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art. 54 LEp istituzionalizza la collaborazione tra Confederazione e cantoni in un organo di coordinamento. In tal modo, in una situazione particolare viene creata la base affinché le decisioni tra Confederazione e cantoni possano essere prese rapidamente di comune accordo. Il Consiglio federale può, in una situazione particolare, ordinare le misure menzionate all'art. 6 cpv. 2 LEp; il suo margine di manovra è tuttavia limitato alle misure previste negli art. 31–38 nonché all'art. 40 LEp.
“83 EpG strafbar (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3). Bei dieser Haltung blieb der Bundesrat grundsätzlich auch, als er per 1. Februar 2021 den Tatbestand doch noch explizit in die Strafbestimmung der Covid-19-Verordnung aufnahm (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 27. Januar 2021, S. 30 f.). Aus der Botschaft zum EpG geht zusammengefasst Folgendes hervor: Mit dem EpG wurde ein dreistufiges Modell eingeführt. Dieses sieht neben der normalen Lage eine besondere und eine ausserordentliche Lage vor (Art. 6 und 7 EpG). Art. 6 EpG (besondere Lage) umschreibt die Befugnisse des Bundesrates, die ihm in Situationen zukommen, welche die Voraussetzungen für die Anwendung von konstitutionellem Notstandsrecht nach Art. 7 EpG (ausserordentliche Lage) noch nicht erfüllen. Die Massnahmen in einer besonderen Lage werden vom Bundesrat in Absprache mit den Kantonen beschlossen. Die institutionalisierte Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Koordinationsorgan (Art. 54 EpG) schafft die Grundlage, damit ein solcher Beschluss im gegenseitigen Einvernehmen schnell erfolgen kann. Der Bundesrat kann die in Art. 6 Abs. 2 EpG aufgeführten Massnahmen anordnen. Dazu gehören Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung (Bst. a und b). Dabei beschränkt sich der Handlungsspielraum des Bundesrates auf die in den Art. 31–38 sowie Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen (Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 311, 362 ff.). Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass in der besonderen Lage lediglich die Zuständigkeit für die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung wechselt, sich die Massnahmen inhaltlich jedoch weiterhin nach Art. 40 EpG richten (siehe dazu auch Rechsteiner, Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Notrecht, in: Sicherheit & Recht, 3/2020 S. 118, S. 119; Wyss, Sicherheit und Notrecht, in: Jusletter vom 25. Mai 2020, S. 5; Zünd/Errass, Pandemie – Justiz – Menschenrechte, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Sondernummer, S.”
“83 EpG strafbar (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 3. Juli 2020, S. 3). Bei dieser Haltung blieb der Bundesrat grundsätzlich auch, als er per 1. Februar 2021 den Tatbestand doch noch explizit in die Strafbestimmung der Covid-19-Verordnung aufnahm (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 27. Januar 2021, S. 30 f.). Aus der Botschaft zum EpG geht zusammengefasst Folgendes hervor: Mit dem EpG wurde ein dreistufiges Modell eingeführt. Dieses sieht neben der normalen Lage eine besondere und eine ausserordentliche Lage vor (Art. 6 und 7 EpG). Art. 6 EpG (besondere Lage) umschreibt die Befugnisse des Bundesrates, die ihm in Situationen zukommen, welche die Voraussetzungen für die Anwendung von konstitutionellem Notstandsrecht nach Art. 7 EpG (ausserordentliche Lage) noch nicht erfüllen. Die Massnahmen in einer besonderen Lage werden vom Bundesrat in Absprache mit den Kantonen beschlossen. Die institutionalisierte Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Koordinationsorgan (Art. 54 EpG) schafft die Grundlage, damit ein solcher Beschluss im gegenseitigen Einvernehmen schnell erfolgen kann. Der Bundesrat kann die in Art. 6 Abs. 2 EpG aufgeführten Massnahmen anordnen. Dazu gehören Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung (Bst. a und b). Dabei beschränkt sich der Handlungsspielraum des Bundesrates auf die in den Art. 31–38 sowie Art. 40 EpG festgelegten Massnahmen (Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011 311, 362 ff.). Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass in der besonderen Lage lediglich die Zuständigkeit für die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung wechselt, sich die Massnahmen inhaltlich jedoch weiterhin nach Art. 40 EpG richten (siehe dazu auch Rechsteiner, Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Notrecht, in: Sicherheit & Recht, 3/2020 S. 118, S. 119; Wyss, Sicherheit und Notrecht, in: Jusletter vom 25. Mai 2020, S. 5; Zünd/Errass, Pandemie – Justiz – Menschenrechte, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Sondernummer, S.”
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