7 commentaries
Citazione: OLCostr art. 8 n. 7 I luoghi di lavoro devono essere raggiungibili in modo sicuro e tramite vie di circolazione sicure.
“Nach Art. 3 Abs. 1 BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 BauAV). Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 8 Abs. 1 BauAV). Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Die Anbringung des Seitenschutzes richtet sich nach Art. 16 BauAV und die Absturzsicherung bei Niveauunterschieden von Böden und Bodenöffnungen bestimmt sich nach Art. 17 BauAV. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen (Art. 18 BauAV). Der Schutz vor Stürzen über den Dachrand bestimmt sich nach Art. 28 ff. BauAV. Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen (Art. 29 Abs. 1 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Art. 16 BauAV angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seitenschutzes ausgeführt werden können (Art.”
l'art. 8 cpv. 2 OLCostr obbliga a garantire la sicurezza dei posti di lavoro e delle vie di circolazione; ciò comprenÞ, tra l'altro, l'installazione di protezioni contro le cadute (cfr. artt. 15–19) nonché, per le superfici non resistenti alle rotture, la loro segnalazione, la delimitazione o, se necessario, la sovracopertura della portata ovvero una passerella. Quando l'installazione di una protezione laterale o di un ponteggio non è tecnicamente possibile o è troppo pericolosa, devono essere impiegati, conformemente all'art. 19, ponteggi d'arresto, reti di sicurezza, sistemi di assicurazione con funi o misure di protezione equivalenti; l'art. 19 disciplina inoltre il trattamento particolare per i lavori di breve durata sul tetto (tra l'altro i presupposti per l'applicazione di tali regole). In aggiunta si applicano gli obblighi del datore di lavoro previsti dall'OPI in materia di informazione, istruzione, sorveglianza e di messa a disposizione nonché d'uso conforme alla destinazione dei dispositivi di protezione individuale.
“1 VUV persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt hat, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Allerdings hat er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem hat er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten. Weiter hat der Beschuldigte die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet, wonach er, soweit er seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diese in zweckmässiger Weise hätte aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen müssen, wobei ihn die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer von vornherein nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden hat. Vor allem aber hat es der Beschuldigte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV in casu versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass C.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher verstossen hat. cc) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass nach der Adäquanztheorie der Beschuldigte damit hat rechnen müssen, dass sich der Privatkläger zur Vornahme von eigenen Demontagearbeiten oder zumindest im Rahmen der Hilfestellung im Zusammenhang mit den Arbeiten des Beschuldigten B.”
“1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Die Norm von Art. 7 VUV beinhaltet, dass der Arbeitgeber, welcher einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diesen in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden sowie ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen muss (Abs. 1). Ausserdem entbindet die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Abs. 2). Nach Art. 17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Abs. 1). Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Art. 8 Abs. 1 BauAV legt fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 2 BauAV gehören zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege insbesondere folgende Massnahmen gemäss lit. a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art.”
OLCostr art. 8 n. 5 I ponteggi e i loro componenti devono essere realizzati e mantenuti in modo da garantire l'accessibilità e il salvataggio degli infortunati. I componenti del ponteggio che siano piegati, deformati, corrosi o comunque danneggiati non devono essere utilizzati.
“Nach Art. 8 Abs. 1 BauAV müssen Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Gerüste und Gerüstbestandteile müssen gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a BauAV alle einwirkenden Kräfte, namentlich Eigengewicht, aufnehmen können. Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). Schliesslich verlangt Ziff.”
“Nach Art. 8 Abs. 1 BauAV müssen Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Gerüste und Gerüstbestandteile müssen gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a BauAV alle einwirkenden Kräfte, namentlich Eigengewicht, aufnehmen können. Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). Schliesslich verlangt Ziff.”
L'omissione di fornire le informazioni per il soccorso o per la chiamata d'emergenza prescritte dall'art. 8 cpv. 2 OLCostr, o di adottare altre misure di protezione richieste, può comportare l'attribuzione di una grave lesione intervenuta e costituisÎ, nelle circostanze del caso, una lesione corporale grave colposa per omissione.
