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Secondo gli atti del procedimento, la raccolta dell'identità, dell'itinerario di viaggio e dei dati di contatto dei passeggeri aerei tramite la scheÚ di contatto introdotta dall'UFSP è stata effettuata dalle compagnie aerî o dalla polizia aeroportuale, al fine di verificare rapidamente il rispetto dell'obbligo di quarantena. Nel caso deciso, la compilazione di tale scheÚ di contatto è stata ritenuta adempimento dell'obbligo di comunicazione ai sensi dell'art. 41 cpv. 2 lett. a LEp.
“Selbst wenn die Meldepflicht im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 mit der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gleichzusetzen wäre (vgl. etwa WOHLERS/ HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 70), käme eine Bestrafung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG nicht in Betracht, da diese im Flugzeug unstreitig die Kontaktkarte des BAG im Sinne von Art. 49 EpV ausfüllte, welche explizit auf Art. 41 EpG Bezug nahm (oben E. 1.3.4). Damit ist die Beschwerdeführerin der Pflicht nach Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten nachgekommen. Die Beschwerdeführerin gab bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2020 an, sie habe im Flugzeug ein Formular ausgefüllt; sie habe gedacht, damit wüssten alle Bescheid; sie habe nicht gewusst, wo man sich melden müsse (kant. Akten, UA 23). Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw. die Flughafenpolizei diente gemäss der Medienmitteilung vom 8. August 2020 der raschen Überprüfung, ob Reisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhielten. Den gleichen Zweck verfolgte auch die in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verankerte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der kantonalen Behörde, die sich ausdrücklich nur an der Quarantänepflicht unterliegende Einreisende richtete.”
La compilazione della scheÚ di contatto introdotta dall'UFSP da parte dei viaggiatori in ingresso (in particolare dei passeggeri aerei) è stata ritenuta dal Tribunale federale quale adempimento dell'obbligo di comunicare l'identità, l'itinerario di viaggio e i dati di contatto ai sensi dell'art. 41 cpv. 2 lett. a LEp.
“Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG im Flugzeug nachkam. Ihr kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verstossen.”
“Selbst wenn die Meldepflicht im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 mit der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gleichzusetzen wäre (vgl. etwa WOHLERS/ HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 70), käme eine Bestrafung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG nicht in Betracht, da diese im Flugzeug unstreitig die Kontaktkarte des BAG im Sinne von Art. 49 EpV ausfüllte, welche explizit auf Art. 41 EpG Bezug nahm (oben E. 1.3.4). Damit ist die Beschwerdeführerin der Pflicht nach Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten nachgekommen. Die Beschwerdeführerin gab bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2020 an, sie habe im Flugzeug ein Formular ausgefüllt; sie habe gedacht, damit wüssten alle Bescheid; sie habe nicht gewusst, wo man sich melden müsse (kant. Akten, UA 23). Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw.”
L'ordinanza Covid-19 del 2 luglio 2020 non prevedeva indicazioni sufficientemente concrete sulla disciplina degli obblighi di comunicazione ai sensi dell'art. 41 cpv. 2 LEp. L'art. 5 dell'ordinanza non stabiliva quale autorità cantonale fosse competente, quali indicazioni concrete (p. es. identità, itinerario di viaggio, dati di contatto) dovessero essere trasmesse e in che modo dovesse essere effettuata la segnalazione.
“Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG. Die Beschwerdeführerin wurde gebüsst, weil sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht wie in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 vorgesehen innert zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau meldete. Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV, welche eine Erfassung über die vom BAG zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten vorsah (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung vom 27. Januar 2021). Ebenso wenig präzisierte Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020, an welche kantonale Behörde die Meldung zu richten war und welche exakten Angaben die Meldung nebst der "Einreise" zu enthalten hatte. Die Zuständigkeit der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes am Wohn- oder Aufenthaltsort ergibt sich lediglich aus den Erläuterungen des BAG zu Art.”
