Nuovo testo giusta l’all. n. 8 dell’O del 30 ago. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 506). ↩
Abrogata dalla la cifra I n. 3 dell’O del 26 ago. 2020 concernente modifiche nell’ambito della previdenza professionale, con effetto dal 1° gen. 2021 (RU 2020 3755). ↩
Nuovo testo giusta l’art. 22 n. 2 dell’O del 3 ott. 1994 sul libero passaggio, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2399). ↩
RS 831.42 ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 18 set. 1989 (RU 1989 1903). Nuovo testo giusta l’art. 20 dell’O del 3 ott. 1994 sulla promozione della proprietà d’abitazioni mediante i fondi della previdenza professionale, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2379). ↩
Introdotto dall’art. 20 dell’O del 3 ott. 1994 sulla promozione della proprietà d’abitazioni mediante i fondi della previdenza professionale, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2379). ↩
RS 831.411 ↩
Introdotto dall’art. 20 dell’O del 3 ott. 1994 sulla promozione della proprietà d’abitazioni mediante i fondi della previdenza professionale, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2379). ↩
Introdotto dalla la cifra I n. 4 dell’O del 29 set. 2006 concernente l’attuazione della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata nella previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 4155). ↩
16 commentaries
Al raggiungimento del limite di età si ha un'erogazione ordinaria della prestazione di vecchiaia ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 OPP 3; questa va distinta da un'erogazione anticipata (art. 3 cpv. 2 OPP 3) e da un prelievo anticipato (art. 3 cpv. 3 OPP 3).
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
Nel caso di erogazione ordinaria delle prestazioni per la vecchiaia ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 OPP 3, il consenso scritto del coniuge non è richiesto né dall'ordinanza né dal regolamento.
“Dass im Gesuchsformular der Beklagten um Auflösung der Vorsorgevereinbarung abweichend von Verordnung und Reglement auch bei Auflösung der Vorsorgevereinbarung wegen Erreichens der Altersgrenze die Zustimmung des Ehegatten als erforderlich aufgeführt ist (AB 2 [=KB 5]), ändert nichts daran, dass eine solche gemäss Verordnung und Reglement nicht vorausgesetzt ist (vgl. E. 2 hiervor). Für die Leistungsvoraussetzungen gelten im Rahmen der gesetzlichen resp. der Vorgaben in der Verordnung allein die Reglementsbestimmungen und nicht allfällige einseitige Vorgaben auf einem separaten Formular (vgl. BGE 140 V 50 E. 3.3.2 S. 54). Bei einem ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 resp. Art. 3 Abs. 2 Reglement wie vorliegend ist eine schriftliche Zustimmung des Ehegatten weder gemäss Verordnung noch Reglement erforderlich (siehe auch BGE 134 V 182 E. 4.2 S. 186). Dass die Klägerin das Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) nicht unterschrieben hat, schadet somit nicht. Auch wurde mit dem Formular der Klägerin gegenüber keine Vertrauensgrundlage geschaffen, wie die Beklagte in der Klageantwort Ziff. III S. 7 Ziff. 7 korrekt darlegt. Die Beklagte hat den Betrag von Fr. 28'217.45 folglich zu Recht dem Vorsorgenehmer gestützt auf das (allein) von diesem unterschriebene Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) ausbezahlt. Die Klage ist nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor).”
“Dass im Gesuchsformular der Beklagten um Auflösung der Vorsorgevereinbarung abweichend von Verordnung und Reglement auch bei Auflösung der Vorsorgevereinbarung wegen Erreichens der Altersgrenze die Zustimmung des Ehegatten als erforderlich aufgeführt ist (AB 2 [=KB 5]), ändert nichts daran, dass eine solche gemäss Verordnung und Reglement nicht vorausgesetzt ist (vgl. E. 2 hiervor). Für die Leistungsvoraussetzungen gelten im Rahmen der gesetzlichen resp. der Vorgaben in der Verordnung allein die Reglementsbestimmungen und nicht allfällige einseitige Vorgaben auf einem separaten Formular (vgl. BGE 140 V 50 E. 3.3.2 S. 54). Bei einem ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 resp. Art. 3 Abs. 2 Reglement wie vorliegend ist eine schriftliche Zustimmung des Ehegatten weder gemäss Verordnung noch Reglement erforderlich (siehe auch BGE 134 V 182 E. 4.2 S. 186). Dass die Klägerin das Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) nicht unterschrieben hat, schadet somit nicht. Auch wurde mit dem Formular der Klägerin gegenüber keine Vertrauensgrundlage geschaffen, wie die Beklagte in der Klageantwort Ziff. III S. 7 Ziff. 7 korrekt darlegt. Die Beklagte hat den Betrag von Fr. 28'217.45 folglich zu Recht dem Vorsorgenehmer gestützt auf das (allein) von diesem unterschriebene Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) ausbezahlt. Die Klage ist nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor).”
