Introdotta dalla cifraI della LF del 19 giu. 2020 (RU 2020 2191,2727; 2021 878cifra III n. 3;FF 2020 4027; 2021 2515). Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della L del 16 dic. 2022, in vigore dal 1° gen. 2023 al 30 giu. 2024 (RU 2022 817;FF 2022 1549). ↩
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art. 83 cpv. 1 LEp va concepito come norma penale in bianco: dal comma stesso non risulta concretamente quale comportamento sia punibile. Per la determinazione del comportamento penalmente rilevante vanno richiamate le norme integrative menzionate all'art. 83 lett. a–n, in particolare l'art. 40 LEp. In situazioni particolari possono inoltre rilevare, ai fini della concreta definizione della misura sanzionatoria, l'art. 6 cpv. 2 LEp e le ordinanze del Consiglio federale adottate in forza di esso (p. es. le ordinanze COVID-19).
“2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen (in diesem Sinne Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (Urteil S. 19 E. 4.4.1.5). Die hier angewendete Regelungstechnik der Blankettstrafnorm ist grundsätzlich zulässig, denn eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sog. blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss, vermag den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2; Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 6.2.2; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6; je mit Hinweisen). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine solche Blankettstrafnorm dar. Um zu bestimmen, welches Verhalten strafbar ist, sind die einzelnen Normen, auf die in Art. 83 lit. a-n EpG verwiesen wird, heranzuziehen. Der hier massgebliche Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verweist auf Art. 40 EpG. In Art. 40 Abs. 2 lit. a-c EpG wird festgelegt, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht. Diese werden im Falle einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die Massnahme der Gesichtsmaskentragepflicht für Reisende im öffentlichen Verkehr hat der Bundesrat in (Art. 3a Abs. 1) der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen (Fassung vom 19. Oktober 2020). Um die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen die durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht im öffentlichen Verkehr zum Tatzeitpunkt zu begründen, bedarf es somit zwar zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 19. Oktober 2020), was für die Bürgerinnen und Bürger nach dem Dargelegten aber durchaus zumutbar ist. Die möglichen Straffolgen einer solchen Widerhandlung waren daher auch für die rechtsunkundige Bevölkerung mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennbar.”
“Oktober 2020) normierte Maskentragepflicht für Kundgebungen nicht entnehmen. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") ergibt sich jedoch trotzdem hinreichend gewiss, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen (in diesem Sinne Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln. Die hier angewendete Regelungstechnik der Blankettstrafnorm ist grundsätzlich zulässig, denn eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sog. blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss, vermag den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2; Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 6.2.2; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6; je mit Hinweisen). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine solche Blankettstrafnorm dar. Um zu bestimmen, welches Verhalten strafbar ist, sind die einzelnen Normen, auf die in Art. 83 lit. a-n EpG verwiesen wird, heranzuziehen. Der hier massgebliche Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verweist auf Art. 40 EpG. In Art. 40 Abs. 2 lit. a-c EpG wird festgelegt, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht. Diese werden im Falle einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die Massnahme der Gesichtsmaskentragepflicht für Teilnehmer von Kundgebungen hat der Bundesrat in (Art. 6c Abs. 2) der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen (Fassung vom 29. Oktober 2020). Um die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen die durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht anlässlich von Kundgebungen zum Tatzeitpunkt zu begründen, bedarf es somit zwar zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art.”
“2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen (in diesem Sinne Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln. Die hier angewendete Regelungstechnik der Blankettstrafnorm ist grundsätzlich zulässig, denn eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sog. blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss, vermag den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2; Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 6.2.2; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6; je mit Hinweisen). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine solche Blankettstrafnorm dar. Um zu bestimmen, welches Verhalten strafbar ist, sind die einzelnen Normen, auf die in Art. 83 lit. a-n EpG verwiesen wird, heranzuziehen. Der hier massgebliche Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verweist auf Art. 40 EpG. In Art. 40 Abs. 2 lit. a-c EpG wird festgelegt, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht. Diese werden im Falle einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die Massnahme der Gesichtsmaskentragepflicht für Teilnehmer von Kundgebungen hat der Bundesrat in (Art. 6c Abs. 2) der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen (Fassung vom 29. Oktober 2020). Um die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen die durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht anlässlich von Kundgebungen zum Tatzeitpunkt zu begründen, bedarf es somit zwar zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 29. Oktober 2020), was für die Bürgerinnen und Bürger nach dem Dargelegten aber durchaus zumutbar ist. Die möglichen Straffolgen einer solchen Widerhandlung waren daher auch für die rechtsunkundige Bevölkerung mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennbar.”
“a - c EpG wird festgehalten, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht, sondern diese werden für den Fall einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die konkreten Massnahmen hat der Bundesrat in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen, so auch die Gesichtsmaskentragepflicht für Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Dementsprechend bedarf es vorliegend zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, um die Strafbarkeit des Widersetzens gegen eine durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht zum Tatzeitpunkt begründen zu können. Die Begründung der Strafbarkeit des Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 3b Abs. 1 a-Covid-19-Verordnung besondere Lage mittels Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, welcher auf Art. 40 EpG verweist, und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, welcher dem Bundesrat im Falle einer besonderen Lage die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG gibt, ist durchaus komplex. Dennoch können bzw. konnten Bürgerinnen und Bürger anhand dieser Bestimmungen die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen. Hinzu kommt, dass der Bundesrat und das BAG seit Beginn der Covid-19-Pandemie stets breitenwirksam über die geltenden Massnahmen informiert haben (exemplarisch: https://bag-coronavirus.ch/, zuletzt besucht am 2.3.2022). Deshalb war der breiten Bevölkerung die Gesichtsmaskentragepflicht am 12. November 2020 ohne Zweifel bekannt. Dies hat auch für den Beschuldigten zu gelten, zumal aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen festgestellt werden kann, dass er zum Tatzeitpunkt keine Gesichtsmaske getragen hat, obwohl er um eine entsprechende Pflicht wusste (siehe E. 4.5.2. hiernach). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Strassenverkehrsrecht die Strafbarkeit oftmals mittels blankettausfüllenden Normen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.”
l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp sanziona chi si oppone a «misure nei confronti della popolazione». La giurisprudenza interpreta la disposizione sia letteralmente sia teleologicamente in modo tale che — in caso di situazione particolare — essa sia applicabile anche alle misure adottate dal Consiglio federale ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 lett. b LEp. Di conseguenza, l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp è stato nella prassi applicato all'Ordinanza Covid-19 (situazione particolare) e, concretamente, all'obbligo di indossare la mascherina ivi previsto.
“Ok- tober 2021) über eine gesetzliche Grundlage verfügt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. 6.2.Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich Mass- nahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Mit Hinweis auf die wörtliche und teleologische Auslegung dieser Bestimmung findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht nur auf kantonale Massnahmen, sondern auch auf solche Anwendung, die der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Die Covid-19-Verordnung beson- dere Lage (SR 818.101.26; Stand am 11. Oktober 2021) stellt eine solche Mass- - 13 - nahme des Bundes dar, welche in der besonderen Lage erlassen wurde. Demzu- folge besteht mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3; vgl. auch vorste- hend E. IV.2.1.). Die drohende Sanktion stützt sich mithin auf eine Strafbestim- mung auf Gesetzesstufe. 6.3.Damit die Maskentragpflicht ihren Zweck – die Eindämmung der Covid- 19-Pandemie – erfüllen konnte, war eine grundsätzliche Maskentragpflicht erfor- derlich, von welcher beim Vorliegen besonderer Gründe gewisse Ausnahmen ge- macht wurden (Art.”
“Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich Mass- nahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Be- stimmung auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt. Im Epi- demiengesetz ist indessen ein dreistufiges Krisenmodell betreffend die Kompe- tenzen zum Erlass von Massnahmen vorgesehen. Grundsätzlich ist der Erlass solcher Massnahmen Sache der Kantone (Art. 40 EpG). In der besonderen Lage kommt jedoch (zusätzlich) Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG zur Anwendung, wonach auch der Bundesrat nach Anhörung der Kantone die Kompetenz hat, Massnahmen ge- genüber der Bevölkerung zu erlassen (vgl. dazu Botschaft zur Revision des Bun- desgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch Anwendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art.”
“E. 3.3, in welchem das Bundesgericht festgehalten hat, dass die Übertretungsbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG aufgrund ihres klaren Wortlauts ["Massnahmen gegenüber der Bevölkerung"] auch Massnahmen des Bundesrats umfasst, auch wenn in dieser Bestimmung in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird). Die unter Erwägung”
“Demnach bezwecken auch die Strafbestimmungen des EpG, insbesondere Art. 83 Abs. 1 lit. j, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und die Einhaltung der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG. Da der Bundesrat im Gegensatz zu den kantonalen Behörden erst im Falle einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG, d.h. wenn die epidemiologische Situation besonders besorgniserregend ist und Vorkehrungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit umso notwendiger sind, entsprechende Massnahmen anordnen darf, erweist sich die Missachtung solcher Massnahmen als umso gravierender und folglich auch strafwürdiger. Es ist der Staatsanwaltschaft deshalb zuzustimmen, dass Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung erst recht strafwürdig sind, wenn dies bereits für das Widersetzen gegen Massnahmen der zuständigen kantonalen Behörden gilt (vgl. Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 1 StGB N 41). 4.4.1.5. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG weder eindeutig noch unmissverständlich ist. Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung der Bestimmung ergibt sich aber, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch – im Falle einer besonderen Lage – solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln.”
L'art. 83 cpv. 2 LEp punisÎ anche la commissione colposa di contravvenzioni e preveÞ per tali contravvenzioni una multa fino a Fr. 5'000.--. Ciò comprenÞ, in relazione agli obblighi d'ingresso e di uscita disciplinati dall'art. 41 LEp, ad esempio l'obbligo di indicare l'identità, l'itinerario di viaggio e i dati di contatto nonché l'esibizione di un certificato di vaccinazione o di profilassi; inoltre la disposizione è stata in pratiÊ applicata anche alle violazioni colpose delle misure di protezione contro il Covid‑19.
“Nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 41 EpG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2 EpG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 EpG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, gemäss Art. 41 Abs. 2 EpG verpflichten, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben (lit. a), eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen (lit. b), Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben (lit. c), einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen (lit.”
“Nach Art. 13 lit. d der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (AS 2021 52) wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich eine gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung verbotene Veranstaltung durchführt oder an einer solchen teilnimmt. Auch diese Strafbestimmung ist mit Blick auf das Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage nicht zu beanstanden. Denn das damit unter Strafe gestellte Verhalten ist (schon) nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bedroht, erfüllt doch diesen gesetzlichen Übertretungstatbestand, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG widersetzt (vgl. zum Ganzen auch zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_8/2012 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.3). Art. 83 Abs. 2 EpG erklärt im Übrigen auch die fahrlässige Tatbegehung für strafbar (Strafandrohung: Busse bis zu Fr. 5'000.--).”
Un'interpretazione secondo la quale le violazioni dell'obbligo di mascherina possono rientrare nell'art. 83 LEp è compatibile con il principio di legalità. Rilevante è la prevedibilità della punibilità per l'interessato; secondo il parere esposto nella fonte [0], l'interpretazione proposta non si discosta in modo difficilmente comprensibile dal tenore letterale dell'art. 83 cpv. 1 LEp e si ricava come conseguenza logiÊ dell'ordinamento delle competenze previsto dalla legge.
“Nulla poena sine lege (certa) Die Anforderungen von Art. 1 StGB sind vorliegend in zweierlei Hinsicht relevant: Zum einen ist der Grundsatz der Legalität («nulla poena sine lege») unter anderem dann verletzt, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann. Zum anderen verlangt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») als Teilgehalt des Legalitätsprinzips eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände (BGE 145 IV 329 E. 2.2.). Die beiden Aspekte überschneiden sich teilweise, es geht im Kern um die Frage, ob die Folgen ihres Verhaltens für die Bürgerinnen und Bürger in genügender Weise erkennbar waren. In Bezug auf den Legalitätsgrundsatz ist zu klären, ob die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht bei «weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen» unter den Straftatbestand von Art. 83 EpG subsumiert werden kann. Als relevantes Kriterium für die Zulässigkeit einer Auslegung wird in der Lehre die Voraussehbarkeit einer Bestrafung für den Handelnden genannt (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 38 und N 50 zu Art. 1). Gesetzliche Regelungen seien so auszulegen, wie sie vernünftigerweise vom Rechtssuchenden verstanden werden dürfen (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, N 3 zu Art. 1). Die soeben vorgenommene Auslegung von Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG entfernt sich nicht in schwer nachvollziehbarer Weise vom Wortlaut der Bestimmung und erweitert den Straftatbestand nicht über den Sinn des Gesetzes hinaus. Sie ergibt sich vielmehr als logische Folge aus der Zuständigkeitsordnung, die das EpG für unterschiedlich intensive Bedrohungslagen vorsieht. Wie bereits dargelegt, hat der Bundesrat bei der Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zudem auf die Strafbarkeit einer Widerhandlung gestützt auf Art.”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp, per il testo «misure nei confronti della popolazione», si appliÊ anche alle misure ordinate dal Consiglio federale. Secondo il Tribunale federale ciò vale sia per le ordinanze adottate in situazione particolare sia per quelle in situazione straordinaria (cfr. TF 6B_1433/2021, cit. in TF 6B_137/2023).
“Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022, bei der in der Covid-19-Verordnung besondere Lage verankerten Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, handle es sich um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG könnten sowohl Verstösse gegen die von den Kantonen als auch vom Bundesrat angeordneten Massnahmen gegenüber der Bevölkerung sanktioniert werden (Urteil, a.a.O., E. 3.3). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 23. Januar 2021) gegen Bundesrecht verstossen soll, begründet sie nicht rechtsgenügend. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.”
“Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf Burrichter/Vischer und Ege/Eschle geltend macht, die ausserordentliche Lage werde im Epidemiengesetz nicht speziell geregelt, womit die darin enthaltenen Strafbestimmungen aufgrund des Analogieverbotes keine Anwendung fänden und das Epidemiengesetz nicht per se herangezogen werden könne, um die Zulässigkeit von Art. 10f Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2 infrage zu stellen (vgl. Burrichter/Vischer, a.a.O., S. 302 f.; Ege/Eschle, a.a.O. S. 285), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Auch wenn in dieser Bestimmung in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird, umfasst die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts («Massnahmen gegenüber der Bevölkerung») nach Auffassung des Bundesgerichts auch Massnahmen des Bundesrats und zwar sowohl die während der besonderen als auch die während der ausserordentlichen Lage angeordneten (BGer 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3; vgl. auch AGE SB.2022.48 vom 28. September 2022 E. 4.1.2). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft regelt Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG somit auch Widerhandlungen gegen Massnahmen, welche der Bundesrat wie vorliegend in einer ausserordentlichen Lage angeordnet hat. Entsprechend ist die Zulässigkeit der Strafbestimmungen in der COVID‑19‑Verordnung 2 durchaus unter Berücksichtigung der bereits im Epidemiengesetz enthaltenen Strafbestimmungen zu prüfen.”
“Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf Burrichter/Vischer und Ege/Eschle geltend macht, die ausserordentliche Lage werde im Epidemiengesetz nicht speziell geregelt, womit die darin enthaltenen Strafbestimmungen aufgrund des Analogieverbotes keine Anwendung fänden und das Epidemiengesetz nicht per se herangezogen werden könne, um die Zulässigkeit von Art. 10d Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2 infrage zu stellen (vgl. Burrichter/Vischer, a.a.O., S. 302 f.; Ege/Eschle, a.a.O. S. 285), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Auch wenn in dieser Bestimmung in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird, umfasst die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts («Massnahmen gegenüber der Bevölkerung») nach Auffassung des Bundesgerichts auch Massnahmen des Bundesrats und zwar sowohl die während der besonderen als auch die während der ausserordentlichen Lage angeordneten (BGer 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3; vgl. auch AGE SB.2022.48 vom 28. September 2022 E. 4.1.2). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft regelt Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG somit auch Widerhandlungen gegen Massnahmen, welche der Bundesrat wie vorliegend in einer ausserordentlichen Lage angeordnet hat. Entsprechend ist die Zulässigkeit der Strafbestimmungen in der COVID‑19‑Verordnung 2 durchaus unter Berücksichtigung der bereits im Epidemiengesetz enthaltenen Strafbestimmungen zu prüfen.”
“E. 3.3, in welchem das Bundesgericht festgehalten hat, dass die Übertretungsbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG aufgrund ihres klaren Wortlauts ["Massnahmen gegenüber der Bevölkerung"] auch Massnahmen des Bundesrats umfasst, auch wenn in dieser Bestimmung in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird). Die unter Erwägung”
In una decisione pubblicata un'infrazione dolosa ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 LEp è stata sanzionata con una multa di fr. 100.– (caso concreto: SU230028).
“426 StPO keine Verfahrens- kosten auferlegt wurden und die Vorinstanz auch keine Gerichtsgebühr festsetzte. 2.Nachdem der Beschuldigte mit heutigem Urteil schuldig zu sprechen ist, ist auch über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– als angemessen, welche somit in dieser Höhe festzusetzen und mit den Kosten des Statthalteramts (Gebühren von Fr. 250.–; Urk. 23) ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen ist. 3.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG) ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Ent- schädigung. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 11. Oktober 2021). 2.Der Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 3.Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Kosten Strafbefehl. 4.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. - 19 - 5.Die Kosten des Strafbefehls und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Dietikon das Bundesamt für Gesundheit BAG die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz.”
Se manÊ la prova che per motivi medici si possa essere esonerati da un obbligo (p. es. assenza di un certificato medico comprovante), ciò può comportare che vengano meno i motivi di giustificazione o di scusante e che la persona interessata integri l'elemento oggettivo previsto dall'art. 83 cpv. 1 LEp.
“Vom Tragen einer Gesichtsmaske werde darin lediglich abgeraten. Dass tatsächlich medizinische Gründe vorliegen würden, aus welchen die Beschwerdeführerin keine Gesichtsmaske tragen könne, gehe daraus nicht hervor und werde von dieser auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Überschrift sei das Schreiben somit nicht als ärztliches Zeugnis betreffend die Befreiung von der Gesichtsmaskentragepflicht aus in der Person der Patientin liegenden, medizinischen Gründen zu verstehen. Demnach vermöge die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass sie aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen könne bzw. im tatrelevanten Zeitpunkt habe tragen können. Daher sei sie nicht von der Maskentragepflicht ausgenommen. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob das weder unterzeichnete noch mit einem Stempel versehene Schreiben die formellen Voraussetzungen an ein ärztliches Attest erfülle und ob es nach vorgängiger Konsultation der Beschwerdeführerin verfasst worden sei. Diese erfülle somit den objektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Urteil S. 6 E. 3.3.1 und S. 21 E. 4.5.1.2).”
Secondo la giurisprudenza pubblicata, l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp può riguardare sia le violazioni di misure cantonali ai sensi dell'art. 40 LEp sia — in situazioni particolari — le violazioni di misure sostenute dal Consiglio federale ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 LEp. Il richiamo all'art. 40 LEp è stato nei provvedimenti interpretato come una precisazione esplicativa della categoria di misure in questione (misure nei confronti della popolazione ai sensi dell'art. 40 cpv. 2 LEp) e, secondo tale giurisprudenza, non escluÞ le misure basate su norme federali.
“Im Epidemiengesetz (SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt. Das Bundesgericht qualifizierte eine kantonal angeordnete Maskentragpflicht in Läden als Massnah- me gegenüber der Bevölkerung, welche – auch wenn gesetzlich nicht ausdrück- lich vorgesehen – unter Art. 40 EpG falle (BGE 147 I 393 E. 5.1.2 f.). Der Wortlaut - 10 - von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist indes nicht ausdrücklich auf Massnahmen nach Art. 40 EpG beschränkt. Mit der Vorinstanz lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG vielmehr als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich sol- che im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch An- wendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die eidgenössische Vorgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Massnahme gegenüber der Bevölkerung zu qualifizieren und das vorsätzliche Widersetzen dagegen fällt nach dem Gesagten unter die Strafnorm von Art.”
“a - c EpG wird festgehalten, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht, sondern diese werden für den Fall einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die konkreten Massnahmen hat der Bundesrat in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen, so auch die Gesichtsmaskentragepflicht für Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Dementsprechend bedarf es vorliegend zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, um die Strafbarkeit des Widersetzens gegen eine durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht zum Tatzeitpunkt begründen zu können. Die Begründung der Strafbarkeit des Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 3b Abs. 1 a-Covid-19-Verordnung besondere Lage mittels Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, welcher auf Art. 40 EpG verweist, und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, welcher dem Bundesrat im Falle einer besonderen Lage die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG gibt, ist durchaus komplex. Dennoch können bzw. konnten Bürgerinnen und Bürger anhand dieser Bestimmungen die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen. Hinzu kommt, dass der Bundesrat und das BAG seit Beginn der Covid-19-Pandemie stets breitenwirksam über die geltenden Massnahmen informiert haben (exemplarisch: https://bag-coronavirus.ch/, zuletzt besucht am 2.3.2022). Deshalb war der breiten Bevölkerung die Gesichtsmaskentragepflicht am 12. November 2020 ohne Zweifel bekannt. Dies hat auch für den Beschuldigten zu gelten, zumal aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen festgestellt werden kann, dass er zum Tatzeitpunkt keine Gesichtsmaske getragen hat, obwohl er um eine entsprechende Pflicht wusste (siehe E. 4.5.2. hiernach). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Strassenverkehrsrecht die Strafbarkeit oftmals mittels blankettausfüllenden Normen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.”
“Schliesslich bringt die Beschuldigte vor, die Covid-19-VO sei gar nicht gültig gewesen. Zudem gelte gemäss Art. 1 StGB der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz", weshalb eine Busse nur gestützt auf einen Gesetzesartikel ausge- sprochen werden könne (Urk. 23 S. 1; Prot. I S. 8). Die bereits mehrfach erwähnte Covid-19-VO (SR 818.101.26) wurde vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) erlassen und trat am 20. Juni 2020 in Kraft. Bereits aus Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass mit - 8 - Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölke- rung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welche einerseits die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zum Erlass von Massnah- men gegenüber der Bevölkerung regelt und andererseits den Inhalt derartiger Massnahmen umschreibt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf den Verstoss gegen Massnahmen gegen- über der Bevölkerung Anwendung findet, die durch den Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wurden. Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist nicht ausdrücklich auf Massnahmen beschränkt, welche durch kantonale Be- hörden gestützt auf Art. 40 EpG erlassen werden. Vielmehr lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich solche im Sinne von Art.”
“1 lit. j EpG, wenn zwar der Verstoss gegen Massnahmen kantonaler Behörden strafbar wäre, nicht je- doch derjenige gegen Massnahmen des Bundesrates gestützt auf Art. 6 EpG, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen der besonderen Lage getroffen wer- den können. Dementsprechend findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf Massnah- men gegenüber der Bevölkerung Anwendung, welche – wie die Covid-19-VO (vgl. Ingress der Verordnung) – vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG er- lassen werden. Die Vorgabe, dass in öffentlich zugänglichen Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben Gesichtsmasken getragen werden müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine Vielzahl von Personen davon betroffen ist . Das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht wird entsprechend neben der erwähnten Verordnungsbestimmung auch von der Gesetzesnorm gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst. Dass diese Gesetzesbestimmung weder von der - 9 - Vorinstanz noch dem Statthalteramt erwähnt worden war, spielt dabei keine Rolle, zumal das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde oder der Vorinstanz gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Verschlechterung, die dem Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen ste- hen würde, ergibt sich aus der Aufnahme von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ins Disposi- tiv ebenfalls nicht, da diese Strafbestimmung eine Übertretung darstellt und im Vergleich zu Art. 13 lit. f Covid-19 VO materiell gleichwertig erscheint. Im Übrigen ist diesbezüglich zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und de- ren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.”
“j EpG auch auf den Verstoss gegen Massnahmen gegen- über der Bevölkerung Anwendung findet, die durch den Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wurden. Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist nicht ausdrücklich auf Massnahmen beschränkt, welche durch kantonale Be- hörden gestützt auf Art. 40 EpG erlassen werden. Vielmehr lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – bei Verstössen entsprechen- den strafrechtlichen Schutz geniessen. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu le- sen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Es entspräche zu- dem offensichtlich nicht dem Normzweck von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, wenn zwar der Verstoss gegen Massnahmen kantonaler Behörden strafbar wäre, nicht je- doch derjenige gegen Massnahmen des Bundesrates gestützt auf Art. 6 EpG, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen der besonderen Lage getroffen wer- den können. Dementsprechend findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf Massnah- men gegenüber der Bevölkerung Anwendung, welche – wie die Covid-19-VO (vgl. Ingress der Verordnung) – vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG er- lassen werden. Die Vorgabe, dass in öffentlich zugänglichen Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben Gesichtsmasken getragen werden müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine Vielzahl von Personen davon betroffen ist . Das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht wird entsprechend neben der erwähnten Verordnungsbestimmung auch von der Gesetzesnorm gemäss Art. 83 Abs.”
art. 83 cpv. 1 lett. j LEp punisÎ la resistenza intenzionale alle misure rivolte alla popolazione. La giurisprudenza ha applicato tale disposizione nel contesto Covid in particolare per sanzionare violazioni dell'obbligo di portare la mascherina e delle misure di protezione disposte dalla Confederazione o dalle autorità (p. es. in occasione di manifestazioni o nel trasporto pubblico).
“Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bereits eingehend mit den Fragen der Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Falle einer besonderen Lage, der gesetzlichen Grundlage der Verhaltensnormen und dem Legalitätsprinzip, der Gesichtsmaskentragepflicht, der Wirksamkeit von Gesichtsmasken, der Strafnormen sowie Sanktionen, der Rechts- und Verhältnismässigkeit gewisser Covid-Massnahmen sowie der Beurteilung der Covid-19-Krankheit als Pandemie auseinandergesetzt hat (vgl. u.a. BGE 148 I 33 E. 5, 19 E. 4; 147 I 478 E. 3, 450 E. 3, 393 E. 4 f., Urteile 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.2; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 f. und E. 6.3, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3; 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5; 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4). Es kann ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung verwiesen werden. Sodann bestätigte das Bundesgericht kürzlich zudem seinen Entscheid, wonach unter den Begriff der "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" i.S.v. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch Massnahmen fallen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG in der Covid-19-Verordnung besondere Lage eingeführt hatte (Urteil 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024 E. 2.2), wobei es sich bei der in dieser Verordnung verankerten Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 40 EpG handle (vgl. Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 zur Maskentragepflicht bei der Teilnahme an Kundgebungen gemäss Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 29. Oktober 2020; vgl. BGE 147 I 478 E. 3.6.1). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern.”
“die Folgen des Nichttragens einer Gesichtsmaske anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung, mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte (n). Das Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung wird in der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 selber erst seit dem 1. Februar 2021 unter Strafe gestellt (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; AS 2021 52). Die im Juni 2020 in Kraft getretene Covid-19-Verordnung besondere Lage sah wohl gewisse Strafnormen bei Zuwiderhandlungen durch Betreiber von Betrieben und Organisatoren von Veranstaltungen vor, nicht aber Strafbestimmungen, mit denen Verbote abgesichert werden sollten, die sich an Privatpersonen richten. Es ist anzunehmen, dass ganz bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet wurde, weil der Bundesrat diesbezüglich davon ausging, das sei nicht nötig, weil nicht nur Verstösse gegen die Massnahmen der Kantone (vgl. Art. 40 EpG), sondern auch Verstösse gegen die Massnahmen des Bundes in der besonderen Lage über Art. 6 Abs. 2 EpG als Übertretung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren seien (siehe WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 58 f. und S. 77; Erläuterungen 28a des BAG zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26], Version vom 3. Juli 2020, zu Artikel 3a, S. 3). Die Erläuterungen des BAG legen die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die Gesichtsmaskentragepflicht nahe. Obwohl das BAG nicht über die Kompetenz verfügt, (Straf-) Bestimmungen der Legislativen oder des Bundesrates zu ergänzen, sind die Erläuterungen des BAG als eine Art Auslegungshilfen dennoch wertvoll (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 95 mit Hinweisen). Im Herbst 2020 konnten die Bürgerinnen und Bürger somit aus dem Erlass selber die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die in Art. 6c Abs. 2 aCovid-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 29. Oktober 2020) normierte Maskentragepflicht für Kundgebungen nicht entnehmen. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art.”
“Im Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Konkretisiert wird diese Bestimmung sodann unter anderem durch die Covid-19-Verordnung besondere Lage, welche vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen - 9 - und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen wurde und am 20. Juni 2020 in Kraft trat. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage besagte in der am 1. April 2021 geltenden Fassung, dass jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen müsse. Ausgenommen von der Maskentragpflicht seien Personen, die nachweisen könnten, dass sie aus besonderen Gründen – insbesondere medizinischen – keine Gesichtsmasken tragen könnten.”
“Im Epidemiengesetz (SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt. Das Bundesgericht qualifizierte eine kantonal angeordnete Maskentragpflicht in Läden als Massnah- me gegenüber der Bevölkerung, welche – auch wenn gesetzlich nicht ausdrück- lich vorgesehen – unter Art. 40 EpG falle (BGE 147 I 393 E. 5.1.2 f.). Der Wortlaut - 10 - von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist indes nicht ausdrücklich auf Massnahmen nach Art. 40 EpG beschränkt. Mit der Vorinstanz lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG vielmehr als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich sol- che im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch An- wendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die eidgenössische Vorgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Massnahme gegenüber der Bevölkerung zu qualifizieren und das vorsätzliche Widersetzen dagegen fällt nach dem Gesagten unter die Strafnorm von Art.”
“Nach Art. 13 lit. d der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (AS 2021 52) wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich eine gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung verbotene Veranstaltung durchführt oder an einer solchen teilnimmt. Auch diese Strafbestimmung ist mit Blick auf das Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage nicht zu beanstanden. Denn das damit unter Strafe gestellte Verhalten ist (schon) nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bedroht, erfüllt doch diesen gesetzlichen Übertretungstatbestand, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG widersetzt (vgl. zum Ganzen auch zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_8/2012 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.3). Art. 83 Abs. 2 EpG erklärt im Übrigen auch die fahrlässige Tatbegehung für strafbar (Strafandrohung: Busse bis zu Fr. 5'000.--).”
art. 83 cpv. 1 lett. j LEp rinvia all'art. 40 LEp; le disposizioni relative all'esercizio della scuola rientrano nell'art. 40 cpv. 2 lett. b LEp. La giurisprudenza citata chiarisÎ che dall'elencazione nell'art. 40 LEp non si può ricavare che le multe siano ammesse soltanto per violazioni particolarmente gravi in situazioni di urgenza. Nella misura in cui l'obbligo di mascherina nell'ambito dell'insegnamento mirava alla lotta contro la pandemia, secondo la decisione sussisteva un interesse rilevante alla sua applicazione; l'irrogazione di una multa per violazioni dolose non è dunque, in linê di principio, incompatibile con la funzione del diritto penale quale ultima ratio.
“Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, dass nach § 5 der angefochtenen Verordnung mit Busse gemäss Art. 83 Abs. 1 lit j EpG bestraft werde, wer gegen Bestimmungen der Verordnung verstosse. Art. 83 Abs. 1 lit j EpG verweise wiederum auf Art. 40 EpG. Die Aufzählung in Art. 40 Abs. 2 EpG lasse darauf schliessen, dass nur bei krassen Verstössen in dringlichen Situationen eine Busse auferlegt werden solle. In teleologischer Auslegung von Art. 40 EpG sei davon auszugehen, dass der Verstoss gegen die Maskenpflicht nicht bereits unter Strafe gestellt werden dürfe. Es trifft zu, dass Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auf Art. 40 EpG verweist, indem er bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich «Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40)». Bei § 2 der angefochtenen Verfügung handelt es sich aber offensichtlich um eine Massnahme gemäss Art. 40 EpG, werden damit doch Vorschriften zum Betrieb von Schulen aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG). Inwieweit die Aufzählung in Art. 40 EpG darauf soll schliessen lassen, «dass nur bei krassen Verstössen in dringlichen Situationen eine Busse» soll auferlegt werden können, ist nicht erfindlich.”
“Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, dass nach § 5 der angefochtenen Verordnung mit Busse gemäss Art. 83 Abs. 1 lit j EpG bestraft werde, wer gegen Bestimmungen der Verordnung verstosse. Art. 83 Abs. 1 lit j EpG verweise wiederum auf Art. 40 EpG. Die Aufzählung in Art. 40 Abs. 2 EpG lasse darauf schliessen, dass nur bei krassen Verstössen in dringlichen Situationen eine Busse auferlegt werden solle. In teleologischer Auslegung von Art. 40 EpG sei davon auszugehen, dass der Verstoss gegen die Maskenpflicht nicht bereits unter Strafe gestellt werden dürfe. Es trifft zu, dass Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auf Art. 40 EpG verweist, indem er bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich «Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40)». Bei § 2 der angefochtenen Verfügung handelt es sich aber offensichtlich um eine Massnahme gemäss Art. 40 EpG, werden damit doch Vorschriften zum Betrieb von Schulen aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG). Inwieweit die Aufzählung in Art. 40 EpG darauf soll schliessen lassen, «dass nur bei krassen Verstössen in dringlichen Situationen eine Busse» soll auferlegt werden können, ist nicht erfindlich. Die Einführung der Maskenpflicht im Schulunterricht diente im Übrigen der Pandemiebekämpfung und sollte weitergehende Massnahmen wie Schulschliessung mit Homeschooling vermeiden (vgl. dazu VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 5.5.3). An der Durchsetzung der Massnahme mit notfalls auch strafrechtlichem Zwang bestand daher ein erhebliches Interesse. Es widerspricht somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht der Funktion des Strafrechts als «ultima ratio», wenn Verstösse gegen § 2 der angefochtenen Verordnung mit Strafe bewehrt werden.”
“Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, dass nach § 5 der angefochtenen Verordnung mit Busse gemäss Art. 83 Abs. 1 lit j EpG bestraft werde, wer gegen Bestimmungen der Verordnung verstosse. Art. 83 Abs. 1 lit j EpG verweise wiederum auf Art. 40 EpG. Die Aufzählung in Art. 40 Abs. 2 EpG lasse darauf schliessen, dass nur bei krassen Verstössen in dringlichen Situationen eine Busse auferlegt werden solle. In teleologischer Auslegung von Art. 40 EpG sei davon auszugehen, dass der Verstoss gegen die Maskenpflicht nicht bereits unter Strafe gestellt werden dürfe. Es trifft zu, dass Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auf Art. 40 EpG verweist, indem er bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich «Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40)». Bei § 2 der angefochtenen Verfügung handelt es sich aber offensichtlich um eine Massnahme gemäss Art. 40 EpG, werden damit doch Vorschriften zum Betrieb von Schulen aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG). Inwieweit die Aufzählung in Art. 40 EpG darauf soll schliessen lassen, «dass nur bei krassen Verstössen in dringlichen Situationen eine Busse» soll auferlegt werden können, ist nicht erfindlich. Die Einführung der Maskenpflicht im Schulunterricht diente im Übrigen der Pandemiebekämpfung und sollte weitergehende Massnahmen wie Schulschliessung mit Homeschooling vermeiden (vgl.”
Riferimento: LEp art. 83 n. 47 Secondo VD.2022.93, E. 4.3.3, eventuali comunicazioni del servizio medico cantonale sui telefoni cellulari (p. es. SMS con l'esito positivo del test e l'ordine di isolamento), prove dell'avvenuta presa visione e registri delle chiamate possono costituire elementi di prova rilevanti nell'ambito di procedimenti per contravvenzioni ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 LEp. Il Tribunale ritiene plausibile che le autorità penali abbiano ritenuto soddisfatti i presupposti generali per la perquisizione del telefono cellulare; la questione della proporzionalità è valutata separatamente rispetto ai diversi elementi di sospetto, e in relazione al sospetto di tentato reato di lesioni personali è considerata più probabilmente sussistente.
“Jedenfalls unter Mitberücksichtigung des Wissensvorsprungs von B betreffend sein positives Testergebnis kann ein hinreichender Tatverdacht betreffend ein versuchtes Körperverletzungsdelikt auch nicht wegen Selbstgefährdung von M ausgeschlossen werden (vgl. dazu Roos/Fingerhuth, a.a.O., N 18 und 20). Aufgrund der damaligen Praxis ist es naheliegend, dass das positive Testergebnis und die Isolationsanordnung B per SMS mitgeteilt worden sind. Daher ist es naheliegend, dass sich auf dem Mobiltelefon von B die SMS des kantonsärztlichen Diensts mit dem positiven Testergebnis und der Isolationsanordnung sowie Nachweise für die Kenntnisnahme des B von der SMS und für das Telefonat zwischen B und M finden (vgl. Vernehmlassung Rz. 19). Die Feststellung der Rekurrentin, es sei nicht ersichtlich, was die Strafbehörden auf dem Mobiltelefon von B finden könnten, was zur Aufklärung des Falls beitragen könnte (vgl. Lösung S. 4 f.; Replik S. 3), ist falsch. Aus den vorstehenden Gründen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Strafbehörden die Vermutung, dass das Mobiltelefon von B Informationen enthält, die im Hinblick auf den Verdacht der versuchten einfachen oder schweren Körperverletzung sowie der Übertretungen gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG und Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage der Beweismittelbeschlagnahme unterliegen, bejahten. Ob die Durchsuchung im Hinblick auf den Verdacht der beiden Übertretungen verhältnismässig wäre (vgl. dazu Lösung S. 5 f.; Replik S. 3 f.), mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls betreffend den Verdacht der versuchten Körperverletzung dürften die Strafbehörden die Verhältnismässigkeit aber bejahen. Aus den vorstehenden Gründen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Strafbehörden die allgemeinen Voraussetzungen der Durchsuchung des Mobiltelefons von B und damit deren grundsätzliche Zulässigkeit bejahten (vgl. zur Unterscheidung zwischen der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen bzw. der grundsätzlichen Zulässigkeit der Durchsuchung und der Prüfung, ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Durchsuchung entgegenstehen Keller, a.a.O., Art. 248 N 44; Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 41 f. und 44).”
Secondo la giurisprudenza, gli obblighi imposti dalle autorità di indossare la mascherina in vari ambiti (p.es. trasporto pubblico, stazioni, arî interne ed esterne accessibili al pubblico, scuole, manifestazioni) devono essere qualificati come «misure nei confronti della popolazione» ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp. Di conseguenza, il fatto di opporsi intenzionalmente a tali obblighi di mascherina può, ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp, configurarsi come una contravvenzione punibile.
“Die im Juni 2020 in Kraft getretene Covid-19-Verordnung besondere Lage sah wohl gewisse Strafnormen bei Zuwiderhandlungen durch Betreiber von Betrieben und Organisatoren von Veranstaltungen vor, nicht aber Strafbestimmungen, mit denen Verbote abgesichert werden sollten, die sich an Privatpersonen richten. Es ist anzunehmen, dass ganz bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet wurde, weil der Bundesrat diesbezüglich davon ausging, das sei nicht nötig, weil nicht nur Verstösse gegen die Massnahmen der Kantone (vgl. Art. 40 EpG), sondern auch Verstösse gegen die Massnahmen des Bundes in der besonderen Lage über Art. 6 Abs. 2 EpG als Übertretung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren seien. Bei der im Juli 2020 eingeführten Maskentragepflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln könne sich eine Ordnungsbusse für vorschriftswidriges Verhalten daher über Art. 9 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010 (BGST; SR 745.2) sowie aus Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergeben (siehe WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 58 f. und S. 77; Erläuterungen 28a, zu Artikel 3a, S. 3). Die Erläuterungen des BAG legen die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die Gesichtsmaskentragepflicht nahe. Obwohl das BAG nicht über die Kompetenz verfügt, (Straf-) Bestimmungen der Legislativen oder des Bundesrates zu ergänzen, sind die Erläuterungen des BAG als eine Art Auslegungshilfen dennoch wertvoll (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 95 mit Hinweisen). Im Herbst 2020 konnten die Bürger und Bürgerinnen somit aus dem Erlass selber die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die in Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 19. Oktober 2020) normierte Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr nicht entnehmen. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") ergibt sich jedoch trotzdem hinreichend gewiss, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs.”
“b EpG zur Anwendung, wonach auch der Bundesrat nach Anhörung der Kantone die Kompetenz hat, Massnahmen ge- genüber der Bevölkerung zu erlassen (vgl. dazu Botschaft zur Revision des Bun- desgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch Anwendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG er- lassen wurden. Die Vorgabe, dass alle Reisenden im öffentlichen Verkehr eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine sehr grosse und unbestimmte Vielzahl von Personen davon betroffen ist. Somit wird das vorsätzli- che Widersetzen gegen die Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr entgegen der Auffassung der Verteidigung von der Strafnorm im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst.”
“40 EpG vielmehr als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich sol- che im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch An- wendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die eidgenössische Vorgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Massnahme gegenüber der Bevölkerung zu qualifizieren und das vorsätzliche Widersetzen dagegen fällt nach dem Gesagten unter die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.”
“Ergebnis Zusammenfassend ist zu erkennen, dass auch Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar sind. Darunter fällt auch das Nichttragen der Gesichtsmaske in einem Bahnhof (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG hält vor dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) stand.”
“Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Bestimmte Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 2.11.2020]). Die Gesichtsmaskentragepflicht stellt eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG dar (siehe E. 4.4. ff. hiervor). Der Beschuldigte trug, während er das Bahnhofsgebäude in Luzern durchquerte keine Gesichtsmaske. Damit hat er gegen die damals geltende Gesichtsmaskentragepflicht verstossen. Namentlich die von ihm über das Gesicht gezogene Jacke stellt keine Gesichtsmaske im Sinne des Gesetzes dar (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/masken.html, zuletzt besucht am 2.3.2022). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 3b Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage liegt nicht vor. Somit erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage.”
“b EpG er- lassen werden. Die Vorgabe, dass in öffentlich zugänglichen Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben Gesichtsmasken getragen werden müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine Vielzahl von Personen davon betroffen ist . Das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht wird entsprechend neben der erwähnten Verordnungsbestimmung auch von der Gesetzesnorm gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst. Dass diese Gesetzesbestimmung weder von der - 9 - Vorinstanz noch dem Statthalteramt erwähnt worden war, spielt dabei keine Rolle, zumal das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde oder der Vorinstanz gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Verschlechterung, die dem Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen ste- hen würde, ergibt sich aus der Aufnahme von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ins Disposi- tiv ebenfalls nicht, da diese Strafbestimmung eine Übertretung darstellt und im Vergleich zu Art. 13 lit. f Covid-19 VO materiell gleichwertig erscheint. Im Übrigen ist diesbezüglich zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und de- ren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB genügt (BGer Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2.; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Diese Vor- aussetzungen werden vorliegend durch Art. 83 Abs. 1 lit. j; Art. 13 lit. f Covid-19 VO sowie Art. 3b Abs. 1 Covid-19 VO ohne Weiteres erfüllt. Demnach ergibt sich, dass gestützt auf Art. 13 lit. f, Art. 3b Abs. 1 Covid-19 VO sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine zureichende gesetzliche Grundlage besteht, gestützt auf welche die Beschuldigte einer Übertretung schuldig zu sprechen ist.”
“j EpG nicht ausdrücklich auf solche be- schränkt. Vielmehr lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläuterung verste- hen, welche Art von Massnahmen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Bot- schaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch Anwendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die Vorgabe, dass alle Reisenden im öffentlichen Verkehr eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist als Massnahme ge- genüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine sehr grosse und unbestimmte Vielzahl von Personen davon betroffen ist. Somit wird das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht im öf- fentlichen Verkehr von der Strafnorm im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst.”
L'interpretazione dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp avviene secondo il tenore letterale, la sistematiÊ, lo scopo e i materiali preparatori; il Tribunale federale adotta a tal fine un pragmatico pluralismo metodologico. Nella giurisprudenza citata si discute espressamente, in questo contesto, se la norma penale riguardi unicamente le violazioni relative alle misure emanate dai Cantoni ai sensi dell'art. 40 LEp oppure se si estenÚ più in generale alle misure nei confronti della popolazione; ciò richieÞ un'interpretazione approfondita che integri i materiali preparatori.
“Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1, 139 III 201 E. 2.5.1, 139 V 95 E. 2.2, 139 V 358 E. 3.1, 138 III 694 E. 2.4). Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Gesetzesmaterialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 131 III 189 E. 2.6). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass Art. 40 EpG, auf den Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Klammern verweise, vorsehe, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen würden, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach seinem Wortlaut stelle Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG somit lediglich Widerhandlungen gegen gestützt auf Art. 40 EpG beschlossene Massnahmen der Kantone unter Strafe. Eine analoge Anwendung dieser Strafbestimmung auf Massnahmen des Bundes, die sich zum Tatzeitpunkt auf Art. 6 Abs. 2 EpG gestützt hätten, lasse sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren und widerspreche dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung vor, dass sich Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG vom Wortlaut her in genereller Weise auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beziehe und es an einer expliziten Einschränkung auf lediglich durch die Kantone erlassene Massnahmen fehle. Hätte der Verweisung diese einschränkende Bedeutung zukommen sollen, hätte dies im Wortlaut dieser Strafbestimmung ohne Weiteres dadurch klargestellt werden können, indem dieser auf "Massnahmen der Kantone gegenüber der Bevölkerung" hätte formuliert werden können. Die Verteidigung bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und wendet in ihrer Berufungsantwort ein, dass die Auffassung der Berufungsklägerin nicht haltbar sei.”
“Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1, 139 III 201 E. 2.5.1, 139 V 95 E. 2.2, 139 V 358 E. 3.1, 138 III 694 E. 2.4). Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Gesetzesmaterialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 131 III 189 E. 2.6). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass Art. 40 EpG, auf den Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Klammern verweise, vorsehe, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen würden, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach seinem Wortlaut stelle Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG somit lediglich Widerhandlungen gegen gestützt auf Art. 40 EpG beschlossene Massnahmen der Kantone unter Strafe. Eine analoge Anwendung dieser Strafbestimmung auf Massnahmen des Bundes, die sich zum Tatzeitpunkt auf Art. 6 Abs. 2 EpG gestützt hätten, lasse sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren und widerspreche dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung vor, dass sich Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG vom Wortlaut her in genereller Weise auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beziehe und es an einer expliziten Einschränkung auf lediglich durch die Kantone erlassene Massnahmen fehle. Hätte der Verweisung diese einschränkende Bedeutung zukommen sollen, hätte dies im Wortlaut dieser Strafbestimmung ohne Weiteres dadurch klargestellt werden können, indem dieser auf "Massnahmen der Kantone gegenüber der Bevölkerung" hätte formuliert werden können.”
“Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Gesetzesmaterialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 131 III 189 E. 2.6). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass Art. 40 EpG, auf den Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Klammern verweise, vorsehe, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen würden, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach seinem Wortlaut stelle Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG somit lediglich Widerhandlungen gegen gestützt auf Art. 40 EpG beschlossene Massnahmen der Kantone unter Strafe. Eine analoge Anwendung dieser Strafbestimmung auf Massnahmen des Bundes, die sich zum Tatzeitpunkt auf Art. 6 Abs. 2 EpG gestützt hätten, lasse sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren und widerspreche dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung vor, dass sich Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG vom Wortlaut her in genereller Weise auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beziehe und es an einer expliziten Einschränkung auf lediglich durch die Kantone erlassene Massnahmen fehle. Hätte der Verweisung diese einschränkende Bedeutung zukommen sollen, hätte dies im Wortlaut dieser Strafbestimmung ohne Weiteres dadurch klargestellt werden können, indem dieser auf "Massnahmen der Kantone gegenüber der Bevölkerung" hätte formuliert werden können. Die Verteidigung bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und wendet in ihrer Berufungsantwort ein, dass die Auffassung der Berufungsklägerin nicht haltbar sei. In Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG habe der Gesetzgeber ausdrücklich Art. 40 EpG erwähnt. Art. 6 Abs. 2 EpG werde nicht aufgeführt. Nach dem klaren Wortlaut seien nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nur Widerhandlungen gegen gestützt auf Art. 40 EpG von den Kantonen beschlossene Massnahmen unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 83 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art.”
“40 EpG beschlossene Massnahmen der Kantone unter Strafe. Eine analoge Anwendung dieser Strafbestimmung auf Massnahmen des Bundes, die sich zum Tatzeitpunkt auf Art. 6 Abs. 2 EpG gestützt hätten, lasse sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren und widerspreche dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung vor, dass sich Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG vom Wortlaut her in genereller Weise auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beziehe und es an einer expliziten Einschränkung auf lediglich durch die Kantone erlassene Massnahmen fehle. Hätte der Verweisung diese einschränkende Bedeutung zukommen sollen, hätte dies im Wortlaut dieser Strafbestimmung ohne Weiteres dadurch klargestellt werden können, indem dieser auf "Massnahmen der Kantone gegenüber der Bevölkerung" hätte formuliert werden können. Die Verteidigung bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und wendet in ihrer Berufungsantwort ein, dass die Auffassung der Berufungsklägerin nicht haltbar sei. In Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG habe der Gesetzgeber ausdrücklich Art. 40 EpG erwähnt. Art. 6 Abs. 2 EpG werde nicht aufgeführt. Nach dem klaren Wortlaut seien nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nur Widerhandlungen gegen gestützt auf Art. 40 EpG von den Kantonen beschlossene Massnahmen unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 83 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40). Es erfolgt lediglich ein ausdrücklicher Verweis auf Art. 40 EpG und es werden keine weiteren Bestimmungen erwähnt, die das strafbare Verhalten näher umschreiben. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: Veranstaltungen verbieten oder einschränken; Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (Art.”
“Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1, 139 III 201 E. 2.5.1, 139 V 95 E. 2.2, 139 V 358 E. 3.1, 138 III 694 E. 2.4). Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Gesetzesmaterialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 131 III 189 E. 2.6). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass Art. 40 EpG, auf den Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Klammern verweise, vorsehe, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen würden, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach seinem Wortlaut stelle Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG somit lediglich Widerhandlungen gegen gestützt auf Art. 40 EpG beschlossene Massnahmen der Kantone unter Strafe. Eine analoge Anwendung dieser Strafbestimmung auf Massnahmen des Bundes, die sich zum Tatzeitpunkt auf Art. 6 Abs. 2 EpG gestützt hätten, lasse sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren und widerspreche dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung vor, dass sich Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG vom Wortlaut her in genereller Weise auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beziehe und es an einer expliziten Einschränkung auf lediglich durch die Kantone erlassene Massnahmen fehle. Hätte der Verweisung diese einschränkende Bedeutung zukommen sollen, hätte dies im Wortlaut dieser Strafbestimmung ohne Weiteres dadurch klargestellt werden können, indem dieser auf "Massnahmen der Kantone gegenüber der Bevölkerung" hätte formuliert werden können. Die Verteidigung bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und wendet in ihrer Berufungsantwort ein, dass die Auffassung der Berufungsklägerin nicht haltbar sei.”
art. 83 cpv. 1 lett. j LEp può, secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, essere invocato anche quale fondamento penale per misure adottate dal Consiglio federale nei confronti della popolazione, in particolare obblighi di indossare la mascherina fondati sull'art. 6 cpv. 2 in combinato disposto con l'art. 40 LEp. Il Tribunale federale ha inoltre deciso che l'applicazione dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp in questo contesto non viola il principio di determinatezza/ principio di legalità.
