Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 6 nov. 2024, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 622). ↩
Nuovo testo giusta la la cifra I n. 4 dell’O del 29 set. 2006 concernente l’attuazione della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata nella previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 4155). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 21 feb. 2001 (RU 2001 1068). Nuovo testo giusta l’all. n. 8 dell’O del 30 ago. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 506). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 21 feb. 2001 (RU 2001 1068). Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 17 ott. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5177). ↩
12 commentaries
Nell'anno in cui l'attività lucrativa viene cessata può essere versato l'intero contributo al pilastro 3a; l'art. 7 cpv. 4 OPP 3 presuppone pertanto una valutazione annuale. Va tuttavia osservato che il diritto alla deduzione è subordinato allo status di persona che svolge un'attività lucrativa: secondo la giurisprudenza e la dottrina citate occorre verificare se il versamento sia stato effettuato prima della cessazione dell'attività lucrativa o prima dell'esigibilità della prestazione di vecchiaia, ovvero se nel periodo in questione fosse ancora presente attività lucrativa.
“Beträge an die Säule 3a seien aber nur möglich, wenn die betreffende Person kumulativ tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehe und in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) versichert sei. Werde die Erwerbstätigkeit aufgegeben, entfalle diese Möglichkeit. Im Jahr der Erwerbsaufgabe dürfe zwar noch der volle Jahresbeitrag einbezahlt werden, jedoch müsse dies vor der Beendigung der Erwerbstätigkeit oder vor der Fälligkeit der Leistung bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters geschehen. Die Rekurrenten hielten dem zusammengefasst entgegen, dass der Rekurrent in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 diverse Arbeitsleistungen für die Arbeitgeberin erbracht habe. Diese Arbeiten seien aus abrechnungstechnischen Gründen pauschal mit dem letzten Lohn entschädigt worden. Folglich liege auch im zweiten Halbjahr eine Erwerbstätigkeit vor. Dies sei jedoch nicht entscheidend, denn gemäss der klaren Bestimmung von Art. 7 Abs. 4 BVV 3 sei es zulässig, die Einzahlung in die Säule 3a nach Beendigung der Erwerbstätigkeit zu leisten, solange dies im selben Jahr geschehe. Wie im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht üblich, gehe auch Art. 7 Abs. 4 BVV 3 mit der Formulierung "im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird" von einer Jahresbetrachtung aus. Es bestehe kein Anlass für eine Abweichung vom Wortlaut und eine einschränkende Auslegung. Die Steuerbuchweisung, auf die sich die Vorinstanz gestützt habe, sei im Jahr 2007 ohne Änderung der gesetzlichen Grundlage hinzugekommen. Sie schränke die Möglichkeit der Einzahlung unnötig ein, indem es auch auf deren Zeitpunkt ankommen soll. Das Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV enthalte keine vergleichbare Einschränkung. Auch aus dem Sinn und Zweck von Art. 82 BVG und der BVV 3 ergebe sich klar, dass eine Jahresbetrachtung richtig sei und die Zulässigkeit des steuerlichen Abzugs nicht vom Einzahlungszeitpunkt innerhalb des Jahres der Erwerbsaufgabe abhängig sei. Die Regelung des Bundesrechts sei abschliessend. Falls der Gesetzgeber dem Einzahlungszeitpunkt Bedeutung hätte zumessen wollen, wäre dies in der Verordnung festgehalten worden. Somit liege ein qualifiziertes Schweigen vor, weshalb keine Lücke zu füllen sei.”
