RS 220 ↩
Per. introdotto dal n. I della LF del 14 dic. 2012, in vigore dal 15 lug. 2013 (RU 2013 2121;FF 2012 3017). ↩
Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 15 giu. 2012 (misure collaterali alla libera circolazione delle persone), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6703;FF 2012 3017). ↩
Introdotto dal n. I 2 della LF del 15 giu. 2012 (misure collaterali alla libera circolazione delle persone), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6703;FF 2012 3017). ↩
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Riferimento: LDist art. 1 n. 6 Nella pratiÊ si sono verificati occasionalmente scostamenti dalla procedura legale di notifiÊ e di attesa: secondo la decisione citata è stato comunicato all'interno dell'amministrazione che — per ragioni di proporzionalità — in relazione ai viaggi da e per l'aeroporto di Zurigo-Kloten si sarebbe rinunciato al rispetto del termine di attesa di otto giorni.
“So ist insbesondere zu klären, ob grenzüberschreitende Taxifahrten von Deutschland in die Schweiz in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) fallen und ob die Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den gewerblichen Strassenpersonen- und -güterverkehr vom 17. Dezember 1953 (SR 0.741.619.136; nachfolgend: Vereinbarung CH-DE) auf solche Fahrten (weiterhin) anwendbar ist. Folglich ist die Sache durch die Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 2 VRG; vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 22 mit Hinweisen). 2. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 EntsG muss ein im Ausland domizilierter Arbeitgeber, der Arbeitnehmende in die Schweiz entsendet, der vom Kanton bezeichneten Behörde schriftlich die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Angaben melden; die Arbeit darf nach Art. 6 Abs. 3 EntsG frühestens acht Tage nach der Meldung des Einsatzes aufgenommen werden. Gestützt auf Art. 6 Abs. 5 lit. a EntsG hat der Bundesrat – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – dieses Meldeverfahren nur für Arbeiten obligatorisch erklärt, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [EntsV, SR 823.201]). Gemäss Beschwerdegegner und Vorinstanz hat Ersterer mit Schreiben vom 18. März 2015 deutsche und österreichische Taxiunternehmungen sowie selbständige Taxifahrer dahingehend informiert, dass – in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und entgegen den gesetzlichen Vorgaben – auf die Einhaltung der achttägigen Wartefrist verzichtet werde, soweit Fahrten an den Flughafen Zürich-Kloten oder von dort aus betroffen seien (vgl.”
In caso di distacchi ai sensi dell'art. 1 cpv. 1 lett. b LDist, possono essere ammesse detrazioni per alloggio e vitto, purché siano rispettate le prescrizioni dell'art. 3, secondo periodo, LDist; la giurisprudenza rinvia a tal riguardo, in modo corrispondente, all'art. 327a CO (e contrario) e all'art. 13 L‑GAV.
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Einsätze ihrer Mitarbeiter als Entsendungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG zu qualifizieren seien, d.h. dass es sich um Arbeitsleistungen handle, die in ihren Betriebsstätten in der Schweiz erfolgen. Im Gegensatz zu Entsendungen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG), für welche Entschädigungen für Unterkunft und Verpflegung nicht vom Lohn in Abzug gebracht werden dürften (Art. 2 Abs. 3 EntsG), seien Abzüge für solche Leistungen bei Arbeitseinsätzen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG unter Einhaltung der Vorgaben von Art. 3 Satz 2 EntsG und entsprechend Art. 327a OR (e contrario) und Art. 13 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) zulässig. Die unterschiedliche Behandlung der zwei Entsendearten rechtfertige sich BGE 147 II 375 S. 380 dadurch, dass bei Entsendungen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG der gewöhnliche Arbeitsort der Arbeitnehmer in der Regel bei der ausländischen Arbeitgeberin liege, während bei Entsendungen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG die Arbeit am gewöhnlichen Arbeitsort der Arbeitnehmenden verrichtet werde.”
