La Segreteria di Stato dell’economia vigila sull’esecuzione della presente legge.1Essa può impartire istruzioni agli organi di controllo secondo l’articolo 7.
Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 15 giu. 2012 (misure collaterali alla libera circolazione delle persone), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6703;FF 2012 3017). ↩
1 commentary
Secondo la fonte citata, l'esecuzione della Legge sui lavoratori distaccati è soggetta alla sorveglianza del SECO, che può quindi impartire istruzioni agli organi di controllo (art. 14 LDist).
“Eine Steuerbefreiung des Beschwerdegegners kommt folglich einzig im Bereich "Kontrollaufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG" in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 4.5 Bei in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Bereich D, die einen Arbeitgeber mit (Wohn-)Sitz im Ausland haben, ist der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG das zuständige Organ für die Kontrollen über die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen des ave. GAV. Die betreffenden Bestimmungen wurden allgemeinverbindlich erklärt, weshalb sie gesetzlichen Regelungen gleichgestellt sind. Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen im Entsendebereich ist eine öffentliche Aufgabe, mit welcher der Beschwerdegegner von Gesetzes wegen betraut worden ist. Der Vollzug des Gesetzes respektive die Tätigkeit des Beschwerdegegners wird durch das SECO beaufsichtigt, welches ihm diesbezüglich Weisungen erteilen kann (Art. 14 EntsG). Der Beschwerdegegner nimmt im Bereich des Entsendegesetzes somit eine öffentliche Aufgabe wahr und er untersteht diesbezüglich der Aufsicht des Gemeinwesens. Der Jahresrechnung 2019 des Beschwerdegegners kann zudem entnommen werden, dass die Einnahmen aus der Umsetzung der flankierenden Massnahmen im Entsendebereich weniger als 16 % der gesamten Einnahmen entsprechen, während die Kosten in diesem Bereich rund 27 % der Gesamtkosten des GAV-Vollzugs ausmachen. Der Beschwerdegegner verfolgt bei seiner Kontrolltätigkeit im Rahmen des Entsendegesetzes somit keine Erwerbszwecke und ein allfälliger Selbsthilfezweck erscheint in diesem Bereich untergeordnet. Die Voraussetzung der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung ist somit erfüllt. 4.6 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner die statutarisch proklamierte Kontrolltätigkeit auch tatsächlich ausübt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Delegation der Aufgaben des Beschwerdegegners an Hilfspersonen zu beurteilen ist. Der Beschwerdegegner hat seine Kompetenz zur Durchführung von Kontrollen delegiert, einschliesslich im Bereich des Entsendegesetzes.”
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