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LAVS art. 59 n. 3 Il direttore della cassa di compensazione gestisce gli affari della cassa di compensazione, nella misura in cui non rientrano tra i compiti attribuiti per legge al consiglio della cassa (p. es. organizzazione interna, nomina del direttore della cassa, approvazione del conto annuale).
“Die Beschwerdegegnerin ist als Verbandsausgleichskasse eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1 bis AHVG). Oberstes Organ der Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand (Art. 58 Abs. 1 AHVG). Ihm obliegen von Gesetzes wegen (Art. 58 Abs. 4 AHVG) die interne Organisation der Kasse (lit. a), die Ernennung des Kassenleiters (lit. b), die Wahl der Revisionsstelle (lit. b bis), die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge (lit. c), die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen (lit. d), die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht (lit. e). Weitere Aufgaben und Befugnisse können ihm durch das Kassenreglement übertragen werden (Art. 58 Abs. 5 AHVG). Demgegenüber führt der Kassenleiter die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 AHVG). Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen (Art. 106 Abs. 2 AHVV). Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie zwischen dem Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen (Art. 106 Abs. 2 AHVV).”
Il direttore della cassa è considerato, in giudizio, organo della cassa di compensazione; pertanto non è necessaria una procura processuale speciale, a condizione che la sua posizione funzionale risulti da fonti accessibili al pubblico e sufficientemente affidabili.
“Die Vorinstanz stellte fest, die Eingaben der Beschwerdegegnerin seien von Dr. C.________ als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Der Webseite der Beschwerdegegnerin wie auch diversen anderen öffentlich einsehbaren und hinreichend vertrauenswürdigen Internetquellen lasse sich entnehmen, dass Dr. C.________ die Funktion des Kassenleiters der Beschwerdegegnerin innehabe. Damit sei gestützt auf Art. 59 Abs. 1 AHVG und Art. 106 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) rechtsgenüglich nachgewiesen, dass Dr. C.________ als Organ der Beschwerdegegnerin zu deren Prozessvertretung befugt sei. Als Organ der Beschwerdegegnerin habe er keine Prozessvollmacht einreichen müssen.”
“Die Vorinstanz stellte fest, die Eingaben der Beschwerdegegnerin seien von Dr. C.________ als Kassenleiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Der Webseite der Beschwerdegegnerin wie auch diversen anderen öffentlich einsehbaren und hinreichend vertrauenswürdigen Internetquellen lasse sich entnehmen, dass Dr. C.________ die Funktion des Kassenleiters der Beschwerdegegnerin innehabe. Damit sei gestützt auf Art. 59 Abs. 1 AHVG und Art. 106 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) rechtsgenüglich nachgewiesen, dass Dr. C.________ als Organ der Beschwerdegegnerin zu deren Prozessvertretung befugt sei. Als Organ der Beschwerdegegnerin habe er keine Prozessvollmacht einreichen müssen.”
Il direttore della cassa gestisce gli affari della cassa di compensazione, nella misura in cui non sia competente il consiglio della cassa. Il potere di rappresentanza è disciplinato nel regolamento della cassa; tale regolamento non può tuttavia escludere né la facoltà del direttore della cassa di emanare, nei singoli casi, decisioni della cassa, né i rapporti diretti del direttore della cassa con gli uffici federali, come pure con i datori di lavoro e gli assicurati affiliati alla cassa di compensazione.
“Die Beschwerdegegnerin ist als Verbandsausgleichskasse eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 53 Abs. 1 bis AHVG). Oberstes Organ der Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand (Art. 58 Abs. 1 AHVG). Ihm obliegen von Gesetzes wegen (Art. 58 Abs. 4 AHVG) die interne Organisation der Kasse (lit. a), die Ernennung des Kassenleiters (lit. b), die Wahl der Revisionsstelle (lit. b bis), die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge (lit. c), die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen (lit. d), die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht (lit. e). Weitere Aufgaben und Befugnisse können ihm durch das Kassenreglement übertragen werden (Art. 58 Abs. 5 AHVG). Demgegenüber führt der Kassenleiter die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 AHVG). Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen (Art. 106 Abs. 2 AHVV). Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen dem Kassenleiter und den Bundesstellen sowie zwischen dem Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen (Art. 106 Abs. 2 AHVV).”
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