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LDist art. 7a n. 1 Per l'applicazione delle disposizioni dei contratti collettivi di lavoro dichiarati generalmente vincolanti sono competenti gli organi paritetici incaricati della loro applicazione; tali organi possono avvalersi di persone ausiliarie per l'adempimento dei loro compiti di controllo.
“a EntsG) oder in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zu ihrer Unternehmensgruppe gehört (Art. 1 Abs. 1 lit. b EntsG), den Entsandten mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinn von Art. 360a des Obligationenrechts (SR 220) insbesondere in den Bereichen der minimalen Entlöhnung sowie der Arbeits- und Ruhezeit vorgeschrieben sind. Sie müssen den zuständigen Kontrollorganen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen belegen (Art. 7 Abs. 2 EntsG). Die Zuständigkeit für die Kontrollen richtet sich dabei nach der im Einzelfall massgeblichen Rechtsgrundlage; bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags obliegt sie den mit dessen Durchsetzung betrauten paritätischen Organen, welche zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben Hilfspersonen beiziehen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 7a Abs. 1 EntsG). 2.2 Kommt eine arbeitgebende Person ihrer Herausgabe- bzw. Auskunftspflicht nicht nach, erteilt sie wissentlich falsche Auskünfte oder verweigert sie die Auskunft, wird sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einer Busse bis zu Fr. 40'000.- bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuchs vorliegt. Das kompetente Kontrollorgan hat den Verstoss gegen die Auskunftspflicht zudem der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, welche dem betreffenden Unternehmen verbieten kann, während eines bis zu fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG). Zuständige Behörde für die Anordnung einer solchen Sanktion im Kanton Zürich war zum Verfügungszeitpunkt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und § 8 der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörden gemäss Entsendegesetz in der bis zum 31.”