“Die Begründung der Strafbarkeit des Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage mittels Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, der auf Art. 40 EpG verweise, und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, welcher dem Bundesrat im Falle einer besonderen Lage die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG gebe, sei durchaus komplex. Dennoch hätten die Bürgerinnen und Bürger anhand dieser Bestimmungen die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Der Bevölkerung sei die Gesichtsmaskentragepflicht am 12. November 2020 [recte: 25. Oktober 2020] ohne Zweifel bekannt gewesen. Eine Verurteilung wegen Nichttragens der Maske in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage verletze das Bestimmtheitsgebot nicht. Zusammenfassend sei zu erkennen, dass auch Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar seien. Darunter falle auch das Nichttragen der Gesichtsmaske in einem Zug (Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage; Urteil S. 9-20 E. 4.4).”
“8 E. 4.3.1). Weiter hält die Vorinstanz fest, am 25. Oktober 2020 habe eine vom Bundesrat verordnete Gesichtsmaskentragepflicht bestanden, die gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine rechtmässige grundrechtliche Einschränkung darstelle (Urteil S. 9 E. 4.3.2). Nach einer vertieften Würdigung gelangt sie zum Schluss, der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sei weder eindeutig noch unmissverständlich. Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung dieser Norm ergebe sich aber, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen würden. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG könne es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Maskentragepflicht handeln. Die Begründung der Strafbarkeit des Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage mittels Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, der auf Art. 40 EpG verweise, und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, welcher dem Bundesrat im Falle einer besonderen Lage die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG gebe, sei durchaus komplex. Dennoch hätten die Bürgerinnen und Bürger anhand dieser Bestimmungen die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Der Bevölkerung sei die Gesichtsmaskentragepflicht am 12. November 2020 [recte: 25. Oktober 2020] ohne Zweifel bekannt gewesen. Eine Verurteilung wegen Nichttragens der Maske in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage verletze das Bestimmtheitsgebot nicht. Zusammenfassend sei zu erkennen, dass auch Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar seien. Darunter falle auch das Nichttragen der Gesichtsmaske in einem Zug (Art.”
“Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bereits eingehend mit den Fragen der Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Falle einer besonderen Lage, der gesetzlichen Grundlage der Verhaltensnormen und dem Legalitätsprinzip, der Gesichtsmaskentragepflicht, der Wirksamkeit von Gesichtsmasken, der Strafnormen sowie Sanktionen, der Rechts- und Verhältnismässigkeit gewisser Covid-Massnahmen sowie der Beurteilung der Covid-19-Krankheit als Pandemie auseinandergesetzt hat (vgl. u.a. BGE 148 I 33 E. 5, 19 E. 4; 147 I 478 E. 3, 450 E. 3, 393 E. 4 f., Urteile 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.2; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 f. und E. 6.3, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3; 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5; 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4). Es kann ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung verwiesen werden. Sodann bestätigte das Bundesgericht kürzlich zudem seinen Entscheid, wonach unter den Begriff der "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" i.S.v. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch Massnahmen fallen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG in der Covid-19-Verordnung besondere Lage eingeführt hatte (Urteil 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024 E. 2.2), wobei es sich bei der in dieser Verordnung verankerten Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 40 EpG handle (vgl. Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 zur Maskentragepflicht bei der Teilnahme an Kundgebungen gemäss Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 29. Oktober 2020; vgl. BGE 147 I 478 E. 3.6.1). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern.”
“Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass grundsätzlich sowohl die Kantone als auch (in der besonderen und ausserordentlichen Lage) der Bundesrat Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten anordnen können (vgl. Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 i.f., zur Publikation vorgesehen). Gemäss Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der damals geltenden Fassung, mussten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen. Dabei galt eine Ausnahme für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei der Regelung von Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Satz Covid-19-Verordnung besondere Lage, wonach diese Verordnung Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnet). Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Auch wenn in dieser Bestimmung in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird, umfasst die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") auch Massnahmen des Bundesrats (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 I 478 E. 3.6 ff.). Demzufolge besteht mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die drohende Sanktion auf eine Strafbestimmung auf Verordnungsstufe stütze, ist nicht zu folgen.”
“b EpG er- lassen werden. Die Vorgabe, dass in öffentlich zugänglichen Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben Gesichtsmasken getragen werden müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine Vielzahl von Personen davon betroffen ist . Das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht wird entsprechend neben der erwähnten Verordnungsbestimmung auch von der Gesetzesnorm gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst. Dass diese Gesetzesbestimmung weder von der - 9 - Vorinstanz noch dem Statthalteramt erwähnt worden war, spielt dabei keine Rolle, zumal das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde oder der Vorinstanz gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Verschlechterung, die dem Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen ste- hen würde, ergibt sich aus der Aufnahme von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ins Disposi- tiv ebenfalls nicht, da diese Strafbestimmung eine Übertretung darstellt und im Vergleich zu Art. 13 lit. f Covid-19 VO materiell gleichwertig erscheint. Im Übrigen ist diesbezüglich zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und de- ren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB genügt (BGer Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2.; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Diese Vor- aussetzungen werden vorliegend durch Art. 83 Abs. 1 lit. j; Art. 13 lit. f Covid-19 VO sowie Art. 3b Abs. 1 Covid-19 VO ohne Weiteres erfüllt. Demnach ergibt sich, dass gestützt auf Art. 13 lit. f, Art. 3b Abs. 1 Covid-19 VO sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine zureichende gesetzliche Grundlage besteht, gestützt auf welche die Beschuldigte einer Übertretung schuldig zu sprechen ist.”
In pratiÊ l'azione penale ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 LEp è diretta all'opposizione intenzionale contro misure concretamente delineate, previste nelle ordinanze cantonali o del Consiglio federale. La giurisprudenza qualifiÊ inoltre le misure emanate dal Consiglio federale nella situazione particolare (p.es. l'obbligo di indossare la mascherina) come «misure nei confronti della popolazione», sicché un'opposizione intenzionale può rientrarvi. Inoltre la norma penale quadro contenuta nell'art. 83 cpv. 1 è ritenuta dalla giurisprudenza compatibile con il principio di legalità, purché il contenuto concreto dei doveri da osservare sia determinato nelle ordinanze di esecuzione.
“j EpG zu qualifizieren seien (siehe WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 58 f. und S. 77; Erläuterungen 28a des BAG zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26], Version vom 3. Juli 2020, zu Artikel 3a, S. 3). Die Erläuterungen des BAG legen die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die Gesichtsmaskentragepflicht nahe. Obwohl das BAG nicht über die Kompetenz verfügt, (Straf-) Bestimmungen der Legislativen oder des Bundesrates zu ergänzen, sind die Erläuterungen des BAG als eine Art Auslegungshilfen dennoch wertvoll (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 95 mit Hinweisen). Im Herbst 2020 konnten die Bürgerinnen und Bürger somit aus dem Erlass selber die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die in Art. 6c Abs. 2 aCovid-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 29. Oktober 2020) normierte Maskentragepflicht für Kundgebungen nicht entnehmen. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") ergibt sich jedoch trotzdem hinreichend gewiss, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen (in diesem Sinne Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln. Die hier angewendete Regelungstechnik der Blankettstrafnorm ist grundsätzlich zulässig, denn eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sog. blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss, vermag den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2; Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 6.2.2; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6; je mit Hinweisen). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine solche Blankettstrafnorm dar. Um zu bestimmen, welches Verhalten strafbar ist, sind die einzelnen Normen, auf die in Art.”
“Im Epi- demiengesetz ist indessen ein dreistufiges Krisenmodell betreffend die Kompe- tenzen zum Erlass von Massnahmen vorgesehen. Grundsätzlich ist der Erlass solcher Massnahmen Sache der Kantone (Art. 40 EpG). In der besonderen Lage kommt jedoch (zusätzlich) Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG zur Anwendung, wonach auch der Bundesrat nach Anhörung der Kantone die Kompetenz hat, Massnahmen ge- genüber der Bevölkerung zu erlassen (vgl. dazu Botschaft zur Revision des Bun- desgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch Anwendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG er- lassen wurden. Die Vorgabe, dass alle Reisenden im öffentlichen Verkehr eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine sehr grosse und unbestimmte Vielzahl von Personen davon betroffen ist. Somit wird das vorsätzli- che Widersetzen gegen die Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr entgegen der Auffassung der Verteidigung von der Strafnorm im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst.”
“In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt. Das Bundesgericht qualifizierte eine kantonal angeordnete Maskentragpflicht in Läden als Massnah- me gegenüber der Bevölkerung, welche – auch wenn gesetzlich nicht ausdrück- lich vorgesehen – unter Art. 40 EpG falle (BGE 147 I 393 E. 5.1.2 f.). Der Wortlaut - 10 - von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist indes nicht ausdrücklich auf Massnahmen nach Art. 40 EpG beschränkt. Mit der Vorinstanz lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG vielmehr als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich sol- che im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch An- wendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die eidgenössische Vorgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Massnahme gegenüber der Bevölkerung zu qualifizieren und das vorsätzliche Widersetzen dagegen fällt nach dem Gesagten unter die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.”
“Ergebnis Zusammenfassend ist zu erkennen, dass auch Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar sind. Darunter fällt auch das Nichttragen der Gesichtsmaske in einem Bahnhof (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG hält vor dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) stand.”
“2 StPO entgegen ste- hen würde, ergibt sich aus der Aufnahme von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ins Disposi- tiv ebenfalls nicht, da diese Strafbestimmung eine Übertretung darstellt und im Vergleich zu Art. 13 lit. f Covid-19 VO materiell gleichwertig erscheint. Im Übrigen ist diesbezüglich zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und de- ren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB genügt (BGer Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2.; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Diese Vor- aussetzungen werden vorliegend durch Art. 83 Abs. 1 lit. j; Art. 13 lit. f Covid-19 VO sowie Art. 3b Abs. 1 Covid-19 VO ohne Weiteres erfüllt. Demnach ergibt sich, dass gestützt auf Art. 13 lit. f, Art. 3b Abs. 1 Covid-19 VO sowie Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine zureichende gesetzliche Grundlage besteht, gestützt auf welche die Beschuldigte einer Übertretung schuldig zu sprechen ist. III. Sanktion Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– be- straft (Urk. 22 S. 6). Die Beschuldigte beanstandet dieses Strafmass nicht bzw. macht dazu keine Ausführungen. Mit der Vorinstanz ist das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen, zumal es sich bloss um eine kurze Episode gehandelt hat, bei welcher sich die Beschuldigte dem Tragen einer Maske verweigert hat. Angesichts des Umstands, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten – abgesehen von ihrer Bemerkung, sie habe Schulden und bei ihr sei nichts zu ho- len (Prot. I S. 5) – weitgehend unbekannt sind, erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Busse in Höhe von Fr. 100.– als angemessen. Sie ist entsprechend zu übernehmen. - 10 - Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht be- zahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.”
“In seiner Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte einzig sinngemäss vor, die ihm auferlegte Busse stütze sich nicht auf ein formelles Gesetz und verstosse damit gegen die Bestimmung von Art. 1 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indessen auch eine so- genannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und deren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB (BGer Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2.; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Im Epidemiengesetz (SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Konkretisiert wird diese Bestimmung sodann unter anderem durch die Covid-19-Verordnung [besondere Lage] (SR 818.101.26; nachfolgend Covid-19-VO), welche vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen wurde und am 20. Juni 2020 in Kraft trat. Art. 3a - 7 - Abs. 1 Covid-19-VO besagte in der am 13. November 2020 geltenden Fassung, dass Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen müssen. Ausgenommen von der Maskentragpflicht sind Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen – insbesondere medizinischen – keine Gesichtsmasken tragen können.”
art. 83 cpv. 1 LEp è concepito come norma penale in bianco; da essa da sola non risulta senza ulteriori precisazioni quale comportamento concreto sia punibile. Una tale disposizione penale è tuttavia costituzionalmente ammissibile nella misura in cui rinvia a una norma richiamata che la completa e che deve essere letta e interpretata congiuntamente alla disposizione penale. Per le misure di polizia, adeguabili alla situazione, nonché in presenza di una ridotta minaccia sanzionatoria, i requisiti di determinatezza legale sono meno stringenti, sicché la tecniÊ della norma in bianco è qui, in linê di principio, sostenibile.
“Bei der im Juli 2020 eingeführten Maskentragepflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln könne sich eine Ordnungsbusse für vorschriftswidriges Verhalten daher über Art. 9 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010 (BGST; SR 745.2) sowie aus Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergeben (siehe WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 58 f. und S. 77; Erläuterungen 28a, zu Artikel 3a, S. 3). Die Erläuterungen des BAG legen die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die Gesichtsmaskentragepflicht nahe. Obwohl das BAG nicht über die Kompetenz verfügt, (Straf-) Bestimmungen der Legislativen oder des Bundesrates zu ergänzen, sind die Erläuterungen des BAG als eine Art Auslegungshilfen dennoch wertvoll (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 95 mit Hinweisen). Im Herbst 2020 konnten die Bürger und Bürgerinnen somit aus dem Erlass selber die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die in Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 19. Oktober 2020) normierte Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr nicht entnehmen. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") ergibt sich jedoch trotzdem hinreichend gewiss, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen (in diesem Sinne Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (Urteil S. 19 E. 4.4.1.5). Die hier angewendete Regelungstechnik der Blankettstrafnorm ist grundsätzlich zulässig, denn eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sog. blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss, vermag den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2; Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 6.2.2; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6; je mit Hinweisen). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine solche Blankettstrafnorm dar.”
“2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen (in diesem Sinne Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln. Die hier angewendete Regelungstechnik der Blankettstrafnorm ist grundsätzlich zulässig, denn eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sog. blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss, vermag den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2; Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 6.2.2; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6; je mit Hinweisen). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine solche Blankettstrafnorm dar. Um zu bestimmen, welches Verhalten strafbar ist, sind die einzelnen Normen, auf die in Art. 83 lit. a-n EpG verwiesen wird, heranzuziehen. Der hier massgebliche Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verweist auf Art. 40 EpG. In Art. 40 Abs. 2 lit. a-c EpG wird festgelegt, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht. Diese werden im Falle einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die Massnahme der Gesichtsmaskentragepflicht für Teilnehmer von Kundgebungen hat der Bundesrat in (Art. 6c Abs. 2) der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen (Fassung vom 29. Oktober 2020). Um die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen die durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht anlässlich von Kundgebungen zum Tatzeitpunkt zu begründen, bedarf es somit zwar zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 29. Oktober 2020), was für die Bürgerinnen und Bürger nach dem Dargelegten aber durchaus zumutbar ist. Die möglichen Straffolgen einer solchen Widerhandlung waren daher auch für die rechtsunkundige Bevölkerung mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennbar.”
“Bei polizeilichen Massnahmen, die gegen schwer vorhersehbare Gefährdungen angeordnet werden und situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen sind, müssen der Natur der Sache nach Abstriche an der Genauigkeit der gesetzlichen Grundlage akzeptiert werden (BGE 147 I 478 E. 3.1.2). Ebenso sind bei geringeren Strafdrohungen die Anforderungen an die Bestimmtheit reduziert (BGer 6B_193/2011 E. 1; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 1 N 20). Das Bundesgericht erachtet eine Blankettstrafnorm, aus welcher allein noch nicht hervorgeht, welches Verhalten strafbar ist, für ausreichend, sofern diese auf eine zweite, sogenannte blankettausfüllende Norm verweist, die mit der Strafnorm zusammen zu lesen und auszulegen ist. Die Strafbestimmung ist so zu lesen, als stünde in ihr der Text der Ausfüllungsnorm. Durch eine solche Gesetzestechnik werden die Straftatbestände nicht unbestimmt (vgl. BGer 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2, 6B_385/2008 vom 2. Juli 2008 E. 3.3.2, 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine Blankettstrafnorm dar, denn aus ihr allein geht noch nicht genau hervor, welches Verhalten strafbar ist. Dafür sind die Bestimmungen, auf welche in Art. 83 Abs. 1 lit. an EpG einzeln verwiesen wird, heranzuziehen. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verweist auf Art. 40 EpG und wie unter Ziff.”
L'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp, secondo il tenore letterale, non comprenÞ espressamente solo ordinanze cantonali tra le «misure nei confronti della popolazione». Le decisioni giudiziarie rilevano dunque che la disposizione può trovare applicazione anche per violazioni di misure adottate dal Consiglio federale ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 lett. b LEp. Il riferimento tra parentesi all'art. 40 LEp è, secondo la giurisprudenza, da intendersi quale spiegazione delle misure contemplate e non escluÞ le ordinanze del Consiglio federale. Nella misura in cui l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp opera come sanzione quadro, secondo la giurisprudenza il requisito della determinatezza è soddisfatto se le disposizioni regolamentari integrative sono sufficientemente precise.
“Die Sanktionierung von Verstössen mit Bussen (Übertretungen) ist sodann in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verankert, welcher bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welche einerseits die Zu- ständigkeit der kantonalen Behörden zum Erlass von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung regelt und andererseits den Inhalt derartiger Massnahmen um- schreibt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf den Verstoss gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung Anwendung findet, die durch den Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wurden, was vom Beschuldigten in Abrede gestellt wird (Urk. 18 in Ver- bindung mit Urk. 19 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht ausdrücklich auf Massnahmen beschränkt ist , wel- che durch kantonale Behörden gestützt auf Art. 40 EpG erlassen werden. Viel- mehr lässt sich der in Klammern angebrachte Hinweis auf Art.”
“40 EpG verwiesen werde, die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") auch Massnahmen des Bundesrats umfasse und entsprechend für die Sanktionierung von Widerhandlun- gen gegen die in der Covid-19 Verordnung besondere Lage statuierte Masken- tragpflicht in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage finde (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Der Vollstän- digkeit halber ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege cer- ta"), das als Teilgehalt des Legalitätsprinzips eine hinreichend genaue Umschrei- bung der Straftatbestände verlangt, zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und deren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nach- geordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 1 StGB genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch diese Voraussetzungen wer- den vorliegend durch Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 aCovid-19-VO ohne Weiteres erfüllt.”
“b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu le- sen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Es entspräche zu- dem offensichtlich nicht dem Normzweck von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, wenn zwar der Verstoss gegen Massnahmen kantonaler Behörden strafbar wäre, nicht je- doch derjenige gegen Massnahmen des Bundesrates gestützt auf Art. 6 EpG, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen der besonderen Lage getroffen wer- den können. Dementsprechend findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf Massnah- men gegenüber der Bevölkerung Anwendung, welche – wie die Covid-19-VO (vgl. Ingress der Verordnung) – vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG er- lassen werden. Die Vorgabe, dass in öffentlich zugänglichen Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben Gesichtsmasken getragen werden müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine Vielzahl von Personen davon betroffen ist . Das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentragepflicht wird entsprechend neben der erwähnten Verordnungsbestimmung auch von der Gesetzesnorm gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst. Dass diese Gesetzesbestimmung weder von der - 9 - Vorinstanz noch dem Statthalteramt erwähnt worden war, spielt dabei keine Rolle, zumal das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde oder der Vorinstanz gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Verschlechterung, die dem Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen ste- hen würde, ergibt sich aus der Aufnahme von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ins Disposi- tiv ebenfalls nicht, da diese Strafbestimmung eine Übertretung darstellt und im Vergleich zu Art. 13 lit. f Covid-19 VO materiell gleichwertig erscheint. Im Übrigen ist diesbezüglich zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und de- ren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.”
“Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich Massnah- men gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestim- mung zwar auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt, jedoch ist der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht ausdrücklich auf solche be- schränkt. Vielmehr lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläuterung verste- hen, welche Art von Massnahmen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Bot- schaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch Anwendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die Vorgabe, dass alle Reisenden im öffentlichen Verkehr eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist als Massnahme ge- genüber der Bevölkerung im Sinne von Art.”
Riferimento: LEp art. 83 n. 40 Le violazioni colpose sono punite ai sensi dell'art. 83 cpv. 2 LEp; la limitazione dell'importo della multa a Fr. 5'000.– si riferisÎ al comportamento colposo. In caso di comportamento doloso ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 LEp la multa può arrivare fino a Fr. 10'000.–.
“Daran ändert auch nichts, dass andere Kantone, namentlich der Kanton Aargau, nicht zeitgleich mit dem Kanton Zürich eine Maskenpflicht in Einkaufsläden eingeführt haben, zumal sich deren Lage nicht ohne Weiteres mit der aktuellen Lage im Kanton Zürich vergleichen lassen (namentlich hinsichtlich der Fallzahlen). 4.6 Zusammengefasst beruht der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers auf einer gesetzlichen Grundlage (E. 4.3), liegt im öffentlichen Interesse (E. 4.4) und ist verhältnismässig (E. 4.5). Insofern erweist sich der Grundrechtseingriff als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Gleiches gilt, soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden vom 23. September 2020 und 13. Oktober 2020 gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der verordneten Massnahmen richtet, welche sich angesichts der weiter andauernden Bedrohungslage ebenfalls als gerechtfertigt erweist. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die vom Beschwerdegegner in der Begründung des angefochtenen Beschlusses angeführte Busse bei Verstoss gegen die angeordneten Massnahmen. Nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 EpG widersetzt. Dabei wurde der Höchstbetrag für die Busse nicht festgelegt, weshalb Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) zur Anwendung kommt, wonach der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.- beträgt (Botschaft EpG, S. 422). Die Beschränkung der Bussenhöhe auf Fr. 5'000.- gemäss Art. 83 Abs. 2 EpG bezieht sich lediglich auf fahrlässiges Handeln. Der Verweis auf die Strafbarkeit nach Art. 83 EpG sowie die Busse von bis zu Fr. 10'000.- durch den Beschwerdegegner ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Übrigen bildet Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens einzig der angefochtene Erlass selber, welcher keine Bussandrohung enthält. Insofern ist der betreffende Einwand von vornherein nicht geeignet, die V Covid-19 als im Widerspruch zu übergeordnetem Recht stehend erscheinen zu lassen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der drei Beschwerdeverfahren dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs.”
Nella decisione pertinente è stato constatato, rispetto ai responsabili dei centri cantonali per il rientro, che non esistono indizi sufficienti secondo i quali avrebbero messo in pericolo gli ospiti almeno con dolo eventuale; mancano pertanto segni di una condotta penalmente rilevante ai sensi dell'art. 83 LEp.
“2.4.3. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätz- lich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen blei- bend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des - 11 - Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verur- sacht. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 2.4.4. Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vor- liegt, macht sich nach Art. 10d COVID-Verordnung 2 (Stand 17. März 2020 resp. Art. 10f Abs. 1) strafbar, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Art. 6 COVID- Verordnung 2 widersetzt. 2.4.5. Art. 83 EpG regelt die Strafbarkeit der Übertretungen von verschiedenen Vorschriften des Epidemiengesetzes. Gemäss Art. 83 lit. c EpG wird mit Busse bestraft, wer die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankhei- ten (Art. 19 EpG) verletzt. 2.5. 2.5.1. Die hiesige Kammer setzte sich bereits im Beschluss vom 30. Dezember 2021 im Rahmen eines Ermächtigungsverfahrens ausführlich mit den vorliegen- den Vorwürfen gegen die Beschwerdegegner 1-3 (sowie gegen M._____ und N._____) auseinander und kam dabei – soweit auf das Gesuch eingetreten wurde (vgl. Urk. 10/9/2 E. 3.3.5) – zum Schluss, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass die Verantwortlichen der L._____ AG (vorliegend die Beschwerdegegner 1- 3) – zumindest eventualvorsätzlich – die Bewohner der kantonalen Rückkehrzen- tren in Gefahr gebracht und an Körper oder Gesundheit geschädigt haben könn- ten und dass insofern keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhal- ten der Beschwerdegegner 1-3 bestünden (Urk. 10/9/2 E.”
“2.4.3. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätz- lich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen blei- bend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des - 11 - Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verur- sacht. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 2.4.4. Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vor- liegt, macht sich nach Art. 10d COVID-Verordnung 2 (Stand 17. März 2020 resp. Art. 10f Abs. 1) strafbar, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Art. 6 COVID- Verordnung 2 widersetzt. 2.4.5. Art. 83 EpG regelt die Strafbarkeit der Übertretungen von verschiedenen Vorschriften des Epidemiengesetzes. Gemäss Art. 83 lit. c EpG wird mit Busse bestraft, wer die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankhei- ten (Art. 19 EpG) verletzt. 2.5. 2.5.1. Die hiesige Kammer setzte sich bereits im Beschluss vom 30. Dezember 2021 im Rahmen eines Ermächtigungsverfahrens ausführlich mit den vorliegen- den Vorwürfen gegen die Beschwerdegegner 1-3 (sowie gegen M._____ und N._____) auseinander und kam dabei – soweit auf das Gesuch eingetreten wurde (vgl. Urk. 10/9/2 E. 3.3.5) – zum Schluss, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass die Verantwortlichen der L._____ AG (vorliegend die Beschwerdegegner 1- 3) – zumindest eventualvorsätzlich – die Bewohner der kantonalen Rückkehrzen- tren in Gefahr gebracht und an Körper oder Gesundheit geschädigt haben könn- ten und dass insofern keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhal- ten der Beschwerdegegner 1-3 bestünden (Urk. 10/9/2 E.”