“Nr. 2). Solche als Kapitalabfindungen ausgerichtete Leistungen aus der Säule 3a werden getrennt mit einer Jahressteuer zu einem privilegierten Satz besteuert (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 540; Steiner/Lang, a.a.O., Art. 22 N 16). Art. 7 Abs. 4 BVV 3 kann sich daher nur auf den Zeitpunkt vor der Fälligkeit der Altersleistung beziehen. Danach ist das Sparziel erreicht und eine weitere Äufnung des Säule 3a-Guthabens nicht mehr möglich. Im Weiteren knüpft auch die Regelung der Abzugsberechtigung von Art. 7 BVV 3 an den Status eines Erwerbstätigen an (P. Lang, in: Hürzeler/Opel [Hrsg.], Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Selbstvorsorge – ausgewählte Aspekte im Lichte des Steuerrechts, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 96). Art. 7 Abs. 4 BVV3, wonach im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, der volle Beitrag geleistet werden kann, regelt nicht den Zeitpunkt, bis wann der Beitrag zu bezahlen ist, sondern, dass dieser in vollem Umfang geleistet werden kann, auch wenn die Erwerbstätigkeit im Lauf des Jahres beendet wird. Zu prüfen ist daher, ob der Rekurrent in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 noch erwerbstätig war, wie er geltend macht.”
L'art. 7 OPP 3 stabilisÎ i limiti dell'ammontare dei contributi fiscalmente deducibili versati a forme di previdenza riconosciute (pilastro 3a). Dalla disposizione non risulta espressamente entro quando, nel corso dell'anno solare, i contributi devono essere versati perché siano deducibili fiscalmente. In tale contesto l'art. 7 OPP 3 va interpretato in connessione con l'art. 82 LPP.
“Art. 82 Abs. 1 BVG stellt die Vorsorgeformen der Säule 3a denjenigen der zweiten Säule gleich und lässt die Beiträge steuerlich zum Abzug zu, wenn sie "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen (in nämlicher Weise in der gleichermassen massgeblichen [Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512)] französischen und italienischen Fassung "exclusivement et irrévocablement"; "esclusivamente e irrevocabilmente"; gleich verwendet auch in der dazugehörigen Verordnung Art. 1 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3] für die Qualifikation von Säule 3a Produkten). Art. 7 BVV 3 präzisiert die zwei oberen Grenzbeträge für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören oder nicht angehören. Der Umfang der steuerlich abzugsfähigen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist folglich in Art. 7 BVV 3 umfangmässig beschränkt. Zeitlich geht aus der Bestimmung nicht explizit hervor, bis wann die Beiträge zu leisten sind, damit sie (noch) im selben Kalenderjahr vom Einkommen abziehbar sind. Die Gesetzesbestimmung von Art. 82 BVG ist folglich gemeinsam mit Art. 7 BVV 3 auszulegen. BGE 148 II 556 S. 560”
Tra i piccoli percettori assoggettati alla ritenuta alla fonte è controverso se, nel successivo procedimento ordinario di imposizione, possano ancora essere considerate deduzioni, in particolare la deduzione per i versamenti al pilastro 3a (art. 7 cpv. 1 OPP 3 in combinato disposto con l'art. 33 cpv. 1 lett. e LIFD o l'art. 9 cpv. 2 lett. e LAID). La giurisprudenza solleva espressamente questa questione al dibattito, senza tuttavia rispondervi in via definitiva qui.
“Gemäss beiden genannten Vorschriften ist die Steuer für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit "ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge" zu erheben, d.h. vom Arbeitgeber als Quellensteuer abzuführen. "Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten" (Art. 37a Abs. 1 DBG letzter Satz, Art. 11 Abs. 4 StHG zweiter Satz). Es fragt sich, ob damit - wie die Beschwerdeführer vertreten - die Berücksichtigung weiterer Abzüge, so insbesondere des Abzugs für Beiträge an die Säule 3a (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG) vorbehalten sein soll oder ob mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass mit Bezug auf Einkünfte, für welche im vereinfachten Abrechnungsverfahren Quellensteuer entrichtet wird, überhaupt, d.h. auch im späteren ordentlichen Veranlagungsverfahren, keine Abzüge zu berücksichtigen sind.”