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären.”
art. 8 OLCostr obbliga alla pianificazione e all'attuazione delle misure di sicurezza necessarie, affinché i rischi di infortunio siano ridotti al minimo. Nell'ambito dei ponteggi ciò comprenÞ una pianificazione e una realizzazione conformi nonché il rispetto delle prescrizioni tecniche (ad esempio la distanza massima tra ponteggio e facciata).
“17-19) glaubhaft dargestellt, sondern wurde auch vom damals Beschuldigten F.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2018 als beschuldigte Person dargelegt: Sich alles schriftlich bestätigen zu lassen, funktioniere auf einer Baustelle nicht (act. 1441). Schliesslich kann die Vorinstanz dem Beschuldigten auch nicht vorwerfen, er habe den am Unfallort nach der Glaseinsetzung und Entfernung der Innenkonsolen entstandenen Gerüstmangel nicht rechtzeitig festgestellt und beseitigen lassen (S. 41 des angefochtenen Urteils), wenn sie ihm an anderer Stelle (S. 23 des angefochtenen Urteils) zugutehält, er sei über die mit der Glaseinsetzung zusammenhängende Gerüständerung bis zum Unfallzeitpunkt gar nicht informiert worden. Nachdem damit auch in inhaltlicher Hinsicht vollends unklar erscheint, wie ein solches "funktionierendes Sicherheitskonzept" realiter und konkret aussehen soll, sind ausschliesslich die tatsächlichen, konkreten Pflichten eines Bauleiters zu prüfen. Die obgenannten Art. 3 und Art. 8 BauAV besagen im Wesentlichen ganz allgemein, dass die Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Unfällen möglichst klein gehalten wird und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden. Es handelt sich mithin um die üblichen Vorsichtsmassnahmen auf dem Bau, um welche sich ein Vorgesetzter wie insbesondere ein Bauleiter kümmern muss. Vorliegend ist das Kantonsgericht mit Blick auf das Beweisergebnis entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon überzeugt, dass der Beschuldigte C.____, wie von Beginn weg ausgesagt (vgl. nur Einvernahme vom 16. August 2017 als beschuldigte Person, act. 1327 ff), sämtliche Pflichten, die ihm als Bauleiter oblagen, erfüllt hat: So hat er zunächst dafür gesorgt, dass das Gerüst ordnungsgemäss geplant und erstellt war (vgl. bereits S. 19 des angefochtenen Urteils sowie Erw. 1.6.1, 1.6.2.2.c, 1.6.3.2.a). Wie bereits erwähnt, bestätigen ein aus arbeitssicherheitstechnischer Sicht konformes Konzept des Gerüsts durch Einhaltung des maximalen Abstands zwischen Gerüst und Fassade von maximal 30 cm bzw.”
OLCostr art. 8 n. 2 Su tetti soggetti a frequente calpestio devono essere previsti e progettati accessi, vie di circolazione e protezioni contro le cadute in modo che i posti di lavoro siano raggiungibili in sicurezza. Tra le misure indicate nelle fonti figurano, ad esempio, passerelle, coperture portanti, impalcature di protezione e dispositivi analoghi, nonché l'installazione di elementi di collegamento o la delimitazione/recinzione di superfici non resistenti al calpestio.
“1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Die Norm von Art. 7 VUV beinhaltet, dass der Arbeitgeber, welcher einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diesen in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden sowie ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen muss (Abs. 1). Ausserdem entbindet die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Abs. 2). Nach Art. 17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Abs. 1). Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Art. 8 Abs. 1 BauAV legt fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 2 BauAV gehören zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege insbesondere folgende Massnahmen gemäss lit. a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art.”
“1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Die Norm von Art. 7 VUV beinhaltet, dass der Arbeitgeber, welcher einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diesen in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden sowie ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen muss (Abs. 1). Ausserdem entbindet die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Abs. 2). Nach Art. 17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Abs. 1). Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Art. 8 Abs. 1 BauAV legt fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 2 BauAV gehören zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege insbesondere folgende Massnahmen gemäss lit. a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art.”
OLCostr art. 8 n. 1 L'obbligo di protezione contro le cadute comprenÞ la messa in sicurezza attiva delle arî pericolose o l'efficaÎ impedimento all'accesso a tali arî; la mera comunicazione dei numeri d'emergenza o la fornitura di informazioni non sostituisÎ tale obbligo di protezione fisiÊ.
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären.”
“bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer.”
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.