La scheÚ di contatto dell'UFSP era, secondo le fonti consultate, destinata a essere inoltrata senza indugio alle autorità cantonali e serviva a migliorare il flusso informativo nonché a semplificare l'obbligo di notifiÊ ai sensi dell'art. 41 cpv. 2 LEp. Dalle stesse fonti risulta inoltre che ciò non richiedeva una notifiÊ immediata aggiuntiva al servizio medico cantonale.
“Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw. die Flughafenpolizei diente gemäss der Medienmitteilung vom 8. August 2020 der raschen Überprüfung, ob Reisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhielten. Den gleichen Zweck verfolgte auch die in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verankerte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der kantonalen Behörde, die sich ausdrücklich nur an der Quarantänepflicht unterliegende Einreisende richtete. Aus der Medienmitteilung vom 8. August 2020 und dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art.”
“Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw. die Flughafenpolizei diente gemäss der Medienmitteilung vom 8. August 2020 der raschen Überprüfung, ob Reisende aus Covid-19-Risikogebieten die Quarantänepflicht einhielten. Den gleichen Zweck verfolgte auch die in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 verankerte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der kantonalen Behörde, die sich ausdrücklich nur an der Quarantänepflicht unterliegende Einreisende richtete. Aus der Medienmitteilung vom 8. August 2020 und dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art.”
La compilazione della scheÚ di contatto introdotta dall'UFSP è considerata, secondo le considerazioni esposte nella sentenza, quale adempimento dell'obbligo di comunicare l'identità, l'itinerario di viaggio e i dati di contatto ai sensi dell'art. 41 cpv. 2 LEp. Alla luÎ dell'introduzione e dell'inoltro delle scheÞ di contatto da parte dell'UFSP e dell'applicazione dell'art. 59 cpv. 2 OEp, una dupliÎ, ulteriormente diretta segnalazione al servizio medico cantonale è stata ritenuta non 'necessaria' ai sensi dell'art. 41 cpv. 2 LEp.
“das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG im Flugzeug nachkam. Ihr kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verstossen.”
“Selbst wenn die Meldepflicht im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 mit der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten gleichzusetzen wäre (vgl. etwa WOHLERS/ HENEGHAN/PETERS, a.a.O., S. 70), käme eine Bestrafung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG nicht in Betracht, da diese im Flugzeug unstreitig die Kontaktkarte des BAG im Sinne von Art. 49 EpV ausfüllte, welche explizit auf Art. 41 EpG Bezug nahm (oben E. 1.3.4). Damit ist die Beschwerdeführerin der Pflicht nach Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten nachgekommen. Die Beschwerdeführerin gab bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 28. Oktober 2020 an, sie habe im Flugzeug ein Formular ausgefüllt; sie habe gedacht, damit wüssten alle Bescheid; sie habe nicht gewusst, wo man sich melden müsse (kant. Akten, UA 23). Die über die Vereinbarung des BAG mit der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürichs bereits im August 2020 eingeführte Erhebung von Kontaktdaten und Reiseroute der Flugreisenden mittels der Kontaktkarte des BAG durch die Fluggesellschaften bzw.”