“2.4.3. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätz- lich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen blei- bend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des - 11 - Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verur- sacht. Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. 2.4.4. Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vor- liegt, macht sich nach Art. 10d COVID-Verordnung 2 (Stand 17. März 2020 resp. Art. 10f Abs. 1) strafbar, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Art. 6 COVID- Verordnung 2 widersetzt. 2.4.5. Art. 83 EpG regelt die Strafbarkeit der Übertretungen von verschiedenen Vorschriften des Epidemiengesetzes. Gemäss Art. 83 lit. c EpG wird mit Busse bestraft, wer die Vorschriften über die Verhütung der Übertragung von Krankhei- ten (Art. 19 EpG) verletzt. 2.5. 2.5.1. Die hiesige Kammer setzte sich bereits im Beschluss vom 30. Dezember 2021 im Rahmen eines Ermächtigungsverfahrens ausführlich mit den vorliegen- den Vorwürfen gegen die Beschwerdegegner 1-3 (sowie gegen M._____ und N._____) auseinander und kam dabei – soweit auf das Gesuch eingetreten wurde (vgl. Urk. 10/9/2 E. 3.3.5) – zum Schluss, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass die Verantwortlichen der L._____ AG (vorliegend die Beschwerdegegner 1- 3) – zumindest eventualvorsätzlich – die Bewohner der kantonalen Rückkehrzen- tren in Gefahr gebracht und an Körper oder Gesundheit geschädigt haben könn- ten und dass insofern keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhal- ten der Beschwerdegegner 1-3 bestünden (Urk. 10/9/2 E.”
Il Consiglio federale e l'Ufficio federale della sanità pubbliÊ (UFSP) sottolinearono, al momento dell'introduzione dell'obbligo della mascherina, che un'inosservanza poteva essere punibile, tra l'altro, ai sensi dell'art. 83 LEp; l'UFSP pubblicò inoltre a tal fine una FAQ esposta in termini semplici. Tali informazioni erano accessibili al pubblico e, secondo le decisioni citate, furono trattate nei comunicati ufficiali e nei media, per cui l'obbligo della mascherina era generalmente noto.
“Als relevantes Kriterium für die Zulässigkeit einer Auslegung wird in der Lehre die Voraussehbarkeit einer Bestrafung für den Handelnden genannt (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 38 und N 50 zu Art. 1). Gesetzliche Regelungen seien so auszulegen, wie sie vernünftigerweise vom Rechtssuchenden verstanden werden dürfen (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, N 3 zu Art. 1). Die soeben vorgenommene Auslegung von Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG entfernt sich nicht in schwer nachvollziehbarer Weise vom Wortlaut der Bestimmung und erweitert den Straftatbestand nicht über den Sinn des Gesetzes hinaus. Sie ergibt sich vielmehr als logische Folge aus der Zuständigkeitsordnung, die das EpG für unterschiedlich intensive Bedrohungslagen vorsieht. Wie bereits dargelegt, hat der Bundesrat bei der Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zudem auf die Strafbarkeit einer Widerhandlung gestützt auf Art. 83 EpG oder Art. 9 BGST hingewiesen (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3). Er stellte damit klar, dass eine Widerhandlung gegen die Maskenpflicht mit Strafe belegt werden soll – im Gegensatz zu Widerhandlungen gegen andere Vorschriften der Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Privatpersonen, welche gemäss denselben Erläuterungen bewusst nicht pönalisiert wurden (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 12). Diese Erläuterungen waren auf der Website des Bundesamts für Gesundheit (nachfolgend: BAG) ohne Weiteres verfügbar. Auf die Strafbarkeit einer Widerhandlung wurde sodann in einfach verständlicher Sprache in den FAQ des BAG hingewiesen, die am 1. Juli 2020 auf der Website des BAG zugänglich gemacht wurden (FAQ neues Coronavirus, Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr, 1. Juli 2020, Ziff. 11). Die durch das BAG erlassenen Informationen wurden in den Medien intensiv thematisiert und in der Bevölkerung somit niederschwellig und in breitem Masse bekannt gemacht.”
“Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 147 I 103 E. 16; 144 I 126 E. 6.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe wird das Erfordernis nach Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Gesetzesanwendung begründet (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 4d mit Hinweisen). 4.4.1.2. In Bezug auf die zumindest sinngemäss gerügte Verletzung des Bestimmtheitsgebots erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 83 EpG um einen Übertretungstatbestand handelt und die Eingriffsintensität der angedrohten Sanktion daher eher gering ausfällt, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit hier grundsätzlich nicht so streng sind. Dass die Maskentragepflicht an Kundgebungen im Herbst 2020 unter anderem wegen den stets öffentlichkeitswirksamen Verlautbarungen des Bundesrats und des Bundesamts für Gesundheit (BAG) allgemein bekannt war, ist an dieser Stelle nicht weiter zu vertiefen. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass ihm bewusst war, dass er an der von ihm besuchten Kundgebung am 31. Oktober 2020 eine Gesichtsmaske hätte tragen müssen, wenn kein nachgewiesener Ausnahmefall besteht. Vorliegend geht es vielmehr um die Frage, ob die Bürgerinnen und Bürger und damit auch, ob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2020 die Folgen einer Widerhandlung gegen Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 29. Oktober 2020), d.h. die Folgen des Nichttragens einer Gesichtsmaske anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung, mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte (n).”
Il tenore letterale dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp non è univoco quanto al fatto se la norma penale si riferisÊ esclusivamente alle misure cantonali o anche alle misure del Consiglio federale (cfr. art. 6 cpv. 2 LEp). Poiché l'art. 6 cpv. 2 LEp non è richiamato espressamente nell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp, la disposizione richieÞ un'interpretazione (in particolare sistematiÊ e teleologiÊ) per chiarire il suo ambito di applicazione.
“Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: Veranstaltungen verbieten oder einschränken; Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (Art. 40 Abs. 2 lit. a-c EpG). Somit bestimmt Art. 40 Abs. 1 EpG die Zuständigkeit kantonaler Behörden für die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und Art. 40 Abs. 2 lit. a - c EpG legen den Inhalt möglicher Massnahmen fest. Die Gesichtsmaskentragepflicht stellt eine Massnahme im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG dar. Zu den Kompetenzen des Bundes äussert sich Art. 40 EpG hingegen nicht, sondern diese werden für den Fall einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG in Art. 6 Abs. 2 EpG aufgeführt. In Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG wird festgehalten, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen darf. Es wird also derselbe Begriff wie in Art. 40 Abs. 1 EpG verwendet. Demnach ist zu erkennen, dass im Falle einer besonderen Lage auch der Bundesrat Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen darf. Auf Art. 6 Abs. 2 EpG wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG jedoch nicht verwiesen. Demnach ist der Wortlaut der Bestimmung in diesem Sinn nicht klar, d.h. nicht eindeutig und unmissverständlich. Es bleibt vielmehr zu klären, ob nur Massnahmen kantonaler Behörden oder auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Allgemeinen, d.h. auch solche des Bundesrats, darunterfallen und entsprechende Widerhandlungen dagegen strafbar sind. Deshalb ist Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG anhand der weiteren Auslegungsinstrumente auszulegen. 4.4.1.2. Systematische Auslegung Die systematische Auslegung erfolgt unter Berücksichtigung des Zusammenhangs einer Bestimmung mit anderen Gesetzesvorschriften (vgl. BGE 145 III 133 E. 6). Auslegungsbedürftige Begriffe sind im Kontext der Rechtsvorschrift, des Gesetzes, des Rechtsgebiets sowie letztlich der gesamten Rechtsordnung zu lesen. Namentlich Regeln innerhalb desselben Erlasses können insoweit wichtige Hinweise für den tatsächlichen Normsinn liefern (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, 129 IV 71 E. 1.4; Graf, in: Annotierter StGB Kommentar [Hrsg.”
Il Consiglio federale aveva previsto, nell'Ordinanza Covid‑19 (OrdinanÎ 2), sanzioni più severe rispetto all'art. 83 LEp (tra cui la pena detentiva), senza fornire una motivazione adeguata. In disposizioni successive — sia nella seguente ordinanza sia nel progetto di legge presentato dal Consiglio federale al Parlamento e approvato da quest'ultimo — sono inveÎ nuovamente previste soltanto sanzioni pecuniarie.
“i) ou contrevient à des mesures visant la population (al. 1 let. j qui vise l’art. 40 LEp). La mesure sanctionnée par l’ordonnance 2 Covid-19 (obligation de trier l’assortiment) est très proche du comportement visé à l’article 40 LEp – qui vise les mesures nécessaires pour empêcher la propagation de maladies transmissibles au sein de la population ou dans certains groupes de personnes – qui est sanctionné par une amende et non par une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire (cf. art. 82 et 83 LEp ; Ege/Eschle, op. cit., n. 18 ; Niggli, Corona-Massnahmen und Verfassung, Anwaltsrevue 2021, p. 2 s.). A cet égard, le fait que l’article 40 LEp vise les mesures prises au niveau cantonal, alors que l’ordonnance 2 Covid-19 prévoyaient des mesures fondées sur la clause d’urgence fédérale, n’est pas déterminant (cf. décision du Bezirksgericht de Kulm du canton d’Argovie du 15.12.2020 [ST.2020.101] cons. 2.1.2). Alors même que le Conseil fédéral avait opéré un durcissement des normes (par rapport à l’art. 83 LEp) en adoptant l’ordonnance 2 Covid-19, il n’a fourni aucune explication permettant de comprendre les motifs qui l’ont conduit à sanctionner plus sévèrement une infraction réprimée dans l’ordonnance 2 Covid-19 (sur le constat et la critique, cf. Ege/Eschle, n. 20). Le Conseil fédéral est d’ailleurs ensuite revenu sur le choix qu’il avait concrétisé à l’article 10d de l’ordonnance 2 Covid-19 (peine privative de liberté et peine pécuniaire) puisque, tant dans l’ordonnance qui a succédé à l’ordonnance 2 Covid-19 (abrogée en juin 2020) que dans le projet de loi qu’il a transmis au parlement (adopté par celui-ci), seule l’amende est prévue (message du 12 août 2020 précité, FF 2020 p. 6363 ss, en particulier p. 6376, 6385 et 6412 s.). 8.2.4 L’ATF 123 IV 29, dans lequel le Tribunal fédéral a jugé que les sanctions (emprisonnement ou amende) prévues par le Conseil fédéral répondaient aux exigences constitutionnelles, notamment au principe de proportionnalité, n’est pas comparable au cas d’espèce et ne permet pas de justifier les sanctions prévues dans l’ordonnance 2 Covid-19.”
l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp si appliÊ alle violazioni dolose delle misure di protezione disposte nella situazione speciale. Secondo la giurisprudenza ciò comprenÞ l'obbligo di indossare la mascherina previsto dall'Ordinanza COVID-19 nonché ulteriori misure nei confronti della popolazione; le ordinanze cantonali prevedono inoltre espressamente che i gestori o gli organizzatori possano essere multati per tali violazioni.
“Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022, bei der in der Covid-19-Verordnung besondere Lage verankerten Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, handle es sich um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG könnten sowohl Verstösse gegen die von den Kantonen als auch vom Bundesrat angeordneten Massnahmen gegenüber der Bevölkerung sanktioniert werden (Urteil, a.a.O., E. 3.3). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 23. Januar 2021) gegen Bundesrecht verstossen soll, begründet sie nicht rechtsgenügend. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.”
“der Organisator mittels Kontrolle des Identitätsausweises oder anderweitig die Richtigkeit der erhobenen Daten zu gewährleisten. § 3 Restaurationsbetriebe 1 In allen Restaurationsbetrieben sind gleichzeitig höchstens 100 Personen in einem Raum zulässig und es sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben. 2 Ein Restaurationsbetrieb kann mehrere getrennte Räume betreiben. § 4 Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen 1 Auf Arealen und in Innenräumen von Bildungseinrichtungen sowie von Einrichtungen der Tagesstrukturen gilt für alle Personen eine Maskentragpflicht. 2 Davon ausgenommen sind: a) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie, in Unterrichts-, Förder- und Betreuungssituationen, deren Lehr-, Fach- und Betreuungspersonen; b) Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere aus medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können. § 5 Strafbestimmung 1 Wer als Betreiberin bzw. Betreiber oder Organisatorin bzw. Organisator die §§ 23 verletzt, wird gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bestraft. Mit Eingabe vom 5. November 2020 teilten die Beschwerdeführenden darauf dem Gericht mit, dass sie an ihrer Beschwerde auch gegenüber der neuen Verordnung festhielten. Mit Verfügung vom 9. November 2020 eröffnete ihnen der Instruktionsrichter, dass die Änderungen der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 3. November 2020 im Umfang des Streitgegenstandes ihrer Beschwerde vom 20. Oktober 2020 und der darin erhobenen Rügen als mitangefochten gelten würden. Mit weiteren Beschlüssen nahm der Regierungsrat erneute Änderungen an der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vor. Mit Bezug auf den Regelungsbereich der Verordnung in den Fassungen vom 15. Oktober 2020 und vom 3. November 2020 beschloss er die Schliessung der Restaurationsbetriebe, wovon er unter anderem Schulkantinen ausnahm (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 lit. a in der Fassung vom 19. November 2020), senkte die Obergrenze für Teilnehmende an Veranstaltungen (§ 3c in der Fassung vom 19.”
“Ok- tober 2021) über eine gesetzliche Grundlage verfügt, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. 6.2.Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich Mass- nahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Mit Hinweis auf die wörtliche und teleologische Auslegung dieser Bestimmung findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht nur auf kantonale Massnahmen, sondern auch auf solche Anwendung, die der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Die Covid-19-Verordnung beson- dere Lage (SR 818.101.26; Stand am 11. Oktober 2021) stellt eine solche Mass- - 13 - nahme des Bundes dar, welche in der besonderen Lage erlassen wurde. Demzu- folge besteht mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3; vgl. auch vorste- hend E. IV.2.1.). Die drohende Sanktion stützt sich mithin auf eine Strafbestim- mung auf Gesetzesstufe. 6.3.Damit die Maskentragpflicht ihren Zweck – die Eindämmung der Covid- 19-Pandemie – erfüllen konnte, war eine grundsätzliche Maskentragpflicht erfor- derlich, von welcher beim Vorliegen besonderer Gründe gewisse Ausnahmen ge- macht wurden (Art.”
art. 83 cpv. 1 lett. j LEp punisÎ con multa la resistenza intenzionale alle «misure nei confronti della popolazione». Per il rinvio all'art. 40 LEp sono pertanto comprese anche le misure disposte a livello cantonale (p. es. obblighi cantonali di protezione come l'obbligo di indossare la mascherina).
“Auch die in § 6 der angefochtenen Verordnung enthaltene Strafbestimmung ist unter dem Aspekt der Gewaltenteilung und der gesetzlichen Grundlage nicht zu beanstanden: Gemäss dieser Vorschrift können Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. j und Abs. 2 EpG strafrechtlich geahndet werden. Art. 83 Abs. 1 lit. j und Abs. 2 EpG lauten: 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: j. sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40); 2 Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. BGE 147 I 478 S. 493 Offensichtlich beabsichtigt die Verordnung nicht, eigene kantonalrechtliche Strafbestimmungen zu erlassen, sondern rein deklaratorisch auf die ohnehin geltenden bundesrechtlichen Strafbestimmungen hinzuweisen. Indem Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auf Art. 40 EpG verweist, welcher seinerseits die kantonalen Behörden zu Massnahmen ermächtigt, ist auch die bundesrechtliche Strafbestimmung unmittelbar bei Zuwiderhandlungen gegen solche Massnahmen anwendbar; sie wäre es auch ohne § 6 der angefochtenen Verordnung.”
“Im Epidemiengesetz (SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt. Das Bundesgericht qualifizierte eine kantonal angeordnete Maskentragpflicht in Läden als Massnah- me gegenüber der Bevölkerung, welche – auch wenn gesetzlich nicht ausdrück- lich vorgesehen – unter Art. 40 EpG falle (BGE 147 I 393 E. 5.1.2 f.). Der Wortlaut - 10 - von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist indes nicht ausdrücklich auf Massnahmen nach Art. 40 EpG beschränkt. Mit der Vorinstanz lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG vielmehr als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich sol- che im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch An- wendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die eidgenössische Vorgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Massnahme gegenüber der Bevölkerung zu qualifizieren und das vorsätzliche Widersetzen dagegen fällt nach dem Gesagten unter die Strafnorm von Art.”
“1 EpG bestimme, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anzuordnen hätten. Die Zuständigkeit der Kantone für Massnahmen gegenüber der Bevölkerung ergebe sich im Grunde gar nicht aus dieser Bestimmung. Diese leite sich vielmehr aus Art. 75 EpG ab im Zusammenspiel mit den Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Bundes regeln würden. Die Erwähnung der zuständigen kantonalen Behörden in Art. 40 Abs. 1 EpG stelle daher lediglich eine Klarstellung dar, dass diese im Bereich der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zuständig seien nach Massgabe von Art. 75 EpG und dass es sich dabei nicht um eine alleinige Bundeskompetenz handle. Bereits diese systematische Auslegung des EpG ergebe somit, dass mit der Verweisung auf Art. 40 in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG lediglich darauf hingewiesen werde, dass in Art. 40 EpG näher umschrieben sei, was unter solchen Massnahmen inhaltlich überhaupt zu verstehen sei, sowie dass die Verweisung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einschränkend bedeute, dass von der Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nur die von den zuständigen kantonalen Behörden erlassenen Massnahmen erfasst sein sollen. Die Verteidigung bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und wendet in ihrer Berufungsantwort ein, dass Art. 75 EpG den Vollzug regle. Die Kantone setzten dieses Gesetz um, soweit nicht der Bund zuständig sei. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG würden die zuständigen kantonalen Behörden ausdrücklich ermächtigt Massnahmen anzuordnen. In Art. 40 Abs. 2 EpG würden die Massnahmen ausgeführt, welche die Kantone insbesondere treffen könnten. In Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG würden entsprechend und folgerichtig Widerhandlungen gegen Massnahmen, welche sich auf Art. 40 EpG stützen, unter Strafe gestellt. In Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird einzig auf Art. 40 EpG verwiesen, worin die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zur Anordnung von Massnahmen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern, bestimmt wird (siehe E. 4.4.1.1 hiervor). Art.”
Riferimento: LEp art. 83 n. 33 Secondo i materiali disponibili (messaggio, chiarimenti dell'UFSP) l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp è stato ritenuto nella prassi una base giuridiÊ sufficiente per la sanzione delle violazioni alle misure uniformi a livello federale nella situazione particolare. L'UFSP ha confermato tale applicabilità, ma ha altresì sostenuto che, per ragioni di chiarezza del diritto e per tener conto del principio di legalità, sarebbe auspicabile una norma penale esplicita a livello di ordinanza. Il Consiglio federale ha successivamente integrato l'Ordinanza Covid-19 per la situazione particolare con una disposizione penale corrispondente.
“Es bleibt vielmehr zu klären, ob nur Massnahmen kantonaler Behörden oder auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Allgemeinen, d.h. auch solche des Bundesrats, darunterfallen und entsprechende Widerhandlungen dagegen strafbar sind. Deshalb ist Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG anhand der weiteren Auslegungsinstrumente auszulegen. 4.4.1.2. Systematische Auslegung Die systematische Auslegung erfolgt unter Berücksichtigung des Zusammenhangs einer Bestimmung mit anderen Gesetzesvorschriften (vgl. BGE 145 III 133 E. 6). Auslegungsbedürftige Begriffe sind im Kontext der Rechtsvorschrift, des Gesetzes, des Rechtsgebiets sowie letztlich der gesamten Rechtsordnung zu lesen. Namentlich Regeln innerhalb desselben Erlasses können insoweit wichtige Hinweise für den tatsächlichen Normsinn liefern (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, 129 IV 71 E. 1.4; Graf, in: Annotierter StGB Kommentar [Hrsg. Graf], Bern 2020, Art. 1 N 9). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass auch im Kontext nicht genügend klar daraus hervorgehe, dass unter Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch vom Bund angeordnete Massnahmen zu verstehen seien. Diese Problematik habe der Bundesrat in der Folge erkannt und am 27. Januar 2021 mit Wirkung ab 1. Februar 2021 die Covid-19-Verordnung besondere Lage mit einer Strafbestimmung ergänzt (Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Verordnung vom”
“83 Abs. 1 lit. j EpG sprächen. So weise die Botschaft darauf hin, dass sich der Handlungsspielraum des Bundesrats für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 6 Abs. 2 EpG auf die in den Art. 31 - 38 sowie 40 E-EpG in der Botschaft festgelegten Massnahmen beschränke (Botschaft, BBl 2011 311, 364-365). Gerade die Formulierung in der Botschaft, dass der Handlungsspielraum des Bundesrats auf die in Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen beschränkt sein solle, spreche dafür, dass es sich bei Art. 40 EpG im Kern um eine Konkretisierungsbestimmung handle, was unter Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zu verstehen sei. Die von der Vorinstanz erwähnten Erläuterungen des BAG würden ebenfalls und entgegen der Ansicht der Vorinstanz für die Strafbewehrtheit von Massnahmen des Bundesrats sprechen. Die Erläuterungen des Bundesrats seien auch nicht unklar. Vielmehr werde ausdrücklich festgehalten, dass durch den Verzicht auf eine spezifische Strafbestimmung in der Covid-19-Verordnung die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ausdrücklich anwendbar bleibe (Erläuterungen BAG Nr. 44a, a.a.O., S. 25 [recte S. 20]). Auf S. 3 und 7 werde zudem jeweils explizit auf die Strafbarkeit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. j verwiesen. Auch in den folgenden Versionen sei diese Haltung stets bestätigt worden, so nach wie vor in der aktuellsten Version vom 30. Juni 2021 auf S.”
“Hygienemassnahmen) im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG verfügen dürfen, worunter insbesondere auch eine Gesichtsmaskentragepflicht fällt. Dadurch wird klar, dass im Falle einer besonderen Lage unter Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne Art. 40 Abs. 2 EpG auch Massnahmen des Bundesrats zu verstehen sind. Dementsprechend können auch Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats unter Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG subsumiert werden. Dass sich die Botschaft nicht detailliert zu Art. 83 EpG äussert, ändert daran nichts, da es sich dabei ohnehin um eine Blankettstrafnorm handelt, aus welcher allein noch nicht hervorgeht, welches Verhalten strafbar ist (siehe E. 4.4.2. hiernach). Gemäss den Erläuterungen des BAG sei angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip vorerst auf eine spezifische Strafbestimmung bezüglich Verhaltensweisen von Privatpersonen verzichtet worden. Gleichwohl bleibe der Straftatbestand auf Gesetzesstufe, konkret Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, weiterhin anwendbar. Darüber hinaus vertritt das BAG zwar die Ansicht, dass gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 EpG auch seitens des Bundes im Rahmen der besonderen Lage angeordnete Massnahmen strafbewehrt seien. Gleichzeitig hält es aber auch fest, dass eine explizite Regelung der Straftatbestände auf Verordnungsebene aus Gründen der Rechtsklarheit wünschenswert sei und dem Legalitätsprinzip damit Rechnung getragen werden könne. Demnach ist zu erkennen, dass seitens BAG nicht bezweifelt wurde, dass Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 EpG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Bestrafung darstellt. Die Einführung der Strafbestimmung in der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Art. 13 lit.”
Sussiste una discussione controversa: una parte della dottrina sostiene che la Confederazione possa in situazioni straordinarie introdurre norme penali anche al di fuori delle disposizioni esaustive della LEp (cfr. memoria d'appello in E. 3.2.3 [1]). Per contro, la giurisprudenza del Tribunale federale e la dottrina pertinente indicano che l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp — secondo il testo e l'interpretazione — comprenÞ le violazioni contro le "misure nei confronti della popolazione" (comprese quelle della Confederazione) e che, se la situazione è già disciplinata da una legge formale, a livello di ordinanza di norma non è consentito prevedere sanzioni penali più severe (cfr. [0], [2], [3]).
“Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf Burrichter/Vischer und Ege/Eschle geltend macht, die ausserordentliche Lage werde im Epidemiengesetz nicht speziell geregelt, womit die darin enthaltenen Strafbestimmungen aufgrund des Analogieverbotes keine Anwendung fänden und das Epidemiengesetz nicht per se herangezogen werden könne, um die Zulässigkeit von Art. 10f Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2 infrage zu stellen (vgl. Burrichter/Vischer, a.a.O., S. 302 f.; Ege/Eschle, a.a.O. S. 285), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Auch wenn in dieser Bestimmung in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird, umfasst die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts («Massnahmen gegenüber der Bevölkerung») nach Auffassung des Bundesgerichts auch Massnahmen des Bundesrats und zwar sowohl die während der besonderen als auch die während der ausserordentlichen Lage angeordneten (BGer 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3; vgl. auch AGE SB.2022.48 vom 28. September 2022 E. 4.1.2). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft regelt Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG somit auch Widerhandlungen gegen Massnahmen, welche der Bundesrat wie vorliegend in einer ausserordentlichen Lage angeordnet hat. Entsprechend ist die Zulässigkeit der Strafbestimmungen in der COVID‑19‑Verordnung 2 durchaus unter Berücksichtigung der bereits im Epidemiengesetz enthaltenen Strafbestimmungen zu prüfen.”
“Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen zusammenfassend vor, der Bund könne auch bei schweren Grundrechtseingriffen ausnahmsweise auf eine formell‑gesetzliche Grundlage verzichten, wenn er die Eingriffe auf Polizeinotverordnungen im Sinne von Art. 185 Abs. 3 BV stütze. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten auf diese Weise auch Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorgesehen werden. Die COVID‑19‑Verordnung 2 stütze sich explizit zwar auf Art. 7 EpG. Dieser Artikel sei indes lediglich deklaratorischer Natur und wiederhole auf Gesetzesstufe die verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates gemäss Art. 185 Abs. 3 BV. Wenn sich der Bundesrat beim Erlass der COVID-19-Verordnung 2 auf Art. 7 EpG stütze, kämen ihm sofern es um die Bekämpfung von Epidemien gehe die gleichen Kompetenzen zu wie nach Art. 185 Abs. 3 BV. Dies gelte auch für den Erlass von Strafbestimmungen. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Straftatbestände des Epidemiengesetzes abschliessenden Charakter hätten. So regle Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG lediglich Verstösse gegen Massnahmen, welche während einer normalen oder besonderen Lage erlassen worden seien. Demgegenüber sei die Situation in ausserordentlichen Lagen anders: Der Bundesrat könne alle Massnahmen anordnen, die notwendig seien und den Zwecken des Epidemiengesetzes und der Bekämpfung der Epidemie dienen würden. Die Strafbestimmungen des Epidemiengesetzes könnten hier wegen des strengen Analogieverbots keine Anwendung finden. Gleichzeitig sei es erforderlich, dass der Bundesrat die Massnahmen in einer ausserordentlichen Lage ebenso unter Strafe stellen könne. Die COVID‑19‑Verordnung 2 verletze somit das Legalitätsprinzip nicht. Zudem seien die einschlägigen Normen in der COVID‑19‑Verordnung 2 gesamthaft hinreichend präzise formuliert, weshalb das Bestimmtheitsgebot dadurch nicht verletzt werde. Schliesslich sei die Strafbestimmung angesichts der konkreten Gefahr der Coronapandemie auch verhältnismässig gewesen (Berufungsbegründung, Akten S. 227 ff.).”
