RS 930.11 ↩
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Riferimento: OLCostr art. 47 n. 2 Il Tribunale amministrativo federale ha rilevato nel caso citato che i rivestimenti — per esempio nella zona del frontone — devono essere sottoposti a verifiche in relazione alle sollecitazioni dinamiche; la mancanza di tali verifiche è stata censurata.
“Weiter lässt sich mit Blick auf die Abbildungen 1 bis 3, 6 bis 8 und 10 auch nicht in Zweifel ziehen, dass das Gerüst teilweise nicht über sichere Zugänge gemäss Art. 45 Abs. 1 BauAV verfügt hatte, der Belag im Giebelbereich vereinzelt nicht für eine dynamische Beanspruchung geprüft worden (Art. 37 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 47 Abs. 3 BauAV) und die Fundation des Gerüstes vereinzelt mangelhaft gewesen war (Art. 40 BauAV), zumal dies auch von der Beschwerdeführerin nicht (explizit) bestritten worden war (vgl. hierzu auch die detaillierten Informationen der Suva in Form des Merkblattes "Fassadengerüste: Sicherheit durch Planung" und des Factsheets "Gerüstzugänge mit Treppen "; abrufbar unter www.suva.ch/44077.d und www.suva.ch/33025.d; zuletzt aufgerufen am 15. Februar 2023).”
Sui tetti con pendenza fino a 60° compresi, ai sensi dell'art. 47 OLCostr, deve essere installata una passerella per lattonieri. Sui tetti con pendenza fino a 10° la passerella per lattonieri può essere omessa, a condizione che sia presente una protezione laterale continua e che tutte le lavorazioni possano essere eseguite all'interno di tale protezione. Per pendenze tra 25° e 60° la protezione laterale della passerella per lattonieri deve essere realizzata come parete di protezione per le coperture. Sui tetti con pendenza superiore a 60° si deve lavorare esclusivamente da ponteggi o da piattaforme di lavoro mobili.
“Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 BauAV). Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 8 Abs. 1 BauAV). Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Die Anbringung des Seitenschutzes richtet sich nach Art. 16 BauAV und die Absturzsicherung bei Niveauunterschieden von Böden und Bodenöffnungen bestimmt sich nach Art. 17 BauAV. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen (Art. 18 BauAV). Der Schutz vor Stürzen über den Dachrand bestimmt sich nach Art. 28 ff. BauAV. Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen (Art. 29 Abs. 1 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Art. 16 BauAV angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seitenschutzes ausgeführt werden können (Art. 29 Abs. 2 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Art. 48 BauAV auszugestalten (Art. 29 Abs. 3 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe, nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden (Art. 29 Abs. 4 BauAV). An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind (Art. 29 Abs. 5 BauAV).”
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