“Oktober 2020 ergibt sich zudem, dass die Kontaktkarten zur unverzüglichen Weiterleitung an die kantonalen Behörden bestimmt waren und dies auch effektiv so gehandhabt wurde (vgl. oben E. 1.4.3). Dass die Kontaktdaten und die Reiseroute von Einreisenden im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV vom BAG unter Mitwirkung von Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und der Flughafenhalter erhoben werden können, ist in Art. 59 Abs. 2 EpV vorgesehen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie der Beschwerdeführerin vorwirft, sie hätte sich nicht auf das Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG beschränken dürfen, sondern sich zusätzlich auch noch beim kantonsärztlichen Dienst melden müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat bzw. das BAG mit der Einführung der Kontaktkarte Anfang August 2020 und der Anwendung von Art. 59 Abs. 2 EpV am Flughafen Zürich den Informationsfluss verbessern und die Meldung im Sinne von Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 bzw. von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG vereinfachen und gesetzeskonform (im Einklang mit Art. 49 EpV) ausgestalten wollte. Weshalb eine doppelte Mitteilung von Kontaktdaten und Reiseroute, d.h. sowohl mittels Ausfüllens der an die kantonale Behörde zu übermittelnden Kontaktkarte des BAG als auch direkt gegenüber dem zuständigen Kantonsarzt, zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EpG "notwendig" gewesen wäre, erschliesst sich nicht. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der in Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verankerten Pflicht zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten mit dem Ausfüllen der Kontaktkarte des BAG im Flugzeug nachkam. Ihr kann folglich nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe gegen Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG verstossen.”
art. 41 cpv. 2 LEp consente all'UFSP di obbligare le persone, all'ingresso o all'uscita, a comunicare la propria identità, l'itinerario di viaggio e i dati di contatto nonché a presentare informazioni sanitarie o idonî attestazioni (p. es. certificati di vaccinazione o referti). Le violazioni delle pertinenti disposizioni sull'ingresso e l'uscita possono essere sanzionate con una multa.
“Nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 41 EpG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2 EpG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 EpG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, gemäss Art. 41 Abs. 2 EpG verpflichten, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben (lit. a), eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen (lit. b), Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben (lit. c), einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen (lit.”
“Nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 41 EpG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2 EpG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 EpG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, gemäss Art. 41 Abs. 2 EpG verpflichten, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben (lit. a), eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen (lit. b), Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben (lit. c), einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen (lit.”
In base all'art. 41 cpv. 1 LEp, il Consiglio federale ha emanato ordinanze per il contrasto del coronavirus (in particolare l'Ordinanza Covid-19 n. 3). Ne ha fatto uso solo nella misura necessaria per far fronte alla pandemia e si è orientato ai principi di efficacia e di proporzionalità.
“6 EpG die besondere Lage und deren Folgen beschrieben hat, – dass der Bundesrat mit dem Eintritt der besonderen Lage durch die Covid-19- Pandemie nach Anhörung der Kantone bestimmte Massnahmen anordnen konnte (Art. 6 EpG), – dass der Bundesrat am 19. Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Covid-19- Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) erlassen hat und diese jeweils dem aktuellen Stand der Covid-19-Pandemie angepasst hat, - dass die Verwendung und Tragung von Gesichtsmasken in Art. 3a und b Co- vid-19-Verordnung besondere Lage gesetzlich geregelt ist und die Covid-19- Verordnung besondere Lage gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Epi- demiengesetzes (EpG; SR 818.101) vom Bundesrat rechtmässig erlassen worden ist, – dass die Bundesversammlung am 25. September 2020 das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Be- wältigung der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) und der Bundesrat gestützt darauf und auf Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG; SR 812.21) und auf Art. 41 Abs. 1 EpG die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) erlassen hat, – dass der Bundesrat von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch macht, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie notwendig ist und war, und dass er sich dabei an den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Verhältnismässig- keit orientiert (Art. 1 Abs. 2 und 2bis Covid-19-Gesetz), - dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei gehen und er mit seiner Beschwerde vollständig unterliegt, weil die Beschwerde den Be- gründungsanforderungen an eine (Laien-)Beschwerde nicht genügt und die angezeigten Personen als Einzelpersonen keinen direkten Einfluss auf die als Grundlage der Massnahmen gegen das Coronavirus dargelegten bundes- rechtlichen Normen ausüben können und (als Einzelpersonen) daher auch nicht für bundesrechtlich geregelte Massnahmen (strafrechtlich) verantwortlich gemacht werden können, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs.”