“Es liegt in der Natur des notrechtlichen Systems, dass die Massnahmen von Art. 185 Abs. 3 BV erst dann zur Anwendung gelangen können, wenn die Rechtsordnung keine anderweitigen, insbesondere positivierten Massnahmen vorsieht und das gesetzliche Instrument zur Lagebewältigung auch nicht im Sinne der zeitlichen Dringlichkeit auf dem Weg der ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebung geschaffen werden kann (Saxer, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 185 N 87). In Bezug darauf hervorzuheben ist, dass es in der vom Bundesgericht behandelten Konstellation anders als in der vorliegenden kein Gesetz gab, das die konkrete Bedrohungssituation antizipiert und bereits diesbezügliche Strafandrohungen festgelegt hätte (vgl. BGE 123 IV 29 E. 4d). In der Covid-Krise bestand mit dem Epidemiengesetz hingegen bereits ein Gesetz im formellen Sinne, welches die damalige Situation vorwegnahm und damit auch schon den Unwert allfälliger Widerhandlungen gegen Anordnungen des Bundesrates definierte. So wird gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bestraft, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Ist die eingetretene Situation in einem formellen Gesetz bereits geregelt, darf in der Regel kein Raum bleiben, auf Verordnungsstufe schärfere Strafen vorzusehen (vgl. BStGer SK.2021.7 vom 19. November 2021 E. 7.2.3; Bezirksgericht Dietikon, in: forumpoenale 6/2021, S. 456 ff., E. C.3.3; a.A. Graf, a.a.O., Art. 1 N 5). In diesem Zusammenhang wird in der Literatur nämlich berechtigterweise vorgebracht, mit Geld- und Freiheitsstrafen könnten anders als mit aufsichtsrechtlichen bzw. administrativen Massnahmen keine akuten Gefahren unmittelbar abgewendet werden. Vielmehr werde damit ein bestimmtes Verhalten nachträglich sanktioniert. Die mit der Strafbestimmung allenfalls verbundene generalpräventive Wirkung könne offensichtlich nicht genügen, um eine auf dem Verordnungsweg angedrohte Freiheits- oder Geldstrafe zu legitimieren. Insofern würden solche Strafandrohungen nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Bekräftigung der gesellschaftlichen Wertvorstellungen dienen, für die in einem Rechtsstaat einzig der Gesetzgeber zuständig sei (Peters/Heneghan, Nr.”
“Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1, 139 III 201 E. 2.5.1, 139 V 95 E. 2.2, 139 V 358 E. 3.1, 138 III 694 E. 2.4). Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Gesetzesmaterialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 131 III 189 E. 2.6). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass Art. 40 EpG, auf den Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Klammern verweise, vorsehe, dass die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen würden, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach seinem Wortlaut stelle Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG somit lediglich Widerhandlungen gegen gestützt auf Art. 40 EpG beschlossene Massnahmen der Kantone unter Strafe. Eine analoge Anwendung dieser Strafbestimmung auf Massnahmen des Bundes, die sich zum Tatzeitpunkt auf Art. 6 Abs. 2 EpG gestützt hätten, lasse sich mit dem Wortlaut nicht vereinbaren und widerspreche dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung vor, dass sich Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG vom Wortlaut her in genereller Weise auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung beziehe und es an einer expliziten Einschränkung auf lediglich durch die Kantone erlassene Massnahmen fehle. Hätte der Verweisung diese einschränkende Bedeutung zukommen sollen, hätte dies im Wortlaut dieser Strafbestimmung ohne Weiteres dadurch klargestellt werden können, indem dieser auf "Massnahmen der Kantone gegenüber der Bevölkerung" hätte formuliert werden können.”
La giurisdizione inferiore ha rilevato che il tenore letterale dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp non permetteva di stabilire con chiarezza se fossero comprese anche le misure disposte dalla Confederazione, sicché la disposizione andava esaminata mediante ulteriori strumenti di interpretazione. In seguito il Consiglio federale ha integrato l'Ordinanza COVID-19 (situazione particolare) il 27 gennaio 2021, con effetto dal 1° febbraio 2021, mediante una disposizione penale esplicita.
“Es bleibt vielmehr zu klären, ob nur Massnahmen kantonaler Behörden oder auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Allgemeinen, d.h. auch solche des Bundesrats, darunterfallen und entsprechende Widerhandlungen dagegen strafbar sind. Deshalb ist Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG anhand der weiteren Auslegungsinstrumente auszulegen. 4.4.1.2. Systematische Auslegung Die systematische Auslegung erfolgt unter Berücksichtigung des Zusammenhangs einer Bestimmung mit anderen Gesetzesvorschriften (vgl. BGE 145 III 133 E. 6). Auslegungsbedürftige Begriffe sind im Kontext der Rechtsvorschrift, des Gesetzes, des Rechtsgebiets sowie letztlich der gesamten Rechtsordnung zu lesen. Namentlich Regeln innerhalb desselben Erlasses können insoweit wichtige Hinweise für den tatsächlichen Normsinn liefern (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, 129 IV 71 E. 1.4; Graf, in: Annotierter StGB Kommentar [Hrsg. Graf], Bern 2020, Art. 1 N 9). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass auch im Kontext nicht genügend klar daraus hervorgehe, dass unter Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch vom Bund angeordnete Massnahmen zu verstehen seien. Diese Problematik habe der Bundesrat in der Folge erkannt und am 27. Januar 2021 mit Wirkung ab 1. Februar 2021 die Covid-19-Verordnung besondere Lage mit einer Strafbestimmung ergänzt (Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Verordnung vom”
“40 Abs. 2 lit. b EpG dar. Zu den Kompetenzen des Bundes äussert sich Art. 40 EpG hingegen nicht, sondern diese werden für den Fall einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG in Art. 6 Abs. 2 EpG aufgeführt. In Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG wird festgehalten, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen darf. Es wird also derselbe Begriff wie in Art. 40 Abs. 1 EpG verwendet. Demnach ist zu erkennen, dass im Falle einer besonderen Lage auch der Bundesrat Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen darf. Auf Art. 6 Abs. 2 EpG wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG jedoch nicht verwiesen. Demnach ist der Wortlaut der Bestimmung in diesem Sinn nicht klar, d.h. nicht eindeutig und unmissverständlich. Es bleibt vielmehr zu klären, ob nur Massnahmen kantonaler Behörden oder auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Allgemeinen, d.h. auch solche des Bundesrats, darunterfallen und entsprechende Widerhandlungen dagegen strafbar sind. Deshalb ist Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG anhand der weiteren Auslegungsinstrumente auszulegen. 4.4.1.2. Systematische Auslegung Die systematische Auslegung erfolgt unter Berücksichtigung des Zusammenhangs einer Bestimmung mit anderen Gesetzesvorschriften (vgl. BGE 145 III 133 E. 6). Auslegungsbedürftige Begriffe sind im Kontext der Rechtsvorschrift, des Gesetzes, des Rechtsgebiets sowie letztlich der gesamten Rechtsordnung zu lesen. Namentlich Regeln innerhalb desselben Erlasses können insoweit wichtige Hinweise für den tatsächlichen Normsinn liefern (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, 129 IV 71 E. 1.4; Graf, in: Annotierter StGB Kommentar [Hrsg. Graf], Bern 2020, Art. 1 N 9). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass auch im Kontext nicht genügend klar daraus hervorgehe, dass unter Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch vom Bund angeordnete Massnahmen zu verstehen seien. Diese Problematik habe der Bundesrat in der Folge erkannt und am 27. Januar 2021 mit Wirkung ab 1. Februar 2021 die Covid-19-Verordnung besondere Lage mit einer Strafbestimmung ergänzt (Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Verordnung vom”
“Es bleibt vielmehr zu klären, ob nur Massnahmen kantonaler Behörden oder auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Allgemeinen, d.h. auch solche des Bundesrats, darunterfallen und entsprechende Widerhandlungen dagegen strafbar sind. Deshalb ist Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG anhand der weiteren Auslegungsinstrumente auszulegen. 4.4.1.2. Systematische Auslegung Die systematische Auslegung erfolgt unter Berücksichtigung des Zusammenhangs einer Bestimmung mit anderen Gesetzesvorschriften (vgl. BGE 145 III 133 E. 6). Auslegungsbedürftige Begriffe sind im Kontext der Rechtsvorschrift, des Gesetzes, des Rechtsgebiets sowie letztlich der gesamten Rechtsordnung zu lesen. Namentlich Regeln innerhalb desselben Erlasses können insoweit wichtige Hinweise für den tatsächlichen Normsinn liefern (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, 129 IV 71 E. 1.4; Graf, in: Annotierter StGB Kommentar [Hrsg. Graf], Bern 2020, Art. 1 N 9). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass auch im Kontext nicht genügend klar daraus hervorgehe, dass unter Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch vom Bund angeordnete Massnahmen zu verstehen seien. Diese Problematik habe der Bundesrat in der Folge erkannt und am 27. Januar 2021 mit Wirkung ab 1. Februar 2021 die Covid-19-Verordnung besondere Lage mit einer Strafbestimmung ergänzt (Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Verordnung vom”
art. 83 cpv. 1 LEp è una norma penale quadro: dal solo testo di legge non risulta quale comportamento sia concretamente punibile. Per stabilire quali comportamenti rientrino nell'art. 83 cpv. 1 occorre quindi fare riferimento alle disposizioni integrative richiamate alle lett. a–n (ad es. art. 40 LEp e — in caso di situazione particolare — art. 6 LEp nonché, eventualmente, le ordinanze rilevanti). La giurisprudenza ritiene che tale tecniÊ del rinvio sia, in linê di principio, compatibile con il requisito di determinatezza, a condizione che la norma penale e la norma integrativa siano lette e interpretate congiuntamente.
“Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") ergibt sich jedoch trotzdem hinreichend gewiss, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen (in diesem Sinne Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (Urteil S. 19 E. 4.4.1.5). Die hier angewendete Regelungstechnik der Blankettstrafnorm ist grundsätzlich zulässig, denn eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sog. blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss, vermag den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2; Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 6.2.2; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6; je mit Hinweisen). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine solche Blankettstrafnorm dar. Um zu bestimmen, welches Verhalten strafbar ist, sind die einzelnen Normen, auf die in Art. 83 lit. a-n EpG verwiesen wird, heranzuziehen. Der hier massgebliche Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verweist auf Art. 40 EpG. In Art. 40 Abs. 2 lit. a-c EpG wird festgelegt, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht. Diese werden im Falle einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die Massnahme der Gesichtsmaskentragepflicht für Reisende im öffentlichen Verkehr hat der Bundesrat in (Art. 3a Abs. 1) der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen (Fassung vom 19. Oktober 2020). Um die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen die durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht im öffentlichen Verkehr zum Tatzeitpunkt zu begründen, bedarf es somit zwar zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art.”
“2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen (in diesem Sinne Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln. Die hier angewendete Regelungstechnik der Blankettstrafnorm ist grundsätzlich zulässig, denn eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sog. blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss, vermag den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2; Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 6.2.2; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6; je mit Hinweisen). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine solche Blankettstrafnorm dar. Um zu bestimmen, welches Verhalten strafbar ist, sind die einzelnen Normen, auf die in Art. 83 lit. a-n EpG verwiesen wird, heranzuziehen. Der hier massgebliche Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verweist auf Art. 40 EpG. In Art. 40 Abs. 2 lit. a-c EpG wird festgelegt, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht. Diese werden im Falle einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die Massnahme der Gesichtsmaskentragepflicht für Teilnehmer von Kundgebungen hat der Bundesrat in (Art. 6c Abs. 2) der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen (Fassung vom 29. Oktober 2020). Um die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen die durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht anlässlich von Kundgebungen zum Tatzeitpunkt zu begründen, bedarf es somit zwar zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 29. Oktober 2020), was für die Bürgerinnen und Bürger nach dem Dargelegten aber durchaus zumutbar ist. Die möglichen Straffolgen einer solchen Widerhandlung waren daher auch für die rechtsunkundige Bevölkerung mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennbar.”
“Bei polizeilichen Massnahmen, die gegen schwer vorhersehbare Gefährdungen angeordnet werden und situativ den konkreten Verhältnissen anzupassen sind, müssen der Natur der Sache nach Abstriche an der Genauigkeit der gesetzlichen Grundlage akzeptiert werden (BGE 147 I 478 E. 3.1.2). Ebenso sind bei geringeren Strafdrohungen die Anforderungen an die Bestimmtheit reduziert (BGer 6B_193/2011 E. 1; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 1 N 20). Das Bundesgericht erachtet eine Blankettstrafnorm, aus welcher allein noch nicht hervorgeht, welches Verhalten strafbar ist, für ausreichend, sofern diese auf eine zweite, sogenannte blankettausfüllende Norm verweist, die mit der Strafnorm zusammen zu lesen und auszulegen ist. Die Strafbestimmung ist so zu lesen, als stünde in ihr der Text der Ausfüllungsnorm. Durch eine solche Gesetzestechnik werden die Straftatbestände nicht unbestimmt (vgl. BGer 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2, 6B_385/2008 vom 2. Juli 2008 E. 3.3.2, 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine Blankettstrafnorm dar, denn aus ihr allein geht noch nicht genau hervor, welches Verhalten strafbar ist. Dafür sind die Bestimmungen, auf welche in Art. 83 Abs. 1 lit. an EpG einzeln verwiesen wird, heranzuziehen. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verweist auf Art. 40 EpG und wie unter Ziff.”
LEp art. 83 n. 29 Il dolo sussiste regolarmente quando l'obbligo era noto all'autore e questi ha quantomeno accettato il rischio di non indossare la mascherina. A prova della conoscenza si citano avvisi ampiamente diffusi dalla Confederazione (Consiglio federale/UFSP); come indizi concreti della consapevole accettazione del rischio possono valere, ad esempio, il tirare su una giacÊ inveÎ di indossare una mascherina di protezione oppure il rifiuto, su richiesta del personale di sicurezza o dei controllori, di indossare la mascherina o di lasciare il trasporto pubblico.
“a - c EpG wird festgehalten, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht, sondern diese werden für den Fall einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die konkreten Massnahmen hat der Bundesrat in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen, so auch die Gesichtsmaskentragepflicht für Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Dementsprechend bedarf es vorliegend zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, um die Strafbarkeit des Widersetzens gegen eine durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht zum Tatzeitpunkt begründen zu können. Die Begründung der Strafbarkeit des Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 3b Abs. 1 a-Covid-19-Verordnung besondere Lage mittels Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, welcher auf Art. 40 EpG verweist, und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, welcher dem Bundesrat im Falle einer besonderen Lage die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG gibt, ist durchaus komplex. Dennoch können bzw. konnten Bürgerinnen und Bürger anhand dieser Bestimmungen die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen. Hinzu kommt, dass der Bundesrat und das BAG seit Beginn der Covid-19-Pandemie stets breitenwirksam über die geltenden Massnahmen informiert haben (exemplarisch: https://bag-coronavirus.ch/, zuletzt besucht am 2.3.2022). Deshalb war der breiten Bevölkerung die Gesichtsmaskentragepflicht am 12. November 2020 ohne Zweifel bekannt. Dies hat auch für den Beschuldigten zu gelten, zumal aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen festgestellt werden kann, dass er zum Tatzeitpunkt keine Gesichtsmaske getragen hat, obwohl er um eine entsprechende Pflicht wusste (siehe E. 4.5.2. hiernach). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Strassenverkehrsrecht die Strafbarkeit oftmals mittels blankettausfüllenden Normen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.”
“Subjektiver Tatbestand Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Strafbar ist sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Widersetzen gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 83 Abs. 1 und 2 EpG). Da der Beschuldigte beim Durchqueren des Bahnhofs die Jacke über Mund und Nase zog anstatt eine Gesichtsmaske zu tragen, wird erkennbar, dass ihm die Gesichtsmaskentragepflicht bekannt war. Er wusste also, dass er dagegen verstösst und nahm dies zumindest in Kauf. Somit hat der Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt und er erfüllt den subjektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.”
“Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Bestimmte Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 2.11.2020]). Die Gesichtsmaskentragepflicht stellt eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG dar (siehe E. 4.4. ff. hiervor). Der Beschuldigte trug, während er das Bahnhofsgebäude in Luzern durchquerte keine Gesichtsmaske. Damit hat er gegen die damals geltende Gesichtsmaskentragepflicht verstossen. Namentlich die von ihm über das Gesicht gezogene Jacke stellt keine Gesichtsmaske im Sinne des Gesetzes dar (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/masken.html, zuletzt besucht am 2.3.2022). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 3b Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage liegt nicht vor. Somit erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage.”
“Dabei habe er den Anordnungen des Sicher- heitspersonals, die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmittel zu beachten und eine Schutzmaske anzuziehen oder den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen, vorsätzlich keine Folge geleistet. Dadurch habe er sich der Widerhand- lung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, Fassung vom 15. August 2020, im Sinne von Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig gemacht (vgl. zum Ganzen Urk. 19/2). - 8 - Wie bereits eingangs erwähnt, ist der Beschuldigte von der Vorinstanz vom Vor- wurf des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals freige- sprochen worden. Dies ist demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsver- fahrens. 1.3. Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. Januar 2021 wird dem Beschuldigten nochmals zur Last gelegt, eine Widerhandlung gegen Art. 3a Co- vid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Fassung vom 2. Novem- ber 2020, i.V.m. Art. 40 EpG i.Vm. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG begangen zu haben, indem er am 26. November 2020 im Zug von H._____ Richtung Zürich HB (Kurs Nr. 4) keine Schutzmaske getragen habe und sich geweigert habe, eine solche anzuziehen oder den Zug an der Haltestelle I._____ zu verlassen (vgl. zum Gan- zen Urk. 20/2). 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, am 26. November 2020 keine Maske im Zug getragen zu haben, obschon er gewusst habe, dass es im öffentlichen Verkehr eine Maskenpflicht gelte. Er habe sich im Recht gefühlt, keine Maske zu tragen (vgl. Urk. 4/1 F/A 20 f.). Es stimme hingegen nicht, dass er im Zug nach seinen Personalien bzw. seinem Ausweis gefragt worden sei und sich der Personenkontrolle verweigert habe (Urk. 4/1 F/A 23 f.). Er sei drei Mal von den Polizisten aufgefordert worden, den Zug zu verlassen, weil er keine Mas- ke getragen habe (Urk. 4/1 F/A 3). Er habe trotz Aufforderung weder eine Maske angezogen noch den Zug verlassen (Urk.”
“Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Persönlichkeitsschutz berufen, um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskentragpflicht zu erbringen, an- sonsten die Maskentragpflicht ins Leere laufen würde. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vor-instanz festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Maskentrag- pflicht wusste, ansonsten er nicht das Schreiben von Dr. iur. C._____ mitgeführt hätte, und er die geltende Maskenpflicht vorsätzlich nicht beachtete. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war es sodann seine Aufgabe, sich bei Inanspruch- nahme des öffentlichen Verkehrs über die geltenden Bestimmungen zur Masken- pflicht zu informieren und eine solche mitzuführen bzw. gegebenenfalls auszu- steigen und eine neue zu besorgen, mit anderen Worten war es nicht die Aufgabe des Sicherheitsdienstes, ihm eine neue Schutzmaske anzubieten. Folglich ist der Beschuldigte des Verstosses gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 15. August 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG schuldig zu spre- chen.”
Secondo l'ordinanza citata, i gestori e gli organizzatori che violano gli obblighi disciplinati negli artt. 2–3 (in particolare i limiti massimi di persone e la raccolta dei dati di contatto) sono soggetti a una multa ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp.
“der Organisator mittels Kontrolle des Identitätsausweises oder anderweitig die Richtigkeit der erhobenen Daten zu gewährleisten. § 3 Restaurationsbetriebe 1 In allen Restaurationsbetrieben sind gleichzeitig höchstens 100 Personen in einem Raum zulässig und es sind Kontaktdaten gemäss Art. 5 Covid-19-Verordnung besondere Lage zu erheben. 2 Ein Restaurationsbetrieb kann mehrere getrennte Räume betreiben. § 4 Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen 1 Auf Arealen und in Innenräumen von Bildungseinrichtungen sowie von Einrichtungen der Tagesstrukturen gilt für alle Personen eine Maskentragpflicht. 2 Davon ausgenommen sind: a) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie, in Unterrichts-, Förder- und Betreuungssituationen, deren Lehr-, Fach- und Betreuungspersonen; b) Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere aus medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können. § 5 Strafbestimmung 1 Wer als Betreiberin bzw. Betreiber oder Organisatorin bzw. Organisator die §§ 23 verletzt, wird gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bestraft. Mit Eingabe vom 5. November 2020 teilten die Beschwerdeführenden darauf dem Gericht mit, dass sie an ihrer Beschwerde auch gegenüber der neuen Verordnung festhielten. Mit Verfügung vom 9. November 2020 eröffnete ihnen der Instruktionsrichter, dass die Änderungen der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 3. November 2020 im Umfang des Streitgegenstandes ihrer Beschwerde vom 20. Oktober 2020 und der darin erhobenen Rügen als mitangefochten gelten würden. Mit weiteren Beschlüssen nahm der Regierungsrat erneute Änderungen an der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen vor. Mit Bezug auf den Regelungsbereich der Verordnung in den Fassungen vom 15. Oktober 2020 und vom 3. November 2020 beschloss er die Schliessung der Restaurationsbetriebe, wovon er unter anderem Schulkantinen ausnahm (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 lit. a in der Fassung vom 19. November 2020), senkte die Obergrenze für Teilnehmende an Veranstaltungen (§ 3c in der Fassung vom 19.”
L'evasione dalla quarantena può essere sanzionata come contravvenzione ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 lett. h LEp. Le violazioni delle regole d'ingresso e di uscita emanate ai sensi dell'art. 41 LEp sono sanzionate ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 lett. k LEp; gli obblighi connessi all'art. 41 LEp (p. es. comunicazioni relative all'identità, all'itinerario di viaggio, ai recapiti o allo stato di salute) possono pertanto costituire motivo per l'irrogazione di sanzioni pecuniarie.
“Nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 41 EpG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2 EpG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 EpG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, gemäss Art. 41 Abs. 2 EpG verpflichten, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben (lit. a), eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen (lit. b), Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben (lit. c), einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen (lit.”
“Der Polizeirichter des Sensebezirks wirft dem Berufungsführer im angefochtenen Urteil eine Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG) vor, indem er sich nach Erhalt der Quarantäneverfügung des Kantonsarztes ins Spital zwecks Durchführung eines Covid-19-Testes begeben habe. Damit habe er sich einer angeordneten Quarantäne entzogen und einer Übertretung gegen das Epidemiengesetz schuldig gemacht (Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG). Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG sieht vor, dass eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden kann, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Die gleiche Bestimmung sieht in Abs. 1 lit. b weiter vor, dass eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert wird, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Weiter sieht Art. 35 Abs. 2 EpG vor, dass die betroffene Person wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden kann.”
L'art. 83 LEp è configurato come fattispecie di contravvenzione; a causa della relativa minore intensità dell'intervento che comporta, le esigenze del requisito di determinatezza vanno, di regola, valutate in modo meno rigoroso.
“Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 147 I 103 E. 16; 144 I 126 E. 6.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe wird das Erfordernis nach Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Gesetzesanwendung begründet (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 4d mit Hinweisen). 4.4.1.2. In Bezug auf die zumindest sinngemäss gerügte Verletzung des Bestimmtheitsgebots erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 83 EpG um einen Übertretungstatbestand handelt und die Eingriffsintensität der angedrohten Sanktion daher eher gering ausfällt, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit hier grundsätzlich nicht so streng sind. Dass die Maskentragepflicht an Kundgebungen im Herbst 2020 unter anderem wegen den stets öffentlichkeitswirksamen Verlautbarungen des Bundesrats und des Bundesamts für Gesundheit (BAG) allgemein bekannt war, ist an dieser Stelle nicht weiter zu vertiefen. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass ihm bewusst war, dass er an der von ihm besuchten Kundgebung am 31. Oktober 2020 eine Gesichtsmaske hätte tragen müssen, wenn kein nachgewiesener Ausnahmefall besteht. Vorliegend geht es vielmehr um die Frage, ob die Bürgerinnen und Bürger und damit auch, ob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2020 die Folgen einer Widerhandlung gegen Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 29. Oktober 2020), d.h. die Folgen des Nichttragens einer Gesichtsmaske anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung, mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte (n).”
Secondo il testo della norma e la giurisprudenza, l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp («misure nei confronti della popolazione») comprenÞ anche le misure che il Consiglio federale ha emanato nella situazione particolare ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 LEp. Ne consegue che l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp costituisÎ un fondamento formale di legge per il sanzionamento delle violazioni delle corrispondenti ordinanze federali COVID.
“Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass grundsätzlich sowohl die Kantone als auch (in der besonderen und ausserordentlichen Lage) der Bundesrat Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten anordnen können (vgl. Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 i.f., zur Publikation vorgesehen). Gemäss Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der damals geltenden Fassung, mussten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen. Dabei galt eine Ausnahme für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei der Regelung von Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Satz Covid-19-Verordnung besondere Lage, wonach diese Verordnung Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnet). Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Auch wenn in dieser Bestimmung in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird, umfasst die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") auch Massnahmen des Bundesrats (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 I 478 E. 3.6 ff.). Demzufolge besteht mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die drohende Sanktion auf eine Strafbestimmung auf Verordnungsstufe stütze, ist nicht zu folgen.”
“18 in Ver- bindung mit Urk. 19 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht ausdrücklich auf Massnahmen beschränkt ist , wel- che durch kantonale Behörden gestützt auf Art. 40 EpG erlassen werden. Viel- mehr lässt sich der in Klammern angebrachte Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläu- terung verstehen, welche Art von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – bei Verstössen entsprechenden strafrechtlichen Schutz geniessen. Es ent- - 10 - spräche zudem offensichtlich nicht dem Normzweck von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, wenn zwar der Verstoss gegen Massnahmen kantonaler Behörden strafbar wäre, nicht jedoch derjenige gegen Massnahmen des Bundesrates gestützt auf Art. 6 EpG, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen der besonderen La- ge getroffen werden können. Dementsprechend findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung Anwendung, welche – wie die aCovid-19-VO – vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wer- den (so bereits Urteil SU220044 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, vom 16. Februar 2022, E. II.3.5.). In diesem Sinne hat auch das Bun- desgericht entschieden und in seinem Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 festgehalten, dass auch wenn in dieser Bestimmung in Klammern lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen werde, die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") auch Massnahmen des Bundesrats umfasse und entsprechend für die Sanktionierung von Widerhandlun- gen gegen die in der Covid-19 Verordnung besondere Lage statuierte Masken- tragpflicht in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage finde (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Der Vollstän- digkeit halber ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege cer- ta"), das als Teilgehalt des Legalitätsprinzips eine hinreichend genaue Umschrei- bung der Straftatbestände verlangt, zu betonen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine sogenannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und deren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nach- geordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip im Sinne von Art.”
“Die Sanktionierung von Verstössen mit Bussen (Übertretungen) ist sodann in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verankert, welcher bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welche einerseits die Zu- ständigkeit der kantonalen Behörden zum Erlass von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung regelt und andererseits den Inhalt derartiger Massnahmen um- schreibt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf den Verstoss gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung Anwendung findet, die durch den Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wurden, was vom Beschuldigten in Abrede gestellt wird (Urk. 18 in Ver- bindung mit Urk. 19 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht ausdrücklich auf Massnahmen beschränkt ist , wel- che durch kantonale Behörden gestützt auf Art. 40 EpG erlassen werden. Viel- mehr lässt sich der in Klammern angebrachte Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläu- terung verstehen, welche Art von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen – nämlich solche im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – bei Verstössen entsprechenden strafrechtlichen Schutz geniessen. Es ent- - 10 - spräche zudem offensichtlich nicht dem Normzweck von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, wenn zwar der Verstoss gegen Massnahmen kantonaler Behörden strafbar wäre, nicht jedoch derjenige gegen Massnahmen des Bundesrates gestützt auf Art. 6 EpG, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen der besonderen La- ge getroffen werden können. Dementsprechend findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf Massnahmen gegenüber der Bevölkerung Anwendung, welche – wie die aCovid-19-VO – vom Bundesrat gestützt auf Art.”
art. 83 cpv. 1 LEp punisÎ chi, dolosamente, si oppone a misure dirette alla popolazione ai sensi dell'art. 40 LEp. Nella prassi la norma è stata altresì applicata per sanzionare le violazioni delle ordinanze relative al Covid‑19.
“das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (Art. 40 Abs. 2 EpG). Wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG) widersetzt, wird nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bestraft.”
“Nach Art. 13 lit. d der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (AS 2021 52) wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich eine gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung verbotene Veranstaltung durchführt oder an einer solchen teilnimmt. Auch diese Strafbestimmung ist mit Blick auf das Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage nicht zu beanstanden. Denn das damit unter Strafe gestellte Verhalten ist (schon) nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bedroht, erfüllt doch diesen gesetzlichen Übertretungstatbestand, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG widersetzt (vgl. zum Ganzen auch zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_8/2012 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.3). Art. 83 Abs. 2 EpG erklärt im Übrigen auch die fahrlässige Tatbegehung für strafbar (Strafandrohung: Busse bis zu Fr. 5'000.--).”
“Schlussfazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Wider- handlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, Fassung vom 15. August 2020 bzw. 2. November 2020, im Sinne von Art. 3a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig zu sprechen. III. Sanktion und Vollzug”
Secondo l'art. 83 cpv. 1 lett. k LEp è sanzionato con multa chi, dolosamente, viola le disposizioni sull'ingresso o l'uscita ai sensi dell'art. 41 LEp. Per le trasgressioni colpose l'art. 83 cpv. 2 LEp preveÞ una multa amministrativa fino a Fr. 5'000.–.
“Nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 41 EpG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2 EpG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 EpG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, gemäss Art. 41 Abs. 2 EpG verpflichten, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben (lit. a), eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen (lit. b), Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben (lit. c), einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen (lit.”
La corniÎ penale astratta per la contravvenzione ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp arriva fino a Fr. 10'000.–. L'entità concreta della multa va determinata, ai sensi dell'art. 106 cpv. 3 CP, in base alla colpa e alle condizioni finanziarie dell'autore; alla colpa spetta rilievo primario.
“Gemäss Art. 26 lit. c VBÖG/ZH wird eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an nicht bewilligten Veranstaltungen teilnimmt. Art. 26 der allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen gegen sich auf die APV stützende Erlasse eine Bestrafung mit Busse vor, wobei der abstrakte Strafrahmen bis zu Fr. 500.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m.§ 2a StJVG und Art. 26 APV). Ebenso wird gemäss Art. 83 lit. j EpG mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnah- men gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40 EpG), wobei der abstrakte Strafrahmen diesbezüglich bis zu Fr. 10'000.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) . Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen des Täters zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt.”
“Gemäss Art. 26 lit. c VBÖG/ZH wird eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an nicht bewilligten Veranstaltungen teilnimmt. Art. 26 der allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen gegen sich auf die APV stützende Erlasse eine Bestrafung mit Busse vor, wobei der abstrakte Strafrahmen bis zu Fr. 500.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m.§ 2a StJVG und Art. 26 APV). Ebenso wird gemäss Art. 83 lit. j EpG mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnah- men gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40 EpG), wobei der abstrakte Strafrahmen diesbezüglich bis zu Fr. 10'000.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) . Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen des Täters zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt.”
In una decisione il non aver indossato intenzionalmente una mascherina durante una manifestazione politiÊ è stato qualificato come contravvenzione e sanzionato in applicazione dell'art. 83 cpv. 1 LEp (lett. j) in combinato disposto con l'art. 6c cpv. 2 dell'ordinanza Covid-19.
“Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske anlässlich der Teilnahme an einer politischen Kundgebung der Widerhandlung gegen Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere La- ge in der Fassung vom 29. Oktober 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG schuldig zu sprechen. - 18 - V. Sanktion”
Per le violazioni delle ordinanze Covid-19, nelle decisioni indicate è stata invocata quale norma penale applicabile l'art. 83 cpv. 1 LEp. Nelle spiegazioni all'ordinanza Covid-19 si precisa inoltre che per i comportamenti di privati non sono previste sanzioni amministrative, bensì si appliÊ il procedimento penale ai sensi del CodiÎ di procedura penale.
“Dem Beschuldigten wird zudem im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zü- rich vom 26. November 2020 vorgeworfen, am 30. August 2020, im SBB-Zug Nr. 3, während der Fahrt auf der Strecke von G._____ nach Zürich HB, keine Schutzmaske getragen zu haben. Dabei habe er den Anordnungen des Sicher- heitspersonals, die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmittel zu beachten und eine Schutzmaske anzuziehen oder den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen, vorsätzlich keine Folge geleistet. Dadurch habe er sich der Widerhand- lung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, Fassung vom 15. August 2020, im Sinne von Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig gemacht (vgl. zum Ganzen Urk. 19/2). - 8 - Wie bereits eingangs erwähnt, ist der Beschuldigte von der Vorinstanz vom Vor- wurf des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals freige- sprochen worden. Dies ist demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsver- fahrens.”
“Schliesslich sei in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass in den Erläute- rungen des Bundesrats zur Covid-19-VO in der Version vom 30. Oktober 2020 zwar – wie vom Beschuldigten vorgebracht (Urk. 46 S. 8) – festgehalten ist, dass auf eine spezifische Strafbestimmung bezüglich Verhaltensweisen von Privatper- sonen, die sich nicht an die Regeln der Verordnung halten, angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässig- keitsprinzip verzichtet werde. Indes wird direkt im Anschluss der Straftatbestand auf Gesetzesstufe, konkret Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, als anwendbar erklärt, und da- rauf hingewiesen, dass zwar keine Ordnungsbussen erteilt werden könnten, je- doch das Strafverfahren der Strafprozessordnung zur Anwendung gelange (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26] in der Version vom 30. Oktober 2020, S. 20).”
Secondo la giurisprudenza, l'art. 83 cpv. 1 LEp comprenÞ altresì le misure che il Consiglio federale emana mediante ordinanze (in particolare le ordinanze Covid-19). Ne consegue che esiste un fondamento giuridico formale per far sì che le violazioni di tali ordinanze del Consiglio federale possano essere sanzionate con una multa.
“Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bereits eingehend mit den Fragen der Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Falle einer besonderen Lage, der gesetzlichen Grundlage der Verhaltensnormen und dem Legalitätsprinzip, der Gesichtsmaskentragepflicht, der Wirksamkeit von Gesichtsmasken, der Strafnormen sowie Sanktionen, der Rechts- und Verhältnismässigkeit gewisser Covid-Massnahmen sowie der Beurteilung der Covid-19-Krankheit als Pandemie auseinandergesetzt hat (vgl. u.a. BGE 148 I 33 E. 5, 19 E. 4; 147 I 478 E. 3, 450 E. 3, 393 E. 4 f.; Urteile 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.2; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 f. und E. 6.3, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3; 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5; 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4). Es kann auf diese Rechtsprechung verwiesen werden. Ausserdem bestätigte das Bundesgericht kürzlich ebenso seinen Entscheid, wonach unter den Begriff der "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" i.S.v. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch solche Massnahmen fallen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG in der Covid-19-Verordnung besondere Lage eingeführt hatte (Urteil 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024 E. 2.2), wobei es sich bei der in dieser Verordnung verankerten Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 40 EpG handle (vgl. Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3, zur Maskentragepflicht bei der Teilnahme an Kundgebungen gemäss Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 29. Oktober 2020; vgl. BGE 147 I 478 E. 3.6.1). Ferner erwog das Bundesgericht zutreffend, es bestehe keinen Anlass, die damals in Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung normierte Gesichtsmaskentragepflicht im öffentlichen Verkehr anders zu behandeln (Urteil 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024 E. 2.2). Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.”
“2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der damals geltenden Fassung, mussten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen. Dabei galt eine Ausnahme für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei der Regelung von Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Satz Covid-19-Verordnung besondere Lage, wonach diese Verordnung Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnet). Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Auch wenn in dieser Bestimmung in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird, umfasst die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") auch Massnahmen des Bundesrats (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 I 478 E. 3.6 ff.). Demzufolge besteht mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die drohende Sanktion auf eine Strafbestimmung auf Verordnungsstufe stütze, ist nicht zu folgen.”
In alcuni casi è stata inflitta una multa/infrazione per violazione dolosa dell'obbligo di quarantena ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 LEp.
“________, wonach sich dieser vor der Kontrolle ins Spital HFR Tafers begeben habe, um einen Corona-Test vornehmen zu lassen. Weiter bestätigte der Polizeibeamte, dass A.________ ausdrücklich erklärt worden sei, es würde zu keiner Anzeige kommen und dieser auch ermächtigt werde, sich nochmals ins Spital HFR Tafers zu begeben, um den Test durchführen zu lassen. C. An der Verhandlung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 13. April 2021 wurde A.________ angehört. Er unterstrich (act 13, Dossier 50 2021 3 des Polizeirichters des Sensebezirks), dass er einen Covid-19-Test durchführen wollte, um seinem Arbeitgeber (Kanton C.________) ein ärztliches Attest vorlegen zu können oder im Fall eines negativen Tests wieder arbeiten zu können. Zudem betonte er, dass er sich ob der inkonsequenten Handhabung der Schutzmassnahmen durch die Behörden nicht verpflichtet gefühlt habe, die verordnete Quarantäne einzuhalten. Mit Urteil vom gleichen Tag verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks A.________ wegen einer vorsätzlich begangenen Übertretung des Epidemiengesetzes (Art. 35 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG). D. Am 2. September 2021 reichte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Markus Julmy, eine Berufungserklärung ein. Letzterer beantragt, das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 13. April 2021 sei aufzuheben, A.________ sei vom Vorwurf der Übertretung des Epidemiengesetzes freizusprechen, die Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Schreiben vom 15. September 2021 hat die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung eines Nichteintretensantrags und einer Anschlussberufung verzichtet. In der Sache selbst schloss sie auf Abweisung der Berufung. Der Polizeirichter hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.”
“Der Polizeirichter des Sensebezirks wirft dem Berufungsführer im angefochtenen Urteil eine Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG) vor, indem er sich nach Erhalt der Quarantäneverfügung des Kantonsarztes ins Spital zwecks Durchführung eines Covid-19-Testes begeben habe. Damit habe er sich einer angeordneten Quarantäne entzogen und einer Übertretung gegen das Epidemiengesetz schuldig gemacht (Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG). Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG sieht vor, dass eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden kann, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Die gleiche Bestimmung sieht in Abs. 1 lit. b weiter vor, dass eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert wird, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Weiter sieht Art. 35 Abs. 2 EpG vor, dass die betroffene Person wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden kann.”
La limitazione a un massimo di Fr. 5'000 ai sensi dell'art. 83 cpv. 2 LEp riguarÚ soltanto il comportamento colposo. In caso di commissione dolosa delle fattispecie di cui all'art. 83 cpv. 1, nell'art. 83 non è previsto alcun importo massimo; secondo la motivazione citata si appliÊ l'art. 106 cpv. 1 in combinato disposto con l'art. 333 cpv. 1 e 3 CP, sicché è ipotizzabile una multa fino a Fr. 10'000.
“Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Gleiches gilt, soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden vom 23. September 2020 und 13. Oktober 2020 gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der verordneten Massnahmen richtet, welche sich angesichts der weiter andauernden Bedrohungslage ebenfalls als gerechtfertigt erweist. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die vom Beschwerdegegner in der Begründung des angefochtenen Beschlusses angeführte Busse bei Verstoss gegen die angeordneten Massnahmen. Nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 EpG widersetzt. Dabei wurde der Höchstbetrag für die Busse nicht festgelegt, weshalb Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) zur Anwendung kommt, wonach der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.- beträgt (Botschaft EpG, S. 422). Die Beschränkung der Bussenhöhe auf Fr. 5'000.- gemäss Art. 83 Abs. 2 EpG bezieht sich lediglich auf fahrlässiges Handeln. Der Verweis auf die Strafbarkeit nach Art. 83 EpG sowie die Busse von bis zu Fr. 10'000.- durch den Beschwerdegegner ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Übrigen bildet Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens einzig der angefochtene Erlass selber, welcher keine Bussandrohung enthält. Insofern ist der betreffende Einwand von vornherein nicht geeignet, die V Covid-19 als im Widerspruch zu übergeordnetem Recht stehend erscheinen zu lassen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der drei Beschwerdeverfahren dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist eine Parteientschädigung schon mangels Antrag nicht zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.”
Il tenore letterale dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp non è univoco. Da un'interpretazione sistematiÊ risulta dall'uso terminologico dell'art. 40 cpv. 2 LEp e dell'art. 6 cpv. 2 LEp che il Consiglio federale, in caso di situazione particolare, può altresì ordinare «misure nei confronti della popolazione». L'esame storico e teleologico sostiene inoltre l'interpretazione secondo cui tali misure del Consiglio federale, in caso di situazione particolare, rientrano nella nozione che l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp contempla e sanziona. Ne consegue che — secondo gli esempi indicati nell'art. 40 cpv. 2 LEp — anche le misure nei confronti della popolazione ordinate dal Consiglio federale possono essere punibili, nella misura in cui sussista una situazione particolare ai sensi dell'art. 6 cpv. 1 LEp.
“Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: Veranstaltungen verbieten oder einschränken; Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (Art. 40 Abs. 2 lit. a-c EpG). Somit bestimmt Art. 40 Abs. 1 EpG die Zuständigkeit kantonaler Behörden für die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und Art. 40 Abs. 2 lit. a - c EpG legen den Inhalt möglicher Massnahmen fest. Die Gesichtsmaskentragepflicht stellt eine Massnahme im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG dar. Zu den Kompetenzen des Bundes äussert sich Art. 40 EpG hingegen nicht, sondern diese werden für den Fall einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG in Art. 6 Abs. 2 EpG aufgeführt. In Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG wird festgehalten, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen darf. Es wird also derselbe Begriff wie in Art. 40 Abs. 1 EpG verwendet. Demnach ist zu erkennen, dass im Falle einer besonderen Lage auch der Bundesrat Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen darf. Auf Art. 6 Abs. 2 EpG wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG jedoch nicht verwiesen. Demnach ist der Wortlaut der Bestimmung in diesem Sinn nicht klar, d.h. nicht eindeutig und unmissverständlich. Es bleibt vielmehr zu klären, ob nur Massnahmen kantonaler Behörden oder auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Allgemeinen, d.h. auch solche des Bundesrats, darunterfallen und entsprechende Widerhandlungen dagegen strafbar sind. Deshalb ist Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG anhand der weiteren Auslegungsinstrumente auszulegen. 4.4.1.2. Systematische Auslegung Die systematische Auslegung erfolgt unter Berücksichtigung des Zusammenhangs einer Bestimmung mit anderen Gesetzesvorschriften (vgl. BGE 145 III 133 E. 6). Auslegungsbedürftige Begriffe sind im Kontext der Rechtsvorschrift, des Gesetzes, des Rechtsgebiets sowie letztlich der gesamten Rechtsordnung zu lesen. Namentlich Regeln innerhalb desselben Erlasses können insoweit wichtige Hinweise für den tatsächlichen Normsinn liefern (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, 129 IV 71 E. 1.4; Graf, in: Annotierter StGB Kommentar [Hrsg.”
“Abschnitt (Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen) eingeordnet. Dabei handelt es sich um die einzige Bestimmung in diesem Abschnitt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG kann auch der Bundesrat im Falle einer besonderen Lage nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen. Genauere Angaben zum Inhalt dieser Massnahmen enthält Art. 6 Abs. 2 EpG jedoch nicht. Da der Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" im EpG ausschliesslich in Art. 40 Abs. 2 lit. a - c erläutert wird, ergibt sich, dass damit dieselben Massnahmen gemeint sind. Deshalb kann aus systematischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesrat im Falle einer besonderen Lage ebenfalls Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. a - c EpG anordnen darf. Dies deutet darauf hin, dass auch Massnahmen des Bundesrats als Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG zu verstehen und Widerhandlungen dagegen nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar sind. 4.4.1.3. Historische Auslegung Die historische Auslegung bezweckt, mithilfe der Entstehungsgeschichte der Norm den Willen des historischen Gesetzgebers zu ermitteln (BGE 131 II 361 E. 4.2). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 140 III 206 E. 3.5.4). Die Vorinstanz erwägt, dass auch die Botschaft zum Epidemiengesetz keinerlei Hinweis auf eine Strafbewehrung der vom Bund angeordneten Massnahmen enthalte (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3.12.2010, in: BBl 2011 311, 365 und 422). Erschwerend komme hinzu, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend BAG) in den zum Tatzeitpunkt aktuellen Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage festgehalten habe, es werde für Privatpersonen angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip auf eine spezifische Strafbestimmung verzichtet (Erläuterungen des BAG zur Verordnung vom”
“Demnach bezwecken auch die Strafbestimmungen des EpG, insbesondere Art. 83 Abs. 1 lit. j, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit und die Einhaltung der Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG. Da der Bundesrat im Gegensatz zu den kantonalen Behörden erst im Falle einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG, d.h. wenn die epidemiologische Situation besonders besorgniserregend ist und Vorkehrungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit umso notwendiger sind, entsprechende Massnahmen anordnen darf, erweist sich die Missachtung solcher Massnahmen als umso gravierender und folglich auch strafwürdiger. Es ist der Staatsanwaltschaft deshalb zuzustimmen, dass Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung erst recht strafwürdig sind, wenn dies bereits für das Widersetzen gegen Massnahmen der zuständigen kantonalen Behörden gilt (vgl. Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 1 StGB N 41). 4.4.1.5. Ergebnis Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG weder eindeutig noch unmissverständlich ist. Aufgrund der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung der Bestimmung ergibt sich aber, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch – im Falle einer besonderen Lage – solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln.”
Ai sensi dell'art. 83 LEp si tratta di una fattispecie di contravvenzione; a causa della relativamente ridotta intensità dell'ingerenza, i requisiti di determinazione normativa non sono così stringenti come per sanzioni più gravi. Ciò che rimane decisivo è se i soggetti interessati potevano riconoscere, con il grado di certezza richiesto, la sanzionabilità del proprio comportamento (prevedibilità della sanzione).
“Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 147 I 103 E. 16; 144 I 126 E. 6.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe wird das Erfordernis nach Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Gesetzesanwendung begründet (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 4d mit Hinweisen). 4.4.1.2. In Bezug auf die zumindest sinngemäss gerügte Verletzung des Bestimmtheitsgebots erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 83 EpG um einen Übertretungstatbestand handelt und die Eingriffsintensität der angedrohten Sanktion daher eher gering ausfällt, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit hier grundsätzlich nicht so streng sind. Dass die Maskentragepflicht an Kundgebungen im Herbst 2020 unter anderem wegen den stets öffentlichkeitswirksamen Verlautbarungen des Bundesrats und des Bundesamts für Gesundheit (BAG) allgemein bekannt war, ist an dieser Stelle nicht weiter zu vertiefen. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass ihm bewusst war, dass er an der von ihm besuchten Kundgebung am 31. Oktober 2020 eine Gesichtsmaske hätte tragen müssen, wenn kein nachgewiesener Ausnahmefall besteht. Vorliegend geht es vielmehr um die Frage, ob die Bürgerinnen und Bürger und damit auch, ob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2020 die Folgen einer Widerhandlung gegen Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 29. Oktober 2020), d.h. die Folgen des Nichttragens einer Gesichtsmaske anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung, mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte (n).”
“Nulla poena sine lege (certa) Die Anforderungen von Art. 1 StGB sind vorliegend in zweierlei Hinsicht relevant: Zum einen ist der Grundsatz der Legalität («nulla poena sine lege») unter anderem dann verletzt, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann. Zum anderen verlangt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») als Teilgehalt des Legalitätsprinzips eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände (BGE 145 IV 329 E. 2.2.). Die beiden Aspekte überschneiden sich teilweise, es geht im Kern um die Frage, ob die Folgen ihres Verhaltens für die Bürgerinnen und Bürger in genügender Weise erkennbar waren. In Bezug auf den Legalitätsgrundsatz ist zu klären, ob die Widerhandlung gegen die Maskenpflicht bei «weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen» unter den Straftatbestand von Art. 83 EpG subsumiert werden kann. Als relevantes Kriterium für die Zulässigkeit einer Auslegung wird in der Lehre die Voraussehbarkeit einer Bestrafung für den Handelnden genannt (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 38 und N 50 zu Art. 1). Gesetzliche Regelungen seien so auszulegen, wie sie vernünftigerweise vom Rechtssuchenden verstanden werden dürfen (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, N 3 zu Art. 1). Die soeben vorgenommene Auslegung von Art. 83 Abs. 1 Bst. j EpG entfernt sich nicht in schwer nachvollziehbarer Weise vom Wortlaut der Bestimmung und erweitert den Straftatbestand nicht über den Sinn des Gesetzes hinaus. Sie ergibt sich vielmehr als logische Folge aus der Zuständigkeitsordnung, die das EpG für unterschiedlich intensive Bedrohungslagen vorsieht. Wie bereits dargelegt, hat der Bundesrat bei der Einführung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr zudem auf die Strafbarkeit einer Widerhandlung gestützt auf Art.”
Le decisioni giudiziarie dichiarano le persone colpevoli di inosservanza intenzionale di misure connesse a manifestazioni politiche ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp e irrogano multe; la giurisprudenza riguarÚ sia la partecipazione a manifestazioni non autorizzate sia la consapevole violazione delle misure anti‑Covid in tali occasioni.
“Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. November 2023 (GC230104) - 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 25. Oktober 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 10 ff.) "Es wird erkannt: 1.Der Einsprecher ist schuldig der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VBöG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie des Verstosses gegen die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) im Sinne von § 7 V Covid-19 (Fassung vom 15. April 2021) in Verbindung mit Art. 40 EpG und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG. 2.Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3.Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen. 4.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten. 5.Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichts- kasse Rechnung. 6.Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2021-037-748 vom 25. Oktober 2021 (Fr. 250.–) sowie die nachträglichen Untersuchungskosten (Fr. 500.–) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 7.(Mitteilungen) 8.(Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a)Des Beschuldigten (Urk. 46 S. 2): 1.In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2023 (GC230104) vollumfänglich aufzuheben. 2.A._____ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Ver- ordnung von Schuld und Strafe freizusprechen.”
“Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen vorsätzlichen Nichttragens einer Gesichtsmaske anlässlich der Teilnahme an einer politischen Kundgebung der Widerhandlung gegen Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere La- ge in der Fassung vom 29. Oktober 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG schuldig zu sprechen. - 18 - V. Sanktion”
“Schliesslich bringt die Beschuldigte vor, die Covid-19-VO sei gar nicht gültig gewesen. Zudem gelte gemäss Art. 1 StGB der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz", weshalb eine Busse nur gestützt auf einen Gesetzesartikel ausge- sprochen werden könne (Urk. 23 S. 1; Prot. I S. 8). Die bereits mehrfach erwähnte Covid-19-VO (SR 818.101.26) wurde vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) erlassen und trat am 20. Juni 2020 in Kraft. Bereits aus Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergibt sich, dass mit - 8 - Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölke- rung widersetzt. In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welche einerseits die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zum Erlass von Massnah- men gegenüber der Bevölkerung regelt und andererseits den Inhalt derartiger Massnahmen umschreibt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch auf den Verstoss gegen Massnahmen gegen- über der Bevölkerung Anwendung findet, die durch den Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen wurden. Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist nicht ausdrücklich auf Massnahmen beschränkt, welche durch kantonale Be- hörden gestützt auf Art. 40 EpG erlassen werden. Vielmehr lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich solche im Sinne von Art.”
Nella prassi l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp è stato invocato per sanzionare violazioni dell'obbligo di indossare la mascherina; ciò si manifesta, ad esempio, in sanzioni amministrative (multe) e decreti penali, in particolare in caso di rifiuto intenzionale di indossare una mascherina di protezione o di lasciare il treno.
“die Folgen des Nichttragens einer Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr, mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte (n). Das Nichttragen einer Gesichtsmaske in einem Zug wird in der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 selber erst seit dem 1. Februar 2021 unter Strafe gestellt (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; AS 2021 52). Die im Juni 2020 in Kraft getretene Covid-19-Verordnung besondere Lage sah wohl gewisse Strafnormen bei Zuwiderhandlungen durch Betreiber von Betrieben und Organisatoren von Veranstaltungen vor, nicht aber Strafbestimmungen, mit denen Verbote abgesichert werden sollten, die sich an Privatpersonen richten. Es ist anzunehmen, dass ganz bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet wurde, weil der Bundesrat diesbezüglich davon ausging, das sei nicht nötig, weil nicht nur Verstösse gegen die Massnahmen der Kantone (vgl. Art. 40 EpG), sondern auch Verstösse gegen die Massnahmen des Bundes in der besonderen Lage über Art. 6 Abs. 2 EpG als Übertretung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren seien. Bei der im Juli 2020 eingeführten Maskentragepflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln könne sich eine Ordnungsbusse für vorschriftswidriges Verhalten daher über Art. 9 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010 (BGST; SR 745.2) sowie aus Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergeben (siehe WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 58 f. und S. 77; Erläuterungen 28a, zu Artikel 3a, S. 3). Die Erläuterungen des BAG legen die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die Gesichtsmaskentragepflicht nahe. Obwohl das BAG nicht über die Kompetenz verfügt, (Straf-) Bestimmungen der Legislativen oder des Bundesrates zu ergänzen, sind die Erläuterungen des BAG als eine Art Auslegungshilfen dennoch wertvoll (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 95 mit Hinweisen). Im Herbst 2020 konnten die Bürger und Bürgerinnen somit aus dem Erlass selber die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die in Art.”
“die Folgen des Nichttragens einer Gesichtsmaske anlässlich der Teilnahme an einer Kundgebung, mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte (n). Das Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung wird in der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 selber erst seit dem 1. Februar 2021 unter Strafe gestellt (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; AS 2021 52). Die im Juni 2020 in Kraft getretene Covid-19-Verordnung besondere Lage sah wohl gewisse Strafnormen bei Zuwiderhandlungen durch Betreiber von Betrieben und Organisatoren von Veranstaltungen vor, nicht aber Strafbestimmungen, mit denen Verbote abgesichert werden sollten, die sich an Privatpersonen richten. Es ist anzunehmen, dass ganz bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet wurde, weil der Bundesrat diesbezüglich davon ausging, das sei nicht nötig, weil nicht nur Verstösse gegen die Massnahmen der Kantone (vgl. Art. 40 EpG), sondern auch Verstösse gegen die Massnahmen des Bundes in der besonderen Lage über Art. 6 Abs. 2 EpG als Übertretung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren seien (siehe WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 58 f. und S. 77; Erläuterungen 28a des BAG zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26], Version vom 3. Juli 2020, zu Artikel 3a, S. 3). Die Erläuterungen des BAG legen die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die Gesichtsmaskentragepflicht nahe. Obwohl das BAG nicht über die Kompetenz verfügt, (Straf-) Bestimmungen der Legislativen oder des Bundesrates zu ergänzen, sind die Erläuterungen des BAG als eine Art Auslegungshilfen dennoch wertvoll (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 95 mit Hinweisen). Im Herbst 2020 konnten die Bürgerinnen und Bürger somit aus dem Erlass selber die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die in Art. 6c Abs. 2 aCovid-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 29. Oktober 2020) normierte Maskentragepflicht für Kundgebungen nicht entnehmen. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art.”
“Novem- ber 2020, i.V.m. Art. 40 EpG i.Vm. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG begangen zu haben, indem er am 26. November 2020 im Zug von H._____ Richtung Zürich HB (Kurs Nr. 4) keine Schutzmaske getragen habe und sich geweigert habe, eine solche anzuziehen oder den Zug an der Haltestelle I._____ zu verlassen (vgl. zum Gan- zen Urk. 20/2).”
“Folglich hat der Beschuldigte gegen die Pflicht zum Tragen einer Ge- sichtsmaske im öffentlichen Verkehr verstossen. Der Beschuldigte hat sich dem- nach der mehrfachen Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage im Sinne von Art. 3a Abs. 1, in der Fassung vom 15. August 2020 und 2. November 2020, in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig gemacht. - 16 -”
“Dadurch habe er sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. zum Ganzen Urk. 11). 1.2. Dem Beschuldigten wird zudem im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zü- rich vom 26. November 2020 vorgeworfen, am 30. August 2020, im SBB-Zug Nr. 3, während der Fahrt auf der Strecke von G._____ nach Zürich HB, keine Schutzmaske getragen zu haben. Dabei habe er den Anordnungen des Sicher- heitspersonals, die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmittel zu beachten und eine Schutzmaske anzuziehen oder den Zug bei der nächsten Haltestelle zu verlassen, vorsätzlich keine Folge geleistet. Dadurch habe er sich der Widerhand- lung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, Fassung vom 15. August 2020, im Sinne von Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig gemacht (vgl. zum Ganzen Urk. 19/2). - 8 - Wie bereits eingangs erwähnt, ist der Beschuldigte von der Vorinstanz vom Vor- wurf des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals freige- sprochen worden. Dies ist demnach nicht mehr Gegenstand des Berufungsver- fahrens. 1.3. Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. Januar 2021 wird dem Beschuldigten nochmals zur Last gelegt, eine Widerhandlung gegen Art. 3a Co- vid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020, Fassung vom 2. Novem- ber 2020, i.V.m. Art. 40 EpG i.Vm. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG begangen zu haben, indem er am 26. November 2020 im Zug von H._____ Richtung Zürich HB (Kurs Nr. 4) keine Schutzmaske getragen habe und sich geweigert habe, eine solche anzuziehen oder den Zug an der Haltestelle I._____ zu verlassen (vgl. zum Gan- zen Urk. 20/2). 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, am 26.”
Le ammenÞ disciplinari o d'ordine, secondo la giurisprudenza citata, non devono necessariamente essere qualificate come sanzioni penali; secondo i «criteri Engel» sviluppati dalla Corte europê dei diritti dell'uomo (CEDU) assumono rilievo la qualificazione interna, la procedura e la gravità dell'intervento. L'art. 83 cpv. 1 LEp riguarÚ le sanzioni penali, mentre misure classificate diversamente (p. es. misure disciplinari) potrebbero dover essere valutate in modo distinto.
“Es trifft zu, dass Verstösse gegen § 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen nach § 5 dieser Verordnung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestraft werden können. Vorliegend steht aber gar keine strafrechtliche Ahndung des vom Sohn der Rekurrierenden begangenen Verstosses gegen § 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen zur Diskussion. Vielmehr handelt es sich bei der Ordnungsbusse gemäss § 91 Abs. 9 Schulgesetz um eine Disziplinarmassnahme, was die Rekurrierenden replicando denn auch explizit anerkennen (Replik, S. 3). Disziplinarregelungen, mit denen den Mitgliedern besonderer Institutionen oder Berufsgattungen bestimmte Verhaltensregeln auferlegt werden, gelten in Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) entwickelten, sogenannten «Engel-Kriterien» grundsätzlich nicht als strafrechtliche Sanktionierung. Von Bedeutung sind im Rahmen dieser Kriterien die Qualifikation der Massnahme im innerstaatlichen Recht, das Verfahren, in dem sie verhängt und vollstreckt wird und die Natur des Vergehens sowie namentlich die Eingriffsschwere der Massnahme (vgl.”
Le spiegazioni alle ordinanze (p.es. dell'UFSP) non possono annullare una disposizione penale a livello legislativo; redigendo spiegazioni alle ordinanze un'autorità non può dichiarare una legge federale (non) applicabile. Nella decisione citata si osserva inoltre che l'UFSP, con le sue spiegazioni, non si è comportato in modo contraddittorio nei confronti di un determinato partecipante al procedimento e che le spiegazioni sono state precisate il 30 ottobre 2020, con la chiarificazione che la fattispecie penale a livello legislativo (art. 83 cpv. 1 LEp) continua ad essere applicabile.
“Auch in der erwähnten Änderung der Erläuterungen zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage durch das BAG kann keine Verletzung des Verbots des venire contra factum proprium erblickt werden, da das BAG selbst wenn die fraglichen Ausführungen widersprüchlich sein sollten (dazu sogleich) diesen Standpunkt nicht in einem konkreten Verfahren gegenüber dem Berufungskläger eingenommen hatte. Im Übrigen war die Formulierung, dass «auf eine Pönalisierung von Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung halten» verzichtet werde, aus den nachfolgenden Gründen auch nicht geeignet, um schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Die erwähnte Formulierung findet sich in den vom BAG geschaffenen Erläuterungen zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage. Diese Erläuterungen dienen nicht etwa der Erläuterung der allgemeinen Rechtslage, sondern lediglich der Erläuterung dieser Verordnung (vgl. Erläuterungen vom 30. Oktober 2020 zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage, S. 1). Dass der Verzicht auf eine Strafbestimmung in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage zugleich die Ausserkraftsetzung der Strafbestimmung in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zur Folge gehabt haben sollte, ist ausgeschlossen, zumal sich die aCovid-19-Verordnung besondere Lage gemäss ihrem Ingress auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG stützte und nicht etwa wie die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) auf die «Notrechtskompetenz» in Art. 185 Abs. 3 BV. Ob die vom BAG in den Erläuterungen verwendete Formulierung zur Begründung von schutzwürdigem Vertrauen hätte dienen können, kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn die Erläuterungen wurden per 30. Oktober 2020 d.h. eine Woche vor der Kundgebung am 7. November 2020 derart präzisiert («Anwendbar bleibt damit der Straftatbestand auf Gesetzesstufe, konkret Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j» [Erläuterungen vom 30. Oktober 2020 zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage, S. 20]), dass zumindest ab dem”
“Eine Ausprägung des Gebots von Treu und Glauben ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Verbot des venire contra factum proprium) (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 Rz. 2). Dieses verbietet es ein und derselben Behörde, von einem Standpunkt, den sie gegenüber einer bestimmten Bürgerin bzw. einem bestimmten Bürger in einem konkreten Verfahren verbindlich eingenommen hat, ohne sachlichen Grund abzuweichen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 Rz. 22). Tut sie es dennoch, so darf sie sich auf die rechtlichen Nachteile, die der betroffene Bürger dadurch erleidet, nicht berufen (Tschentscher, in: Basler Kommentar BV, 2015, Art. 9 N 23). Weder der Bundesrat noch das BAG können durch das Abfassen von Erläuterungen zu einer Verordnung ein Bundesgesetz für anwendbar oder für nicht anwendbar erklären. Das Epidemiengesetz ist vom Bundesrat per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt worden. Da der Straftatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG seit diesem Zeitpunkt anwendbar ist, konnte ihn der Bundesrat entgegen der Auffassung des Berufungsklägers und des Bezirksgerichts Kreuzlingen (vgl. BezGer Kreuzlingen S1.2021.4 vom 22. Juni 2021 E. 5.3) auch nicht im Laufe der Covid-19-Pandemie für «anwendbar erklären», sich deshalb diesbezüglich auch nicht widersprüchlich verhalten und das Verbot des venire contra factum proprium verletzen. Auch in der erwähnten Änderung der Erläuterungen zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage durch das BAG kann keine Verletzung des Verbots des venire contra factum proprium erblickt werden, da das BAG selbst wenn die fraglichen Ausführungen widersprüchlich sein sollten (dazu sogleich) diesen Standpunkt nicht in einem konkreten Verfahren gegenüber dem Berufungskläger eingenommen hatte. Im Übrigen war die Formulierung, dass «auf eine Pönalisierung von Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung halten» verzichtet werde, aus den nachfolgenden Gründen auch nicht geeignet, um schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.”
“Auch in der erwähnten Änderung der Erläuterungen zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage durch das BAG kann keine Verletzung des Verbots des venire contra factum proprium erblickt werden, da das BAG selbst wenn die fraglichen Ausführungen widersprüchlich sein sollten (dazu sogleich) diesen Standpunkt nicht in einem konkreten Verfahren gegenüber dem Berufungskläger eingenommen hatte. Im Übrigen war die Formulierung, dass «auf eine Pönalisierung von Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung halten» verzichtet werde, aus den nachfolgenden Gründen auch nicht geeignet, um schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Die erwähnte Formulierung findet sich in den vom BAG geschaffenen Erläuterungen zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage. Diese Erläuterungen dienen nicht etwa der Erläuterung der allgemeinen Rechtslage, sondern lediglich der Erläuterung dieser Verordnung (vgl. Erläuterungen vom 30. Oktober 2020 zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage, S. 1). Dass der Verzicht auf eine Strafbestimmung in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage zugleich die Ausserkraftsetzung der Strafbestimmung in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zur Folge gehabt haben sollte, ist ausgeschlossen, zumal sich die aCovid-19-Verordnung besondere Lage gemäss ihrem Ingress auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG stützte und nicht etwa wie die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24) auf die «Notrechtskompetenz» in Art. 185 Abs. 3 BV. Ob die vom BAG in den Erläuterungen verwendete Formulierung zur Begründung von schutzwürdigem Vertrauen hätte dienen können, kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn die Erläuterungen wurden per 30. Oktober 2020 d.h. eine Woche vor der Kundgebung am 7. November 2020 derart präzisiert («Anwendbar bleibt damit der Straftatbestand auf Gesetzesstufe, konkret Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j» [Erläuterungen vom 30. Oktober 2020 zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage, S. 20]), dass zumindest ab dem”
La base formale-legale dell'elemento di reato ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp può essere considerata adempiuta mediante la sua concretizzazione nell'Ordinanza COVID-19 (p. es. artt. 3a o 3b dell'Ordinanza COVID-19). Tali disposizioni di ordinanza servono a precisare i rinvii normativi in bianco contenuti nella legge e descrivono quindi più dettagliatamente i doveri di comportamento sanzionabili.
“Die Voraussetzungen von Art. 1 StGB (keine Sanktion ohne Gesetz) werden vorliegend durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie dessen Konkretisierung in Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ohne Weiteres erfüllt. Das Argument der Beschuldigten erweist sich dem- nach als nicht stichhaltig.”
“Nach dem Erwogenen werden die Voraussetzungen ans Legalitätsprinzip durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbin- dung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG sowie deren Konkretisie- rung in Art. 6c Abs. 2 Covid-19-VO ohne Weiteres erfüllt. Das Argument des Be- schuldigten erweist sich demnach als nicht stichhaltig.”
“a - c EpG wird festgehalten, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht, sondern diese werden für den Fall einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die konkreten Massnahmen hat der Bundesrat in der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen, so auch die Gesichtsmaskentragepflicht für Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Dementsprechend bedarf es vorliegend zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, um die Strafbarkeit des Widersetzens gegen eine durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht zum Tatzeitpunkt begründen zu können. Die Begründung der Strafbarkeit des Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 3b Abs. 1 a-Covid-19-Verordnung besondere Lage mittels Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, welcher auf Art. 40 EpG verweist, und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, welcher dem Bundesrat im Falle einer besonderen Lage die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG gibt, ist durchaus komplex. Dennoch können bzw. konnten Bürgerinnen und Bürger anhand dieser Bestimmungen die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen. Hinzu kommt, dass der Bundesrat und das BAG seit Beginn der Covid-19-Pandemie stets breitenwirksam über die geltenden Massnahmen informiert haben (exemplarisch: https://bag-coronavirus.ch/, zuletzt besucht am 2.3.2022). Deshalb war der breiten Bevölkerung die Gesichtsmaskentragepflicht am 12. November 2020 ohne Zweifel bekannt. Dies hat auch für den Beschuldigten zu gelten, zumal aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen festgestellt werden kann, dass er zum Tatzeitpunkt keine Gesichtsmaske getragen hat, obwohl er um eine entsprechende Pflicht wusste (siehe E. 4.5.2. hiernach). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Strassenverkehrsrecht die Strafbarkeit oftmals mittels blankettausfüllenden Normen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.”
“Konkretisiert wird diese Bestimmung sodann unter anderem durch die Covid-19-Verordnung [besondere Lage] (SR 818.101.26; nachfolgend Covid-19-VO), welche vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen wurde und am 20. Juni 2020 in Kraft trat. Art. 3a - 7 - Abs. 1 Covid-19-VO besagte in der am 13. November 2020 geltenden Fassung, dass Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen müssen. Ausgenommen von der Maskentragpflicht sind Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen – insbesondere medizinischen – keine Gesichtsmasken tragen können. Die eingangs geschilderten Voraussetzungen von Art. 1 StGB werden vorliegend durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie dessen Konkretisierung in Art. 3a Abs. 1 Covid-19-VO ohne Weiteres erfüllt. Das Argu- ment des Beschuldigten erweist sich demnach als nicht stichhaltig.”
Nella causa in esame è stata confermata la condanna per opposizione a misure nei confronti della popolazione ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp; il tribunale si è richiamato integralmente alle considerazioni della decisione di grado inferiore.
“Da die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist und der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, ist der Schuldspruch wegen Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu bestätigen. Es kann dafür vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 4, Akten S. 69).”
art. 83 cpv. 1 LEp costituisÎ una norma penale formale di legge per le violazioni relative a misure rivolte alla popolazione; la giurisprudenza ritiene applicabile tale disposizione anche alle ordinanze e disposizioni adottate dal Consiglio federale (p. es. l'ordinanza Covid-19), in modo che la previsione sanzionatoria non si basi unicamente su un atto regolamentare e il principio di legalità venga salvaguardato.
“Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) wird mit Busse bestraft, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Mit Hinweis auf die wörtliche und teleologische Auslegung dieser Bestimmung findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG nicht nur auf kantonale Massnahmen, sondern auch auf solche Anwendung, die der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen hat (Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Die Covid-19- Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26; Stand am 11. Oktober 2021) stellt eine solche Massnahme des Bundes dar, welche in der besonderen Lage erlas- sen wurde. Demzufolge besteht mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell- gesetzliche Grundlage (Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Die dro- hende Sanktion stützt sich mithin auf eine Strafbestimmung auf Gesetzes- und nicht Verordnungsstufe.”
“Nach dem Erwogenen werden die Voraussetzungen ans Legalitätsprinzip durch die formell-gesetzliche Grundlage von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbin- dung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG sowie deren Konkretisie- rung in Art. 6c Abs. 2 Covid-19-VO ohne Weiteres erfüllt. Das Argument des Be- schuldigten erweist sich demnach als nicht stichhaltig.”
“83 Abs. 1 lit. j EpG sprächen. So weise die Botschaft darauf hin, dass sich der Handlungsspielraum des Bundesrats für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 6 Abs. 2 EpG auf die in den Art. 31 - 38 sowie 40 E-EpG in der Botschaft festgelegten Massnahmen beschränke (Botschaft, BBl 2011 311, 364-365). Gerade die Formulierung in der Botschaft, dass der Handlungsspielraum des Bundesrats auf die in Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen beschränkt sein solle, spreche dafür, dass es sich bei Art. 40 EpG im Kern um eine Konkretisierungsbestimmung handle, was unter Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zu verstehen sei. Die von der Vorinstanz erwähnten Erläuterungen des BAG würden ebenfalls und entgegen der Ansicht der Vorinstanz für die Strafbewehrtheit von Massnahmen des Bundesrats sprechen. Die Erläuterungen des Bundesrats seien auch nicht unklar. Vielmehr werde ausdrücklich festgehalten, dass durch den Verzicht auf eine spezifische Strafbestimmung in der Covid-19-Verordnung die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ausdrücklich anwendbar bleibe (Erläuterungen BAG Nr. 44a, a.a.O., S. 25 [recte S. 20]). Auf S. 3 und 7 werde zudem jeweils explizit auf die Strafbarkeit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. j verwiesen. Auch in den folgenden Versionen sei diese Haltung stets bestätigt worden, so nach wie vor in der aktuellsten Version vom 30. Juni 2021 auf S.”
In dottrina si è rilevato che il Consiglio federale non ha fornito motivazioni sufficientemente argomentate per le sanzioni inasprite rispetto all'art. 83 LEp nell'Ordinanza 2 COVID‑19.
“i) ou contrevient à des mesures visant la population (al. 1 let. j qui vise l’art. 40 LEp). La mesure sanctionnée par l’ordonnance 2 Covid-19 (obligation de trier l’assortiment) est très proche du comportement visé à l’article 40 LEp – qui vise les mesures nécessaires pour empêcher la propagation de maladies transmissibles au sein de la population ou dans certains groupes de personnes – qui est sanctionné par une amende et non par une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire (cf. art. 82 et 83 LEp ; Ege/Eschle, op. cit., n. 18 ; Niggli, Corona-Massnahmen und Verfassung, Anwaltsrevue 2021, p. 2 s.). A cet égard, le fait que l’article 40 LEp vise les mesures prises au niveau cantonal, alors que l’ordonnance 2 Covid-19 prévoyaient des mesures fondées sur la clause d’urgence fédérale, n’est pas déterminant (cf. décision du Bezirksgericht de Kulm du canton d’Argovie du 15.12.2020 [ST.2020.101] cons. 2.1.2). Alors même que le Conseil fédéral avait opéré un durcissement des normes (par rapport à l’art. 83 LEp) en adoptant l’ordonnance 2 Covid-19, il n’a fourni aucune explication permettant de comprendre les motifs qui l’ont conduit à sanctionner plus sévèrement une infraction réprimée dans l’ordonnance 2 Covid-19 (sur le constat et la critique, cf. Ege/Eschle, n. 20). Le Conseil fédéral est d’ailleurs ensuite revenu sur le choix qu’il avait concrétisé à l’article 10d de l’ordonnance 2 Covid-19 (peine privative de liberté et peine pécuniaire) puisque, tant dans l’ordonnance qui a succédé à l’ordonnance 2 Covid-19 (abrogée en juin 2020) que dans le projet de loi qu’il a transmis au parlement (adopté par celui-ci), seule l’amende est prévue (message du 12 août 2020 précité, FF 2020 p. 6363 ss, en particulier p. 6376, 6385 et 6412 s.). 8.2.4 L’ATF 123 IV 29, dans lequel le Tribunal fédéral a jugé que les sanctions (emprisonnement ou amende) prévues par le Conseil fédéral répondaient aux exigences constitutionnelles, notamment au principe de proportionnalité, n’est pas comparable au cas d’espèce et ne permet pas de justifier les sanctions prévues dans l’ordonnance 2 Covid-19.”
“i) ou contrevient à des mesures visant la population (al. 1 let. j qui vise l’art. 40 LEp). La mesure sanctionnée par l’ordonnance 2 Covid-19 (obligation de trier l’assortiment) est très proche du comportement visé à l’article 40 LEp – qui vise les mesures nécessaires pour empêcher la propagation de maladies transmissibles au sein de la population ou dans certains groupes de personnes – qui est sanctionné par une amende et non par une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire (cf. art. 82 et 83 LEp ; Ege/Eschle, op. cit., n. 18 ; Niggli, Corona-Massnahmen und Verfassung, Anwaltsrevue 2021, p. 2 s.). A cet égard, le fait que l’article 40 LEp vise les mesures prises au niveau cantonal, alors que l’ordonnance 2 Covid-19 prévoyaient des mesures fondées sur la clause d’urgence fédérale, n’est pas déterminant (cf. décision du Bezirksgericht de Kulm du canton d’Argovie du 15.12.2020 [ST.2020.101] cons. 2.1.2). Alors même que le Conseil fédéral avait opéré un durcissement des normes (par rapport à l’art. 83 LEp) en adoptant l’ordonnance 2 Covid-19, il n’a fourni aucune explication permettant de comprendre les motifs qui l’ont conduit à sanctionner plus sévèrement une infraction réprimée dans l’ordonnance 2 Covid-19 (sur le constat et la critique, cf. Ege/Eschle, n. 20). Le Conseil fédéral est d’ailleurs ensuite revenu sur le choix qu’il avait concrétisé à l’article 10d de l’ordonnance 2 Covid-19 (peine privative de liberté et peine pécuniaire) puisque, tant dans l’ordonnance qui a succédé à l’ordonnance 2 Covid-19 (abrogée en juin 2020) que dans le projet de loi qu’il a transmis au parlement (adopté par celui-ci), seule l’amende est prévue (message du 12 août 2020 précité, FF 2020 p. 6363 ss, en particulier p. 6376, 6385 et 6412 s.). 8.2.4 L’ATF 123 IV 29, dans lequel le Tribunal fédéral a jugé que les sanctions (emprisonnement ou amende) prévues par le Conseil fédéral répondaient aux exigences constitutionnelles, notamment au principe de proportionnalité, n’est pas comparable au cas d’espèce et ne permet pas de justifier les sanctions prévues dans l’ordonnance 2 Covid-19.”
