Il rimando è stato adeguato in applicazione dell’art. 12 cpv. 2 della L del 18 giu. 2004 sulle pubblicazioni ufficiali (RS 170.512 ), con effetto dal 1° gen. 2022. ↩
Il rimando è stato adeguato in applicazione dell’art. 12 cpv. 2 della L del 18 giu. 2004 sulle pubblicazioni ufficiali (RS 170.512 ), con effetto dal 1° gen. 2022. ↩
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
1 commentary
L'UFAS può emanare direttive tecniche generali; il RAD sceglie liberamente i metodi di accertamento idonei nell'ambito della sua competenza mediÊ e nel rispetto delle direttive tecniche generali impartite dall'UFAS.
“Gemäss aArt. 59 Abs. 2 und 2bis IVG (in den vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassungen) richten die IV-Stellen interdisziplinär zusammengesetzte RAD ein, wobei der Bundesrat die Regionen nach Anhörung der Kantone festlegt. Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64a Abs. 1 lit. c IVG (beide Bestimmungen in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen. Ziff. 1057 des Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung) präzisiert, dass für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht anhand des Arztberichts und weiterer ärztlicher Dokumente die IV-Stelle zuständig ist. Dafür stehen ihr Ärztinnen oder Ärzte verschiedener Fachdisziplinen aus dem RAD zur Verfügung. Der RAD empfiehlt bei Bedarf das Einholen von weiteren medizinischen Unterlagen und entscheidet darüber, ob sich die versicherte Person einer ärztlichen Untersuchung im RAD zu unterziehen hat. Können die Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht durch diese Massnahmen nicht genügend abgeklärt werden, so empfiehlt der RAD der IV-Stelle eine erweiterte medizinische Abklärung in einer bestimmten oder in mehreren Fachdisziplinen und bezeichnet die dafür geeignete Stelle.”