Introdotto dalla cifra I dell’O del 6 nov. 2024, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 622). ↩
1 commentary
Riferimento: OPP 3 art. 8 n. 1 Un'attestazione ai sensi dell'art. 8 OPP 3 può essere rilasciata solo quando i contributi sono stati accreditati presso l'istituto di previdenza. La data dell'addebito sul conto del beneficiario della previdenza, di norma, non è sufficiente a tale scopo, poiché l'istituto il giorno dell'addebito generalmente non è ancora informato dell'effettivo accreditamento dei mezzi.
“Der Gesetzgeber hat sodann eine Bescheinigungspflicht für geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen festgelegt (§ 181 Abs. 1 lit. d StG/AG; so auch Art. 81 Abs. 3 BVG sowie Art. 8 BVV 3). Natürliche Personen müssen ihrer Steuererklärung die Bescheinigung beilegen, sofern die Beiträge nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt sind. Auch aus der Regelung zur Bescheinigungspflicht folgt notwendigerweise, dass die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge erst bescheinigen kann, wenn diese ihr gutgeschrieben worden sind. Am Tag der Abbuchung vom Konto des Steuerpflichtigen ist die Vorsorgeeinrichtung in aller Regel noch nicht über einen potenziellen Zufluss informiert, zumal Beiträge für die Säule 3a freiwillig geleistet werden und demgemäss für die Vorsorgeeinrichtung nicht vorhersehbar sind.”
“Der Gesetzgeber hat sodann eine Bescheinigungspflicht für geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen festgelegt (§ 181 Abs. 1 lit. d StG/AG; so auch Art. 81 Abs. 3 BVG sowie Art. 8 BVV 3). Natürliche Personen müssen ihrer Steuererklärung die Bescheinigung beilegen, sofern die Beiträge nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt sind. Auch aus der Regelung zur Bescheinigungspflicht folgt notwendigerweise, dass die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge erst bescheinigen kann, wenn diese ihr gutgeschrieben worden sind. Am Tag der Abbuchung vom Konto des Steuerpflichtigen ist die Vorsorgeeinrichtung in aller Regel noch nicht über einen potenziellen Zufluss informiert, zumal Beiträge für die Säule 3a freiwillig geleistet werden und demgemäss für die Vorsorgeeinrichtung nicht vorhersehbar sind.”
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