Coprirsi la bocÊ e il naso con una giacÊ non costituisÎ una mascherina ai sensi dell'allora vigente obbligo di mascherina. Chi in tale caso non indossa la mascherina prescritta viola tale obbligo e realizza così l'elemento oggettivo previsto dall'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp.
“Uhr, trug der Beschuldigte im Bahnhof Luzern, Gleis 10/11, keine Gesichtsmaske. Stattdessen hatte er, als er den Bahnhof durchquerte, die Jacke über Mund und Nase gezogen. Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40 [EpG]). Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Bestimmte Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 2.11.2020]). Die Gesichtsmaskentragepflicht stellt eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG dar (siehe E. 4.4. ff. hiervor). Der Beschuldigte trug, während er das Bahnhofsgebäude in Luzern durchquerte keine Gesichtsmaske. Damit hat er gegen die damals geltende Gesichtsmaskentragepflicht verstossen. Namentlich die von ihm über das Gesicht gezogene Jacke stellt keine Gesichtsmaske im Sinne des Gesetzes dar (vgl.”
“Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen (Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage). Bestimmte Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen (Art. 3b Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage [Stand am 2.11.2020]). Die Gesichtsmaskentragepflicht stellt eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG dar (siehe E. 4.4. ff. hiervor). Der Beschuldigte trug, während er das Bahnhofsgebäude in Luzern durchquerte keine Gesichtsmaske. Damit hat er gegen die damals geltende Gesichtsmaskentragepflicht verstossen. Namentlich die von ihm über das Gesicht gezogene Jacke stellt keine Gesichtsmaske im Sinne des Gesetzes dar (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/masken.html, zuletzt besucht am 2.3.2022). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 3b Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage liegt nicht vor. Somit erfüllt der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 3b Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage.”
Il fatto di portare con sé un certificato medico non costituisÎ di per sé un'eccezione all'obbligo di indossare la mascherina. Se l'interessato era a conoscenza dell'obbligo vigente e lo ha intenzionalmente disatteso, può essere punito, nonostante il possesso di tale certificato, ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 LEp.
“Selbstredend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Persönlichkeitsschutz berufen, um den Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahme von der Maskentragpflicht zu erbringen, an- sonsten die Maskentragpflicht ins Leere laufen würde. Der Vollständigkeit halber ist mit der Vor-instanz festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Maskentrag- pflicht wusste, ansonsten er nicht das Schreiben von Dr. iur. C._____ mitgeführt hätte, und er die geltende Maskenpflicht vorsätzlich nicht beachtete. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war es sodann seine Aufgabe, sich bei Inanspruch- nahme des öffentlichen Verkehrs über die geltenden Bestimmungen zur Masken- pflicht zu informieren und eine solche mitzuführen bzw. gegebenenfalls auszu- steigen und eine neue zu besorgen, mit anderen Worten war es nicht die Aufgabe des Sicherheitsdienstes, ihm eine neue Schutzmaske anzubieten. Folglich ist der Beschuldigte des Verstosses gegen die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 15. August 2020 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 40 Abs. 2 EpG schuldig zu spre- chen.”
art. 83 cpv. 1 LEp va inteso come norma penale quadro; per stabilire quale comportamento concreto sia punibile occorre fare riferimento alle norme indicate alle lett. a–n e alle altre norme integrative che ne precisano il contenuto (in particolare l'art. 40 LEp ovvero, in caso di situazione particolare, l'art. 6 cpv. 2 LEp e le ordinanze Covid emanate dal Consiglio federale). Secondo la giurisprudenza pertinente e le decisioni cantonali, questa interpretazione era accettabile per i cittadini e riconoscibile con un grado di certezza adeguato alle circostanze.
“Bei der im Juli 2020 eingeführten Maskentragepflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln könne sich eine Ordnungsbusse für vorschriftswidriges Verhalten daher über Art. 9 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010 (BGST; SR 745.2) sowie aus Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ergeben (siehe WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 58 f. und S. 77; Erläuterungen 28a, zu Artikel 3a, S. 3). Die Erläuterungen des BAG legen die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die Gesichtsmaskentragepflicht nahe. Obwohl das BAG nicht über die Kompetenz verfügt, (Straf-) Bestimmungen der Legislativen oder des Bundesrates zu ergänzen, sind die Erläuterungen des BAG als eine Art Auslegungshilfen dennoch wertvoll (vgl. WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 95 mit Hinweisen). Im Herbst 2020 konnten die Bürger und Bürgerinnen somit aus dem Erlass selber die Strafbarkeit einer Widerhandlung gegen die in Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 19. Oktober 2020) normierte Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr nicht entnehmen. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") ergibt sich jedoch trotzdem hinreichend gewiss, dass sowohl Massnahmen kantonaler Behörden (Art. 40 Abs. 2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen (in diesem Sinne Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln (Urteil S. 19 E. 4.4.1.5). Die hier angewendete Regelungstechnik der Blankettstrafnorm ist grundsätzlich zulässig, denn eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sog. blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss, vermag den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2; Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 6.2.2; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6; je mit Hinweisen). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine solche Blankettstrafnorm dar.”
“2 EpG) als auch - im Falle einer besonderen Lage - solche des Bundesrats (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EpG) unter den Begriff "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" fallen (in diesem Sinne Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG kann es sich bei einer solchen Massnahme auch um eine Gesichtsmaskentragepflicht handeln. Die hier angewendete Regelungstechnik der Blankettstrafnorm ist grundsätzlich zulässig, denn eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sog. blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss, vermag den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BGE 145 IV 329 E. 2.2; Urteile 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 6.2.2; 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6; je mit Hinweisen). Art. 83 Abs. 1 EpG stellt eine solche Blankettstrafnorm dar. Um zu bestimmen, welches Verhalten strafbar ist, sind die einzelnen Normen, auf die in Art. 83 lit. a-n EpG verwiesen wird, heranzuziehen. Der hier massgebliche Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG verweist auf Art. 40 EpG. In Art. 40 Abs. 2 lit. a-c EpG wird festgelegt, welche Massnahmen die zuständigen kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen anordnen dürfen. Über die Kompetenzen des Bundesrats äussert sich Art. 40 EpG nicht. Diese werden im Falle einer besonderen Lage in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG aufgeführt. Die Massnahme der Gesichtsmaskentragepflicht für Teilnehmer von Kundgebungen hat der Bundesrat in (Art. 6c Abs. 2) der aCovid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen (Fassung vom 29. Oktober 2020). Um die Strafbarkeit der Widerhandlung gegen die durch den Bundesrat angeordnete Gesichtsmaskentragepflicht anlässlich von Kundgebungen zum Tatzeitpunkt zu begründen, bedarf es somit zwar zusätzlicher blankettausfüllender Normen, nämlich Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 29. Oktober 2020), was für die Bürgerinnen und Bürger nach dem Dargelegten aber durchaus zumutbar ist. Die möglichen Straffolgen einer solchen Widerhandlung waren daher auch für die rechtsunkundige Bevölkerung mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennbar.”
“In Klammern verweist die Bestimmung auf Art. 40 EpG, welcher die kantonalen Massnahmen regelt. Das Bundesgericht qualifizierte eine kantonal angeordnete Maskentragpflicht in Läden als Massnah- me gegenüber der Bevölkerung, welche – auch wenn gesetzlich nicht ausdrück- lich vorgesehen – unter Art. 40 EpG falle (BGE 147 I 393 E. 5.1.2 f.). Der Wortlaut - 10 - von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist indes nicht ausdrücklich auf Massnahmen nach Art. 40 EpG beschränkt. Mit der Vorinstanz lässt sich der Hinweis auf Art. 40 EpG vielmehr als Erläuterung verstehen, welche Art von Massnahmen – nämlich sol- che im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG – gemeint sind. Ein ähnlicher Verweis liegt auch in Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG vor, welcher denkbare Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nicht einzeln aufführt, sondern im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 2 EpG zu lesen ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 364 f.). Folglich findet Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – wörtlich und teleologisch ausgelegt – auch An- wendung bei Widerhandlung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG erlassen werden. Die eidgenössische Vorgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen müssen, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Massnahme gegenüber der Bevölkerung zu qualifizieren und das vorsätzliche Widersetzen dagegen fällt nach dem Gesagten unter die Strafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG.”
“In seiner Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte einzig sinngemäss vor, die ihm auferlegte Busse stütze sich nicht auf ein formelles Gesetz und verstosse damit gegen die Bestimmung von Art. 1 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indessen auch eine so- genannte Blankettnorm, die nur den Strafrahmen bestimmt und deren Tatbestand den sogenannten ausfüllenden Normen im nachgeordneten Verordnungsrecht entnommen werden muss, dem Legalitätsprinzip i.S.v. Art. 1 StGB (BGer Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.2; 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2.; 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3). Im Epidemiengesetz (SR 818.101), welches als formelles Gesetz vom eidgenössischen Gesetzgeber erlassen wurde, wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Konkretisiert wird diese Bestimmung sodann unter anderem durch die Covid-19-Verordnung [besondere Lage] (SR 818.101.26; nachfolgend Covid-19-VO), welche vom Bundesrat am 19. Juni 2020 als Massnahme gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen wurde und am 20. Juni 2020 in Kraft trat. Art. 3a - 7 - Abs. 1 Covid-19-VO besagte in der am 13. November 2020 geltenden Fassung, dass Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen müssen. Ausgenommen von der Maskentragpflicht sind Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen – insbesondere medizinischen – keine Gesichtsmasken tragen können.”
“ausgeführt nach Auffassung des Bundesgerichts auch auf die Massnahmen des Bundesrates gemäss Art. 6 Abs. 2 EpG. Die konkreten vom Bundesrat angeordneten Massnahmen fanden sich in der jeweiligen Fassung der aCovid-19-Verordnung besondere Lage. Die Begründung der Strafbarkeit des Verstosses gegen die Maskenpflicht mittels der Blankettstrafnorm von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit den blankettausfüllenden Normen von Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 3c Abs. 2 lit. b und Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage ist durchaus von einer gewissen Komplexität. Allerdings wird auch einem juristischen Laien bei der Lektüre dieser Bestimmungen klar, dass das Nichteinhalten der behördlichen Massnahmen wie z.B. des Maskenobligatoriums mit Busse bestraft wird. Da das Vorliegen einer Blankettstrafnorm gemäss der zitierten Rechtsprechung noch keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots bedeutet und die geringe Strafdrohung rechtsprechungsgemäss zu einer Reduktion der Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot führt, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Bürgerinnen und Bürger anhand der erwähnten Bestimmungen im Epidemiengesetz und der aCovid-19-Verordnung besondere Lage die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnten. Auch die herrschende Literatur und Rechtsprechung geht soweit ersichtlich davon aus, dass Art.”
Nella decisione citata, l'istanza inferiore ha qualificato più violazioni consecutive dell'obbligo di indossare la mascherina come un'uniÊ fattispecie e ha perciò accertato soltanto una contravvenzione sempliÎ ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 LEp.
“Zusammenfassend besteht sowohl für die Maskentragpflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Covid-19-VO als auch die Strafnormen gemäss Art. 28 lit. e aCovid-19-VO und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – entgegen den Vorbringen des Be- schuldigten – eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der Beschuldigte handel- te durch sein vorsätzliches Missachten der Maskentragpflicht mithin tatbestands- - 11 - mässig im Sinne der genannten Verordnungsbestimmungen in Verbindung mit Art. 28 lit. e aCovid-19-VO und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG. Die Vorinstanz qualifizier- te das Verhalten des Beschuldigten, der sowohl im Zug als auch darauffolgend auf dem Weg zum Polizeiposten Flughafen, welcher durch das Shopping Center des Flughafens führte, keine Maske trug, womit er gemäss Anklage gleich mehr- fach gegen die Maskenpflicht verstossen habe, entgegen der Auffassung der An- klagebehörde als Tateinheit und sprach ihn entsprechend "nur" der einfachen Wi- derhandlung gegen die aCovid-19-VO und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG schuldig. Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, hat es dabei bereits in Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.”
L'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp può riguardare anche le violazioni degli obblighi di portare la mascherina. Il Tribunale federale ha deciso che nella nozione di «misure nei confronti della popolazione» ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp rientrano anche le misure del Consiglio federale che quest'ultimo ha disposto nella situazione particolare ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 lett. b in combinato disposto con l'art. 40 LEp. Di conseguenza, il rifiuto intenzionale di conformarsi a un tale obbligo di portare la mascherina (ad es. sui mezzi pubblici, nelle stazioni ferroviarie o durante manifestazioni) può essere sanzionato come contravvenzione ai sensi dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp.
“Die Begründung der Strafbarkeit des Nichttragens der Gesichtsmaske nach Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage mittels Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, der auf Art. 40 EpG verweise, und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG, welcher dem Bundesrat im Falle einer besonderen Lage die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG gebe, sei durchaus komplex. Dennoch hätten die Bürgerinnen und Bürger anhand dieser Bestimmungen die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Der Bevölkerung sei die Gesichtsmaskentragepflicht am 12. November 2020 [recte: 25. Oktober 2020] ohne Zweifel bekannt gewesen. Eine Verurteilung wegen Nichttragens der Maske in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage verletze das Bestimmtheitsgebot nicht. Zusammenfassend sei zu erkennen, dass auch Widerhandlungen gegen Massnahmen des Bundesrats gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG strafbar seien. Darunter falle auch das Nichttragen der Gesichtsmaske in einem Zug (Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage; Urteil S. 9-20 E. 4.4).”
“Sie stützt sich hierbei namentlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Covid-19-Verordnung besondere Lage bereits vertieft befasst hat. Die Rechtsprechung hat sich insbesondere mit den Fragen der Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung bei Vorliegen einer besonderen Lage, der gesetzlichen Grundlage der Verhaltensnormen und dem Legalitätsprinzip, der Gesichtsmaskentragpflicht, der Strafnormen und Sanktionen, der Rechts- und Verhältnismässigkeit gewisser Covid-Massnahmen sowie der Beurteilung der Covid-19-Krankheit als Pandemie eingehend auseinandergesetzt (siehe u.a. BGE 148 I 33 E. 5, 19 E. 4; 147 I 393 E. 4 und 5, 450 E. 3 478 E. 3; Urteile 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.2; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 f. und 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3; 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5; 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.1). Gemäss der Rechtsprechung fallen unter den Begriff der "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ebenso solche Massnahmen, welche der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG in der Covid-19-Verordnung besondere Lage eingeführt hatte (Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 betreffend Gesichtsmaskentragpflicht bei der Teilnahme an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen gemäss Art. 6c Abs. 2 Covid-Verordnung besondere Lage [Stand am 29. Oktober 2020]; siehe auch Art. 1 Abs. 1 Satz Covid-19-Verordnung besondere Lage, wonach diese Verordnung Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnet; vgl. BGE 147 I 478 E. 3.6.1). Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen und die damals in Art. 3a Abs. 1 Covid-19-Verordnung normierte Gesichtsmaskentragpflicht im öffentlichen Verkehr anders zu behandeln. Wie die Vorinstanz in der Erwägung”
“Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass grundsätzlich sowohl die Kantone als auch (in der besonderen und ausserordentlichen Lage) der Bundesrat Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten anordnen können (vgl. Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 i.f., zur Publikation vorgesehen). Gemäss Art. 6c Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der damals geltenden Fassung, mussten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske tragen. Dabei galt eine Ausnahme für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (vgl. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bei der Regelung von Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Satz Covid-19-Verordnung besondere Lage, wonach diese Verordnung Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnet). Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Auch wenn in dieser Bestimmung in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird, umfasst die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts ("Massnahmen gegenüber der Bevölkerung") auch Massnahmen des Bundesrats (vgl. zum Ganzen auch BGE 147 I 478 E. 3.6 ff.). Demzufolge besteht mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine formell-gesetzliche Grundlage. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die drohende Sanktion auf eine Strafbestimmung auf Verordnungsstufe stütze, ist nicht zu folgen.”
“Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bereits eingehend mit den Fragen der Ermächtigung des Bundesrats zur Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Falle einer besonderen Lage, der gesetzlichen Grundlage der Verhaltensnormen und dem Legalitätsprinzip, der Gesichtsmaskentragepflicht, der Wirksamkeit von Gesichtsmasken, der Strafnormen sowie Sanktionen, der Rechts- und Verhältnismässigkeit gewisser Covid-Massnahmen sowie der Beurteilung der Covid-19-Krankheit als Pandemie auseinandergesetzt hat (vgl. u.a. BGE 148 I 33 E. 5, 19 E. 4; 147 I 478 E. 3, 450 E. 3, 393 E. 4 f., Urteile 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.2; 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3 f. und E. 6.3, nicht publ. in: BGE 148 I 89; 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 3.3; 1B_359/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5; 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4). Es kann ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung verwiesen werden. Sodann bestätigte das Bundesgericht kürzlich zudem seinen Entscheid, wonach unter den Begriff der "Massnahmen gegenüber der Bevölkerung" i.S.v. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch Massnahmen fallen, die der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG in der Covid-19-Verordnung besondere Lage eingeführt hatte (Urteil 7B_262/2022 vom 27. Juni 2024 E. 2.2), wobei es sich bei der in dieser Verordnung verankerten Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 40 EpG handle (vgl. Urteil 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 zur Maskentragepflicht bei der Teilnahme an Kundgebungen gemäss Art. 6c Abs. 2 aCovid-19-Verordnung besondere Lage, Stand am 29. Oktober 2020; vgl. BGE 147 I 478 E. 3.6.1). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern.”
La questione se l'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp comprenÚ anche le misure del Consiglio federale è stata valutata dalla giurisprudenza come non univoÊ; il tenore letterale non lo renÞ chiaramente evidente e pertanto è suscettibile di interpretazione. L'UFSP e il Consiglio federale hanno richiamato ripetutamente, nelle spiegazioni dell'ordinanza COVID‑19, l'applicabilità dell'art. 83 cpv. 1 lett. j LEp e successivamente, nelle versioni dell'ordinanza o nelle loro spiegazioni, hanno inserito indicazioni integrative ovvero una disposizione penale esplicita. Nelle decisioni e nelle spiegazioni citate tali circostanze sono presentate come rilevanti per il trattamento pratico della punibilità di tali violazioni.
“40 Abs. 2 lit. b EpG dar. Zu den Kompetenzen des Bundes äussert sich Art. 40 EpG hingegen nicht, sondern diese werden für den Fall einer besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG in Art. 6 Abs. 2 EpG aufgeführt. In Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG wird festgehalten, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen darf. Es wird also derselbe Begriff wie in Art. 40 Abs. 1 EpG verwendet. Demnach ist zu erkennen, dass im Falle einer besonderen Lage auch der Bundesrat Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen darf. Auf Art. 6 Abs. 2 EpG wird in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG jedoch nicht verwiesen. Demnach ist der Wortlaut der Bestimmung in diesem Sinn nicht klar, d.h. nicht eindeutig und unmissverständlich. Es bleibt vielmehr zu klären, ob nur Massnahmen kantonaler Behörden oder auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Allgemeinen, d.h. auch solche des Bundesrats, darunterfallen und entsprechende Widerhandlungen dagegen strafbar sind. Deshalb ist Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG anhand der weiteren Auslegungsinstrumente auszulegen. 4.4.1.2. Systematische Auslegung Die systematische Auslegung erfolgt unter Berücksichtigung des Zusammenhangs einer Bestimmung mit anderen Gesetzesvorschriften (vgl. BGE 145 III 133 E. 6). Auslegungsbedürftige Begriffe sind im Kontext der Rechtsvorschrift, des Gesetzes, des Rechtsgebiets sowie letztlich der gesamten Rechtsordnung zu lesen. Namentlich Regeln innerhalb desselben Erlasses können insoweit wichtige Hinweise für den tatsächlichen Normsinn liefern (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, 129 IV 71 E. 1.4; Graf, in: Annotierter StGB Kommentar [Hrsg. Graf], Bern 2020, Art. 1 N 9). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, dass auch im Kontext nicht genügend klar daraus hervorgehe, dass unter Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG auch vom Bund angeordnete Massnahmen zu verstehen seien. Diese Problematik habe der Bundesrat in der Folge erkannt und am 27. Januar 2021 mit Wirkung ab 1. Februar 2021 die Covid-19-Verordnung besondere Lage mit einer Strafbestimmung ergänzt (Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur Verordnung vom”
“83 Abs. 1 lit. j EpG sprächen. So weise die Botschaft darauf hin, dass sich der Handlungsspielraum des Bundesrats für die Anordnung von Massnahmen nach Art. 6 Abs. 2 EpG auf die in den Art. 31 - 38 sowie 40 E-EpG in der Botschaft festgelegten Massnahmen beschränke (Botschaft, BBl 2011 311, 364-365). Gerade die Formulierung in der Botschaft, dass der Handlungsspielraum des Bundesrats auf die in Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen beschränkt sein solle, spreche dafür, dass es sich bei Art. 40 EpG im Kern um eine Konkretisierungsbestimmung handle, was unter Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zu verstehen sei. Die von der Vorinstanz erwähnten Erläuterungen des BAG würden ebenfalls und entgegen der Ansicht der Vorinstanz für die Strafbewehrtheit von Massnahmen des Bundesrats sprechen. Die Erläuterungen des Bundesrats seien auch nicht unklar. Vielmehr werde ausdrücklich festgehalten, dass durch den Verzicht auf eine spezifische Strafbestimmung in der Covid-19-Verordnung die Strafbestimmung von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ausdrücklich anwendbar bleibe (Erläuterungen BAG Nr. 44a, a.a.O., S. 25 [recte S. 20]). Auf S. 3 und 7 werde zudem jeweils explizit auf die Strafbarkeit gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. j verwiesen. Auch in den folgenden Versionen sei diese Haltung stets bestätigt worden, so nach wie vor in der aktuellsten Version vom 30. Juni 2021 auf S.”
“Weiter rügt der Berufungskläger, dass der Bundesrat das Verbot des venire contra factum proprium verletzt habe, indem er anfänglich auf eine ausdrückliche Unter-Strafe-Stellung von Verhaltensweisen von Privatpersonen in der «Covid-Verordnung» bewusst verzichtet, dann aber später in den entsprechenden Erläuterungen den Straftatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG für anwendbar erklärt habe (Akten S. 93 Ziff. 1 ff.). Hintergrund dieser Ausführungen ist die Tatsache, dass in den vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geschaffenen Erläuterungen zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage bis am 29. Oktober 2020 ausgeführt wurde, dass auf «eine Pönalisierung von Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung halten, [ ] angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip verzichtet» werde (Erläuterungen vom 19. Oktober 2020 zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage, S. 20). Erst per 30. Oktober 2020 wurde ergänzend dazu festgehalten, dass «der Straftatbestand auf Gesetzesstufe, konkret Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j (Widerhandlungen gegen Massnahmen der Bevölkerung)» anwendbar sei, «Ordnungsbussen [ ] keine erteilt werden» könnten, sondern «vielmehr das Strafverfahren der Strafprozessordnung zur Anwendung» gelange (Erläuterungen vom 30. Oktober 2020 zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage, S.”
“Eine Ausprägung des Gebots von Treu und Glauben ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Verbot des venire contra factum proprium) (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 Rz. 2). Dieses verbietet es ein und derselben Behörde, von einem Standpunkt, den sie gegenüber einer bestimmten Bürgerin bzw. einem bestimmten Bürger in einem konkreten Verfahren verbindlich eingenommen hat, ohne sachlichen Grund abzuweichen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 22 Rz. 22). Tut sie es dennoch, so darf sie sich auf die rechtlichen Nachteile, die der betroffene Bürger dadurch erleidet, nicht berufen (Tschentscher, in: Basler Kommentar BV, 2015, Art. 9 N 23). Weder der Bundesrat noch das BAG können durch das Abfassen von Erläuterungen zu einer Verordnung ein Bundesgesetz für anwendbar oder für nicht anwendbar erklären. Das Epidemiengesetz ist vom Bundesrat per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt worden. Da der Straftatbestand von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG seit diesem Zeitpunkt anwendbar ist, konnte ihn der Bundesrat entgegen der Auffassung des Berufungsklägers und des Bezirksgerichts Kreuzlingen (vgl. BezGer Kreuzlingen S1.2021.4 vom 22. Juni 2021 E. 5.3) auch nicht im Laufe der Covid-19-Pandemie für «anwendbar erklären», sich deshalb diesbezüglich auch nicht widersprüchlich verhalten und das Verbot des venire contra factum proprium verletzen. Auch in der erwähnten Änderung der Erläuterungen zur aCovid-19-Verordnung besondere Lage durch das BAG kann keine Verletzung des Verbots des venire contra factum proprium erblickt werden, da das BAG selbst wenn die fraglichen Ausführungen widersprüchlich sein sollten (dazu sogleich) diesen Standpunkt nicht in einem konkreten Verfahren gegenüber dem Berufungskläger eingenommen hatte. Im Übrigen war die Formulierung, dass «auf eine Pönalisierung von Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung halten» verzichtet werde, aus den nachfolgenden Gründen auch nicht geeignet, um schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.”
“Schliesslich sei in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass in den Erläute- rungen des Bundesrats zur Covid-19-VO in der Version vom 30. Oktober 2020 zwar – wie vom Beschuldigten vorgebracht (Urk. 46 S. 8) – festgehalten ist, dass auf eine spezifische Strafbestimmung bezüglich Verhaltensweisen von Privatper- sonen, die sich nicht an die Regeln der Verordnung halten, angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnismässig- keitsprinzip verzichtet werde. Indes wird direkt im Anschluss der Straftatbestand auf Gesetzesstufe, konkret Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, als anwendbar erklärt, und da- rauf hingewiesen, dass zwar keine Ordnungsbussen erteilt werden könnten, je- doch das Strafverfahren der Strafprozessordnung zur Anwendung gelange (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26] in der Version vom 30. Oktober 2020, S. 20).”