“Gemäss beiden genannten Vorschriften ist die Steuer für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit "ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge" zu erheben, d.h. vom Arbeitgeber als Quellensteuer abzuführen. "Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten" (Art. 37a Abs. 1 DBG letzter Satz, Art. 11 Abs. 4 StHG zweiter Satz). Es fragt sich, ob damit - wie die Beschwerdeführer vertreten - die Berücksichtigung weiterer Abzüge, so insbesondere des Abzugs für Beiträge an die Säule 3a (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG) vorbehalten sein soll oder ob mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass mit Bezug auf Einkünfte, für welche im vereinfachten Abrechnungsverfahren Quellensteuer entrichtet wird, überhaupt, d.h. auch im späteren ordentlichen Veranlagungsverfahren, keine Abzüge zu berücksichtigen sind.”
In caso di cessazione dell'attività lucrativa dopo il raggiungimento dell'età pensionabile ordinaria, secondo la prassi ciò comporta l'immediata esigibilità della prestazione di previdenza. Da tale momento il conto di previdenza non può più essere alimentato e non sono più possibili versamenti deducibili fiscalmente.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 21. Oktober 2021 Art. 45 Abs. 1 lit. e StG (sGS 811.1), Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG (SR 642.11), Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG (SR 642.14), Art. 82 BVG (SR 831.40), Art. 7 Abs. 4 BVV 3 (SR 831.461.3). Die Beendigung der Erwerbstätigkeit eines Steuerpflichtigen, der über das ordentliche Rentenalter hinaus gearbeitet hat, führt zur sofortigen Fälligkeit der Vorsorgeleistung. Entsprechend kann nach diesem Zeitpunkt das Vorsorgekonto nicht mehr geäufnet und können keine steuerlich abzugsfähigen Einzahlungen auf das Vorsorgekonto mehr geleistet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2021, I/1-2020/190, 191). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Philipp Lenz R und M, Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch KPMG AG, Steuerberatung, Bogenstrasse 7, Postfach 1142, 9001 St. Gallen, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2019) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2019)”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 21. Oktober 2021 Art. 45 Abs. 1 lit. e StG (sGS 811.1), Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG (SR 642.11), Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG (SR 642.14), Art. 82 BVG (SR 831.40), Art. 7 Abs. 4 BVV 3 (SR 831.461.3). Die Beendigung der Erwerbstätigkeit eines Steuerpflichtigen, der über das ordentliche Rentenalter hinaus gearbeitet hat, führt zur sofortigen Fälligkeit der Vorsorgeleistung. Entsprechend kann nach diesem Zeitpunkt das Vorsorgekonto nicht mehr geäufnet und können keine steuerlich abzugsfähigen Einzahlungen auf das Vorsorgekonto mehr geleistet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2021, I/1-2020/190, 191). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Philipp Lenz R und M, Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch KPMG AG, Steuerberatung, Bogenstrasse 7, Postfach 1142, 9001 St. Gallen, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2019) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2019)”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 21. Oktober 2021 Art. 45 Abs. 1 lit. e StG (sGS 811.1), Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG (SR 642.11), Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG (SR 642.14), Art. 82 BVG (SR 831.40), Art. 7 Abs. 4 BVV 3 (SR 831.461.3). Die Beendigung der Erwerbstätigkeit eines Steuerpflichtigen, der über das ordentliche Rentenalter hinaus gearbeitet hat, führt zur sofortigen Fälligkeit der Vorsorgeleistung. Entsprechend kann nach diesem Zeitpunkt das Vorsorgekonto nicht mehr geäufnet und können keine steuerlich abzugsfähigen Einzahlungen auf das Vorsorgekonto mehr geleistet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2021, I/1-2020/190, 191). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Philipp Lenz R und M, Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch KPMG AG, Steuerberatung, Bogenstrasse 7, Postfach 1142, 9001 St. Gallen, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2019) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2019)”
OPP 3 art. 7 n. 8 Per l'assegnazione temporale dei contributi del pilastro 3a in prossimità del cambio d'anno si prenÞ come riferimento il giorno dell'accredito sul conto previdenziale individuale del contribuente. Un accredito su un conto collettivo intestato a un'assicurazione non è sufficiente a comprovare la tempestività.