Anche incarichi temporanei in Svizzera possono rientrare nell'art. 1 cpv. 1 LDist. Secondo la giurisprudenza citata (BGE 147 II 375 E.3.4), non ostano all'applicazione della LDist il fatto che il contratto di lavoro sia limitato alla durata dell'attività in Svizzera o che prima e dopo il distacco non sia prevista alcuna occupazione presso il datore di lavoro nello Stato d'origine.
“Vom sachlichen Anwendungsbereich des Entsendegesetzes wird nur die Entsendung im eigentlichen Sinn erfasst, bei welcher eine Arbeitgeberin mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, damit diese, für einen bestimmten Zeitraum, auf Rechnung und unter Leitung dieser Arbeitgeberin und im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen dieser Arbeitgeberin und dem Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung in der Schweiz erbringen (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG) oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb in der Schweiz arbeiten, der zur Unternehmensgruppe dieser Arbeitgeberin gehört (Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit Sitz in England, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurzfristig in die Schweiz entsendet, unter das Entsendegesetz fällt. Die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag auf die Dauer der Beschäftigung in der Schweiz befristet und weder vor noch nach der Entsendung eine Beschäftigung im Herkunftsstaat bei der Beschwerdeführerin vorgesehen ist, steht dessen Anwendung nicht entgegen.”
Riferimento: LDist art. 1 n. 3 Il campo di applicazione oggettivo comprenÞ il classico distacco nel senso proprio: un datore di lavoro con seÞ o domicilio all'estero distacÊ lavoratrici e lavoratori per un determinato periodo affinché questi prestino, per conto e sotto la direzione di tale datore di lavoro, prestazioni lavorative in Svizzera. Sono inoltre comprese le prestazioni di lavoro in una succursale situata in Svizzera o in un'azienÚ che appartiene al gruppo d'impresa del datore di lavoro estero.
“Vom sachlichen Anwendungsbereich des Entsendegesetzes wird nur die Entsendung im eigentlichen Sinn erfasst, bei welcher eine Arbeitgeberin mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, damit diese, für einen bestimmten Zeitraum, auf Rechnung und unter Leitung dieser Arbeitgeberin im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen dieser Arbeitgeberin und dem Leistungsempfänger, eine Arbeitsleistung in der Schweiz erbringen (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG) oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb in der Schweiz arbeiten, der zur Unternehmensgruppe dieser Arbeitgeberin gehört (Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG) (BGE 147 II 375 E. 3.4; BGr, 22. Mai 2017, 2C_150/2016, E. 2.3).”
“Vom sachlichen Anwendungsbereich des Entsendegesetzes wird nur die Entsendung im eigentlichen Sinn erfasst, bei welcher eine Arbeitgeberin mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, damit diese, für einen bestimmten Zeitraum, auf Rechnung und unter Leitung dieser Arbeitgeberin im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen dieser Arbeitgeberin und dem Leistungsempfänger, eine Arbeitsleistung in der Schweiz erbringen (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG) oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb in der Schweiz arbeiten, der zur Unternehmensgruppe dieser Arbeitgeberin gehört (Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG) (BGE 147 II 375 E. 3.4; BGr, 22. Mai 2017, 2C_150/2016, E. 2.3).”
I datori di lavoro che distaccano lavoratori devono garantire ai lavoratori distaccati almeno le condizioni di lavoro e di retribuzione previste dalle leggi federali, dalle ordinanze del Consiglio federale nonché dai contratti collettivi di lavoro e dai contratti normali di lavoro dichiarati generalmente vincolanti. Secondo l'art. 2 cpv. 1 LDist a tali disposizioni appartengono in particolare quelle relative alla retribuzione minima, comprese le maggiorazioni, come specificato nell'ODist.
“Im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen ist am 1. Juni 2004 das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG; SR 823.20) in Kraft getreten. Dieses regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 EntsG die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet. Die Bedingungen werden in Art. 2 Abs. 1 näher definiert. Gemäss dieser Bestimmung müssen die Arbeitgeber den entsandten Arbeitnehmenden mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 360a OR vorgeschrieben sind (Urteil 2C_111/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4). Zu diesen Bedingungen gehören gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG die Bestimmungen zur minimalen Entlöhnung inklusive Zuschläge, die in Art. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die BGE 147 II 375 S. 379 in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV; SR 823.201) näher konkretisiert worden sind.”
