RS 832.10 ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 19 giu. 2020 (Ulteriore sviluppo dell’AI), in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 705;FF 2017 2191). ↩
RS 961.01 ↩
RS 832.20 ↩
RS 831.42 ↩
Introdotta dalla cifra I della LF del 18 mar. 2011 (6arevisione AI, primo pacchetto di misure), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 5659;FF 2010 1603). ↩
Introdotta dalla cifra I della LF del 19 giu. 2020 (Ulteriore sviluppo dell’AI), in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 705;FF 2017 2191). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 19 giu. 2020 (Ulteriore sviluppo dell’AI), in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 705;FF 2017 2191). ↩
Abrogato dalla cifra I della LF del 19 giu. 2020 (Ulteriore sviluppo dell’AI), con effetto dal 1° gen. 2022 (RU 2021 705;FF 2017 2191). ↩
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2 commentaries
Secondo l'art. 3b cpv. 2 LAI prevale l'interesse dei datori di lavoro e di altri enti assicurativi a un'individuazione tempestiva. Perciò tali terzi sono autorizzati a segnalare la persona assicurata ai fini dell'individuazione precoÎ. Da ciò non deriva tuttavia la legittimazione alla effettiva presentazione della domanÚ; tale legittimazione resta riservata alla persona assicurata, ai suoi rappresentanti legali e ai terzi che assistono regolarmente o accudiscono stabilmente la persona assicurata. L'individuazione precoÎ va intesa come avvio della procedura, nella quale occorre prima verificare se sia indicata una domanÚ formale.
“Was den Zeitpunkt des Rentenbeginns betrifft, so ist – wie vorstehend erwähnt – im Falle einer Neuanmeldung auch bei längst abgelaufenem Wartejahr die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht. Die Beschwerdeführerin liess dies nicht in Frage stellen, liess jedoch den Standpunkt vertreten, als neue Anmeldung gelte nicht erst die ordentliche Anmeldung, die der Beschwerdegegnerin offenbar im August 2015 zugegangen war (Urk. 7/87 und Urk. 7/88/1), sondern bereits die Meldung zur Früherfassung vom Dezember 2014 (Urk. 7/80), weshalb ihr schon ab Juli 2015 eine Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2 und S. 9). Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Denn mit der Früherfassung gemäss Art. 3a-c IVG und Art. 1ter-quinquies IVV wird das Verfahren eingeleitet, in dem erst geprüft wird, ob eine eigentliche Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG und Art. 65 ff. IVV angezeigt ist (Art. 3c Abs. 6 IVG, Art. 1quinquies Abs. 1 IVV). Im Vordergrund der Früherfassung steht dabei das Interesse des Arbeitgebers und anderer Versicherungsträger an der rechtzeitigen Anmeldung der versicherten Person (Art. 3b Abs. 2 IVG). Diese Dritten sind gestützt auf Art. 3b Abs. 2 IVG dazu legitimiert, die versicherte Person zur Früherfassung zu melden; hingegen kommt ihnen keine Legitimation zur eigentlichen Anmeldung zu, die gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV der versicherten Person, deren gesetzlichem Vertreter und Dritten, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, vorbehalten ist. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin die Meldung zur Früherfassung als unvollständige ordentliche Anmeldung hätte entgegennehmen und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des einschlägigen Formulars nach Art. 65 Abs. 1 IVV hätte ansetzen müssen, wenn sie Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin sich bereits dannzumal für den Leistungsbezug habe anmelden wollen (vgl. Rz 1018 f. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Ein solcher Wille der Beschwerdeführerin wird jedoch aus den Akten nicht deutlich. Aus dem Protokoll über das Früherfassungsgespräch vom Dezember 2014 geht vielmehr hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers Mobiliar zur Früherfassung meldete und persönlich zur Zeit dieser Meldung noch keine Anliegen gegenüber der Invalidenversicherung hatte (Urk.”
“1 IVG abzuwarten, bevor der Rentenanspruch entsteht. Die Beschwerdeführerin liess dies nicht in Frage stellen, liess jedoch den Standpunkt vertreten, als neue Anmeldung gelte nicht erst die ordentliche Anmeldung, die der Beschwerdegegnerin offenbar im August 2015 zugegangen war (Urk. 7/87 und Urk. 7/88/1), sondern bereits die Meldung zur Früherfassung vom Dezember 2014 (Urk. 7/80), weshalb ihr schon ab Juli 2015 eine Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2 und S. 9). Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Denn mit der Früherfassung gemäss Art. 3a-c IVG und Art. 1ter-quinquies IVV wird das Verfahren eingeleitet, in dem erst geprüft wird, ob eine eigentliche Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG und Art. 65 ff. IVV angezeigt ist (Art. 3c Abs. 6 IVG, Art. 1quinquies Abs. 1 IVV). Im Vordergrund der Früherfassung steht dabei das Interesse des Arbeitgebers und anderer Versicherungsträger an der rechtzeitigen Anmeldung der versicherten Person (Art. 3b Abs. 2 IVG). Diese Dritten sind gestützt auf Art. 3b Abs. 2 IVG dazu legitimiert, die versicherte Person zur Früherfassung zu melden; hingegen kommt ihnen keine Legitimation zur eigentlichen Anmeldung zu, die gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV der versicherten Person, deren gesetzlichem Vertreter und Dritten, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen, vorbehalten ist. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin die Meldung zur Früherfassung als unvollständige ordentliche Anmeldung hätte entgegennehmen und der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des einschlägigen Formulars nach Art. 65 Abs. 1 IVV hätte ansetzen müssen, wenn sie Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin sich bereits dannzumal für den Leistungsbezug habe anmelden wollen (vgl. Rz 1018 f. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Ein solcher Wille der Beschwerdeführerin wird jedoch aus den Akten nicht deutlich. Aus dem Protokoll über das Früherfassungsgespräch vom Dezember 2014 geht vielmehr hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Krankentaggeldversicherers Mobiliar zur Früherfassung meldete und persönlich zur Zeit dieser Meldung noch keine Anliegen gegenüber der Invalidenversicherung hatte (Urk.”
Qualora si tratti di un'impresa di assicurazione soggetta alla LSA (in qualità di assicurazione/ente assistenziale ai sensi dell'art. 3b cpv. 2 lett. e–l LAI), una volta presentata la domanÚ di percezione delle prestazioni questa non può essere validamente ritirata qualora si riconosÊ un interesse meritevole di protezione dell'assicurazione interessata all'emanazione di un provvedimento.
“Bei der Helsana handelt es sich um ein dem VAG unterstelltes Versicherungsunternehmen, das eine Krankentaggeldversicherung anbietet, gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. f IVG und damit um eine Versicherung beziehungsweise Fürsorgestelle im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. e bis l IVG. Gemäss Rz. 1044 KSIV konnte der Beschwerdeführer daher, wenn ein schutzwürdiges Interesse der Helsana an einem Verfügungserlass durch die Beschwerdegegnerin zu bejahen wäre, seine Anmeldung zum Leistungsbezug nicht rechtsgültig zurückziehen.”