OPP 3 art. 3 n. 14 Se il beneficiario della previdenza dimostra di continuare a svolgere un'attività lucrativa, l'inizio dell'erogazione delle prestazioni può, su domanÚ, essere sospeso al massimo fino a cinque anni dopo l'età ordinaria di pensionamento dell'AVS.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 sind als Begünstigte folgende Personen zugelassen: a. Im Erlebensfall der Vorsorgenehmer b. Nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge [...]. Die Altersleistungen dürfen zudem frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 dürfen die Altersleistungen der anerkannten Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art.”
“Altersleistungen aus anerkannten Vorsorgeformen dürfen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.10, abgekürzt: AHVG) ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen: jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören (lit.”
OPP 3 art. 3 n. 13 Nel caso di un differimento consentito dalla legge per prosecuzione dell'attività lucrativa, l'esigibilità della prestazione di vecchiaia è rinviata al momento in cui l'attività viene cessata. In caso di prelievo anticipato, l'esigibilità sorge con la richiesta dell'avere di vecchiaia nei confronti dell'istituto del pilastro 3a. L'esigibilità va dunque, in linê di principio, distinta dal momento effettivo dell'erogazione.
“Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei.”
“Januar 2001 gelte die unbestrittene Rechtsauffassung, dass die Leistungen aus der Säule 3a mit deren Abrufung durch den Vorsorgenehmer fällig würden. Grundsätzlich sei dieser Fälligkeitstermin der Eintritt des Altersrücktritts bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Hierzu gebe es zwei Ausnahmen: 1. Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14.”
“Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei.”
Citazione: OPP 3 art. 3 n. 12 Gli accantonamenti del pilastro 3a che, nel periodo interessato, avrebbero potuto essere richiesti in pagamento, sono da computare nel patrimonio ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 OPP 3.
“WÜL vorgesehen somit massgeblich, ob die im Juli 1962 geborene Beschwerdeführerin im hier beachtlichen Zeitraum vom 1. Juli 2023 (Urk. 8/1) bis am 20. Februar 2024 (Urk. 2) die Auszahlung ihrer Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bei der B.___-Vorsorgestiftung Sparen 3 (Urk. 8/19, Urk. 8/47) hätte verlangen können, was nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BVG; je in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) der Fall war. Damit stellten die genannten Guthaben der Säule 3a der Beschwerdeführerin (Urk. 8/19, Urk. 8/47) auch noch per 20. Februar 2024 im Hinblick auf die Vermögensschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG anzurechnendes Vermögen dar, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat.”
“WÜL vorgesehen somit massgeblich, ob die im Juli 1962 geborene Beschwerdeführerin im hier beachtlichen Zeitraum vom 1. Juli 2023 (Urk. 8/1) bis am 20. Februar 2024 (Urk. 2) die Auszahlung ihrer Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bei der B.___-Vorsorgestiftung Sparen 3 (Urk. 8/19, Urk. 8/47) hätte verlangen können, was nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BVG; je in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) der Fall war. Damit stellten die genannten Guthaben der Säule 3a der Beschwerdeführerin (Urk. 8/19, Urk. 8/47) auch noch per 20. Februar 2024 im Hinblick auf die Vermögensschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG anzurechnendes Vermögen dar, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat.”
Citazione: OPP 3 art. 3 n. 11 Il raggiungimento del limite d'età costituisÎ un'erogazione ordinaria della prestazione di vecchiaia ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 OPP 3; non si tratta né di un'erogazione anticipata né di un prelievo anticipato.
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
Riferimento: OPP 3 art. 3 n. 10 Nel caso di differimento dovuto al proseguimento dell'attività lucrativa, l'esigibilità della prestazione di vecchiaia viene rinviata al momento della cessazione dell'attività lucrativa; in caso di prelievo anticipato prima dell'età ordinaria di pensionamento, essa viene rinviata al momento della richiesta nei confronti dell'istituto. In linê di principio, l'esigibilità è collegata al verificarsi del caso di previdenza per vecchiaia. Il Tribunale ritiene che le questioni relative alla prescrizione e alla tassazione non ostino all'esigibilità, richiamando i termini di prescrizione pertinenti e basandosi sul fatto che, ai fini dell'imponibilità fiscale, decisivo è il momento dell'effettivo percepimento della prestazione.
“Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei.”
Secondo l'art. 3 cpv. 1 OPP 3, l'esigibilità della prestazione di vecchiaia sorge già quando la prestazione può essere richiesta; secondo la giurisprudenza del Tribunale amministrativo federale (TAF) (C-6262/2019) ciò si verifiÊ già cinque anni prima dell'ordinario ingresso alla rendita AVS. L'esigibilità non va quindi confusa con la domanÚ effettiva di prestazione e non è neppure identiÊ al concetto di esigibilità nel diritto dell'esecuzione forzata, poiché il beneficiario della previdenza dispone della scelta sul momento del verificarsi del caso previdenziale (diritto di opzione).
“Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen. - Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.”
“Es bestehe vorliegend kein Anspruch auf rechtliches Gehör, da die angefochtene Verfügung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ausschliesslich eine Rechtsanwendung darstelle. Selbst wenn eine Gehörsverletzung bejaht würde, müsste diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als geheilt betrachtet werden. Materiell machte die Vorinstanz Folgendes geltend: - Todesfallleistungen (Art. 13 Ziff. 1): Die beanstandete Bestimmung regle die Auszahlung des Todesfallkapitals. Dies werde von Art. 2 BVV 3 geregelt, welcher zwingendes Recht sei. Art. 2 Abs. 1 BVV 3 mache die Art der Auszahlung des Vorsorgeguthabens entgegen der Reglementsbestimmung nicht von der Fälligkeit der Alters- oder Invalidenleistungen abhängig, sondern vom Erlebensfall beziehungsweise dem Ableben. Die Fälligkeit bestimme sich anhand des Eintritts des Erlebensfalles oder des Ablebens. Die Fälligkeit der Altersleistungen einer Einrichtung der 3. Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen. - Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.”
“Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen. - Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.”
L'art. 3 cpv. 6 OPP 3 si appliÊ ai prelievi anticipati o agli anticipi; non si appliÊ alla prestazione ordinaria di vecchiaia ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 OPP 3.
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
OPP 3 art. 3 n. 7 Secondo la giurisprudenza costante, l'esigibilità della prestazione di vecchiaia del pilastro 3a è, in linê di principio, collegata al verificarsi del caso previdenziale «vecchiaia». Nella prassi, un differimento ammesso per il proseguimento dell'attività lavorativa determina che l'esigibilità sia posticipata alla cessazione dell'attività lucrativa; in caso di prelievo anticipato ammesso, l'esigibilità dipenÞ dal momento in cui il capitale di vecchiaia viene richiesto nei confronti dell'istituto del pilastro 3a.
“Januar 2001 gelte die unbestrittene Rechtsauffassung, dass die Leistungen aus der Säule 3a mit deren Abrufung durch den Vorsorgenehmer fällig würden. Grundsätzlich sei dieser Fälligkeitstermin der Eintritt des Altersrücktritts bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Hierzu gebe es zwei Ausnahmen: 1. Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14.”
art. 3 cpv. 2 OPP 3 consente l'erogazione anticipata delle prestazioni di vecchiaia in determinati casi di scioglimento del rapporto di previdenza. Secondo la fonte, tra l'altro rientrano: la percezione di una rendita intera AI (in particolare solo se il rischio di invalidità non è assicurato); la cessazione o il cambiamento dell'attività lucrativa indipendente; nonché il pagamento in capitale, qualora l'istituto di previdenza sia obbligato a effettuarlo ai sensi dell'art. 5 FZG. La fonte segnala inoltre una disposizione in vigore fino al 31 dicembre 2020 relativa ai versamenti in un istituto di previdenza esente da imposte.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 dürfen die Altersleistungen der anerkannten Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art.”
La decisione di grado inferiore sostiene, fondata sull'art. 2 cpv. 1 OPP 3 e per analogia all'art. 5 FZG, che l'esigibilità delle prestazioni di vecchiaia di un istituto del 3° pilastro sussiste già quando la prestazione di vecchiaia può essere fatta valere; ai sensi dell'art. 3 cpv. 1 OPP 3 ciò comporta che l'esigibilità dell'avere di vecchiaia sorge già cinque anni prima dell'età ordinaria di pensionamento AVS. La decisione di grado inferiore collega questo concetto di esigibilità al diritto di scelta dell'assicurato e, secondo quanto afferma, estenÞ l'argomentazione anche alle prestazioni d'invalidità.