“6 EpG die besondere Lage und deren Folgen beschrieben hat, – dass der Bundesrat mit dem Eintritt der besonderen Lage durch die Covid-19- Pandemie nach Anhörung der Kantone bestimmte Massnahmen anordnen konnte (Art. 6 EpG), – dass der Bundesrat am 19. Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Covid-19- Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) erlassen hat und diese jeweils dem aktuellen Stand der Covid-19-Pandemie angepasst hat, - dass die Verwendung und Tragung von Gesichtsmasken in Art. 3a und b Co- vid-19-Verordnung besondere Lage gesetzlich geregelt ist und die Covid-19- Verordnung besondere Lage gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Epi- demiengesetzes (EpG; SR 818.101) vom Bundesrat rechtmässig erlassen worden ist, – dass die Bundesversammlung am 25. September 2020 das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Be- wältigung der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) und der Bundesrat gestützt darauf und auf Art. 63 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG; SR 812.21) und auf Art. 41 Abs. 1 EpG die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) erlassen hat, – dass der Bundesrat von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch macht, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie notwendig ist und war, und dass er sich dabei an den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Verhältnismässig- keit orientiert (Art. 1 Abs. 2 und 2bis Covid-19-Gesetz), - dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei gehen und er mit seiner Beschwerde vollständig unterliegt, weil die Beschwerde den Be- gründungsanforderungen an eine (Laien-)Beschwerde nicht genügt und die angezeigten Personen als Einzelpersonen keinen direkten Einfluss auf die als Grundlage der Massnahmen gegen das Coronavirus dargelegten bundes- rechtlichen Normen ausüben können und (als Einzelpersonen) daher auch nicht für bundesrechtlich geregelte Massnahmen (strafrechtlich) verantwortlich gemacht werden können, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs.”
L'ordinanza COVID-19 del 2 luglio 2020, fondata sull'art. 41 cpv. 3 LEp, obbligava alla comunicazione dell'ingresso, ma non disciplinava quale canale di trasmissione (p.es. telefonicamente, via e‑mail, tramite una piattaforma Internet o per posta) dovesse essere utilizzato; ciò la distingue da disposizioni successive (art. 49 OEp) che prevedevano modalità concrete di raccolta dei dati.
“Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG. Die Beschwerdeführerin wurde gebüsst, weil sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht wie in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 vorgesehen innert zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau meldete. Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV, welche eine Erfassung über die vom BAG zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten vorsah (vgl.”
“Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG. Die Beschwerdeführerin wurde gebüsst, weil sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht wie in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 vorgesehen innert zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau meldete. Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV, welche eine Erfassung über die vom BAG zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten vorsah (vgl.”
art. 41 cpv. 2 LEp viene concretizzato da disposizioni dell'OEp. L'art. 49 OEp stabilisÎ che i dati di contatto e l'itinerario di viaggio devono essere indicati all'ingresso su una scheÚ di contatto; l'art. 51 OEp disciplina la raccolta di informazioni sullo stato di salute mediante questionario. Ai sensi dell'art. 59 cpv. 2 OEp l'Ufficio federale della sanità pubbliÊ (UFSP) può obbligare i vettori transfrontalieri e i gestori aeroportuali a distribuire tali scheÞ di contatto o questionari sanitari, a raccogliere i documenti compilati e a inoltrarli a un'autorità designata dall'UFSP.
“Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG wird durch Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51 EpV). Art. 59 Abs. 2 EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.”
l'art. 49 OEp specifiÊ l'art. 41 cpv. 2 LEp nella misura in cui i dati di contatto e l'itinerario di viaggio devono essere indicati su una scheÚ di contatto all'entrata o all'uscita dal paese; le informazioni sullo stato di salute devono essere raccolte mediante un questionario (art. 51 OEp). Secondo l'art. 59 cpv. 2 OEp, l'UFSP può obbligare gli operatori del traffico passeggeri transfrontaliero e i gestori aeroportuali a distribuire scheÞ di contatto o questionari, a raccogliere i documenti compilati e a trasmetterli a un ente designato dall'UFSP.
“Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG wird durch Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51 EpV). Art. 59 Abs. 2 EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.”
L'art. 41 cpv. 1 LEp autorizza il Consiglio federale a emanare disposizioni sulla circolazione internazionale di persone volte a prevenire la diffusione transfrontaliera di malattie trasmissibili.
“Nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 41 EpG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2 EpG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 EpG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, gemäss Art. 41 Abs. 2 EpG verpflichten, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben (lit. a), eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen (lit. b), Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben (lit. c), einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen (lit.”
“Nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Ein- oder Ausreise gemäss Art. 41 EpG verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Art. 83 Abs. 1 lit. k EpG mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2 EpG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 EpG erlässt der Bundesrat Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten. Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, gemäss Art. 41 Abs. 2 EpG verpflichten, ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben (lit. a), eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen (lit. b), Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben (lit. c), einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen (lit.”
La giurisprudenza ritiene che un obbligo di notifiÊ dal contenuto indeterminato inserito in un'ordinanza non sia equivalente a un obbligo concreto di comunicare l'identità, l'itinerario di viaggio e i dati di contatto ai sensi dell'art. 41 cpv. 2 lett. a LEp; è necessaria una disciplina espressa delle modalità di raccolta e dei dati da trasmettere.
“Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG. Die Beschwerdeführerin wurde gebüsst, weil sie sich nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht wie in Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 vorgesehen innert zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst des Kantons Aargau meldete. Die Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 erging gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG, der über den Verweis auf Art. 35 EpG u.a. die Pflicht zur Quarantäne regelt. Anders als die Nachfolgeverordnung vom 27. Januar 2021, welche als gesetzliche Grundlage auch Art. 41 Abs. 1 EpG erwähnte und in Art. 3 ff. zusätzlich die Erhebung von Kontaktdaten gemäss Art. 49 EpV vorsah, enthält die Verordnung vom 2. Juli 2020 keine explizite Pflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG i.V.m. Art. 49 EpV zur Bekanntgabe von Identität, Reiseroute und Kontaktdaten auf einer Kontaktkarte, sondern lediglich die in Art. 5 erwähnte Pflicht zur Meldung der Einreise bei der nicht näher bestimmten kantonalen Behörde. Art. 5 der Covid-19-Verordnung vom 2. Juli 2020 regelte nicht, auf welchem Wege (telefonisch, per E-Mail, Internetplattform oder Post) die kantonale Behörde über die Einreise zu informieren war, dies im Gegensatz etwa zu den später eingeführten Bestimmungen über die Bekanntgabe der Kontaktdaten gemäss Art.”
La messa in pratiÊ dell'art. 41 cpv. 2 LEp è concretizzata nell'OEp: i dati di contatto e l'itinerario di viaggio devono essere indicati su una scheÚ di contatto; informazioni sullo stato di salute devono essere raccolte mediante questionario. L'UFSP può inoltre obbligare gli operatori di trasporto transfrontalieri e i gestori aeroportuali a distribuire tali scheÞ di contatto o questionari, a raccogliere i documenti compilati e a trasmetterli all'autorità designata dall'UFSP.
“Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG wird durch Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51 EpV). Art. 59 Abs. 2 EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.”
“Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG wird durch Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1) konkretisiert, wonach die Kontaktdaten und die Reiseroute, die bei der Einreise anzugeben sind, auf einer Kontaktkarte anzugeben sind. Auskünfte über den Gesundheitszustand (vgl. Art. 41 Abs. 2 lit. c EpG) sind mit einem Fragebogen zu erheben (Art. 51 EpV). Art. 59 Abs. 2 EpV sieht zudem vor, dass das BAG die Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern, und die Flughafenhalter verpflichten kann, Kontaktkarten oder Fragebogen zum Gesundheitszustand zu verteilen, die ausgefüllten Dokumente wieder einzusammeln und sie an die vom BAG bezeichnete Stelle weiterzuleiten.”
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