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Il dovere del datore di lavoro ai sensi dell'art. 4 cpv. 1 OLCostr può essere adempiuto mediante delega a una persona autorizzata a impartire istruzioni, nominata e idonê (p. es. capocantiere o responsabile della sicurezza). Il datore di lavoro / direttore non è tenuto a sorvegliare personalmente ogni cantiere, purché la delega sia conferita a una persona ritenuta affidabile e competente e non vi siano indizi che questa non adempia alla propria responsabilità.
“Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer. Dies sei im konkreten Fall C.____ gewesen, welcher gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für das ganze Unternehmen gewesen sei. Dass D.____ die Verantwortung über die einzelnen Baustellen an die jeweiligen Bauführer delegiert habe, sei ohne Weiteres zulässig gewesen. D.____ habe als Geschäftsführer nicht auf jeder Baustelle die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften persönlich zu kontrollieren gehabt. Es sei somit an C.____ gewesen, auf der jeweiligen Baustelle die konkreten Instruktionen zu erteilen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ hätte annehmen müssen, dass C.____ dieser Verantwortung nicht nachkommen würde. Bei der Rekrutierung und Instruktion der beiden Gerüstmonteure B.____ und A.____ sei ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. B.____ habe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und sei in der Vergangenheit auch schon für die D.”
La delega a responsabili dei cantieri con potere di impartire disposizioni può soddisfare i requisiti dell'art. 4 cpv. 1 OLCostr: è sufficiente che il datore di lavoro si assicuri che su ogni cantiere sia presente una persona autorizzata a impartire disposizioni in materia di sicurezza e protezione della salute dei lavoratori, che siano forniti i necessari mezzi di sicurezza e che il datore di lavoro non debba controllare personalmente ogni cantiere.
“Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer. Dies sei im konkreten Fall C.____ gewesen, welcher gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für das ganze Unternehmen gewesen sei. Dass D.____ die Verantwortung über die einzelnen Baustellen an die jeweiligen Bauführer delegiert habe, sei ohne Weiteres zulässig gewesen. D.____ habe als Geschäftsführer nicht auf jeder Baustelle die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften persönlich zu kontrollieren gehabt. Es sei somit an C.____ gewesen, auf der jeweiligen Baustelle die konkreten Instruktionen zu erteilen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ hätte annehmen müssen, dass C.____ dieser Verantwortung nicht nachkommen würde. Bei der Rekrutierung und Instruktion der beiden Gerüstmonteure B.____ und A.____ sei ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. B.____ habe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und sei in der Vergangenheit auch schon für die D.”
Il datore di lavoro può delegare i propri obblighi ai sensi dell'art. 4 cpv. 1 OLCostr a una persona con potere di impartire istruzioni nel rispettivo cantiere (p. es. il capocantiere). Deve tuttavia assicurarsi che per ogni cantiere sia presente una tale persona responsabile e che quest'ultima possa fornire le istruzioni concrete in materia di sicurezza sul lavoro e protezione della salute.
“____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer. Dies sei im konkreten Fall C.____ gewesen, welcher gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für das ganze Unternehmen gewesen sei. Dass D.____ die Verantwortung über die einzelnen Baustellen an die jeweiligen Bauführer delegiert habe, sei ohne Weiteres zulässig gewesen. D.____ habe als Geschäftsführer nicht auf jeder Baustelle die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften persönlich zu kontrollieren gehabt. Es sei somit an C.____ gewesen, auf der jeweiligen Baustelle die konkreten Instruktionen zu erteilen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ hätte annehmen müssen, dass C.____ dieser Verantwortung nicht nachkommen würde. Bei der Rekrutierung und Instruktion der beiden Gerüstmonteure B.____ und A.____ sei ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. B.____ habe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und sei in der Vergangenheit auch schon für die D.”
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