RS 832.30 ↩
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Riferimento: OLCostr art. 33 n. 2 Secondo le constatazioni esposte dalla SUVA agli atti, l'installazione di una lifeline al di sopra della copertura vetrata sarebbe stata tecnicamente possibile e sarebbe stata idonê quale dispositivo di protezione individuale. La SUVA ha inoltre osservato che, nella fattispecie, non era prescritto alcun parapetto (protezione laterale).
“Eine Ansicht, welche der Beschuldigte offensichtlich auch noch vor dem Kantonsgericht vertritt, indem er die (alleinige) Ursache für den Unfall darin sieht, dass der Privatkläger entgegen seiner Weisung auf das Dach gestiegen sein soll (Protokoll KG S. 10 f.). ff) Den Darlegungen des Beschuldigten hat die SUVA in mehrfacher Hinsicht widersprochen. Im Unfallrapport der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Bau, vom 2. Juli 2014 (act. 421 f.) steht zum Unfallhergang: "Bei der Demontage eines Gerüstes, welches auf ein Glasdach gestellt wurde, war der Verunfallte dabei, den Schutzbelag auf dem Glasdach zu demontieren. Dieser bestand aus Polystirolplatten und Schaltafeln. Als der Verunfallte ein Brett hochheben wollte, verlor er das Gleichgewicht, machte einen Ausfallschritt auf das Glasdach, welches zerbrach. Als Folge dessen stürzte der Verunfallte ca. 4,50 Meter in die Tiefe auf einen betonierten Vorplatz, wo er sich erhebliche Verletzungen zuzog." Zur Unfallursache wird festgestellt: "Arbeiten auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche ohne Schutzmassnahmen gegen Absturz." Bezüglich relevante Vorschriften bzw. Regeln der Technik wird festgehalten: "Der Verunfallte arbeitete auf einem nicht durchtrittsicheren Dach im Sinne von Art. 33 BauAV und hätte demnach gesichert sein müssen, da die Absturzhöhe über 3,0 Metern lag (Art. 32 und 35 BauAV). Das Anbringen einer Lifeline oberhalb des Glasdachs, um die Gerüstmonteure gegen Absturz zu sichern, wäre technisch durchaus möglich gewesen." In der Stellungnahme der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Support & Grundlagen, vom 19. Juli 2018 (act. 495 ff.) wird Folgendes ausgeführt: Die Frage, "gibt es Unterschiede zwischen einem Laufsteg, welcher als Abstellbasis für ein Gerüst oder als Sicherheitsmassnahme dient? Was muss beachtet werden?" wird so beantwortet: "Es gibt einen Unterschied zwischen einem Laufsteg und einer Abstellbasis. Ein Laufsteg dient als sicherer Transportweg auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche und muss mit Geländern ausgestattet sein. Eine Abstellbasis dient der Verteilung der Last, so dass ein Gerüst darauf abgestellt werden kann." Zur Frage, "hätte vorliegend auf dem Glasdach ein Geländer als kollektive Schutzmassnahme aufgebaut werden müssen?" wird dargelegt: "Nein, ein Seitenschutz ist bei einer solchen Konstellation nicht vorgeschrieben.”
“Den Darlegungen des Beschuldigten hat die SUVA in mehrfacher Hinsicht widersprochen. Im Unfallrapport der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Bau, vom 2. Juli 2014 (act. 421 f.) steht zum Unfallhergang: "Bei der Demontage eines Gerüstes, welches auf ein Glasdach gestellt wurde, war der Verunfallte dabei, den Schutzbelag auf dem Glasdach zu demontieren. Dieser bestand aus Polystirolplatten und Schaltafeln. Als der Verunfallte ein Brett hochheben wollte, verlor er das Gleichgewicht, machte einen Ausfallschritt auf das Glasdach, welches zerbrach. Als Folge dessen stürzte der Verunfallte ca. 4,50 Meter in die Tiefe auf einen betonierten Vorplatz, wo er sich erhebliche Verletzungen zuzog." Zur Unfallursache wird festgestellt: "Arbeiten auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche ohne Schutzmassnahmen gegen Absturz." Bezüglich relevante Vorschriften bzw. Regeln der Technik wird festgehalten: "Der Verunfallte arbeitete auf einem nicht durchtrittsicheren Dach im Sinne von Art. 33 BauAV und hätte demnach gesichert sein müssen, da die Absturzhöhe über 3,0 Metern lag (Art. 32 und 35 BauAV). Das Anbringen einer Lifeline oberhalb des Glasdachs, um die Gerüstmonteure gegen Absturz zu sichern, wäre technisch durchaus möglich gewesen." In der Stellungnahme der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Support & Grundlagen, vom 19. Juli 2018 (act. 495 ff.) wird Folgendes ausgeführt: Die Frage, "gibt es Unterschiede zwischen einem Laufsteg, welcher als Abstellbasis für ein Gerüst oder als Sicherheitsmassnahme dient? Was muss beachtet werden?" wird so beantwortet: "Es gibt einen Unterschied zwischen einem Laufsteg und einer Abstellbasis. Ein Laufsteg dient als sicherer Transportweg auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche und muss mit Geländern ausgestattet sein. Eine Abstellbasis dient der Verteilung der Last, so dass ein Gerüst darauf abgestellt werden kann." Zur Frage, "hätte vorliegend auf dem Glasdach ein Geländer als kollektive Schutzmassnahme aufgebaut werden müssen?" wird dargelegt: "Nein, ein Seitenschutz ist bei einer solchen Konstellation nicht vorgeschrieben.”
Prima dell'inizio dei lavori va accertato se le superfici del tetto siano resistenti al rischio di cedimento. Se ciò non può essere dimostrato, devono essere adottate le misure di protezione indicate nelle fonti, conformemente all'art. 35 OLCostr.
“a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV). 4.2 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und dies hauptsächlich damit begründet, dass dieser im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen sei und ihm die erforderliche Ausrüstung zur Verfügung gestanden habe, welche er jedoch nicht verwendet habe.”
“a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV).”