Regolamento (CE) n. 987/2009 del Parlamento europeo e del Consiglio del 16 set. 2009 che stabilisce le modalità di applicazione del regolamento (CE) n. 883/2004 relativo al coordinamento dei sistemi di sicurezza sociale, nella versione vincolante per la Svizzera secondo l’Allegato II all’Accordo del 21 giu. 1999 tra la Confederazione Svizzera, da una parte, e la Comunità europea ed i suoi Stati membri, dall’altra, sulla libera circolazione delle persone (RS 0.142.112.681 ). ↩
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Nel quadro dell'art. 1a LDist l'autorità di controllo può, nell'ambito di un controllo, richiedere la prova dell'attività lucrativa indipendente prevista dall'art. 1a. Le autorità incaricate dell'esecuzione menzionate nelle fonti hanno, nel caso concreto, richiesto contratti, rendiconti e elenchi di clienti come documenti idonei a comprovare tale attività; le fonti riportano inoltre che i controlli — fondati su accordi di prestazione e sulle disposizioni di legge pertinenti — possono svolgersi anche su proprietà private.
“Januar 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden, also noch bevor die Beklagten den Fall zum ersten Mal ausgebreitet habe. Für die Erklärung, dass das Vorgehen der AMKB korrekt und die beklagtische Anschwärzung der Klägerin eben falsch gewesen sei, sei auf folgende Umstände hingewiesen: Die AMKB habe verschiedene Auftraggeber. Diese Auftraggeber seien einerseits der Kanton Basel-Landschaft, in dessen Auftrag die AMKB Schwarzarbeits-, GAV-, Entsende- und Submissionskontrollen durchführe, und andererseits verschiedene paritätische Kommissionen, in dessen Auftrag sie GAV- und Entsendekontrollen durchführe, so auch die ZPK. Die ZPK sei seit dem 1. Februar 2017 organisatorisch in die Vollzugsstruktur der AMKB eingegliedert. Da sich oft erst im Laufe einer Kontrolle vor Ort zeige, welches Feld betroffen sei, würden solche jeweils unter allen Titeln durchgeführt, was von den Auftraggebern so gewollt sei. Die Legitimation hierfür ergebe sich einerseits aus der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 BGSA, Art. 1a EntsG und Art. 7 EntsG) und andererseits aus den Leistungsvereinbarungen mit den verschiedenen Paritätischen Kommissionen. Somit sei es korrekt gewesen, dass sich ein Kontrolleur mit einem Ausweis der ZPK ausgewiesen habe. Dies habe der Regierungsrat dem betroffenen Maurer denn auch in seinen Stellungnahmen vom 25. Oktober 2017 und 4. September 2018 so erklärt. Gestützt auf die entsprechenden Gesetze (Schwarzarbeit: insbesondere Art. 7 Abs. 1 lit. a und c BGSA; Entsendungen: insbesondere Art. 1 und 1a EntsG und entsprechende SECO-Weisung) dürfe sie sowohl Privatgrundstücke betreten als auch alle erforderlichen Unterlagen herausverlangen. Hierzu gehörten sowohl Verträge (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; Art. 1 a EntsG) als auch Abrechnungen und Kundenlisten (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; SECO-Weisung). Im Fall «Schmid» habe die AMKB die mündlichen Angaben von «Schmid» gegenüber den Kontrolleuren anlässlich der Kontrolle auf der Baustelle in Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton überprüft und, nachdem «Schmid» selbst seine Angaben schriftlich bestätigt gehabt habe, sei sie zum Schluss gelangt, dass sich der anfängliche Verdacht betreffend Schwarzarbeit oder Lohndumping nicht erhärtet habe.”
“Januar 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden, also noch bevor die Beklagten den Fall zum ersten Mal ausgebreitet habe. Für die Erklärung, dass das Vorgehen der AMKB korrekt und die beklagtische Anschwärzung der Klägerin eben falsch gewesen sei, sei auf folgende Umstände hingewiesen: Die AMKB habe verschiedene Auftraggeber. Diese Auftraggeber seien einerseits der Kanton Basel-Landschaft, in dessen Auftrag die AMKB Schwarzarbeits-, GAV-, Entsende- und Submissionskontrollen durchführe, und andererseits verschiedene paritätische Kommissionen, in dessen Auftrag sie GAV- und Entsendekontrollen durchführe, so auch die ZPK. Die ZPK sei seit dem 1. Februar 2017 organisatorisch in die Vollzugsstruktur der AMKB eingegliedert. Da sich oft erst im Laufe einer Kontrolle vor Ort zeige, welches Feld betroffen sei, würden solche jeweils unter allen Titeln durchgeführt, was von den Auftraggebern so gewollt sei. Die Legitimation hierfür ergebe sich einerseits aus der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 BGSA, Art. 1a EntsG und Art. 7 EntsG) und andererseits aus den Leistungsvereinbarungen mit den verschiedenen Paritätischen Kommissionen. Somit sei es korrekt gewesen, dass sich ein Kontrolleur mit einem Ausweis der ZPK ausgewiesen habe. Dies habe der Regierungsrat dem betroffenen Maurer denn auch in seinen Stellungnahmen vom 25. Oktober 2017 und 4. September 2018 so erklärt. Gestützt auf die entsprechenden Gesetze (Schwarzarbeit: insbesondere Art. 7 Abs. 1 lit. a und c BGSA; Entsendungen: insbesondere Art. 1 und 1a EntsG und entsprechende SECO-Weisung) dürfe sie sowohl Privatgrundstücke betreten als auch alle erforderlichen Unterlagen herausverlangen. Hierzu gehörten sowohl Verträge (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; Art. 1 a EntsG) als auch Abrechnungen und Kundenlisten (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; SECO-Weisung). Im Fall «Schmid» habe die AMKB die mündlichen Angaben von «Schmid» gegenüber den Kontrolleuren anlässlich der Kontrolle auf der Baustelle in Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton überprüft und, nachdem «Schmid» selbst seine Angaben schriftlich bestätigt gehabt habe, sei sie zum Schluss gelangt, dass sich der anfängliche Verdacht betreffend Schwarzarbeit oder Lohndumping nicht erhärtet habe.”
LDist, art. 1a n. 1 Se la persona interessata non è in grado di esibire i documenti indicati al cpv. 2 (p.es. modulo A1 o copia del contratto/conferma scritta), l'organo di controllo fissa un termine supplementare non superiore a due giorni.
“Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) (Formular A1) und eine Kopie des Vertrags oder - falls kein Vertrag vorhanden ist - eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag vorzuweisen (Art. 1a Abs. 1 und 2 EntsG). Können die Dokumente nicht vorgewiesen werden, setzt das Kontrollorgan eine Nachfrist von maximal zwei Tagen an (Art. 1a Abs. 3 EntsG).”