“Im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen ist am 1. Juni 2004 das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG; SR 823.20) in Kraft getreten. Dieses regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 EntsG die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet. Die Bedingungen werden in Art. 2 Abs. 1 näher definiert. Gemäss dieser Bestimmung müssen die Arbeitgeber den entsandten Arbeitnehmenden mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 360a OR vorgeschrieben sind (Urteil 2C_111/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4). Zu diesen Bedingungen gehören gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a EntsG die Bestimmungen zur minimalen Entlöhnung inklusive Zuschläge, die in Art. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die BGE 147 II 375 S. 379 in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV; SR 823.201) näher konkretisiert worden sind.”
La giurisprudenza distingue, in materia di distacchi ai sensi dell'art. 1 cpv. 1 LDist, tra prestazioni di servizi transfrontaliere (lett. a) e impieghi presso stabilimenti svizzeri (lett. b). Secondo BGE 147 II 375, nei distacchi ai sensi della lett. a le indennità per alloggio e vitto non possono essere decurtate dal salario (cfr. art. 2 cpv. 3 LDist). InveÎ, per impieghi ai sensi della lett. b possono essere ammesse detrazioni per alloggio e vitto nel rispetto delle disposizioni dell'art. 3, seconÚ frase, LDist e di disposizioni corrispondenti (p. es. art. 327a CO, art. 13 L‑GAV). La diversa disciplina si giustifiÊ col fatto che, nella lett. a, il luogo di lavoro abituale è di regola presso il datore di lavoro straniero, mentre nella lett. b il lavoro è prestato nel luogo di lavoro abituale dei lavoratori.
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Einsätze ihrer Mitarbeiter als Entsendungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG zu qualifizieren seien, d.h. dass es sich um Arbeitsleistungen handle, die in ihren Betriebsstätten in der Schweiz erfolgen. Im Gegensatz zu Entsendungen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG), für welche Entschädigungen für Unterkunft und Verpflegung nicht vom Lohn in Abzug gebracht werden dürften (Art. 2 Abs. 3 EntsG), seien Abzüge für solche Leistungen bei Arbeitseinsätzen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG unter Einhaltung der Vorgaben von Art. 3 Satz 2 EntsG und entsprechend Art. 327a OR (e contrario) und Art. 13 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) zulässig. Die unterschiedliche Behandlung der zwei Entsendearten rechtfertige sich BGE 147 II 375 S. 380 dadurch, dass bei Entsendungen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG der gewöhnliche Arbeitsort der Arbeitnehmer in der Regel bei der ausländischen Arbeitgeberin liege, während bei Entsendungen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG die Arbeit am gewöhnlichen Arbeitsort der Arbeitnehmenden verrichtet werde.”
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Einsätze ihrer Mitarbeiter als Entsendungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG zu qualifizieren seien, d.h. dass es sich um Arbeitsleistungen handle, die in ihren Betriebsstätten in der Schweiz erfolgen. Im Gegensatz zu Entsendungen im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG), für welche Entschädigungen für Unterkunft und Verpflegung nicht vom Lohn in Abzug gebracht werden dürften (Art. 2 Abs. 3 EntsG), seien Abzüge für solche Leistungen bei Arbeitseinsätzen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG unter Einhaltung der Vorgaben von Art. 3 Satz 2 EntsG und entsprechend Art. 327a OR (e contrario) und Art. 13 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) zulässig. Die unterschiedliche Behandlung der zwei Entsendearten rechtfertige sich BGE 147 II 375 S. 380 dadurch, dass bei Entsendungen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a EntsG der gewöhnliche Arbeitsort der Arbeitnehmer in der Regel bei der ausländischen Arbeitgeberin liege, während bei Entsendungen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG die Arbeit am gewöhnlichen Arbeitsort der Arbeitnehmenden verrichtet werde.”