“Es bestehe vorliegend kein Anspruch auf rechtliches Gehör, da die angefochtene Verfügung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ausschliesslich eine Rechtsanwendung darstelle. Selbst wenn eine Gehörsverletzung bejaht würde, müsste diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als geheilt betrachtet werden. Materiell machte die Vorinstanz Folgendes geltend: - Todesfallleistungen (Art. 13 Ziff. 1): Die beanstandete Bestimmung regle die Auszahlung des Todesfallkapitals. Dies werde von Art. 2 BVV 3 geregelt, welcher zwingendes Recht sei. Art. 2 Abs. 1 BVV 3 mache die Art der Auszahlung des Vorsorgeguthabens entgegen der Reglementsbestimmung nicht von der Fälligkeit der Alters- oder Invalidenleistungen abhängig, sondern vom Erlebensfall beziehungsweise dem Ableben. Die Fälligkeit bestimme sich anhand des Eintritts des Erlebensfalles oder des Ablebens. Die Fälligkeit der Altersleistungen einer Einrichtung der 3. Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen. - Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.”
art. 3 OPP 3 garantisÎ lo scopo previdenziale nella corresponsione delle prestazioni pensionistiche. I modelli contrattuali per accordi e assicurazioni di previdenza vincolata sono soggetti a disposizioni di legge speciali e inderogabili e devono essere presentati all'Amministrazione federale delle contribuzioni per l'esame e la trasmissione della decisione.
“4; BGE 131 III 153, 157 ff. E. 5.1). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch im Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373, 377 f. E. 3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2). 1.1.3. Vorsorgeformen der Säule 3a sind im Wesentlichen wie folgt charakterisiert: Sie müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen. Sie sind nur Erwerbstätigen (Arbeitnehmern oder Selbständigerwerbenden) zugänglich (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 BVG). Zulässig sind nur gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen oder gebundene Vorsorgeversicherungen mit Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Der Kreis der begünstigten Personen kann nicht frei gewählt werden, sondern ist in Art. 2 BVV 3 zur Sicherung des Vorsorgezweckes gesetzlich vorgeschrieben. Art. 3 BVV 3 sichert den Vorsorgezweck bei Ausrichtung der Leistung, Art. 3a bei Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen, Art. 4 bei Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen. Art. 5 enthält die Anlagevorschriften. Somit sind die Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen besondere Versicherungs- oder Sparverträge, die besonderen und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unterstehen (vgl. BGE 124 II 383, 388 E. 3.d). Gemäss Art. 1 Abs. 4 BVV 3 sind Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden (BGE 124 II 383, 389 E. 3.e und f).”
OPP 3 art. 3 n. 3 Secondo l'art. 3 cpv. 3 OPP 3 la prestazione per la vecchiaia può essere erogata anticipatamente per l'acquisto o la costruzione di un'abitazione ad uso proprio, per partecipazioni in una proprietà abitativa ad uso proprio nonché per il rimborso di mutui ipotecari. Se la persona assicurata vive in matrimonio o in partenariato registrato, tale erogazione anticipata è consentita soltanto con il consenso scritto del coniuge o del partner registrato. Se il consenso scritto non può essere ottenuto o viene rifiutato, alla persona assicurata resta aperta la via giudiziaria.
“2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3).”
“Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3).”
“Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3).”
“2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3).”
Citazione: OPP 3 art. 3 n. 2 Dal 1° gennaio 2024 il testo dell'art. 16 cpv. 1 FZV è stato modificato; la nuova formulazione corrisponÞ al testo dell'art. 3 cpv. 1 OPP 3.
“15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3).”
“15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3).”
Citazione: OPP 3 art. 3 n. 1 In caso di riscossione anticipata il diritto soggettivo alla prestazione di vecchiaia può nascere già con la sua richiesta; la scadenza della prestazione non coinciÞ pertanto necessariamente con l'erogazione effettiva. Un conflitto derivante da ciò con la prescrizione o con l'imponibilità fiscale è negato dalla giurisprudenza citata (termini di prescrizione ovvero principio di percezione/di cassa ai fini fiscali).
“Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei.”
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