“Regeste Art. 82 Abs. 1 BVG; Art. 7 BVV 3; Abzugsberechtigung von Säule 3a Beiträgen; zeitliche Zuordnung. Säule 3a Beiträge müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen, damit sie steuerlich zum Abzug zugelassen werden (E. 3.3 und 3.4.1). Für die zeitliche Zuordnung der Säule 3a Beiträge um den Jahreswechsel ist mithin auf den Tag der Gutschrift abzustellen, nicht auf den Tag der Abbuchung beim Steuerpflichtigen (E. 3.4.2). Die Gutschrift auf dem Sammelkonto einer Versicherung reicht für die Rechtzeitigkeit vor dem Jahreswechsel nicht aus. Ausschlaggebend ist die Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen (E. 4.1 und 4.2).”
OPP 3 art. 7 n. 7 Occorre verificare se l'attività lucrativa nel relativo anno sia perdurata nella seconÚ metà dell'anno.
“Nr. 2). Solche als Kapitalabfindungen ausgerichtete Leistungen aus der Säule 3a werden getrennt mit einer Jahressteuer zu einem privilegierten Satz besteuert (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 540; Steiner/Lang, a.a.O., Art. 22 N 16). Art. 7 Abs. 4 BVV 3 kann sich daher nur auf den Zeitpunkt vor der Fälligkeit der Altersleistung beziehen. Danach ist das Sparziel erreicht und eine weitere Äufnung des Säule 3a-Guthabens nicht mehr möglich. Im Weiteren knüpft auch die Regelung der Abzugsberechtigung von Art. 7 BVV 3 an den Status eines Erwerbstätigen an (P. Lang, in: Hürzeler/Opel [Hrsg.], Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Selbstvorsorge – ausgewählte Aspekte im Lichte des Steuerrechts, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 96). Art. 7 Abs. 4 BVV3, wonach im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, der volle Beitrag geleistet werden kann, regelt nicht den Zeitpunkt, bis wann der Beitrag zu bezahlen ist, sondern, dass dieser in vollem Umfang geleistet werden kann, auch wenn die Erwerbstätigkeit im Lauf des Jahres beendet wird. Zu prüfen ist daher, ob der Rekurrent in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 noch erwerbstätig war, wie er geltend macht.”
art. 7 cpv. 4 OPP 3 consente, nell'anno in cui cessa l'attività lucrativa, di versare l'intero contributo. La disposizione non disciplina il momento preciso del pagamento, ma stabilisÎ che il versamento integrale sia ammesso anche se l'attività lucrativa cessa nel corso dell'anno. Va pertanto verificato se la persona interessata sia stata ancora in attività lucrativa nell'anno rilevante.
“Nr. 2). Solche als Kapitalabfindungen ausgerichtete Leistungen aus der Säule 3a werden getrennt mit einer Jahressteuer zu einem privilegierten Satz besteuert (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 540; Steiner/Lang, a.a.O., Art. 22 N 16). Art. 7 Abs. 4 BVV 3 kann sich daher nur auf den Zeitpunkt vor der Fälligkeit der Altersleistung beziehen. Danach ist das Sparziel erreicht und eine weitere Äufnung des Säule 3a-Guthabens nicht mehr möglich. Im Weiteren knüpft auch die Regelung der Abzugsberechtigung von Art. 7 BVV 3 an den Status eines Erwerbstätigen an (P. Lang, in: Hürzeler/Opel [Hrsg.], Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Selbstvorsorge – ausgewählte Aspekte im Lichte des Steuerrechts, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 96). Art. 7 Abs. 4 BVV3, wonach im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, der volle Beitrag geleistet werden kann, regelt nicht den Zeitpunkt, bis wann der Beitrag zu bezahlen ist, sondern, dass dieser in vollem Umfang geleistet werden kann, auch wenn die Erwerbstätigkeit im Lauf des Jahres beendet wird. Zu prüfen ist daher, ob der Rekurrent in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 noch erwerbstätig war, wie er geltend macht.”
