Rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF [art. 33 LRC –RU 1974 1051]. ↩
2 commentaries
Le vedove titolari di una rendita di vecchiaia hanno diritto a un supplemento del 20 % sulla rendita di vecchiaia in corso. La rendita e il supplemento non possono superare l'importo massimo della rendita di vecchiaia (art. 35bis LAVS).
“Gemäss Art. 33 Abs. 1 AHVG sind für die Berechnung der Witwenrente die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Verwitwete Bezügerinnen von Altersrenten wie die Beschwerdeführerin haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG).”
“Gemäss Art. 33 Abs. 1 AHVG sind für die Berechnung der Witwenrente die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Verwitwete Bezügerinnen von Altersrenten wie die Beschwerdeführerin haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG).”
La rendita per vedove o per vedovi va determinata secondo le basi di calcolo del coniuge deceduto; la legge prescrive l’erogazione della rendita più elevata, sicché alla persona superstite non spetta alcuna facoltà di scelta.
“1 AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Gemäss Art. 36 AHVG beträgt die volle Witwenrente 80 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Für die Berechnung der Teilrente gilt Art. 38 AHVG. Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). Dabei ist die Witwen- oder Witwerrente auf den Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehegatten nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Das Gesetz schreibt dabei ausdrücklich die Ausrichtung der höheren Rente vor. Damit ist ein Wahlrecht der versicherten Person ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008, C-3164/2006, E. 2.6.3). Auf die allenfalls höhere Witwen- oder Witwerrente besteht aber nur in jenen Fällen bzw. solange Anspruch, als dass der überlebende Ehegatte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 23 und 24 AHVG) zur Ausrichtung einer Witwenrente erfüllt. Ebenfalls nicht (mehr) strittig sind die eigentliche Berechnung der Altersrente und die Höhe der Witwenrente an sich. Die Details der Berechnung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 einlässlich sowie korrekt dargelegt (act. G.3.1-43). Es besteht daher kein Anlass, die unbestrittenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Überdies ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin den Aufschub der Altersrente am 11.”
“1 AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Gemäss Art. 36 AHVG beträgt die volle Witwenrente 80 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Für die Berechnung der Teilrente gilt Art. 38 AHVG. Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). Dabei ist die Witwen- oder Witwerrente auf den Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehegatten nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Das Gesetz schreibt dabei ausdrücklich die Ausrichtung der höheren Rente vor. Damit ist ein Wahlrecht der versicherten Person ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008, C-3164/2006, E. 2.6.3). Auf die allenfalls höhere Witwen- oder Witwerrente besteht aber nur in jenen Fällen bzw. solange Anspruch, als dass der überlebende Ehegatte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 23 und 24 AHVG) zur Ausrichtung einer Witwenrente erfüllt. Ebenfalls nicht (mehr) strittig sind die eigentliche Berechnung der Altersrente und die Höhe der Witwenrente an sich. Die Details der Berechnung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2022 einlässlich sowie korrekt dargelegt (act. G.3.1-43). Es besteht daher kein Anlass, die unbestrittenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Überdies ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin den Aufschub der Altersrente am 11.”
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