nicht zur Anwendung. Art. 59 Abs. 1 EpG regle die gegenseitige Bekanntgabe der Personendaten zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. Diese Informationen dürften nur dann und in dem Umfang weitergegeben werden, als es zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Art. 59 Abs. 3 EpG regle im Sinne einer abschliessenden Aufzählung, an welche weiteren Personen oder Stellen Personendaten weitergegeben werden dürfen. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine Strafverfolgungsbehörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es sei, Straftaten zu verfolgen. Sie habe keine Aufgabe im Bereich der Krankheitsüberwachung und -kontrolle inne, weshalb ihr nach der im EpG geregelten Datenverarbeitung eine Datenherausgabe verwehrt werden müsse. Der Wortlaut von Art. 58 EpG mache deutlich, dass die Datenbearbeitung, wozu auch die Datenbekanntgabe gehöre, durch die Gesuchsgegnerin nur zulässig sei, sofern diese vom Zweck der Verhinderung von Krankheitsausbrücken sowie zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten erfasst sei.”
Secondo l'orientamento citato, la trasmissione di dati personali alle autorità di perseguimento penale esclusivamente per finalità di protezione contro il Covid‑19 non rientra nelle finalità d'impiego previste negli art. 58 ovvero 59 LEp. Di conseguenza, secondo questo orientamento, un tale impiego dei dati non è consentito; inoltre, in ogni caso, la necessità e la proporzionalità dovrebbero essere valutate separatamente.
“194 StPO nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch bereits aus dessen Wortlaut. Die eingeforderten Informationen würden weder der Abklärung des strafrechtsrelevanten Sachverhaltes dienen noch seien sie für die Beurteilung der beschuldigten Person geeignet. Die Datenbekanntgabe solle einzig ermöglichen, dass die Hausdurchsuchung unter dem höchst möglichen Gesundheitsschutz der daran beteiligten Personen und fern von möglichen Beeinträchtigungen durch vorgeschobene epidemiologische Massnahmen im Interesse der Strafverfolgung stattfinden könne. Dem zweifellos berechtigten Anliegen, die Strafverfolgungsbehörden von einer möglichen Ansteckung mit dem Covid-19-Virus im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung zu schützen, könne dahingehend Rechnung getragen werden, als dass die derzeit ohnehin in jedem Fall zu beachtenden Schutzmassnahmen bei Personenkontakten (Tragen von medizinischen Schutzmassnahmen, Einhaltung von Abständen, Handschuhe) strikte eingehalten würden. Unabhängig davon, dass die Datenverarbeitung nach Art. 58 bzw. Art. 59 EpG aufgrund des gesetzlich nicht vorgesehenen Verwendungszwecks nicht zulässig sei, stelle sich deshalb die Frage, inwiefern diese Datenherausgabe verhältnismässig bzw. notwendig wäre.”
art. 59 cpv. 1 LEp consente lo scambio reciproco di dati personali, compresi i dati relativi alla salute. Secondo le considerazioni richiamate nella fonte, ciò comprenÞ in particolare anche i risultati di accertamenti medici e di accertamenti epidemiologici. La trasmissione è limitata a quanto le autorità esecutive competenti necessitano per l'adempimento dei compiti loro assegnati dalla LEp.
“Art. 58 Abs. 1 EpG normiert, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG), die zuständigen kantonalen Behörden und die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen und privaten Institutionen Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, bearbeiten können oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Identifizierung von kranken, krankheitsverdächtigen, angesteckten, ansteckungsverdächtigen und Krankheitserregern ausscheidenden Personen im Hinblick auf Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, erforderlich ist. Gemäss Art. 59 Abs. 1 EpG können sich die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone gegenseitig Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit bekannt geben, die sie zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Insbesondere können Daten betreffend Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen und epidemiologischen Abklärungen bekannt gegeben werden (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d EpG). Das BAG und die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörden können gemäss Art. 59 Abs. 3 EpG Personendaten, einschliesslich Daten über die Gesundheit, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, den folgenden Personen und Behörden bekannt geben: den mit der Behandlung übertragbarer Krankheiten beauftragten Ärzten (Bst. a); den kantonalen Behörden, die Aufgaben im Bereich der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten wahrnehmen (Bst. b); anderen Bundesbehörden, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist (Bst.”
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