Riferimento: OPP 3 art. 7 n. 5 L'art. 7 OPP 3 stabilisÎ i limiti quantitativi massimi dei contributi fiscalmente deducibili alla previdenza vincolata (pilastro 3a). La disposizione non contiene una norma esplicita che indichi entro quando i contributi devono essere versati affinché risultino deducibili dal reddito nello stesso anno civile. Perciò, ai fini dell'interpretazione dell'art. 7 OPP 3, va fatto riferimento all'art. 82 LPP.
“1 BVG stellt die Vorsorgeformen der Säule 3a denjenigen der zweiten Säule gleich und lässt die Beiträge steuerlich zum Abzug zu, wenn sie "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen (in nämlicher Weise in der gleichermassen massgeblichen [Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512)] französischen und italienischen Fassung "exclusivement et irrévocablement"; "esclusivamente e irrevocabilmente"; gleich verwendet auch in der dazugehörigen Verordnung Art. 1 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3] für die Qualifikation von Säule 3a Produkten). Art. 7 BVV 3 präzisiert die zwei oberen Grenzbeträge für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören oder nicht angehören. Der Umfang der steuerlich abzugsfähigen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist folglich in Art. 7 BVV 3 umfangmässig beschränkt. Zeitlich geht aus der Bestimmung nicht explizit hervor, bis wann die Beiträge zu leisten sind, damit sie (noch) im selben Kalenderjahr vom Einkommen abziehbar sind. Die Gesetzesbestimmung von Art. 82 BVG ist folglich gemeinsam mit Art. 7 BVV 3 auszulegen. BGE 148 II 556 S. 560”
“Art. 82 Abs. 1 BVG stellt die Vorsorgeformen der Säule 3a denjenigen der zweiten Säule gleich und lässt die Beiträge steuerlich zum Abzug zu, wenn sie "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen (in nämlicher Weise in der gleichermassen massgeblichen [Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512)] französischen und italienischen Fassung "exclusivement et irrévocablement"; "esclusivamente e irrevocabilmente"; gleich verwendet auch in der dazugehörigen Verordnung Art. 1 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3] für die Qualifikation von Säule 3a Produkten). Art. 7 BVV 3 präzisiert die zwei oberen Grenzbeträge für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören oder nicht angehören. Der Umfang der steuerlich abzugsfähigen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist folglich in Art. 7 BVV 3 umfangmässig beschränkt. Zeitlich geht aus der Bestimmung nicht explizit hervor, bis wann die Beiträge zu leisten sind, damit sie (noch) im selben Kalenderjahr vom Einkommen abziehbar sind. Die Gesetzesbestimmung von Art. 82 BVG ist folglich gemeinsam mit Art. 7 BVV 3 auszulegen. BGE 148 II 556 S. 560”
L'età di riferimento ai sensi dell'art. 7 cpv. 3 OPP 3 è l'età ordinaria di pensionamento prevista dalla LAVS (art. 21 cpv. 1 LAVS). Nell'anno di cessazione dell'attività lucrativa può essere versato l'intero contributo. L'AFC ha precisato il trattamento fiscale dei contributi e delle prestazioni del pilastro 3a nella circolare n. 18.
“Jan. 2019 [AS 2018 3537]). Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) geleistet werden (Art. 7 Abs. 3 BVV 3). Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann der volle Beitrag geleistet werden (Abs. 4). Die ESTV konkretisierte die steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a im Kreisschreiben Nr. 18; vgl. Reich/von Ah/Brawand, a.a.O., Art. 9 StHG N 42).”
OPP 3 art. 7 n. 3 Ai fini della deduzione fiscale, per l'assegnazione temporale del contributo è determinante il giorno in cui è avvenuto l'accredito sul conto di previdenza individuale (3a); un accredito effettuato soltanto su un conto collettivo non è sufficiente a tal fine.
“Regeste Art. 82 Abs. 1 BVG; Art. 7 BVV 3; Abzugsberechtigung von Säule 3a Beiträgen; zeitliche Zuordnung. Säule 3a Beiträge müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen, damit sie steuerlich zum Abzug zugelassen werden (E. 3.3 und 3.4.1). Für die zeitliche Zuordnung der Säule 3a Beiträge um den Jahreswechsel ist mithin auf den Tag der Gutschrift abzustellen, nicht auf den Tag der Abbuchung beim Steuerpflichtigen (E. 3.4.2). Die Gutschrift auf dem Sammelkonto einer Versicherung reicht für die Rechtzeitigkeit vor dem Jahreswechsel nicht aus. Ausschlaggebend ist die Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen (E. 4.1 und 4.2).”
Nel calcolo del cosiddetto granÞ contributo rilevante ai sensi dell'art. 7 cpv. 1 OPP 3, è giustificato tenere conto dei redditi LLN. Né il tenore letterale né la genesi legislativa dell'art. 37a LIFD né dell'art. 11 cpv. 4 LAID si oppongono a tale considerazione.
“Regeste Art. 82 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3; Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG; Berücksichtigung von BGSA-Einkünften beim Abzug des sog. grossen Säule 3a-Beitrags. Angesichts der Bedeutung des Aufbaus einer gebundenen Selbstvorsorge bei Fehlen des beruflichen Vorsorgeschutzes rechtfertigt es sich, BGSA-Einkünfte bei der Berechnung des gemäss Art. 82 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 abzugsfähigen sog. grossen Säule 3a-Beitrags zu berücksichtigen (E. 3 und 4). Gegen eine solche Berücksichtigung spricht weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte von Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG hinsichtlich der Frage, wie weit der Abgeltungscharakter der Quellensteuer auf BGSA-Einkünften zu gehen hat (E. 4.2 und 4.3).”
OPP 3 art. 7 n. 1 Per l'anno d'imposta 2023 l'importo massimo deducibile annuale nel pilastro 3a per i lavoratori indipendenti ammontava a CHF 30'852.
“Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 154'260.–. Als Abzüge sind die Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staatsteuer, § 31 Abs. 1 lit. g StG) bzw. Fr. 1'800.– (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) sowie die Unterhaltsbei- träge von rund Fr. 46'700.– zu beachten. Für den Abzug der Säule 3a wäre der im Bedarf angerechnete monatliche Betrag von Fr. 2'613.– auf ein Jahr hochzurech- - 81 - nen, was Fr. 31'356.– ergibt. Da der maximale Abzug für selbstständig Erwerbende 2023 bei einem Einkommen von Fr. 154'260.– aber Fr. 30'852.– beträgt (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BVG), ist von diesem Betrag auszugehen. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 74'108.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 74'908.–. Das steuerbare Ver- mögen beläuft sich auf Fr. 2'143'806.– (Urk. 93/1 Ziff. 35). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2023 resultieren für die Staats- und Gemein- desteuer Fr. 13'779.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 1'177.–. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 1'246.–. Für die Kinder ist mangels zu besteuernden Geldflusses kein Steuerbetrag im Haushalt des Gesuchsgegners auszuscheiden.”
“Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 154'260.–. Als Abzüge sind die Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staatsteuer, § 31 Abs. 1 lit. g StG) bzw. Fr. 1'800.– (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) sowie die Unterhaltsbei- träge von rund Fr. 46'700.– zu beachten. Für den Abzug der Säule 3a wäre der im Bedarf angerechnete monatliche Betrag von Fr. 2'613.– auf ein Jahr hochzurech- - 81 - nen, was Fr. 31'356.– ergibt. Da der maximale Abzug für selbstständig Erwerbende 2023 bei einem Einkommen von Fr. 154'260.– aber Fr. 30'852.– beträgt (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BVG), ist von diesem Betrag auszugehen. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 74'108.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 74'908.–. Das steuerbare Ver- mögen beläuft sich auf Fr. 2'143'806.– (Urk. 93/1 Ziff. 35). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2023 resultieren für die Staats- und Gemein- desteuer Fr. 13'779.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 1'177.–. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 1'246.–. Für die Kinder ist mangels zu besteuernden Geldflusses kein Steuerbetrag im Haushalt des Gesuchsgegners auszuscheiden.”
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